Entscheidungsdatum
13.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I414 2109679-3/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird teilweise Folge gegeben und die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. wird teilweise Folge gegeben und die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer befragt nach seinen Fluchtgründen Folgendes an: "Mein Vater ist Mitglied einer Kultgruppe. Diese töten unschuldige Menschen. Als ältester Sohn meines Vaters wurde ich von dieser Gruppe aufgefordert, mich ihnen anzuschließen. Ich wollte jedoch keinen töten, da ich den christlichen Glauben habe. Als ich mich weigerte, wurde von dieser Gruppe verfolgt und bedroht. Ich wurde auch einmal mit dem Messer verletzt." Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde hielt der Beschwerdeführer dieses Fluchtvorbringen unverändert aufrecht.
Mit dem Bescheid vom 16.12.2014, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wo