Entscheidungsdatum
21.11.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W161 2179942-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017, Zl. 14-1031908308/140004729, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017, Zl. 14-1031908308/140004729, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs (6) Jahre herabgesetzt wird.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch neun. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs (6) Jahre herabgesetzt wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias und stellte am 24.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Bei seiner Erstbefragung (in englischer Sprache) am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, er sei in XXXX geboren und ledig. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Gabooye an. Er sei zu Hause vom Vater unterrichtet worden. Er habe keine Berufsausbildung. Zwei Brüder und eine Schwester seien vermutlich in Somalia. Innerhalb der Europäischen Union habe er keine Familienangehörigen. Er habe sein Heimatdorf im Dezember 2012 zu Fuß verlassen und sei über Äthiopien, Sudan, Tschad und Libyen nach Italien und in weiterer Folge nach Österreich gelangt. Die Reise habe er selbst organisiert.Bei seiner Erstbefragung (in englischer Sprache) am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, er sei in römisch 40 geboren und ledig. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Gabooye an. Er sei zu Hause vom Vater unterrichtet worden. Er habe keine Berufsausbildung. Zwei Brüder und eine Schwester seien vermutlich in Somalia. Innerhalb der Europäischen Union habe er keine Familienangehörigen. Er habe sein Heimatdorf im Dezember 2012 zu Fuß verlassen und sei über Äthiopien, Sudan, Tschad und Libyen nach Italien und in weiterer Folge nach Österreich gelangt. Die Reise habe er selbst organisiert.
Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater umgebracht worden und seine Mutter im Gefängnis gestorben sei. Dadurch sei sein älterer Bruder so wütend geworden, dass er einen Mann eines mächtigeren Stammes getötet habe. Sein jüngerer Bruder sei in Äthiopien, putze dort Schuhe und könne kaum überleben. Wenn der Bruder oder er nach Somalia zurückkehren würden, würden sie, wegen der Tat ihres älteren Bruders umgebracht werden, da es keine Gesetze und keine Regierung in Somalia gäbe. Bei einer Rückkehr würde er ganz sicher getötet werden.
Beim Beschwerdeführer wurde ein Zugticket (Rom-Wien) sichergestellt, auf welchem im Feld "Erwachsener" als Name " XXXX " festgehalten wurde.Beim Beschwerdeführer wurde ein Zugticket (Rom-Wien) sichergestellt, auf welchem im Feld "Erwachsener" als Name " römisch 40 " festgehalten wurde.
2. Am 15.10.2014 wurde eine Bestimmung des Knochenalters beim Beschwerdeführer durchgeführt. Als Ergebnis wurde "GP 29, Schmeling 3" festgehalten.
3. Am 06.07.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), unter Beteiligung eines Dolmetschers für Somalisch niederschriftlich einvernommen.
Der Beschwerdeführer gab an, gesund zu sein. Er habe bei der Erstbefragung keinen richtigen Dolmetscher gehabt und sei nur auf Englisch übersetzt worden. Dies spreche er nicht so gut. Er selbst habe aber die Wahrheit gesagt. Er gehöre der Volksgruppe der Gabooye, Clan der Midgan an. Er sei sunnitischer Moslem. Sein Vater sei im Jahr 2012 verstorben. Seine Brüder seien verschollen. Zu seinen Lebensumständen in Somalia gab er an, er sei in XXXX geboren und in XXXX aufgewachsen. Der Vater habe als Schmied gearbeitet, die Mutter als Reinigungskraft. Die Eltern hätten die Familie gemeinsam versorgt. Der Beschwerdeführer sei immer zu Hause gewesen und der ältere Bruder habe dem Vater geholfen. Sie hätten in einem Mietshaus gelebt. Die finanzielle Situation sei nicht gut gewesen. Er selbst habe nie Geld verdient. Sie seien von Vater und Mutter versorgt worden. Seine Familie habe in Somalia keine Besitztümer. Er habe momentan keinen Kontakt zu seiner Familie. Zuletzt habe er Kontakt gehabt, als er im Sudan gewesen sei. Die Mutter habe ihm damals erzählt, dass sie nach XXXX umgezogen seien. In Libyen habe er nochmals versucht, seine Mutter zu kontaktieren, sie aber nicht erreichen können und seitdem bestehe kein Kontakt mehr. Er habe Bekannte in der Heimat, jedoch zu diesen keinen Kontakt. In Somalia kenne er nur sein Heimatdorf und die Umgebung gut. Für die Schleppung habe er nichts bezahlt. Nach Vorhalt, dass dies unglaubwürdig sei, führte er aus, er habe 3.000 USD bezahlt. Das Geld hätten ihm andere Asylwerber gegeben, da er Schwierigkeiten gehabt habe und sie alle zusammengeholfen hätten. Jeder habe 100 USD bezahlt.Der Beschwerdeführer gab an, gesund zu sein. Er habe bei der Erstbefragung keinen richtigen Dolmetscher gehabt und sei nur auf Englisch übersetzt worden. Dies spreche er nicht so gut. Er selbst habe aber die Wahrheit gesagt. Er gehöre der Volksgruppe der Gabooye, Clan der Midgan an. Er sei sunnitischer Moslem. Sein Vater sei im Jahr 2012 verstorben. Seine Brüder seien verschollen. Zu seinen Lebensumständen in Somalia gab er an, er sei in römisch 40 geboren und in römisch 40 aufgewachsen. Der Vater habe als Schmied gearbeitet, die Mutter als Reinigungskraft. Die Eltern hätten die Familie gemeinsam versorgt. Der Beschwerdeführer sei immer zu Hause gewesen und der ältere Bruder habe dem Vater geholfen. Sie hätten in einem Mietshaus gelebt. Die finanzielle Situation sei nicht gut gewesen. Er selbst habe nie Geld verdient. Sie seien von Vater und Mutter versorgt worden. Seine Familie habe in Somalia keine Besitztümer. Er habe momentan keinen Kontakt zu seiner Familie. Zuletzt habe er Kontakt gehabt, als er im Sudan gewesen sei. Die Mutter habe ihm damals erzählt, dass sie nach römisch 40 umgezogen seien. In Libyen habe er nochmals versucht, seine Mutter zu kontaktieren, sie aber nicht erreichen können und seitdem bestehe kein Kontakt mehr. Er habe Bekannte in der Heimat, jedoch zu diesen keinen Kontakt. In Somalia kenne er nur sein Heimatdorf und die Umgebung gut. Für die Schleppung habe er nichts bezahlt. Nach Vorhalt, dass dies unglaubwürdig sei, führte er aus, er habe 3.000 USD bezahlt. Das Geld hätten ihm andere Asylwerber gegeben, da er Schwierigkeiten gehabt habe und sie alle zusammengeholfen hätten. Jeder habe 100 USD bezahlt.
Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer in freier Erzählung an:
"Der Grund warum ich Somalia verlassen habe ist, dass ich ständig diskriminiert wurde. Ich konnte nicht zur Schule gehen, da ich aus einem Minderheitenstamm stamme und unsere Familie hatte auch große wirtschaftliche Probleme. 2012 wurde mein Vater umgebracht. Er war als Schmied auf der Straße in seinem Geschäft unterwegs und wurde dort einfach ermordet. Sie (d.h. drei Männer) brachten meinen Vater mit einem Stock u Messern um. Es gibt dort keine Gerichte und daher hatte dieser Mord auch für diese Männer keine Folgen bzw. Konsequenzen. Als mein Vater ermordet wurde, wurde er zu uns nach Hause gebracht. Wir haben ihn dann beerdigt und wir zeigten den Vorfall auch bei der Polizei an. Diese half uns aber nicht. Meine Mutter war/ist zuckerkrank. Nachdem mein Vater ermordet wurde, hatte unsere Familie noch mehr finanzielle Schwierigkeiten. Meine Schwester wurde dann zudem auch noch von einer Gruppe Männern vergewaltigt und gefoltert (sexuell missbraucht). Dadurch erlitt meine Schwester schwere Verletzungen und befand sich dann auch zu Hause. Wir konnten uns keine Medikamente leisten. Mein älterer Bruder flüchtete aus Somalia und dann eine Woche später flüchtete auch ich. Nachdem mein Bruder Somalia verlassen hatte, überlegte ich mir, was ich nun machen könne. Da ich Angehöriger einer Minderheit bin, konnte ich nicht arbeiten und entschied dann auch Somalia zu verlassen. Als ich in XXXX war, wurde ich dort immer wieder als Angehöriger der Midgan verbal beleidigt. Es gab dort keine Gerechtigkeit. Ein Angehöriger der Midgan hat Kontakte mit anderen Personen von anderen Stämmen hat, gibt es immer Probleme, da dies verpönt ist."Der Grund warum ich Somalia verlassen habe ist, dass ich ständig diskriminiert wurde. Ich konnte nicht zur Schule gehen, da ich aus einem Minderheitenstamm stamme und unsere Familie hatte auch große wirtschaftliche Probleme. 2012 wurde mein Vater umgebracht. Er war als Schmied auf der Straße in seinem Geschäft unterwegs und wurde dort einfach ermordet. Sie (d.h. drei Männer) brachten meinen Vater mit einem Stock u Messern um. Es gibt dort keine Gerichte und daher hatte dieser Mord auch für diese Männer keine Folgen bzw. Konsequenzen. Als mein Vater ermordet wurde, wurde er zu uns nach Hause gebracht. Wir haben ihn dann beerdigt und wir zeigten den Vorfall auch bei der Polizei an. Diese half uns aber nicht. Meine Mutter war/ist zuckerkrank. Nachdem mein Vater ermordet wurde, hatte unsere Familie noch mehr finanzielle Schwierigkeiten. Meine Schwester wurde dann zudem auch noch von einer Gruppe Männern vergewaltigt und gefoltert (sexuell missbraucht). Dadurch erlitt meine Schwester schwere Verletzungen und befand sich dann auch zu Hause. Wir konnten uns keine Medikamente leisten. Mein älterer Bruder flüchtete aus Somalia und dann eine Woche später flüchtete auch ich. Nachdem mein Bruder Somalia verlassen hatte, überlegte ich mir, was ich nun machen könne. Da ich Angehöriger einer Minderheit bin, konnte ich nicht arbeiten und entschied dann auch Somalia zu verlassen. Als ich in römisch 40 war, wurde ich dort immer wieder als Angehöriger der Midgan verbal beleidigt. Es gab dort keine Gerechtigkeit. Ein Angehöriger der Midgan hat Kontakte mit anderen Personen von anderen Stämmen hat, gibt es immer Probleme, da dies verpönt ist.
...
F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?
A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich möchte aber noch anführen, dass ich Somalia im Grunde genommen daher verlassen habe, da ich ein Angehöriger eines Minderheitenstammes bin. Ich hätte die Probleme auch, wenn ich in Mogadischu oder Puntland gewesen wäre. Ich bin somalischer Staatsbürger, aber da ich Angehöriger einer Minderheit bin, haben wir in Somalia keine Rechte und auch keine Gerechtigkeit.
...
F: Wann genau ereigneten sich diese Vorfälle genau?
A: Der Vorfall mit meinem Vater arbeitete in einem kleinen Geschäft als Schuhmacher. Dann kamen drei Männer zu ihm und forderten ihn auf, seinen Platz/sein Geschäft zu verlassen. Er weigerte sich aber und das passierte alles im November 2012.
Als mein Vater ermordet wurde, erhielt meine Mutter einen Anruf und ihr wurde gesagt, dass ihr Ehemann ermordet wurde. Sie wurde dann bewusstlos. Und dann erzählte meine Mutter mir dies und ging zum Ort des Geschehens. Sie nahm ein Kopftuch und ging los. Uns sperrte sie derweil in unserem Haus ein. Als sie zurückkam erzählte sie uns dann von dem Vorfall.
Im Dezember 2012 wurde meine Schwester sexuell missbraucht. Sie ging zu einer Privatschule und lernte dort Englisch. Normalerweise kam sie immer am Abend um 21.00 Uhr nach Hause. Sie war damals ca 18-19 Jahre alt. Nach der Schule, war Sie auf dem Nachhauseweg und wurde unterwegs von 4 Männern mitgenommen. Sie wurde zum Eingang der Stadt gebracht, es war dunkel und dort wurde sie von den 4 Männern vergewaltigt. Danach blutete sie stark und kam weinend nach Hause. Meine Mutter fragte sie dann, was passiert sei. Meine Schwester weinte dann nur noch und erzählte erst später meiner Mutter von dem Vorfall. Meine Mutter kannte diese 4 Männer und ging dann zu den Eltern der beschuldigten Männer. Diese glaubten ihr aber nicht und meine Mutter erstattete daraufhin Anzeige bei der Polizei. Die Polizei meldete sich aber danach nie mehr bei meiner Mama. Als ich Somalia verließ, war meine Schwester noch immer verletzt. Mein
älterer Bruder hat Somalia dann im ... verlassen. Ich weiß nicht
genau, warum er Somalia verlassen hat. Aber er arbeitete auch für meinen Vater - als Aushilfe. Er erzählte meiner Mutter, dass er die drei Männer kenne, welche unseren Vater ermordet haben. Er sagte noch, dass er diese Männer als Blutrache umbringen sollte. An einem Freitag im Dezember 2012 verließ er dann unser Haus und kam nie mehr zurück. Niemand weiß, wo er nun umgeht. Ich verließ dann Somalia eine Woche später - auch im Dezember 2012.
F: Sie gaben an, dass Sie aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zu der Minderheit der Gabooye keine Schule besuchen konnten. Zudem gaben Sie zuvor an, dass ihre finanzielle und wirtschaftliche Situation sehr schlecht war. Wie konnte dann ihre Schwester eine Privatschule besuchen?
A: Das ist keine normale Schule, sondern eine Privatschule. Sie ging dort nur für ein paar Stunden die Woche hin. Es war eine sehr kleine Schule.
F: Bitte beantworten Sie die Frage. Wie kann es sein, dass sie zuvor angeben, dass Sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit keine Schule besuchen dürfen und zudem große finanzielle Probleme hatten.
A: Meine Schwester besuchte die Schule bis zur 4. Klasse Grundschule. Dann konnte sie nicht mehr dorthin gehen, da auch sie dort diskriminiert wurde. Meine Mutter erlaubte ihr dann auf diese Privatschule zu gehen, dies kostete 20 äthiopisches Geld (Rial) im Monat.
F: Sie widersprechen sich selbst. Sie gaben zuvor mehrmals an, dass sie als Angehöriger einer Minderheit keine Schule besuchen können/dürfen. Zudem gaben Sie an massive finanzielle Probleme zu haben.
A: Viele Angehörige unserer Minderheit / unseres Stammes gehen zur Schule, mussten diese aber aufgrund von Diskriminierungen abbrechen.
F: Sie erzählten, dass Sie nach der Flucht Ihres Bruder selbst auch das Heimatland verlassen haben. Sie ließen also ihre restliche Familie (Mutter, Schwester u kleiner Bruder) alleine in Somalia zurück. Wer hat entschieden, dass Sie im Alter von 15 Jahren alleine ausreisen?
A: Meine Mutter hat dies für mich entschieden. Sie war damals ca 40 Jahre alt und konnte weiterhin als Reinigungskraft arbeiten. Sie sagte mir, dass ich Probleme bekommen werde und davor einfach weggehen solle.
F: Mit welchem Geld finanzierten Sie dann ihre Flucht?
A: Ich ging dann einfach von XXXX zu Fuß weg. Geld hatte ich keines bei mir.A: Ich ging dann einfach von römisch 40 zu Fuß weg. Geld hatte ich keines bei mir.
F: Können Sie angeben, warum Ihr Bruder Somalia verlassen hat?
A: Nein, das weiß ich nicht.
F: In der Ersteinvernahme gaben Sie an, dass Ihre Mutter in Somalia in einem Gefängnis verstorben ist. Heute haben Sie nichts davon erwähnt. Möchten Sie selbst hierzu etwas anführen?
A: Ich habe diese Erstbefragung schon gelesen. Aber das ist falsch. Die Erstbefragung war auf Englisch und daher habe ich nicht alles verstanden. Englisch ist nicht meine Muttersprache.
F: In der Ersteinvernahme gaben Sie an, dass Ihr Bruder den Mörder Ihres Vaters umbrachte. Heute erwähnte Sie dies selbst mit keinem Wort. Zudem sprachen Sie heute von drei Männern, welche Ihren Vater umgebracht hätten. Bei der Ersteinvernahme sprachen Sie nur von einem Mann. Aufgrund Ihrer variierenden Angaben kann Ihnen kaum Glauben geschenkt werden.
A: Meine Angaben, welche ich heute gemacht habe, entsprechen der Wahrheit. Bei der Ersteinvernahme gab es viele Probleme mit dem Dolmetscher. Auch stimmt es nicht, dass mein Bruder einen der Mörder meines Vaters umgebracht hat. Er bedrohte diese Männer nur - mehr nicht.
F: In der Ersteinvernahme gaben Sie an, dass Sie fürchten, von diesen Männern umgebracht zu werden, wenn sie dorthin zurückkehren? Heute gaben Sie an, aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage und der Diskriminierungen aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zu der Minderheit der Gabooye aus Somalia geflüchtet zu sein.
A: Ich kann nur nochmal angeben, dass meine Angaben heute der Wahrheit entsprechen.
F: Fassen Sie bitte nochmal kurz zusammen, warum Sie schlussendlich Somalia verlassen haben.
A: Wie bereits gesagt, gehöre ich der Minderheit der Gabooye an und wurde so laufend diskriminiert. Zudem habe ich keine Zukunft für mich mehr in diesem Land mehr gesehen. In Somalia gibt es keine Gerechtigkeit - wie man an den Vorfällen mit meinem Vater und meiner Schwester sieht. Mein Stamm wird und wurde immer beleidigt. Wir erhielten auch nie Schutz von der Polizei bzw örtlichen Sicherheitsbehörden. In Somalia sah ich für mich einfach keine Zukunft mehr.
F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?
A: Nein.
F: Sie werden nun nochmals aufgefordert die Wahrheit zu sagen und an ihrem Verfahren mitzuwirken.
A: Okay. Ja, viermal habe ich schon Strafrechtsdelikte begangen. Ich bin nun knapp drei Jahre in Österreich. Seit ich in Österreich bin, gab es immer wieder Stress. Ich fing dann an Alkohol zu trinken, hatte keine Unterkunft und dann bekam ich Probleme.
Ich war aus diesen Gründen schon bei der Polizei bzw bei Gericht:
1. Im Juli 2015 gab es einen Streit in XXXX im dortigen Flüchtlingsheim. Ein Mann redete über mich schlecht und beleidigte mich. Es entstand dann eine Schlägerei.1. Im Juli 2015 gab es einen Streit in römisch 40 im dortigen Flüchtlingsheim. Ein Mann redete über mich schlecht und beleidigte mich. Es entstand dann eine Schlägerei.
2. Einmal war ich stark betrunken und kam mit einem Security (Iraner) zu streiten. Das war im Dezember 2016 in XXXX , im Flüchtlingsheim XXXX . Ich kam gegen Mitternacht nach Hause, war stark betrunken und besuchte dort einen Kollegen. Der Security fand dann noch ein Messer bei mir und rief die Polizei. Am 30.06.2017 war meine Gerichtsverhandlung - ich erhielt eine Probezeit von 6 Monaten.2. Einmal war ich stark betrunken und kam mit einem Security (Iraner) zu streiten. Das war im Dezember 2016 in römisch 40 , im Flüchtlingsheim römisch 40 . Ich kam gegen Mitternacht nach Hause, war stark betrunken und besuchte dort einen Kollegen. Der Security fand dann noch ein Messer bei mir und rief die Polizei. Am 30.06.2017 war meine Gerichtsverhandlung - ich erhielt eine Probezeit von 6 Monaten.
3. Einmal hatte ich dann auch noch Haschisch bei mir und wurde damit auch erwischt. Ich erhielt auch hier eine Probezeit. Das war in XXXX im Jahr 2016.3. Einmal hatte ich dann auch noch Haschisch bei mir und wurde damit auch erwischt. Ich erhielt auch hier eine Probezeit. Das war in römisch 40 im Jahr 2016.
Mehr kann ich nicht mehr angeben.
Wenn ich auf die konkreten Vorfälle angesprochen werde, bzw gefragt werde, ob es noch weitere Vorfälle gegeben hat, wo ich Strafrechtsdelikte begangen habe bzw. wo ich Kontakt mit der Polizei hatte, gebe ich an, dass ich mich nicht daran erinnern kann bzw. teilweise zu Unrecht beschuldigt wurde. Ich war bislang insgesamt 4x bei Gericht und wurde auch 2x verurteilt. Näheres dazu weiß ich aber nicht.
F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet?
A: Nein.
F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?
A: Nein.
F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?
A: Nein, ich war zum Zeitpunkt der Ausreise erst 15 Jahre alt und hatte von staatlicher Seite aus nie Probleme.
F: Gab es jemals auf Sie persönlich irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten