Entscheidungsdatum
21.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W226 2185554-2/4E
W226 2185551-2/3E
W226 2185552-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geboren am XXXX , 2) XXXX , geboren am XXXX und 3) XXXX , geboren amDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2) römisch 40 , geboren am römisch 40 und 3) römisch 40 , geboren am
XXXX , alle StA. Kasachstan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2018, 1) Zl. 1076149803-180502315,römisch 40 , alle StA. Kasachstan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2018, 1) Zl. 1076149803-180502315,
2) Zl. 1076150009-180502329 und 3) Zl. 1076149901-180502337 zu Recht:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG alsA) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.) Die Erstbeschwerdeführerin (Beschwerdeführende Partei 1, in Folge: P1) ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer (Beschwerdeführende Partei 2, in Folge: P2 und Beschwerdeführende Partei 3, in Folge: P3). P1 bis P3 reisten gemeinsam zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und P1 stellte für sich und P2 und P3 am 02.07.2015 Anträge auf internationalen Schutz.
Am 07.07.2015 erfolgte die Erstbefragungen von P1. P1 gab zu ihrem Fluchtgrund zusammengefasst an, dass sie wegen Problemen mit ihrem Ex-Ehegatten, von dem sie seit XXXX gerichtlich geschieden sei, die Republik Kasachstan verlassen habe. Dieser sei zum Islam konvertiert und habe gewollt, dass P1 dies ebenfalls mache; was sie jedoch nicht gewollt habe. P1 sei von ihrem Ex-Ehegatten geschlagen worden. Als er angefangen habe die Kinder zu schlagen habe sich P1 entschieden zu fliehen. Zudem wolle sie nicht, dass er ihr die Kinder wegnehme; er habe Verbindungen zu den Behörden. Als der Ex-Ehegatte das Kind Ende 2014 geschlagen habe, habe P1 Anzeige erstattet, woraufhin er sie noch mehr geschlagen habe. P1 sei zusammen mit P2 und P3 am 23.06.2016 mit dem Zug von ihrem Heimatort XXXX nach XXXX in der Ukraine gereist. Im Fall ihrer Rückkehr in die Republik Kasachstan fürchte die P1, dass ihr der Ex-Ehegatte P2 und P3 wegnehmen und P1 töten könnte, damit er aus P2 und P3 Islamisten machen könne. P1 gehe davon aus, dass er den Behörden bereits mitgeteilt habe, dass sie P2 und P3 entführt habe.Am 07.07.2015 erfolgte die Erstbefragungen von P1. P1 gab zu ihrem Fluchtgrund zusammengefasst an, dass sie wegen Problemen mit ihrem Ex-Ehegatten, von dem sie seit römisch 40 gerichtlich geschieden sei, die Republik Kasachstan verlassen habe. Dieser sei zum Islam konvertiert und habe gewollt, dass P1 dies ebenfalls mache; was sie jedoch nicht gewollt habe. P1 sei von ihrem Ex-Ehegatten geschlagen worden. Als er angefangen habe die Kinder zu schlagen habe sich P1 entschieden zu fliehen. Zudem wolle sie nicht, dass er ihr die Kinder wegnehme; er habe Verbindungen zu den Behörden. Als der Ex-Ehegatte das Kind Ende 2014 geschlagen habe, habe P1 Anzeige erstattet, woraufhin er sie noch mehr geschlagen habe. P1 sei zusammen mit P2 und P3 am 23.06.2016 mit dem Zug von ihrem Heimatort römisch 40 nach römisch 40 in der Ukraine gereist. Im Fall ihrer Rückkehr in die Republik Kasachstan fürchte die P1, dass ihr der Ex-Ehegatte P2 und P3 wegnehmen und P1 töten könnte, damit er aus P2 und P3 Islamisten machen könne. P1 gehe davon aus, dass er den Behörden bereits mitgeteilt habe, dass sie P2 und P3 entführt habe.
Am 26.06.2017 wurde P1 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. P1 wiederholte ihr Vorbringen aus der Erstbefragung und brachte zudem im Wesentlichen vor, dass P2 und P3 keine eigenen Fluchtgründe hätten. Der Ex-Ehegatte sei, ebenso wie die Beschwerdeführerin, XXXX . Er habe für die kasachische Straßenbauverwaltung gearbeitet. P1 habe ihren Ex-Ehegatten am XXXX geheiratet und gab an am XXXX bzw. im Jahr XXXX von ihm geschieden worden zu sein. P1 habe aber wegen P2 und P3 weiterhin zusammen mit dem Ex-Ehegatten gewohnt. P1 habe zum ersten Mal einen Monat vor der Ausreise daran gedacht ihren Herkunftsstaat zu verlassen. P1 werde von ihrem Ex-Ehegatten bedroht, weil sie die Kinder weggeholt habe. Den Kindern würde er nichts tun. Die kasachische Polizei habe P1 nicht geholfen. Sie habe einen Brief an die Staatsanwaltschaft geschrieben, daraufhin sei P1 von ihrem Ex-Ehegatten verprügelt worden. Im Fall der Rückkehr fürchte P1 von ihrem Ex-Ehegatten ermordet zu werden.Am 26.06.2017 wurde P1 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. P1 wiederholte ihr Vorbringen aus der Erstbefragung und brachte zudem im Wesentlichen vor, dass P2 und P3 keine eigenen Fluchtgründe hätten. Der Ex-Ehegatte sei, ebenso wie die Beschwerdeführerin, römisch 40 . Er habe für die kasachische Straßenbauverwaltung gearbeitet. P1 habe ihren Ex-Ehegatten am römisch 40 geheiratet und gab an am römisch 40 bzw. im Jahr römisch 40 von ihm geschieden worden zu sein. P1 habe aber wegen P2 und P3 weiterhin zusammen mit dem Ex-Ehegatten gewohnt. P1 habe zum ersten Mal einen Monat vor der Ausreise daran gedacht ihren Herkunftsstaat zu verlassen. P1 werde von ihrem Ex-Ehegatten bedroht, weil sie die Kinder weggeholt habe. Den Kindern würde er nichts tun. Die kasachische Polizei habe P1 nicht geholfen. Sie habe einen Brief an die Staatsanwaltschaft geschrieben, daraufhin sei P1 von ihrem Ex-Ehegatten verprügelt worden. Im Fall der Rückkehr fürchte P1 von ihrem Ex-Ehegatten ermordet zu werden.
Am 22.09.2017 wurde P1 ein weiteres Mal im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zu ihren Ausreisegründen befragt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab einen Rechercheauftrag in der Republik Kasachstan in Auftrag, welcher mit Schreiben vom 16.11.2017 beantwortet wurde.
P1 wurde das Rechercheergebnis vom 16.11.2017 in einer niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.12.2017 zur Kenntnis gebracht.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) und
2) 1076150009-150784748 und 3) 1076149901-150784756, wurde die Anträge auf internationalen Schutz der Erst- bis Drittbeschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm2) 1076150009-150784748 und 3) 1076149901-150784756, wurde die Anträge auf internationalen Schutz der Erst- bis Drittbeschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). In Spruchpunkt römisch drei. wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG iVm
§ 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt,
dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Kasachstan zulässig ist. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt.dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG nach Kasachstan zulässig ist. In Spruchpunkt römisch vier. wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
1) und 2) 02.01.2018 und 3) 01.02.2018 (gemeint wohl: 02.01.2018), Zahlen 1) 1076149803-150784730, 2) 1076150009-150784748 und 3) 1076149901-150784756, zugestellt am 08.01.2018, erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht am 22.01.2018 und 31.01.2018 Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht.
2.) Die Beschwerdevorlagen vom 05.02.2018 langten am 08.02.2018 im Bundesverwaltungsgericht ein, was dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch am selben Tag schriftliche mitgeteilt wurde.
Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2018, Zahlen
1) W215 2185554-1/2Z, 2) W215 2185551-1/2Z und 3) W215 2185552-1/2Z, wurden gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, Spruchpunkte IV. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben und die Revision jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in gegenständlichen Bescheiden einerseits davon ausging, dass das Vorbringen von P1 zu ihren Ausreisegründen nicht glaubhaft sei, andererseits aber bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass P1 keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe. Diese Feststellungen passen aber nicht zum Wortlaut des § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wonach "der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat". Hätte die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, keine Verfolgungsgründe vorgebracht, hätte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in gegenständlichen Bescheiden nicht mit der Glaubwürdigkeit der Ausreisegründe und deren Asylrelevanz auseinandersetzen müssen; was es jedoch gemacht hat. Dazu kam, dass in den Beschwerden eine unrichtige Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellungen behauptet und die Anberaumung einer Beschwerdeverhandlung beantragt wurde. Zur Abklärung des maßgeblichen Sachverhaltes war für den 09.04.2018 eine Beschw