Entscheidungsdatum
15.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W195 2198814-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch XXXX , Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG, XXXX , XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG, römisch 40 , römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Im Rahmen einer am 20.11.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab der BF an, im September 2015 den Entschluss gefasst zu haben, sein Heimatland zu verlassen. Schlepperunterstützt sei er dabei über Indien, Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt, von wo aus er über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist sei. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, sein Heimatland zu verlassen, führte dieser aus, Mitglied der Bangladesh National Party (im Folgenden: BNP) zu sein. Die derzeitige Regierungspartei "Awa Malik" dulde jedoch keine anderen Parteien und habe den BF eines Mordes beschuldigt, welchen er nicht begangen habe. Da er seine Unschuld nicht beweisen habe können und Angst gehabt habe, von der Polizei abgeholt zu werden, da andere Mitglieder der BNP in der Vergangenheit immer wieder verschwunden seien, habe er Bangladesch verlassen.
2. Am 31.08.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er u.a. aus, in seinem Heimatland politisch aktiv, seit 2011 Mitglied der BNP und von XXXX bis XXXX einer Studentenorganisation der BNP gewesen zu sein. Aufgefordert darzulegen, aus welchen Gründen er Bangladesch verlassen habe, gab der BF an, dass es eine Schlägerei zwischen Anhängern der BNP und der Awami League gegeben habe. Im Zuge dieses Vorfalls sei von der Polizei in die Menge geschossen worden und dabei ein Mitglied der Awami League ums Leben gekommen. Der BF habe sich zu diesem Zeitpunkt in seinem Geschäft aufgehalten. Die Schuld am Tod des Mannes sei von Seiten der Awami League auf die BNP geschoben worden. Einige BNP-Mitglieder seien festgenommen worden, andere hätten fliehen können. Die Polizei sei auch zum BF nach Hause gekommen. Seine Ehefrau habe den BF daraufhin angerufen und erst dann habe dieser erfahren, was passiert sei. Der BF habe sodann sein Geschäft geschlossen und sei zu seiner Schwester gefahren sei. Etwa zehn Tage später sei er wieder nach Hause zurückgekehrt und habe seine Verwandten getroffen. Da er als XXXX jedoch ohne weitere Untersuchungen sofort ins Gefängnis gekommen oder umgebracht worden wäre, sei er dann geflohen. Sein bester Freund, Ende März 2014, und weitere BNP Mitglieder seien bereits umgebracht worden. Darüber hinaus befinde sich der ältere Bruder des BF, nachdem dieser dem BF Unterlagen geschickt habe, in Bangladesch im Gefängnis.2. Am 31.08.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er u.a. aus, in seinem Heimatland politisch aktiv, seit 2011 Mitglied der BNP und von römisch 40 bis römisch 40 einer Studentenorganisation der BNP gewesen zu sein. Aufgefordert darzulegen, aus welchen Gründen er Bangladesch verlassen habe, gab der BF an, dass es eine Schlägerei zwischen Anhängern der BNP und der Awami League gegeben habe. Im Zuge dieses Vorfalls sei von der Polizei in die Menge geschossen worden und dabei ein Mitglied der Awami League ums Leben gekommen. Der BF habe sich zu diesem Zeitpunkt in seinem Geschäft aufgehalten. Die Schuld am Tod des Mannes sei von Seiten der Awami League auf die BNP geschoben worden. Einige BNP-Mitglieder seien festgenommen worden, andere hätten fliehen können. Die Polizei sei auch zum BF nach Hause gekommen. Seine Ehefrau habe den BF daraufhin angerufen und erst dann habe dieser erfahren, was passiert sei. Der BF habe sodann sein Geschäft geschlossen und sei zu seiner Schwester gefahren sei. Etwa zehn Tage später sei er wieder nach Hause zurückgekehrt und habe seine Verwandten getroffen. Da er als römisch 40 jedoch ohne weitere Untersuchungen sofort ins Gefängnis gekommen oder umgebracht worden wäre, sei er dann geflohen. Sein bester Freund, Ende März 2014, und weitere BNP Mitglieder seien bereits umgebracht worden. Darüber hinaus befinde sich der ältere Bruder des BF, nachdem dieser dem BF Unterlagen geschickt habe, in Bangladesch im Gefängnis.
Im Zuge der Einvernahme legte der BF Unterlagen in bengalischer bzw. englischer Sprache vor (darunter eine Geburtsurkunde; eine Bestätigung der Gemeindeverwaltung; ein Empfehlungsschreiben der BNP Studentenorganisation; behördliche Unterlagen die behauptete, gegen ihn erhobene Anzeige betreffend; eine Statistik über Morde in Polizeigefängnissen).
3. Mit Datum vom 07.09.2016 übermittelte der BF der Behörde eine Stellungnahme zu den ihm im Rahmen der Einvernahme ausgehändigten Länderberichten, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass sich die Länderfeststellungen mit seinem Vorbringen decken würden und eine Verfolgungsgefahr seiner Person jedenfalls gegeben sei. Er verwies darauf, dass er auf Grund seiner Position in einer BNP-Unterorganisation willkürlicher Strafverfolgung ausgesetzt sei und ein Haftbefehl gegen ihn vorliege.
4. Am 10.03.2017 wurde der BF vor dem BFA neuerlich niederschriftlich einvernommen und dabei ergänzend zu den Ereignissen, die sich vor seiner Ausreise in Bangladesch ereignet hätten sowie zu einem vom BF vorgelegten Dokument, bei dem es sich um einen gegen ihn erlassenen Haftbefehl handle, befragt. Der BF stimmte der Durchführung von Vor-Ort-Recherchen in seinem Heimatland unter Wahrung seiner Anonymität zu.
5. Mit Datum vom 21.03.2017 stellte das BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Überprüfung der vom BF im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen getätigten Angaben und zur Verifizierung vom BF vorgelegter Unterlagen.
Mit Datum vom 08.06.2017 übermittelte die Staatendokumentation dem BFA eine Anfragebeantwortung, wonach Vor-Ort-Recherchen der österreichischen Vertretungsbehörden in Bangladesch - unter Beiziehung eines Vertrauensanwaltes - zusammengefasst ergeben hätten, dass die vom BF vorgelegten Falldokumente als Fälschungen anzusehen seien, die vorgelegte Geburtsurkunde hingegen als authentisch zu bewerten sei. Befragungen unter Ortsansässigen hätten ergeben, dass diesen der vom BF geschilderte Vorfall vom 28.02.2014 nicht bekannt sei. Der (befragte) Bruder des BF bestätigte hingegen einen Vorfall, bei dem zwei bis drei Personen ums Leben gekommen seien und in Folge dessen eine Anzeige gegen den BF erstattet worden sei. Die Ortsansässigen wüssten auch weder über eine Anzeige gegen den BF noch über eine Inhaftierung des Bruders des BF Bescheid. Eine politische Tätigkeit des BF sei der lokalen Bevölkerung darüber hinaus ebenso wenig bekannt wie der vom BF vorgebrachte Todesfall eines Freundes. Der Freund des BF, der getötet worden sei, sei auch dem Bruder des BF nicht bekannt gewesen.
6. Am 11.07.2017 wurde dem BF im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA die Möglichkeit gegeben, zu den Rechercheergebnissen der Staatendokumentation, Stellung zu nehmen. Der BF hielt sein Fluchtvorbringen aufrecht und führte ergänzend aus, dass nach den erfolgten Vor-Ort-Recherchen sein älterer Bruder von Polizisten mitgenommen und misshandelt worden sei.
7. Mit Datum vom 26.07.2017 übermittelte der BF dem BFA eine Stellungnahme, in der er die seitens des Vertrauensanwaltes durchgeführte Vor-Ort-Recherche in seinem Heimatland beanstandete. Diese sei einseitig, unvollständig, nicht nachvollziehbar und die daraus gezogenen Erkenntnisse seien falsch. Darüber hinaus gehe aus den übermittelten Unterlagen nicht hervor, inwiefern der herangezogene Vertrauensanwalt für die von ihm ausgeübte Tätigkeit qualifiziert sei und seien zudem die Methoden des Vertrauensanwaltes nicht ausreichend dargelegt worden. Insbesondere sei auch zu beanstanden, dass sich die Recherche auf ein Ereignis vom 28.02.2014 bezogen habe, der vom BF vorgebrachte Vorfall sich jedoch am 28.02.2015 zugetragen habe.
8. Mit Datum vom 27.07.2017 stellte das BFA eine weitere Anfrage an die Staatendokumentation zur Überprüfung der Angaben des BF betreffend einen Vorfall vom 28.02.2015.
Mit Datum vom 05.04.2018 übermittelte die Staatendokumentation dem BFA eine Anfragebeantwortung, wonach weitere Vor-Ort-Recherchen der österreichischen Vertretungsbehörden in Bangladesch - abermals unter Beiziehung eines Vertrauensanwaltes - zusammengefasst ergeben hätten, dass der vom BF vorgebrachte Vorfall vom 28.02.2015 der lokalen Bevölkerung nicht bekannt sei und daher auch keine Angaben zu einem damit in Verbindung stehenden Todesfall oder Verhaftungen getätigt werden hätten können. Auch zusätzlich getätigte Online-Recherchen betreffend den in Rede stehenden Vorfall hätten zu keinen Ergebnissen geführt.
9. Mit Datum vom 09.05.2018 übermittelte der BF dem BFA eine Stellungnahme zu der ergänzend durchgeführten Vor-Ort-Recherche, im Zuge derer der BF den Ergebnissen der ergänzenden Recherche entgegentrat und die Vorgehensweise des Vertrauensanwaltes erneut beanstandete.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung