TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/15 W264 2148601-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W264 2148833-2/3E

W264 2148601-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I.römisch eins.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX , StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer, BF1) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2018, Zl. 1072638308/180279786 EAST Ost, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer, BF1) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2018, Zl. 1072638308/180279786 EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II.römisch zwei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin, BF2) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2018, Zl. 1099780708/180279794 EAST Ost, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin, BF2) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2018, Zl. 1099780708/180279794 EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der BF1 und die BF2 führen nach eigenen Angaben die im Spruch genannten Namen. BF1 und BF2 sind jeweils Staatsangehöriger und Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan. Der BF1 stellte erstmalig am 9.6.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz auf österreichischem Boden. Dabei gab er an wegen seiner schlechten finanziellen Situation in Afghanistan geflohen zu sein. Er habe keine Wohnung, kein regelmäßiges Einkommen. Seine Ehefrau sei Sunnitin, er aber Schiit. Daher habe er Probleme mit den Schwiegereltern gehabt.

Die BF2 stellte erstmalig am 20.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz auf österreichischem Boden und gab am Tage darauf bei der Erstbefragung an, Probleme mit der Familie des Mannes gehabt zu haben, da sie nicht schwanger geworden sei. Die Schwiegermutter habe für den BF1 eine Zweitfrau angeregt, was dieser nicht wollte und sodann das Land verlassen habe.

2. Der BF1 gab in der Befragung vor der belangten Behörde am 9.11.2016 an, vor seinem Onkel geflohen zu sein und diesen im Rahmen einer Beerdigung wiedergetroffen zu haben. Da habe ihm der Onkel vorgeworfen, dass der BF1 wohl ein Christ geworden sei, da er nie in der Moschee sei. Ein Sohn des Onkels habe den BF1 vor dem Onkel gewarnt und sei er daraufhin geflohen, ohne seine im 2. Monat schwangere Gattin BF2 darüber zu informieren. Später habe er erfahren, dass am Tage seiner Flucht acht seiner Verwandten bei ihm zu Hause seine Frau angeschrien hätten. Nachbarn hätten die BF2 daraufhin ins Krankenhaus gebracht und habe sie dort ihr Kind verloren.

Die BF2 gab in der Befragung vor der belangten Behörde am 9.1.2017 an, dass Frauen in Afghanistan keine Freiheit hätten und keinen Zugang zu Bildung und sich bedecken und verschleiern müssten. Auf Nachfrage zu den von ihr in der Erstbefragung vorgebrachten Fluchtgründen gab sie an, dass der BF1 wegen seinem Onkel fliehen habe müssen und danach wären acht Verwandte ihres Mannes zu ihr gekommen und hätten sie bedroht. Danach hätten Nachbarn sie in das Krankenhaus gebracht, wo sie ihr Kind verloren habe. Auf Nachfrage gab sie an, von diesem Vorfall erst jetzt zu erzählen, dass sie vergesslich sei.

3. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 3.2.2017 (Zl. 1072638308/150640100 betreffend den BF1 und 1099780708/152032114 die BF2 betreffend) wurden sowohl der vom BF1 als auch der von der BF2 gestellte Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 idgF sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde weder dem BF1, noch der BF2 erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF1 und gegen die BF2 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen. Die Abschiebung nach Afghanistan wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG für zulässig erklärt. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde den beiden Beschwerdeführern eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.3. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 3.2.2017 (Zl. 1072638308/150640100 betreffend den BF1 und 1099780708/152032114 die BF2 betreffend) wurden sowohl der vom BF1 als auch der von der BF2 gestellte Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde weder dem BF1, noch der BF2 erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF1 und gegen die BF2 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Die Abschiebung nach Afghanistan wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde den beiden Beschwerdeführern eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.

Begründend führte die belangte Behörde in diesen Bescheiden aus, dass die Beschwerdeführer BF1 und BF2 äußerst widersprüchliche und unglaubwürdige Angaben gemacht und daher eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft gemacht hätten. Weiters führte die belangte Behörde darin aus, dass keine Anhaltspunkte gefunden worden seien, wonach die Beschwerdeführer BF1 und BF2 im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wären und sei ihnen eine Rückkehr in das von der Regierung kontrollierte Kabul gefahrlos möglich und auch zumutbar.Begründend führte die belangte Behörde in diesen Bescheiden aus, dass die Beschwerdeführer BF1 und BF2 äußerst widersprüchliche und unglaubwürdige Angaben gemacht und daher eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft gemacht hätten. Weiters führte die belangte Behörde darin aus, dass keine Anhaltspunkte gefunden worden seien, wonach die Beschwerdeführer BF1 und BF2 im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wären und sei ihnen eine Rückkehr in das von der Regierung kontrollierte Kabul gefahrlos möglich und auch zumutbar.

4. Die dagegen fristgerecht eingebrachten Rechtsmittel der Beschwerde führten aus, dass die Bescheide in vollem Umfange bekämpft würden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die BF2 betreffend wurde vorgebracht, dass diese sich der problematischen Stellung der Frau in Afghanistan bewusst sei und sich mit der konservativen Wertehaltung der Gesellschaft diesbezüglich nicht abfinde, sodass eine Asylgewährung aufgrund der Zugehörigkeit der BF2 zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geboten sei.

5. Die Beschwerden des BF1 und der BF2 wurden nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.7.2017 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.8.2017, Zl. W248 2148601-1/6E und W248 2148833-1/6E als unbegründet abgewiesen und die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG jeweils nicht zugelassen. Eine Beschwerde an den Verfassungs- und / oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde hiegegen nicht erhoben.5. Die Beschwerden des BF1 und der BF2 wurden nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.7.2017 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.8.2017, Zl. W248 2148601-1/6E und W248 2148833-1/6E als unbegründet abgewiesen und die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zugelassen. Eine Beschwerde an den Verfassungs- und / oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde hiegegen nicht erhoben.

Die unbekämpft gebliebene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.8.2017 begründet hinsichtlich den BF1, dass dieser "in der mündlichen Verhandlung zugegeben [habe], dass praktisch die gesamten im bisherigen Verfahren vorgebrachten Fluchtgeschichten erfunden waren und insbesondere der Angriff auf die Zweitbeschwerdeführerin niemals stattgefunden hat". Laut der Begründung der unbekämpft gebliebenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hinterließ die BF2 in der Verhandlung am 24.7.2017 bei dem erkennenden Richter "hinsichtlich der Angabe von Fluchtgründen im gesamten Verfahren durchwegs einen opportunistischen Eindruck" und ist in der Begründung des unbekämpft gebliebenen Erkennntisses des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten, dass die BF2 durch ihre Angaben in der Verhandlung "empfindlich an Glaubwürdigkeit" eingebüßt habe. Es habe sich das gesamte Fluchtvorbringen letztlich als erfunden herausgestellt und sei von Widersprüchen und Inkonsistenzen gewesen. Im Ergebnis sei den beiden Beschwerdeführern BF1 und BF2 jegliche persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Diese hätten sich nicht nur gegenseitig widersprochen, sondern stünden ihre Aussagen auch mit ihren eigenen vor dem BFA und bei den Erstbefragungen im Juni 2016 und im Dezember 2016 gemachten Angaben in unauflöslichem Widerspruch. Die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts führte mit näherer Würdigung aus, die BF2 habe "empfindlich an Glaubwürdigkeit" eingebüßt und habe nicht den Eindruck erweckt, mit den Gepflogenheiten im Iran vertraut zu sein, sodass das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 16.8.2017 davon ausging, dass die BF2 den Großteil ihres Lebens in Kabul verbracht habe. Eine westliche Orientierung der BF2 habe laut dem Erkenntnis vom 16.8.2017 im Zeitpunkt der Verhandlung nicht bemerkt werden können: die BF2 legte ein "wenig selbstbewusstes Auftreten" an den Tag, an sie gerichtete Fragen seien anfangs stets vom BF1 beantwortet worden, ihre Aussagen seien "schablonenhaft, auswendig gelernt und wenig zielgerichtet" gewesen, ohne dass der Eindruck erweckt worden wäre, dass die BF2 die Bedeutung dieser "auswendig gelernten Aussagen begriffen" habe.

Den BF1 betreffend führt die unbekämpft gebliebene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.8.2017 aus, dass dieser einen "ohnehin halbherzig gebliebenen" Versuch von Abwendung vom Islam und Hinwendung zum Christentum habe geltend zu machen versucht.

6. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Wien Innere Stadt vom XXXX2018 wurde im Verfahren

XXXX Dr. XXXX zum Sachverständigen bestellt, aufgrund dessen, dass Mitarbeiter des MigrantInnenverein St. Marx am XXXX.2017 die Bestellung eines Sachwalters für die BF2 angeregt hätten, da die BF2 von diesen als "ängstlich und depressiv" erscheinend beschrieben wurde. Mit Beschluss vom 7.11.2017 wurde Mag. XXXX als einstweilige Sachwalterin bestellt.römisch 40 Dr. römisch 40 zum Sachverständigen bestellt, aufgrund dessen, dass Mitarbeiter des MigrantInnenverein St. Marx am römisch 40 .2017 die Bestellung eines Sachwalters für die BF2 angeregt hätten, da die BF2 von diesen als "ängstlich und depressiv" erscheinend beschrieben wurde. Mit Beschluss vom 7.11.2017 wurde Mag. römisch 40 als einstweilige Sachwalterin bestellt.

7. Am 21.3.2018 stellten sowohl der BF1 als auch die BF2 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der BF1 gab bei der Erstbefragung am 21.3.2018 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an: "Meine Frau ist krank, sie kann ohne mich nicht leben, ich kann ohne sie nicht leben und ich kann nicht nach Afghanistan zurückgehen, weil die Bedrohung, die ich in meiner ersten Einvernahme angegeben habe, noch immer da ist. Ich habe niemanden dort, ich habe nichts dort."

Die BF2 erschien bei der Erstbefragung am 21.3.2018 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein der Frau einstweiligen Sachwalterin Mag. XXXX, welche angab "laut Beschluss des Gerichts wird geprüft, ob die Asylwerberin eine geistige Behinderung oder psychische Störung hat". Auf die Frage "Erläutern Sie umfassend und detailliert sämtliche Gründe für Ihre neuerliche Asylantragstellung und legen Sie nun alle Ihnen nunmehr zur Verfgügung stehenden (neuen) Bescheinigungsmittel vor" antwortete anstelle der BF2 die im damaligen Zeitpunkt einstweilige Sachwalterin Mag. XXXX mit den Worten: "Es muss geprüft werden, ob eine geistige Behinderung oder eine psychische Krankheit vorliegt. Oder ob ihr geistiger Zustand aufgrund einer Traumatisierung durch die Massenvergewaltigung ausgelöst wurde. Es gab bisher nur Einvernahmen, bei denen mindestens ein Mann anwesend war."Die BF2 erschien bei der Erstbefragung am 21.3.2018 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein der Frau einstweiligen Sachwalterin Mag. römisch 40 , welche angab "laut Beschluss des Gerichts wird geprüft, ob die Asylwerberin eine geistige Behinderung oder psychische Störung hat". Auf die Frage "Erläutern Sie umfassend und detailliert sämtliche Gründe für Ihre neuerliche Asylantragstellung und legen Sie nun alle Ihnen nunmehr zur Verfgügung stehenden (neuen) Bescheinigungsmittel vor" antwortete anstelle der BF2 die im damaligen Zeitpunkt einstweilige Sachwalterin Mag. römisch 40 mit den Worten: "Es muss geprüft werden, ob eine geistige Behinderung oder eine psychische Krankheit vorliegt. Oder ob ihr geistiger Zustand aufgrund einer Traumatisierung durch die Massenvergewaltigung ausgelöst wurde. Es gab bisher nur Einvernahmen, bei denen mindestens ein Mann anwesend war."

Die BF2 selbst trug bei der Erstbefragung am 21.3.2018 nicht vor. Eine nunmehr stattgefundene westliche Orientierung als Nachfluchtgrund wurde weder von Mag. XXXX noch von BF2 vorgebracht. Die einstweilige Sachwalterin Mag. XXXX gab laut Inhalt der Niederschrift über die Erstbefragung am 21.3.2018 eigenmächtig an, auf eine NICHT-Rückübersetzung zu bestehen mit der Begründung auf Verdacht einer Vergewaltigung der BF2 vor deren Ausreise durch sechs bis acht Männer im Iran und um durch eine Übersetzung nicht ein Trauma auszulösen.Die BF2 selbst trug bei der Erstbefragung am 21.3.2018 nicht vor. Eine nunmehr stattgefundene westliche Orientierung als Nachfluchtgrund wurde weder von Mag. römisch 40 noch von BF2 vorgebracht. Die einstweilige Sachwalterin Mag. römisch 40 gab laut Inhalt der Niederschrift über die Erstbefragung am 21.3.2018 eigenmächtig an, auf eine NICHT-Rückübersetzung zu bestehen mit der Begründung auf Verdacht einer Vergewaltigung der BF2 vor deren Ausreise durch sechs bis acht Männer im Iran und um durch eine Übersetzung nicht ein Trauma auszulösen.

8. Am 17.4.2018 erfolgte die Untersuchung der BF2 durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. XXXX zu den Fragen8. Am 17.4.2018 erfolgte die Untersuchung der BF2 durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. römisch 40 zu den Fragen

* ob die BF2 an einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung leidet;

* ob die BF2 ihre Angelegenheiten aus diesem Grunde nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich besorgen kann.

Das neurologisch-psychiatrische Gutachten Dris. XXXX trägt den Einlaufstempel des Bezirksgerichts vom 25.4.2018 und basiert auf der persönlichen Untersuchung der BF2 am 17.4.2018 in ihrer Unterkunft im Beisein eines Dolmetschers. Laut Befund gab die BF2 gegenüber dem vom Bezirksgericht zum Sachverständigen bestellten Dr. XXXX an, dass sie "fünf Geschwister" habe, diese würden im Iran leben (Seite 2 von 5). Dem Gutachten ist ein Psychiatrischer Befund betreffend die BF2 zu entnehmen. Unter anderem wird festgehalten "Das Erinnerungsvermögen ist für Langzeit- sowie auch Kurzzeitinhalte gegeben" und dass die BF "Die Floskel (sic!) Kann mich nicht erinnern" auch einsetzt, "um die Gesprächsführung an den Ehemann zu delegieren" und "werden dann durchaus Einzelheiten von der Betroffenen selbst beigesteuert" (Seite 4 von 5). Als von der BF2 eingenommene Medikamente sind im Befund festgehalten: Trittico 75mg 1x abends und Escitalopram 10mg 1x morgens. Als Diagnose:Das neurologisch-psychiatrische Gutachten Dris. römisch 40 trägt den Einlaufstempel des Bezirksgerichts vom 25.4.2018 und basiert auf der persönlichen Untersuchung der BF2 am 17.4.2018 in ihrer Unterkunft im Beisein eines Dolmetschers. Laut Befund gab die BF2 gegenüber dem vom Bezirksgericht zum Sachverständigen bestellten Dr. römisch 40 an, dass sie "fünf Geschwister" habe, diese würden im Iran leben (Seite 2 von 5). Dem Gutachten ist ein Psychiatrischer Befund betreffend die BF2 zu entnehmen. Unter anderem wird festgehalten "Das Erinnerungsvermögen ist für Langzeit- sowie auch Kurzzeitinhalte gegeben" und dass die BF "Die Floskel (sic!) Kann mich nicht erinnern" auch einsetzt, "um die Gesprächsführung an den Ehemann zu delegieren" und "werden dann durchaus Einzelheiten von der Betroffenen selbst beigesteuert" (Seite 4 von 5). Als von der BF2 eingenommene Medikamente sind im Befund festgehalten: Trittico 75mg 1x abends und Escitalopram 10mg 1x morgens. Als Diagnose:

rezidivierende depressive Störung - etwa mittelgradig ausgeprägt ICD 10: F33.1.

Das Gutachten Dris. XXXX beschreibt, dass die BF2 an einer herabgesetzten Stimmungslage, mitverursacht durch unterschiedliche innerfamiliäre und persönlichkeitsspezifische Umstände leidet. Das Selbstwertgefühl ist anhaltend beeinträchtigt, dies wohl seit dem Zeitpunkt des Schwangerschaftsabbruches vor etwa fünf Jahren und verschärft durch die als vorwürflich aufgefassten Kommentare des sozialen Umfelds bezüglich ihrer Kinderlosigkeit. Der Lebensentwurf der Betroffenen war wohl geprägt durch den Wunsch nach Mutterschaft, eingebettet in ein umfangreiches Familiennetzwerk. Diesem Entwurf steht die gegenwärtige Lebenswirklichkeit kontrastierend gegenüber, was anhaltend die Entwicklung eines depressiven Zustandbildes fördert.Das Gutachten Dris. römisch 40 beschreibt, dass die BF2 an einer herabgesetzten Stimmungslage, mitverursacht durch unterschiedliche innerfamiliäre und persönlichkeitsspezifische Umstände leidet. Das Selbstwertgefühl ist anhaltend beeinträchtigt, dies wohl seit dem Zeitpunkt des Schwangerschaftsabbruches vor etwa fünf Jahren und verschärft durch die als vorwürflich aufgefassten Kommentare des sozialen Umfelds bezüglich ihrer Kinderlosigkeit. Der Lebensentwurf der Betroffenen war wohl geprägt durch den Wunsch nach Mutterschaft, eingebettet in ein umfangreiches Familiennetzwerk. Diesem Entwurf steht die gegenwärtige Lebenswirklichkeit kontrastierend gegenüber, was anhaltend die Entwicklung eines depressiven Zustandbildes fördert.

Zu den Fragestellungen des Bezirksgerichts führt das Gutachten aus, dass die BF2 an einer behandlungsbedürftigen psychischen Störung mit Krankheitswertigkeit leidet und es noch einer Magnetresonanztomographie bedarf. Die bestehende psychische Störung erreicht derzeit nicht einen Schweregrad, der die Fähigkeit der BF2 sich und ihre Angelegenheiten selbst zu vertreten, beeinträchtigt. Es besteht keine medizinische Notwendigkeit einer Vertretungsperson und wurde das Verfahren XXXX laut am 14.11.2018 erteilter fernmündlicher Auskunft des Bezirksgerichts Wien Innere Stadt eingestellt.Zu den Fragestellungen des Bezirksgerichts führt das Gutachten aus, dass die BF2 an einer behandlungsbedürftigen psychischen Störung mit Krankheitswertigkeit leidet und es noch einer Magnetresonanztomographie bedarf. Die bestehende psychische Störung erreicht derzeit nicht einen Schweregrad, der die Fähigkeit der BF2 sich und ihre Angelegenheiten selbst zu vertreten, beeinträchtigt. Es besteht keine medizinische Notwendigkeit einer Vertretungsperson und wurde das Verfahren römisch 40 laut am 14.11.2018 erteilter fernmündlicher Auskunft des Bezirksgerichts Wien Innere Stadt eingestellt.

9. Am 15.5.2018 erfolgte die Untersuchung der BF2 durch Dr. XXXX, Ärztin für Psychosomatische- und Psychotherapeutische Medizin, im Beisein der Dolmetscherin Frau Varahram und mündete diese in das bei der belangten Behörde am 1.6.2018 eingelangte Gutachten "Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren" vom 19.5.2018.9. Am 15.5.2018 erfolgte die Untersuchung der BF2 durch Dr. römisch 40 , Ärztin für Psychosomatische- und Psychotherapeutische Medizin, im Beisein der Dolmetscherin Frau Varahram und mündete diese in das bei der belangten Behörde am 1.6.2018 eingelangte Gutachten "Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren" vom 19.5.2018.

Darin ist die Anamnese festgehalten, Auszug daraus:

"Gefragt nach Gewalterlebnissen wird dies verneint. Sie habe im Iran keine Papiere gehabt, sie sei krank gewesen, sie hätte keine Ärzte zahlen können. Sie hatte kein Geld mehr gehabt. Nochmals nachgefragt, ob auf der Reise etwas passiert sei, nein, es habe sich keine Gewalt ereignet. Dezidiert nochmals nach Vergewaltigung oder sonstige sexuelle Übergriffe gefragt, mehrmals nachgefragt, wird dies glaubhaft verneint. Es sei ihr lediglich ihr Mann nahe gekommen, sonst sei kein Mann mit ihr intim geworden. Es sei nichts passiert."

Als subjektive Beschwerden wird angegeben "sehr vergesslich, dies sei sie schon im Iran gewesen aber nicht so stark. Sie habe ihr Baby verloren, danach sei es schlechter geworden. Vor sechs Monaten sei die Mutter verstorben, danach wieder Verschlechterung. Nun habe sie zweimal einen negativen Bescheid von der Behörde bekommen. Neuerliche Verschlechterung. Sie habe Depressionen, sie sei vergesslich. Nachgefragt, was sie unter ‚Depressionen' verstehe, sie wisse das auch erst seit gestern. Der Arzt habe gesagt: ‚Du weißt aber schon, dass du depressiv bist' (ein Befund dieses Arztes liegt nicht vor). Sie sitze zu Hause, sei vergesslich, dies habe nach der Fehlgeburt begonnen."

Im aus der Objektivierung resultierenden Befund steht - auszugsweise - dass die BF2 Fragen sinngemäß und adäquat beantwortete und sich keine beobachtbaren Zeichen frei flottierender Angst, keine Schreckhaftigkeit, keine tiefgreifende Verstörung, keine intrusive Symptomatik zeige.

Zur Zeit der Befundaufnahme werden im Gutachten Dris. XXXX Symptome einer Anpassungsstörung (Fehlgeburt, negative Bescheide) und depressive Verstimmung attestiert, jedoch keine Hinweise auf Traumafolgestörung im engeren Sinne, insbesondere da die Asylwerberin auch nach mehrfahrer Nachfrage und nach direktem Ansprechen einer Vergewaltigung diese verneint. Keinerlei Gewalterlebnisse werden angegeben. Insofern fehlt das Kriterium einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Konzentrationsstörung und die sogenannte Vergesslichkeit ist auf die depressive Störung zurückzuführen und ist medikamentös gut und relativ schnell behandelbar. "Das Festsetzen eines Sachwalters erscheint aus meiner Sicht völlig überzogen und nicht angebracht", so Dr. XXXX im Gutachten, in welchem sie Antidepressiva als therapeutische und medizinische Maßnahmen anrät.Zur Zeit der Befundaufnahme werden im Gutachten Dris. römisch 40 Symptome einer Anpassungsstörung (Fehlgeburt, negative Bescheide) und depressive Verstimmung attestiert, jedoch keine Hinweise auf Traumafolgestörung im engeren Sinne, insbesondere da die Asylwerberin auch nach mehrfahrer Nachfrage und nach direktem Ansprechen einer Vergewaltigung diese verneint. Keinerlei Gewalterlebnisse werden angegeben. Insofern fehlt das Kriterium einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Konzentrationsstörung und die sogenannte Vergesslichkeit ist auf die depressive Störung zurückzuführen und ist medikamentös gut und relativ schnell behandelbar. "Das Festsetzen eines Sachwalters erscheint aus meiner Sicht völlig überzogen und nicht angebracht", so Dr. römisch 40 im Gutachten, in welchem sie Antidepressiva als therapeutische und medizinische Maßnahmen anrät.

10. Am 20.7.2018 wurde der BF1 erneut beim BFA niederschriftlich einvernommen. Er gab niederschriftlich u.a. an, kerngesund zu sein, keine Medikamente zu benötigen. Seine Gattin betreffend gab er an, diese leide an Blutdruckproblemen, werde manchmal ohnmächtig und vergesse ständig Dinge. Seit sieben Jahren habe sie diese Probleme und glaube er, deswegen habe sie das Kind verloren (Anm: Schwangerschaftsabbruch). Durch die nunmehr von ihr eingenommenen Medikamente gehe es ihr besser.10. Am 20.7.2018 wurde der BF1 erneut beim BFA niederschriftlich einvernommen. Er gab niederschriftlich u.a. an, kerngesund zu sein, keine Medikamente zu benötigen. Seine Gattin betreffend gab er an, diese leide an Blutdruckproblemen, werde manchmal ohnmächtig und vergesse ständig Dinge. Seit sieben Jahren habe sie diese Probleme und glaube er, deswegen habe sie das Kind verloren Anmerkung, Schwangerschaftsabbruch). Durch die nunmehr von ihr eingenommenen Medikamente gehe es ihr besser.

