Entscheidungsdatum
21.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W208 2197527-1/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (alias XXXX ), Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch ARGE RECHTSBERATUNG DIAKONIE UND VOLKSHILFE, gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL, Regionaldirektion Oberösterreich BAL vom 26.04.2018, Zl. 1088081410-151360075, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.08.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch ARGE RECHTSBERATUNG DIAKONIE UND VOLKSHILFE, gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL, Regionaldirektion Oberösterreich BAL vom 26.04.2018, Zl. 1088081410-151360075, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.08.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VI. wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides wird insoweit abgeändert, als dieser zu lauten hat: Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung.römisch zwei. Der Spruchpunkt römisch neun. des angefochtenen Bescheides wird insoweit abgeändert, als dieser zu lauten hat: Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die männliche beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), gestellt.1. Die männliche beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), gestellt.
2. Am 22.09.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Befragung der bP statt, bei der sie in der Sprache Dari zum Fluchtweg und ihrem Fluchtgrund (Verfolgung durch eine Privatperson) befragt wurde.
3. Bei ihrer Einvernahme am 15.12.2017 gab die bP vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass ihre bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprächen und machte nähere Ausführungen zu ihrer Herkunft und zu den Gründen ihrer Flucht. Im Wesentlichen, dass sie aufgrund eines Grundstücksstreites in einen Messerkampf mit "Privatfeinden" der Familie geraten und verletzt worden sei.
Die bP legte ua. medizinische Unterlagen zu einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus (Krampfanfall im Rahmen einer Anpassungsstörung) vom 10.06.2017 bis 11.06.2017, d