Entscheidungsdatum
22.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W259 2172657-1/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2017, Zl. 1117837509-160801526, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2017, Zl. 1117837509-160801526, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am nächsten Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass in Afghanistan Krieg herrsche und es keine Sicherheit gebe. Jeden Tag würden dort Leute sterben. Er habe Angst um sein Leben (AS 9).
3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 22.08.2017 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er von 2014 bis 2015 für das afghanische Unternehmen XXXX gearbeitet habe. Dieses würde Waren an die Amerikaner liefern. Der Beschwerdeführer, sein Bruder und sein Cousin hätten für das Unternehmen gearbeitet. Sein Bruder sei Fahrer gewesen. Der Beschwerdeführer habe beim Transport geholfen. Der Dorfälteste seines Heimatdorfes habe erfahren, dass er und seine Familienangehörigen für dieses Unternehmen arbeiten würden. Er habe sie als Diener und Sklaven der Ausländer beschuldigt. Diese Information sei an die Taliban weitergeleitet worden. Dann seien die Taliban in ihr Dorf gekommen. Der Beschwerdeführer sei im Unternehmen gewesen, sein Bruder und sein Cousin hätten arbeitsfrei gehabt und hätten für einige Tage in ihr Heimatdorf fahren wollen. Auf dem Weg seien sie angehalten und mitgenommen worden. Bis heute wüssten sie nicht, ob sie verschollen oder bereits tot seien. Anschließend sei die Familie des Beschwerdeführers und die Familie des Cousins immer wieder telefonisch bedroht worden, dass sie geköpft und umgebracht werden würden. Auch der Beschwerdeführer selbst sei einige Male auf seinem Handy angerufen und bedroht worden, dass man ihn köpfen würde und dass er ein Hazara sei. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass es eine Straftat in Afghanistan sei, ein Hazara zu sein, man werde geköpft. Er sei auf der schwarzen Liste der Taliban gewesen und man habe ihn immer verfolgt. Die Taliban hätten gewusst, wo er sich aufhalte. Sie hätten gedroht, dass sie den Beschwerdeführer überall finden würden, egal wo er sich in Afghanistan aufhalte, sie würden ihn köpfen und auch seine Familie würde umgebracht werden. Er habe seinen Chef darüber informiert, dass er bedroht worden sei. Der Unternehmensbesitzer habe gelacht und gemeint, da wolle ihn jemand ärgern. Deshalb habe auch er das zuerst auch nicht ernst genommen. Kurze Zeit später sei dann seine Familie und die Familie seines Cousins angerufen worden, dass sei ungläubig seien, weil sie für Ungläubige arbeiten würden. Alle seien sie bedroht worden, sie hätten Angst bekommen und sie hätten ihre Häuser verlassen. Einige Zeit hätten sie bei Verwandten gelebt, die einige Ortschaften weiter gelebt hätten. Nach einiger Zeit hätten sie wieder zurück in ihre Häuser gehen wollen, in der Zwischenzeit seien jedoch ihr Haus und ihr Obstgarten von den Taliban abgebrannt worden. Man habe dann seine Familie wieder angerufen und bedroht, dass zuerst die Obstgärten und das Haus abgebrannt worden sei und das nächste Mal, wenn sie sie erwischen würden, sie umgebracht werden würden. Seine Familienangehörigen seien nun Binnenflüchtlinge in Afghanistan. Auch der Beschwerdeführer sei telefonisch sehr oft kontaktiert und bedroht worden, er wisse nicht genau, wer das gewesen sei. Sie hätten ihm immer mit dem Tode gedroht. Er sei sich sicher, dass es die Taliban gewesen seien, denn auch sein Bruder und sein Cousin seien ja von den Taliban aufgegriffen worden und alles was sie gehabt hätten sei auch von den Taliban abgebrannt worden. Deshalb sei er nach Europa gereist (AS 116 f).3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 