Entscheidungsdatum
14.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W270 2171027-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2017, Zl. XXXX , betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2017, Zl. römisch 40 , betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX alias XXXX (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 13.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. römisch 40 alias römisch 40 (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 13.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welche am selben Tag stattfand, gab er befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er Afghanistan aufgrund der extrem schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Es gäbe immer wieder Explosionen und Selbstmordattentate. Sein Bruder sei bei einem solchen Attentat ums Leben gekommen. Daher habe er beschlossen das Land zu verlassen.
3. Bei seiner Einvernahme am 18.04.2017 vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine Asylantragstellung befragt zusammengefasst an, dass er eines Tages am Weg zum Bazar von den Taliban angehalten worden sei und diese Essen von ihm verlangt hätten. Das hätten die Taliban von allen Dorfbewohnern verlangt. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich, seit sein Bruder bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen sei, Sorgen um ihn gemacht, weswegen er nicht mehr aus dem Haus gehen habe können. Eines nachts habe ihn sein Vater aufgeweckt und gesagt, dass ein PKW vor dem Haus stehe und der Beschwerdeführer einsteigen solle. Zuerst hätte sein Vater ihn nach Kabul schicken wollen, entschied sich aber dann dazu, den Beschwerdeführer nach Europa zu schicken.
4. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.4. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) mit Bescheid vom 22.08.2017 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III. und IV.).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) mit Bescheid vom 22.08.2017 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i.V.m. Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier.).
Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung weder vorgebracht noch glaubhaft gemacht habe. Es sei gesund und arbeitsfähig und verfüge überdies über die Unterstützung seiner Angehörigen um seinen Lebensunterhalt bei Rückkehr nach Afghanistan zu bestreiten.
5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde werden insbesondere eine inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt und u.a. Beweismittel zur Gefahr der Zwangsrekrutierung, der Gefahr als Rückkehrer aus Europa sowie aufgrund religiöser Verfolgung, und zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan - insbesondere auch bezogen auf eine innerstaatliche Fluchtalternative - vorgelegt.
6. Gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 22.08.2018) sowie weitere länderkundliche und sonstige Informationen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
7. Am 18.09.2018 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt in deren Rahmen der Beschwerdeführer insbesondere nochmals zu den geltend gemachten Fluchtgründen, einer möglichen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sowie seinem Leben in Österreich einvernommen wurde und weitere Urkunden zur Integration vorlegte. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurden noch weitere länderkundliche Informationen als Beweismittel in das Verfahren eingeführt. Da die Sache für den erkennenden Richter entscheidungsreif erschien wurde gegen Schluss der Verhandlung das Ermittlungsverfahren gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt.7. Am 18.09.2018 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt in deren Rahmen der Beschwerdeführer insbesondere nochmals zu den geltend gemachten Fluchtgründen, einer möglichen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sowie seinem Leben in Österreich einvernommen wurde und weitere Urkunden zur Integration vorlegte. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurden noch weitere länderkundliche Informationen als Beweismittel in das Verfahren eingeführt. Da die Sache für den erkennenden Richter entscheidungsreif erschien wurde gegen Schluss der Verhandlung das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG i.V.m. Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt.
8. Mit Schriftsatz vom 10.09.2018 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Urkunden zum Nachweis seiner Integration.