Entscheidungsdatum
22.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W252 2148104-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elisabeth SHALA, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elisabeth SHALA, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 30.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 31.12.2014 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Afghanistan wegen der schlechten Sicherheitslage und weil er keine Arbeit gefunden habe, verlassen habe. Den Iran habe er verlassen, weil er Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan gehabt habe.
3. Im Zuge eines Termins beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) am 05.01.2015 kamen Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auf. Das in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 23.04.2015 nennt betreffend den Beschwerdeführer den XXXX als "fiktiven" Geburtstag, sodass eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden konnte. Die Vollendung des 18. Lebensjahres wurde anhand des errechneten ‚fiktiven' Geburtsdatums am XXXX erreicht.3. Im Zuge eines Termins beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) am 05.01.2015 kamen Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auf. Das in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 23.04.2015 nennt betreffend den Beschwerdeführer den römisch 40 als "fiktiven" Geburtstag, sodass eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden konnte. Die Vollendung des 18. Lebensjahres wurde anhand des errechneten ‚fiktiven' Geburtsdatums am römisch 40 erreicht.
4. Am 30.01.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass sein Heimatdorf jedes Jahr im Sommer von Nomaden mit Hilfe der Taliban überfallen und geplündert worden sei. Im Jahr 2012 sei sein Vater von den Taliban getötet worden. Der Onkel des Beschwerdeführers väterlicherseits, der sich mit dem Beschwerdeführer, seiner Mutter und seinen Geschwistern zu dieser Zeit in der Stadt XXXX aufgehalten habe, sei von den Taliban angerufen und bedroht worden. Sie seien deshalb in der Stadt XXXX geblieben und der Onkel des Beschwerdeführers habe weiter als Fahrer gearbeitet. Als er eines Tages krank geworden sei, sei ein Fahrer für ihn eingesprungen, der von den Taliban angehalten worden sei. Die Taliban hätten den Onkel des Beschwerdeführers daraufhin neuerlich telefonisch bedroht, weil sie Dokumente im Fahrzeug gefunden hätten, wonach sein Onkel eine Schule beliefert habe. Der Beschwerdeführer und sein Cousin hätten daraufhin das Land verlassen müssen. Sein Cousin sei dabei jedoch von den Taliban getötet worden.4. Am 30.01.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass sein Heimatdorf jedes Jahr im Sommer von Nomaden mit Hilfe der Taliban überfallen und geplündert worden sei. Im Jahr 2012 sei sein Vater von den Taliban getötet worden. Der Onkel des Beschwerdeführers väterlicherseits, der sich mit dem Beschwerdeführer, seiner Mutter und seinen Geschwistern zu dieser Zeit in der Stadt römisch 40 aufgehalten habe, sei von den Taliban angerufen und bedroht worden. Sie seien deshalb in der Stadt römisch 40 geblieben und der Onkel des Beschwerdeführers habe weiter als Fahrer gearbeitet. Als er eines Tages krank geworden sei, sei ein Fahrer für ihn eingesprungen, der von den Taliban angehalten worden sei. Die Taliban hätten den Onkel des Beschwerdeführers daraufhin neuerlich telefonisch bedroht, weil sie Dokumente im Fahrzeug gefunden hätten, wonach sein Onkel eine Schule beliefert habe. Der Beschwerdeführer und sein Cousin hätten daraufhin das Land verlassen müssen. Sein Cousin sei dabei jedoch von den Taliban getötet worden.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.
6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er keine Widersprüche in seiner Fluchtgeschichte vorgebracht habe und diese vor dem Hintergrund der Länderberichte und der daraus ableitbaren prekären Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz, auch glaubhaft sei. Das Bundesamt habe sich nicht mit der Diskriminierung von Angehörigen der schiitischen Hazara auseinandergesetzt. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer sowie durch die Taliban eine Verfolgung. Er wäre im Falle einer Rückkehr auch in seinen Rechten der Art. 2 und 3 EMRK verletzt.6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er keine Widersprüche in seiner Fluchtgeschichte vorgebracht habe und diese vor dem Hintergrund der Länderberichte und der daraus ableitbaren prekären Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz, auch glaubhaft sei. Das Bundesamt habe sich nicht mit der Diskriminierung von Angehörigen der schiitischen Hazara auseinandergesetzt. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer sowie durch die Taliban eine Verfolgung. Er wäre im Falle einer Rückkehr auch in seinen Rechten der Artikel 2 und 3 EMRK verletzt.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.07.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt.
8. Mit Stellungnahme vom 23.07.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass in Afghanistan ein reales Risiko einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des in Afghanistan landesweit vorherrschenden innerstaatlichen Konflikts bestehe. Er zitierte aus dem Gutachten von Stahlmann und führte weiter aus, dass er auch aufgrund seiner überdurchschnittlichen Integration und der damit einhergehenden Veränderung seines Lebensstils einer Verfolgung ausgesetzt sei.