22.08.2017 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er von 2014 bis 2015 für das afghanische Unternehmen römisch 40 gearbeitet habe. Dieses würde Waren an die Amerikaner liefern. Der Beschwerdeführer, sein Bruder und sein Cousin hätten für das Unternehmen gearbeitet. Sein Bruder sei Fahrer gewesen. Der Beschwerdeführer habe beim Transport geholfen. Der Dorfälteste seines Heimatdorfes habe erfahren, dass er und seine Familienangehörigen für dieses Unternehmen arbeiten würden. Er habe sie als Diener und Sklaven der Ausländer beschuldigt. Diese Information sei an die Taliban weitergeleitet worden. Dann seien die Taliban in ihr Dorf gekommen. Der Beschwerdeführer sei im Unternehmen gewesen, sein Bruder und sein Cousin hätten arbeitsfrei gehabt und hätten für einige Tage in ihr Heimatdorf fahren wollen. Auf dem Weg seien sie angehalten und mitgenommen worden. Bis heute wüssten sie nicht, ob sie verschollen oder bereits tot seien. Anschließend sei die Familie des Beschwerdeführers und die Familie des Cousins immer wieder telefonisch bedroht worden, dass sie geköpft und umgebracht werden würden. Auch der Beschwerdeführer selbst sei einige Male auf seinem Handy angerufen und bedroht worden, dass man ihn köpfen würde und dass er ein Hazara sei. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass es eine Straftat in Afghanistan sei, ein Hazara zu sein, man werde geköpft. Er sei auf der schwarzen Liste der Taliban gewesen und man habe ihn immer verfolgt. Die Taliban hätten gewusst, wo er sich aufhalte. Sie hätten gedroht, dass sie den Beschwerdeführer überall finden würden, egal wo er sich in Afghanistan aufhalte, sie würden ihn köpfen und auch seine Familie würde umgebracht werden. Er habe seinen Chef darüber informiert, dass er bedroht worden sei. Der Unternehmensbesitzer habe gelacht und gemeint, da wolle ihn jemand ärgern. Deshalb habe auch er das zuerst auch nicht ernst genommen. Kurze Zeit später sei dann seine Familie und die Familie seines Cousins angerufen worden, dass sei ungläubig seien, weil sie für Ungläubige arbeiten würden. Alle seien sie bedroht worden, sie hätten Angst bekommen und sie hätten ihre Häuser verlassen. Einige Zeit hätten sie bei Verwandten gelebt, die einige Ortschaften weiter gelebt hätten. Nach einiger Zeit hätten sie wieder zurück in ihre Häuser gehen wollen, in der Zwischenzeit seien jedoch ihr Haus und ihr Obstgarten von den Taliban abgebrannt worden. Man habe dann seine Familie wieder angerufen und bedroht, dass zuerst die Obstgärten und das Haus abgebrannt worden sei und das nächste Mal, wenn sie sie erwischen würden, sie umgebracht werden würden. Seine Familienangehörigen seien nun Binnenflüchtlinge in Afghanistan. Auch der Beschwerdeführer sei telefonisch sehr oft kontaktiert und bedroht worden, er wisse nicht genau, wer das gewesen sei. Sie hätten ihm immer mit dem Tode gedroht. Er sei sich sicher, dass es die Taliban gewesen seien, denn auch sein Bruder und sein Cousin seien ja von den Taliban aufgegriffen worden und alles was sie gehabt hätten sei auch von den Taliban abgebrannt worden. Deshalb sei er nach Europa gereist (AS 116 f).
4. Mit Schreiben vom 05.09.2017 langte eine Stellungnahme zu den in der Einvernahme vor dem BFA vorgelegten Länderberichten ein.
5. Mit Bescheid vom 11.09.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. (Spruchpunkt III.). Weiters betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Abschließend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 27.05.2017 verloren habe (Spruchpunkt V.).5. Mit Bescheid vom 11.09.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Abschließend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 27.05.2017 verloren habe (Spruchpunkt römisch fünf.).
6. Gegen diesen Bescheid richtete sich die gegenständliche Beschwerde, mit der der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. In der Beschwerdebegründung wurden mehrere Berichte vorgelegt und zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer glaubhaft und nachvollziehbar geschildert habe, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, da die Taliban ihn und seine Familie bedroht hätten bzw. im Falle einer Rückkehr verfolgen würden. Außerdem sei er als Hazara und ehemaliger Mitarbeiter eines Unternehmens, das als "pro-westlich" angesehen werde, besonderer Gefahr ausgesetzt. Weiters sei die Lage in Afghanistan nicht sicher. Es ergebe sich daraus eine existentielle Bedrohung des Beschwerdeführers in Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK.6. Gegen diesen Bescheid richtete sich die gegenständliche Beschwerde, mit der der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. In der Beschwerdebegründung wurden mehrere Berichte vorgelegt und zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer glaubhaft und nachvollziehbar geschildert habe, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, da die Taliban ihn und seine Familie bedroht hätten bzw. im Falle einer Rückkehr verfolgen würden. Außerdem sei er als Hazara und ehemaliger Mitarbeiter eines Unternehmens, das als "pro-westlich" angesehen werde, besonderer Gefahr ausgesetzt. Weiters sei die Lage in Afghanistan nicht sicher. Es ergebe sich daraus eine existentielle Bedrohung des Beschwerdeführers in Hinblick auf Artikel 2 und 3 EMRK.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.05.2018 und 27.06.2018 in Anwesenheit einer beeideten Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein eines rechtskundigen Vertreters des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Zudem wurden dem Beschwerdeführer weitere Länderberichte vorgelegt.
8. Den Parteien wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018 im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.
9. Mit Schreiben vom 03.07.2018, 22.08.2018 und 05.09.2018 erstattete der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtskundigen Vertretung jeweils eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Stellungnahmen der rechtskundigen Vertretung, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Er ist im erwerbsfähigen Alter und leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Der Beschwerdeführer leidet an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer Depressiven Anpassungsstörung. Ab 28.06.2017 nahm der Beschwerdeführer an einer Psychotherapie im Rahmen des Projektes " XXXX " teil. Zu Untersuchungen kam es am 02.10.2017 und 30.10.2017 im Psychiatrischen Ambulanzzentrum. Vom 14.09.2017 bis 22.09.2017, 09.10.2017 bis 18.10.2017 und 06.11.2017 bis 17.11.2017 war er in stationärer psychiatrischer Betreuung. Zum Entlassungszeitpunkt am 17.11.2017 bestanden keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung. Dem Beschwerdeführer wurde bei der Entlassung u.a. die Teilnahme an einer psychotherapeutischen Behandlung empfohlen. Ab Mitte Dezember 2017 bis Mitte März 2018 nahm der Beschwerdeführer an Beratungen im Kriseninterventionszentrum der XXXX teil. Seit 19.04.2018 absolviert der Beschwerdeführer eine Psychotherapie, wobei er dreimal einen Termin wahrgenommen hat. Er nimmt unregelmäßig bzw. bei Bedarf Medikamente ein. Der Beschwerdeführer hat bereits in Afghanistan einen Psychologen aufgesucht.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Er ist im erwerbsfähigen Alter und leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Der Beschwerdeführer leidet an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer Depressiven Anpassungsstörung. Ab 28.06.2017 nahm der Beschwerdeführer an einer Psychotherapie im Rahmen des Projektes " römisch 40 " teil. Zu Untersuchungen kam es am 02.10.2017 und 30.10.2017 im Psychiatrischen Ambulanzzentrum. Vom 14.09.2017 bis 22.09.2017, 09.10.2017 bis 18.10.2017 und 06.11.2017 bis 17.11.2017 war er in stationärer psychiatrischer Betreuung. Zum Entlassungszeitpunkt am 17.11.2017 bestanden keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung. Dem Beschwerdeführer wurde bei der Entlassung u.a. die Teilnahme an einer psychotherapeutischen Behandlung empfohlen. Ab Mitte Dezember 2017 bis Mitte März 2018 nahm der Beschwerdeführer an Beratungen im Kriseninterventionszentrum der römisch 40 teil. Seit 19.04.2018 absolviert der Beschwerdeführer eine Psychotherapie, wobei er dreimal einen Termin wahrgenommen hat. Er nimmt unregelmäßig bzw. bei Bedarf Medikamente ein. Der Beschwerdeführer hat bereits in Afghanistan einen Psychologen aufgesucht.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.
Der Beschwerdeführer wurde im Jahr XXXX geboren.Der Beschwerdeführer wurde im Jahr römisch 40 geboren.
Der Beschwerdeführer ist der Provinz XXXX geboren. Seine Familie stammt aus dem Dorf XXXX , das in der Provinz XXXX liegt. Der Beschwerdeführer lebte zuletzt mehrere Jahre in der Stadt XXXX .Der Beschwerdeführer ist der Provinz römisch 40 geboren. Seine Familie stammt aus dem Dorf römisch 40 , das in der Provinz römisch 40 liegt. Der Beschwerdeführer lebte zuletzt mehrere Jahre in der Stadt römisch 40 .
Der Vater des Beschwerdeführers lebt mit seiner zweiten Frau in Afghanistan. Der Beschwerdeführer hat drei leibliche Brüder und eine leibliche Schwester. Ein leiblicher Bruder lebt in Deutschland. Darüber hinaus hat er zwei Halbschwestern und zwei Halbbrüder. Der aktuelle Aufenthaltsort seines Vaters und seiner Geschwister in Afghanistan kann nicht festgestellt werden. Zwei Onkel und zwei Tanten väterlicherseits sowie zwei Onkel und eine Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers leben im Heimatdorf in der Provinz XXXX . Eine weitere Tante lebt in Österreich. Der Beschwerdeführer pflegt regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan. Seine Familie besitzt in Afghanistan ein Haus und sie hat keine finanziellen Probleme.Der Vater des Beschwerdeführers lebt mit seiner zweiten Frau in Afghanistan. Der Beschwerdeführer hat drei leibliche Brüder und eine leibliche Schwester. Ein leiblicher Bruder lebt in Deutschland. Darüber hinaus hat er zwei Halbschwestern und zwei Halbbrüder. Der aktuelle Aufenthaltsort seines Vaters und seiner Geschwister in Afghanistan kann nicht festgestellt werden. Zwei Onkel und zwei Tanten väterlicherseits sowie zwei Onkel und eine Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers leben im Heimatdorf in der Provinz römisch 40 . Eine weitere Tante lebt in Österreich. Der Beschwerdeführer pflegt regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan. Seine Familie besitzt in Afghanistan ein Haus und sie hat keine finanziellen Probleme.
Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan sechs Jahre die Schule besucht. Er kann Dari lesen und schreiben. Er verfügt auch über Berufserfahrung als Tischlerlehrling. Zudem hat er in den Obstgärten seiner Familie gearbeitet. Eine berufliche Tätigkeit in einem Unternehmen " XXXX " für die Amerikaner konnte nicht festgestellt werden.Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan sechs Jahre die Schule besucht. Er kann Dari lesen und schreiben. Er verfügt auch über Berufserfahrung als Tischlerlehrling. Zudem hat er in den Obstgärten seiner Familie gearbeitet. Eine berufliche Tätigkeit in einem Unternehmen " römisch 40 " für die Amerikaner konnte nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Reise nach Europa, Mitte 2016, in Afghanistan.
Der Beschwerdeführer kann im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan von seiner Familie finanziell unterstützt werden.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB rechtskräftig verurteilt.
Er ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er ist kein Mitglied von Vereinen und politischen Parteien und war bisher auch sonst politisch nicht aktiv.
1.2. Zum Fluchtgrund:
Der Beschwerdeführer war in Afghanistan nie einer individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Taliban oder eine andere regierungsfeindliche bzw. private Gruppierungen einen Cousin und einen Bruder des Beschwerdeführers entführt und die übrigen Familienmitglieder sowie den Beschwerdeführer bedroht haben. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die Besitztümer der Familie verbrannt wurden und dass die Verlobte des Beschwerdeführers von den Taliban oder einer anderen privaten Gruppierung ermordet wurde. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die Taliban einen Cousin und einen Bruder des Beschwerdeführers getötet haben.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara konkret und individuell bzw. dass jedem Angehörigen der Volksgruppe der Hazara physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht.
Es konnte keine Verfolgung des Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Verfolgung oder Bedrohung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hat.
Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Eine Rückkehr in seine Heimatregion in die Provinz XXXX ist nicht möglich. Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimatregion ausgehend von der Hauptstadt XXXX mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden ist.Eine Rückkehr in seine Heimatregion in die Provinz römisch 40 ist nicht möglich. Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimatregion ausgehend von der Hauptstadt römisch 40 mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden ist.
Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Städte XXXX Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Ausreise aus Afghanistan bereits einmal in XXXX aufgehalten.Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Städte römisch 40 Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Ausreise aus Afghanistan bereits einmal in römisch 40 aufgehalten.
Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Stadt XXXX ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Er kann dort seine Existenz- zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, in die Stadt XXXX eine einfache Unterkunft zu finden.Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Stadt römisch 40 ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Er kann dort seine Existenz- zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, in die Stadt römisch 40 eine einfache Unterkunft zu finden.
Die Stadt XXXX ist über den Flughafen direkt erreichbar.Die Stadt römisch 40 ist über den Flughafen direkt erreichbar.
1.4. Zum Leben in Österreich:
Der Beschwerdeführer hält sich seit Juni 2016 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse der Stufe A1 besucht und verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Da der Beschwerdeführer keine Arbeitserlaubnis hat, war er bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer nimmt am Projekt " XXXX " teil, indem er sich an Lernangeboten und in einer Werkstätte (pädagogisches Kochen) betätigt. Er lebt von der Grundversorgung. Er verfügt über keine Einstellzusage in Österreich. Gelegentlich hilft er einer Bekannten im Garten. Im Monat Ramadan hat der Beschwerdeführer in der Moschee freiwillig mitgeholfen, das Abendessen zu verteilen. In seiner Freizeit spielt er Fußball und geht ins Fitnessstudio, schwimmen sowie spazieren. Neben wenigen Freundschaften konnten keine weiteren substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens (wie z.B. Beziehungen, Lebensgemeinschaften) festgestellt werden. Eine Tante des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Zu dieser besteht kein Naheverhältnis. Darüber hinaus leben keine nahen Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich.Der Beschwerdeführer hält sich seit Juni 2016 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse der Stufe A1 besucht und verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Da der Beschwerdeführer keine Arbeitserlaubnis hat, war er bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer nimmt am Projekt " römisch 40 " teil, indem er sich an Lernangeboten und in einer Werkstätte (pädagogisches Kochen) betätigt. Er lebt von der Grundversorgung. Er verfügt über keine Einstellzusage in Österreich. Gelegentlich hilft er einer Bekannten im Garten. Im Monat Ramadan hat der Beschwerdeführer in der Moschee freiwillig mitgeholfen, das Abendessen zu verteilen. In seiner Freizeit spielt er Fußball und geht ins Fitnessstudio, schwimmen sowie spazieren. Neben wenigen Freundschaften konnten keine weiteren substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens (wie z.B. Beziehungen, Lebensgemeinschaften) festgestellt werden. Eine Tante des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Zu dieser besteht kein Naheverhältnis. Darüber hinaus leben keine nahen Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich.
1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat wird auf die unten wiedergegebenen Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen:
1.5.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018:
Sicherheitslage:
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).
Im Vergleich folgt ein monatlicher Überblick der sicherheitsrelevanten Vorfälle für die Jahre 2016, 2017 und 2018 in Afghanistan (INSO o.D.)
Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan