Entscheidungsdatum
13.11.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W174 2152526-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin, über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen die Anhaltung vom 28.02.2017 bis 02.03.2017 und Abschiebung am 02.03.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin, über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen die Anhaltung vom 28.02.2017 bis 02.03.2017 und Abschiebung am 02.03.2017 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 und § 22a Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Z 2 und § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG (Anhaltung) und § 46 Abs. 1 Z 2 FPG (Abschiebung) abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 22 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG (Anhaltung) und Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG (Abschiebung) abgewiesen.
II. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGVG nicht stattgegeben. Der Antrag auf Erstattung der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.römisch zwei. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG nicht stattgegeben. Der Antrag auf Erstattung der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer reiste am 21.04.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2013, Zl. 13 05.197 - BAT, gemäß § 3 AsylG 2005 sowie hinsichtlich des Statuts des subsidiären Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Zugleich verfügte das Bundesasylamt gemäß § 10 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Nigeria.1.1. Der Beschwerdeführer reiste am 21.04.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2013, Zl. 13 05.197 - BAT, gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 sowie hinsichtlich des Statuts des subsidiären Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Zugleich verfügte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Nigeria.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.05.2013 Beschwerde an den Asylgerichtshof.
1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, Zl. XXXX , rechtskräftig am 11.08.2014, wurde der Beschwerdeführer wegen des teils vollendeten und teils versuchten Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt. Es wurde eine Probezeit von drei Jahren festgesetzt.1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, Zl. römisch 40 , rechtskräftig am 11.08.2014, wurde der Beschwerdeführer wegen des teils vollendeten und teils versuchten Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt. Es wurde eine Probezeit von drei Jahren festgesetzt.
1.4. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.08.2015 wurde mit Erkenntnis vom 31.01.2016, Zl. I409 1434934-1/14E, die Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Statuts des subsidiären Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen, zugleich der Bescheid im Umfang des Spruchpunktes III. aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurückverwiesen.1.4. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.08.2015 wurde mit Erkenntnis vom 31.01.2016, Zl. I409 1434934-1/14E, die Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Statuts des subsidiären Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen, zugleich der Bescheid im Umfang des Spruchpunktes römisch drei. aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurückverwiesen.
1.5. Am 24.03.2016 langte beim Bundesamt eine Stellungnahme des Beschwerdeführers des Inhalts ein, dass eine Rückkehrentscheidung gegen ihn nicht möglich wäre, weil er seit XXXX mit einer griechischen Staatsbürgerin, die ihren Lebensmittelpunkt in Österreich habe, verheiratet sei und die beiden im XXXX 2016 ihr erstes gemeinsames Kind erwarten würden.1.5. Am 24.03.2016 langte beim Bundesamt eine Stellungnahme des Beschwerdeführers des Inhalts ein, dass eine Rückkehrentscheidung gegen ihn nicht möglich wäre, weil er seit römisch 40 mit einer griechischen Staatsbürgerin, die ihren Lebensmittelpunkt in Österreich habe, verheiratet sei und die beiden im römisch 40 2016 ihr erstes gemeinsames Kind erwarten würden.
1.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.12.2016, Zl. 830519710 / 1644216, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gleichzeitig wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt II.). Diese Entscheidung erwuchs am 09.01.2017 unangefochten in Rechtskraft.1.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.12.2016, Zl. 830519710 / 1644216, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch zwei.). Diese Entscheidung erwuchs am 09.01.2017 unangefochten in Rechtskraft.
1.7. Der Beschwerdeführer stellte am 17.01.2017 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-oder Schweizer Bürgers.
1.8. Am 18.02.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Ladungsbescheid zum Zwecke der Überprüfung seines Aufenthaltes beim Bundesamt am 28.02.2017 um 8:30 Uhr erlassen und ihm mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.1.8. Am 18.02.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Ladungsbescheid zum Zwecke der Überprüfung seines Aufenthaltes beim Bundesamt am 28.02.2017 um 8:30 Uhr erlassen und ihm mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
1.9. Am 27.02.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG erlassen. Begründend wurde angeführt, dass gegen ihn eine durchsetzbare Ausreiseentscheidung bestehe, er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und die Sicherung der geplanten Abschiebung nach Nigeria auf dem Luftweg am 02.03.2017 zu gewährleisten sei.1.9. Am 27.02.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG erlassen. Begründend wurde angeführt, dass gegen ihn eine durchsetzbare Ausreiseentscheidung bestehe, er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und die Sicherung der geplanten Abschiebung nach Nigeria auf dem Luftweg am 02.03.2017 zu gewährleisten sei.
1.10. Am 28.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer vor dem Bundesamt die Information über die am 02.03.2017, um 17:50 Uhr bevorstehende Abschiebung nach Nigeria übergeben, die Bestätigung der Übernahme durch Leistung einer Unterschrift verweigert der Beschwerdeführer. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gegen ihn seit dem 09.01.2017 eine durchführbare Rückkehrentscheidung bestehe, er nunmehr festgenommen und bis zu seinem Flug am 02.03.2017 im Polizeianhaltezentrum verbleiben würde. Es wurde ihm erklärt, dass er die Möglichkeit habe, auf legalem Weg wieder nach Österreich einzureisen.
Um 8:40 Uhr wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt laut dem vorliegenden Festnahmeauftrag gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG festgenommen. Dieser Festnahmeauftrag wurde ihm auch ausgehändigt.Um 8:40 Uhr wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt laut dem vorliegenden Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG festgenommen. Dieser Festnahmeauftrag wurde ihm auch ausgehändigt.
1.11. Am 02.03.2017 um 18:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG erfolgreich auf dem Luftweg nach Lagos abgeschoben.1.11. Am 02.03.2017 um 18:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG erfolgreich auf dem Luftweg nach Lagos abgeschoben.
1.12. Mit Schriftsatz vom 10.04.2017 erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmen-beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen die "1. verfahrensfreie Anhaltung vom 28.2. bis 2.3.2017" sowie gegen "2. die Abschiebung am 2.3.2017 nach Nigeria".1.12. Mit Schriftsatz vom 10.04.2017 erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmen-beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen die "1. verfahrensfreie Anhaltung vom 28.2. bis 2.3.2017" sowie gegen "2. die Abschiebung am 2.3.2017 nach Nigeria".
Begründet wurde diese im Wesentlichen damit, dass er in seinem Recht auf Freiheit und Aufenthalt in Österreich verletzt worden sei. Am XXXX habe er eine griechische Staatsangehörige geheiratet, mit der er ein gemeinsames Kind habe, ein zweites sei unterwegs. Bis zu ihrem Mutterschutz habe die Gattin in einem Restaurant gearbeitet. Wegen seiner Ehe mit einer Griechin sei der Beschwerdeführer ein begünstigter Drittstaatsangehöriger und dürfe eine Rückkehrentscheidung an sich nicht erlassen werden. Eine Ausweisung dürfe nur vollzogen werden, wenn sie dem in Art. 27 und 28 Unionsbürgerrichtlinie vorgesehenen Maßstab entspreche. Es müsse vom Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr aufgrund eines persönlichen Verhaltens vorliegen. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Auch ein in Italien bestehendes Einreiseverbot könne ihm nicht entgegengehalten werden, denn dieses sei in Bezug auf sein Aufenthaltsrecht in Österreich nur wesentlich, wenn er gefährlich wäre, was die Behörde nicht überprüft habe. Anhaltung und Abschiebung seien auch deshalb rechtswidrig, weil er ohnehin über einen griechischen Aufenthaltstitel verfüge, der ihm die Einreise in das Schengengebiet jederzeit erlaube.Begründet wurde diese im Wesentlichen damit, dass er in seinem Recht auf Freiheit und Aufenthalt in Österreich verletzt worden sei. Am römisch 40 habe er eine griechische Staatsangehörige geheiratet, mit der er ein gemeinsames Kind habe, ein zweites sei unterwegs. Bis zu ihrem Mutterschutz habe die Gattin in einem Restaurant gearbeitet. Wegen seiner Ehe mit einer Griechin sei der Beschwerdeführer ein begünstigter Drittstaatsangehöriger und dürfe eine Rückkehrentscheidung an sich nicht erlassen werden. Eine Ausweisung dürfe nur vollzogen werden, wenn sie dem in Artikel 27 und 28 Unionsbürgerrichtlinie vorgesehenen Maßstab entspreche. Es müsse vom Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr aufgrund eines persönlichen Verhaltens vorliegen. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Auch ein in Italien bestehendes Einreiseverbot könne ihm nicht entgegengehalten werden, denn dieses sei in Bezug auf sein Aufenthaltsrecht in Österreich nur wesentlich, wenn er gefährlich wäre, was die Behörde nicht überprüft habe. Anhaltung und Abschiebung seien auch deshalb rechtswidrig, weil er ohnehin über einen griechischen Aufenthaltstitel verfüge, der ihm die Einreise in das Schengengebiet jederzeit erlaube.
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung in Verwahrungshaft sowie die Rechtswidrigkeit seiner Abschiebung feststellen und dazu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen. Unter Hinweis auf den Aufwandsersatz nach § 35 VwGVG wurde der Zuspruch der Beschwerdegebühr, der Fahrtkosten und des pauschalierten Schriftsatzaufwandes, gegebenenfalls auch des pauschalierten Verhandlungsaufwands beantragt.Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung in Verwahrungshaft sowie die Rechtswidrigkeit seiner Abschiebung feststellen und dazu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen. Unter Hinweis auf den Aufwandsersatz nach Paragraph 35, VwGVG wurde der Zuspruch der Beschwerdegebühr, der Fahrtkosten und des pauschalierten Schriftsatzaufwandes, gegebenenfalls auch des pauschalierten Verhandlungsaufwands beantragt.
1.13. Am 06.07.2017 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheits-dienstes erneut im Bundesgebiet angetroffen.
1.14. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, Zl XXXX , rechtskräftig am 16.01.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon acht Monate bedingt, verurteilt. Es wurde eine Probezeit von drei Jahren festgesetzt.1.14. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, Zl römisch 40 , rechtskräftig am 16.01.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon acht Monate bedingt, verurteilt. Es wurde eine Probezeit von drei Jahren festgesetzt.
1.15. Mit Bescheid vom 06.02.2018, Zl. IFA 830519710 / EAM 170848538, erließ die belangte Behörde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), ein Durchsetzungsaufschub wurde gemäß § 70 Abs. 3 FPG nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.15. Mit Bescheid vom 06.02.2018, Zl. IFA 830519710 / EAM 170848538, erließ die belangte Behörde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), ein Durchsetzungsaufschub wurde gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
1.16. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungs-gerichtes vom 20.03.2018, GZ I414 2188487-1/5E, als unbegründet abgewiesen. Die außerordentliche Revision dagegen wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.2018 unter der Zahl Ra 2018/21/0079-4 zurückgewiesen.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Getroffene Feststellungen:
Am 28.02.2017 um 8:40 Uhr wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines am 27.02.2017 ausgestellten Festnahmeauftrages gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG festgenommen. Dieser Festnahmeauftrag wurde dem Beschwerdeführer persönlich ausgehändigt.Am 28.02.2017 um 8:40 Uhr wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines am 27.02.2017 ausgestellten Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG festgenommen. Dieser Festnahmeauftrag wurde dem Beschwerdeführer persönlich ausgehändigt.
Am 02.03.2017 um 18:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG erfolgreich auf dem Luftweg nach Lagos abgeschoben.Am 02.03.2017 um 18:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG erfolgreich auf dem Luftweg nach Lagos abgeschoben.
Zum Zeitpunkt der Festnahme, Anhaltung und Abschiebung bestand gegen den Beschwerdeführer eine seit 09.01.2017 rechtkräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung.
Der Beschwerdeführer hatte bereits am XXXX eine griechische Staatsangehörige geheiratet Im Zeitpunkt der Festnahme, Anhaltung und Abschiebung hatte er mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Kind, ein zweites war unterwegs.Der Beschwerdeführer hatte bereits am römisch 40 eine griechische Staatsangehörige geheiratet Im Zeitpunkt der Festnahme, Anhaltung und Abschiebung hatte er mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Kind, ein zweites war unterwegs.
Am 17.01.2017 stellte der Beschwerdeführer beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-oder Schweizer Bürgers.
Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seiner Eheschließung mit einer griechischen Staatsbürgerin seit dem 10.9.2015 über einen Aufenthaltstitel für Griechenland.
Fest steht weiters, dass der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau bis 11.01.2017 getrennte Wohnsitze hatten.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, Zl. XXXX , rechtskräftig am 11.08.2014, wurde der Beschwerdeführer wegen des teils vollendeten und teils versuchten Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt. Es wurde eine Probezeit von drei Jahren festgesetzt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, Zl. römisch 40 , rechtskräftig am 11.08.2014, wurde der Beschwerdeführer wegen des teils vollendeten und teils versuchten Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt. Es wurde eine Probezeit von drei Jahren festgesetzt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, Zl. XXXX , rechtskräftig am 16.01.2018 wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge nach erneuter Einreise in das Bundesgebiet wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon acht Monate bedingt. Es wurde eine Probezeit von drei Jahren festgesetzt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, Zl. römisch 40 , rechtskräftig am 16.01.2018 wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge nach erneuter Einreise in das Bundesgebiet wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon acht Monate bedingt. Es wurde eine Probezeit von drei Jahren festgesetzt.
2.2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt in den vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Grundversorgungs-Informationssystem, das österreichische Strafregister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.
Weitere Beweise waren wegen der bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens erlangten Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
2.3. Rechtliche Beurteilung:
2.3.1. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen, insbesondere Zuständigkeit:
2.3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorge-sehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.
2.3.1.2 Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; 2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; 3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und 4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.2.3.1.2 Gemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; 2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; 3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und 4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über 1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, 2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über 1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, 2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG, 4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und 5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG, 4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und 5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2,
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungs-gerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungs-gerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.
Gemäß §22a Abs. 2 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn 1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, 2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder 3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.Gemäß §22a Absatz 2, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn 1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, 2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder 3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht ist sohin für die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
2.3.2. Zu Spruchpunkt A) I.:2.3.2. Zu Spruchpunkt A) römisch eins.:
2.3.2.1. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Festnahme und anschließenden Anhaltung:
Gemäß dem mit Festnahmeauftrag betitelten § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist. Gemäß Abs. 5 leg cit. ergeht der Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung aufgrund eines solchen Festnahmeauftrags darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.Gemäß dem mit Festnahmeauftrag betitelten Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist. Gemäß Absatz 5, leg cit. ergeht der Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung aufgrund eines solchen Festnahmeauftrags darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
Gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung für das Bundesamt festzunehmen, wenn gegen ihn ein Festnahmeauftrag nach § 34 BFA-VG besteht.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung für das Bundesamt festzunehmen, wenn gegen ihn ein Festnahmeauftrag nach Paragraph 34, BFA-VG besteht.
Der gegenständliche zu Recht auf § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG gestützte Festnahmeauftrag vom 27.02.2017 hat seine Grundlage in der gegen den Beschwerdeführer seit 09.01.2017 rechtskräftig gewordenen Rückkehrentscheidung.Der gegenständliche zu Recht auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG gestützte Festnahmeauftrag vom 27.02.2017 hat seine Grundlage in der gegen den Beschwerdeführer seit 09.01.2017 rechtskräftig gewordenen Rückkehrentscheidung.
Der Beschwerdeführer, welcher sich eineinhalb Monate später, am 28.02.2018 nach wie vor im Bundesgebiet aufhielt, wurde daher am 28.02.2017 um 8:40 Uhr aufgrund des tags zuvor erlassenen Festnahmeauftrags festgenommen, seitdem im Polizeianhaltezentrum angehalten und am 02.03.2017 um 18:00 Uhr im Luftweg abgeschoben. Die Anhaltung in der Zeit vom 28.02.2017 von 08:40 Uhr bis zu der um 18:00 Uhr am 02.03.2018 erfolgten Abschiebung blieb somit deutlich unter der in § 34 Abs. 5 2. Satz BFA-VG vorgesehene Maximalfrist von 72 Stunden. Wie die Durchsicht der vorliegenden Verwaltungsakte ergeben hat, wurde der Festnahmeauftrag vom 27.02.2018 aber auch im Sinne des ersten Satzes des § 34 Abs.5 BFA-VG "aktenkundig gemacht".Der Beschwerdeführer, welcher sich eineinhalb Monate später, am 28.02.2018 nach wie vor im Bundesgebiet aufhielt, wurde daher am 28.02.2017 um 8:40 Uhr aufgrund des tags zuvor erlassenen Festnahmeauftrags festgenommen, seitdem im Polizeianhaltezentrum angehalten und am 02.03.2017 um 18:00 Uhr im Luftweg abgeschoben. Die Anhaltung in der Zeit vom 28.02.2017 von 08:40 Uhr bis zu der um 18:00 Uhr am 02.03.2018 erfolgten Abschiebung blieb somit deutlich unter der in Paragraph 34, Absatz 5, 2. Satz BFA-VG vorgesehene Maximalfrist von 72 Stunden. Wie die Durchsicht der vorliegenden Verwaltungsakte ergeben hat, wurde der Festnahmeauftrag vom 27.02.2018 aber auch im Sinne des ersten Satzes des Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG "aktenkundig gemacht".
Unzweifelhaft ist weiters der Aktenlage zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs. 1 BFA-VG über die Gründe seiner Festnahme belehrt und ihm auch die Information über die bevorstehende Abschiebung persönlich ausgehändigt worden waren, wobei der Beschwerdeführer beide Male die Leistung seiner Unterschrift verweigerte.Unzweifelhaft ist weiters der Aktenlage zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG über die Gründe seiner Festnahme belehrt und ihm auch die Information über die bevorstehende Abschiebung persönlich ausgehändigt worden waren, wobei der Beschwerdeführer beide Male die Leistung seiner Unterschrift verweigerte.
Die Festnahme samt daran anschließender Anhaltung im Polizeianhaltezentrum erfolgte daher zu Recht, die Behörde hat sämtliche maßgebliche Vorschriften eingehalten.
2.3.2.2. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebung:
Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, sind Fremde, gegen die eine Rückkehrent