9. Mit Parteiengehör vom 06.09.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage von Christen, Konvertiten, Abtrünnige in Afghanistan vom 12.07.2018 den Parteien zur Stellungnahme.
Mit Stellungnahme vom 12.09.2018 wurde vom Bundesamt vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer eindeutig zum Islam im speziellen zum schiitischen Glauben bekenne und lediglich aus einer temporären Vernachlässigung der in Afghanistan vorherrschenden strengeren Rituale keine Abkehr vom Glauben abgeleitet werden könne.
Mit Stellungnahme vom 17.09.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sowohl aufgrund seiner "verwestlichten" Wertehaltung als auch aufgrund seines von der Sharia bzw. religiösen Normen und Wertevorstellungen abweichenden Verhaltens zwei Risikoprofile erfülle. Zudem komme aufgrund der aktuellen Lage eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul gemäß den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 nicht in Frage.
10. Mit Parteiengehör vom 17.10.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht eine auszugsweise Übersetzung der EASO Country Guidance Afghanistan von Juni 2018; eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage in Herat-Stadt und Mazar-e Sharif aufgrund anhaltender Dürre vom 13.09.2018; eine ACCORD-Anfragebeantwortung zu den Folgen von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif vom 12.10.2018 und die UNHCR Eligibility Guidelines vom 30.08.2018 den Parteien zur Stellungnahme.
Mit Stellungnahme des Bundesamtes vom 17.10.2018 wurde vorgebracht, dass aufgrund der Dürre derzeit zwar eine verschärfte Situation in den Städten Herat und Mazar-e Sharif bestehe, weshalb es für einen Rückkehrer/Neuansiedler zu Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt oder bei der Wohnraumbeschaffung kommen könne. Jedoch seien Hilfsleistungen bereits angelaufen und sei eine Rückkehr/Neuansiedelung in diese Städte nach wie vor zumutbar.
Mit Stellungnahme vom 23.10.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Beschwerdeführer mangels Netzwerk, Orientierung und Erfahrung sowie aufgrund seiner wahrnehmbaren Fremdheit in Afghanistan insbesondere keine Möglichkeit hätte, den für ein zumutbares Leben notwendigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften und infolgedessen keine Unterkunft mit entsprechenden Sanitäranlagen sowie keinen gesicherten Zugang zu ausreichend Trinkwasser und Ernährung (auch aufgrund der Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif) hätte, weshalb er Gefahr liefe in eine ausweglose Situation zu geraten. Es seien somit die Voraussetzungen für eine zumutbare interne Fluchtalternative nicht gegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX alias XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum muslimisch-schiitischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache. Der Beschwerdeführer ist weder verheiratet noch hat er Kinder (AS 1, 134 ff; Protokoll vom 17.07.2018 - OZ 3, S. 3, 6 f).Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 alias römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum muslimisch-schiitischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache. Der Beschwerdeführer ist weder verheiratet noch hat er Kinder (AS 1, 134 ff; Protokoll vom 17.07.2018 - OZ 3, Sitzung 3, 6 f).
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Ghazni , im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen zwei Geschwistern (einem jüngeren Bruder und einer jüngeren Schwester) aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hat acht Jahre lang eine Schule besucht (AS 1, 135; OZ 3, S 6 f). Im Jahr 2012 ist der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zu seinem Onkel väterlicherseits in die Stadt XXXX gezogen (AS 139; OZ 3, S. 7). Anfang des Jahres 2013 ist der Beschwerdeführer in den Iran gezogen, wo er ca. 1 1/2 Jahre als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet hat (AS 135; OZ 3, S. 8).Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Ghazni , im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen zwei Geschwistern (einem jüngeren Bruder und einer jüngeren Schwester) aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hat acht Jahre lang eine Schule besucht (AS 1, 135; OZ 3, S 6 f). Im Jahr 2012 ist der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zu seinem Onkel väterlicherseits in die Stadt römisch 40 gezogen (AS 139; OZ 3, Sitzung 7). Anfang des Jahres 2013 ist der Beschwerdeführer in den Iran gezogen, wo er ca. 1 1/2 Jahre als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet hat (AS 135; OZ 3, Sitzung 8).
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 30.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 2 ff).
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers (bestehend aus seiner Mutter und seinen Geschwistern) sowie sein Onkel väterlicherseits die Stadt XXXX verlassen haben. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seinen Verwandten in der Stadt XXXX . Der Beschwerdeführer besitzt die Hälfte eines Eigentumshauses in der Stadt XXXX .Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers (bestehend aus seiner Mutter und seinen Geschwistern) sowie sein Onkel väterlicherseits die Stadt römisch 40 verlassen haben. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seinen Verwandten in der Stadt römisch 40 . Der Beschwerdeführer besitzt die Hälfte eines Eigentumshauses in der Stadt römisch 40 .
Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über eine Tante mütterlicherseits in der Stadt XXXX sowie über einen Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits in der Provinz Ghazni (OZ 3, S. 8 f, 19).Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über eine Tante mütterlicherseits in d