Er selbst habe im Bundesgebiet keine Verwandten oder Familienangehörigen, die von im im Jahre 2015 in der Erstbefragung als "Verwandte" genannten Personen seien nur Landsleute, so der BF am 20.7.2018.

Für den Fall der Rückkehr fürchte er die ständigen Anschläge, es gäbe keine Sicherheit und keine Freiheit und gab er Angst vor dem Umbringen an.

Auf die Frage nach wesentlichen Änderungen seit Rechtskraft des Vorverfahrens gab er an: "Die Änderung betrifft meine Frau. Sie ist nicht gesund". Auf Vorhalt, dass diese seit sieben Jahren diesen Gesundheitszustand laut seinen Angaben habe, antwortete der BF1:

"Wir wollen nicht nach Afghanistan zurück, dort ist Krieg, wir sind dort nicht sicher." In Afghanistan habe er niemanden, seine Mutter sei wieder seit vier bis fünf Monaten im Iran.

11. Am 20.7.2018 wurde auch die BF2 erneut beim BFA niederschriftlich im Beisein der Mag. XXXX einvernommen. Sie wurde ausdrücklich gefragt, ob sie mit der Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers einverstanden ist und bejahte sie dies im Beisein der Mag. XXXX. Die BF2 gab niederschriftlich u.a. an, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühlte, die Befragung zu absolvieren. Zu der Frage, ob sie am 15.5.2018 bei der Untersuchung durch Dr. XXXX den Fragen folgen konnte und alles verstanden habe, gab sie an, es sei ihr psychisch nicht so gut gegangen, daher habe sie "nicht alles richtig beantworten" können. Befragt was zum Bespiel, gab sie an "ich weiß es nicht, ich kann mich nicht erinnern". Sie wisse den Namen ihres derzeit behandelnden Arztes nicht, am 25.7. habe sie einen Termin.11. Am 20.7.2018 wurde auch die BF2 erneut beim BFA niederschriftlich im Beisein der Mag. römisch 40 einvernommen. Sie wurde ausdrücklich gefragt, ob sie mit der Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers einverstanden ist und bejahte sie dies im Beisein der Mag. römisch 40 . Die BF2 gab niederschriftlich u.a. an, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühlte, die Befragung zu absolvieren. Zu der Frage, ob sie am 15.5.2018 bei der Untersuchung durch Dr. römisch 40 den Fragen folgen konnte und alles verstanden habe, gab sie an, es sei ihr psychisch nicht so gut gegangen, daher habe sie "nicht alles richtig beantworten" können. Befragt was zum Bespiel, gab sie an "ich weiß es nicht, ich kann mich nicht erinnern". Sie wisse den Namen ihres derzeit behandelnden Arztes nicht, am 25.7. habe sie einen Termin.

Sie nannte die im Zeitpunkt der Befragung eingenommenen Medikamente:

Duloxetin 30mg, Trittico 75 mg, Escitralopam 10mg, Ferro-Gradumet 105mg, Miranax 55mg, Levocetirizin Genericon 5mg und Heilsalbe und Paspertin (gegen Kopfschmerzen).

Im Iran sei sie bei einem Psychotherapeuten gewesen wegen Problemen in Bezug auf Kopfschmerzen und Angst vor der Dunkelheit. Sie habe auch ein Kind verloren.

Auf die Frage ob sie sich noch erinnern könne, welchen Fluchtgrund sie in der Erstbefragung im Jahr 2015 oder in der Erstbefragung im Jänner 2017 oder vor dem Bundesverwaltungsgericht im Juli 2017 angegeben habe, antwortete sie "das weiß ich nicht". Die darauffolgende Frage "A

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten