Entscheidungsdatum
22.11.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L510 2016334-2/20E
Schriftliche Ausfertigung des am 06.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RAe Dr. DELLASEGA & Dr. KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2015, Zl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RAe Dr. DELLASEGA & Dr. KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2015, Zl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, AsylG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8,, AsylG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
1. Bei der beschwerdeführenden Partei (bP) handelt es sich um eine Frau, welche Staatsangehörige der Türkei mit alewitischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Kurden angehört und aus
XXXX stammt.römisch 40 stammt.
Der genaue Zeitpunkt ihrer Einreise ist nicht bekannt, aber schien die bP mit 09.03.2009 das erste Mal im zentralen Melderegister mit Wohnsitz XXXX, auf. An dieser Adresse war sie bis 06.04.2010 gemeldet.Der genaue Zeitpunkt ihrer Einreise ist nicht bekannt, aber schien die bP mit 09.03.2009 das erste Mal im zentralen Melderegister mit Wohnsitz römisch 40 , auf. An dieser Adresse war sie bis 06.04.2010 gemeldet.
Bereits am 02.12.2008 stellte sie beim Magistrat XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Familienangehöriger), welcher abgewiesen wurde. Eine Meldeadresse schien zu diesem Zeitpunkt nicht auf, ebenso wenig eine Aufenthaltsberechtigung für die Republik Österreich.Bereits am 02.12.2008 stellte sie beim Magistrat römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Familienangehöriger), welcher abgewiesen wurde. Eine Meldeadresse schien zu diesem Zeitpunkt nicht auf, ebenso wenig eine Aufenthaltsberechtigung für die Republik Österreich.
Vom 04.03.2009 bis 04.07.2009 war sie im Besitz des Visum D, Nr:
XXXX, erteilt am 03.03.2009, durch die Botschaft XXXX, Türkei.römisch 40 , erteilt am 03.03.2009, durch die Botschaft römisch 40 , Türkei.
Am 09.03.2009 wurde ihr der Aufenthaltstitel XXXX (Familienangehöriger Erst-AE-Titel) durch den Magistrat XXXX mit Gültigkeit bis 10.02.2010 erteilt.Am 09.03.2009 wurde ihr der Aufenthaltstitel römisch 40 (Familienangehöriger Erst-AE-Titel) durch den Magistrat römisch 40 mit Gültigkeit bis 10.02.2010 erteilt.
Am 06.04.2010 wechselte sie ihren Wohnsitz und meldete sich in XXXX, an, wo sie bis 29.06.2010 gemeldet blieb.Am 06.04.2010 wechselte sie ihren Wohnsitz und meldete sich in römisch 40 , an, wo sie bis 29.06.2010 gemeldet blieb.
Am 20.04.2010 stellten sie bei der BH XXXX einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines AT (Familienangehöriger).Am 20.04.2010 stellten sie bei der BH römisch 40 einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines AT (Familienangehöriger).
Auch stellte sie am selben Tag beim Magistrat XXXX einen Antrag auf Erteilung eines AT (Familienangehöriger) welcher von ihr aber wieder zurückgezogen wurde.Auch stellte sie am selben Tag beim Magistrat römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines AT (Familienangehöriger) welcher von ihr aber wieder zurückgezogen wurde.
Am 29.06.2010 wechselte sie erneut ihren Wohnsitz und schien sie im ZMR bis 03.02.2011 mit Wohnsitz in XXXX, auf.Am 29.06.2010 wechselte sie erneut ihren Wohnsitz und schien sie im ZMR bis 03.02.2011 mit Wohnsitz in römisch 40 , auf.
Die bP war dann wieder in der Türkei aufhältig und war von 03.02.2011 bis 01.03.2013 nicht im Bundesgebiet der Republik Österreich gemeldet. Lt. eigenen Angaben reiste sie jedoch bereits Ende 2010 aus.
Vom 01.03.2013 bis 10.07.2013 war sie in XXXX, gemeldet.Vom 01.03.2013 bis 10.07.2013 war sie in römisch 40 , gemeldet.
Sie stellte am 01.03.2013 beim Magistrat XXXX einen Antrag auf Erteilung eines AT gem. § 43 Abs. 3 NAG, welcher am 10.04.2013 zurückgewiesen wurde.Sie stellte am 01.03.2013 beim Magistrat römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines AT gem. Paragraph 43, Absatz 3, NAG, welcher am 10.04.2013 zurückgewiesen wurde.
Weiter stellte sie am 06.05.2013 Sie beim Magistrat XXXX einen Antrag auf Erteilung eines AT gem. § 43 Abs. 3 NAG, welcher am 26.07.2013 abgewiesen wurde.Weiter stellte sie am 06.05.2013 Sie beim Magistrat römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines AT gem. Paragraph 43, Absatz 3, NAG, welcher am 26.07.2013 abgewiesen wurde.
Von 11.07.2013 bis 11.09.2013 war sie in XXXX, gemeldet.Von 11.07.2013 bis 11.09.2013 war sie in römisch 40 , gemeldet.
Am 30.07.2013 stellten sie beim Magistrat XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 43 Abs. 3 NAG, welcher am 22.11.2013 zurückgewiesen wurde.Am 30.07.2013 stellten sie beim Magistrat römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 43, Absatz 3, NAG, welcher am 22.11.2013 zurückgewiesen wurde.
Von 11.09.2013 bis 30.12.2013 war sie in XXXX, gemeldet.Von 11.09.2013 bis 30.12.2013 war sie in römisch 40 , gemeldet.
Am 29.11.2013 stellten sie erneut beim Magistrat XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 41a Abs. 9 NAG, welcher am 01.01.2014 an das BFA RD Tirol übergeben wurde.Am 29.11.2013 stellten sie erneut beim Magistrat römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG, welcher am 01.01.2014 an das BFA RD Tirol übergeben wurde.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2014 wurde der Antrag gem. § 55 AsylG 2005 abgewiesen und gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2014 wurde der Antrag gem. Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen und gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen. Es wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 03.04.2015 Zl. L514 2016334-1/8E, wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2015 als unbegründet abgewiesen. Mit 09.04.2015 erwuchs dieses Erkenntnis in Rechtskraft.
Da die bP ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, wurde eine Abschiebung geplant.
Die bP stellte am 01.06.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich ihrer Erstbefragung am 01.06.2015 gab die bP zum Fluchtgrund folgend an:
"Ich lebte mit meinem Mann ein Jahr legal in Österreich, er meinte dann zu mir, dass ich mein Visum in der Türkei besorgen muss, dabei wollte er mich nur los werden. Ich wurde in meinem Dorf von den Verwandten von meinem Mann immer wieder bedroht. Ich durfte nicht vor das Haus gehen. Ich wurde mit dem Umbringen bedroht und sie sagten zu mir, dass ich doch zu meinem Mann zurückgehen solle. Und deswegen bin ich aus Angst geflohen. Ich lebte dann 2 Jahre lang in dem Dorf und ich wurde immer wieder bedroht, das war zwischen 2010 und 2012."
Die Einvernahme der bP beim BFA gestaltete sich im Wesentlichen folgend:
"...F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme.
F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?
A: Nein ich habe keine Krankheiten. Ich bin gesund.
F: Sind Sie in Österreich in ärztlicher Behandlung? Wie lange wird die Behandlung noch dauern?
A: Ich habe eine Psychotherapie begonnen. Diese habe ich aber momentan unterbrochen, weil ich ein wenig Zeit für mich selbst brauche.
F: Können Sie über die Psychotherapie ärztliche Unterlagen vorlegen?
A: Ja. (Anmerkung Kopien werden zum Akt gegeben).
F: Seit wann besuchen Sie keine Psychotherapie mehr?
A: Seit ca. 8 Monaten.
F: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit widerrufen.
A: Ja, ich bin damit einverstanden.
F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
A: Ja ich habe die Wahrheit gesagt und es wurde alles richtig aufgeschrieben.
Anmerkung: Der Reisepass und der Nüfus wurden vorgelegt.
F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben?
A: Nein.
F: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt?
A: Nein.
F: Bei der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2015 haben Sie angegeben, dass Sie keinen Asylantrag stellen möchten. Warum haben Sie dann ausgerechnet am 01.06.2015 doch einen Asylantrag gestellt?
A: Ich habe gehofft, dass das Bundesverwaltungsgericht positiv entscheidet. Da das nicht der Fall war, musste ich dann einen Asylantrag stellen. Ansonsten wäre ich abgeschoben worden.
Erklärung: Sie haben am 01.06.2015 beim BFA um Asyl ersucht. Sie wurden am 01.06.2015 vor der Polizei bereits zu Ihrem Asylverfahren, d. h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben?
A: Ja, ich kann mich noch daran erinnern. Meine Angaben sind vollständig, ich habe damals alles gesagt, mehr habe ich selbst nicht dazu anzuführen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Andere Gründe gibt es nicht...
Ich wurde am XXXX in XXXX in der Türkei geboren. Ich bin bei meinen Eltern in unserem Haus aufgewachsen. Mein Vater hatte eine eigene Landwirtschaft. Ich habe fünf Schwestern und einen Bruder die alle noch in der Heimat leben. Ich habe fünf Jahre die Schule besucht. Ich kann Türkisch und Kurdisch lesen und schreiben.Ich wurde am römisch 40 in römisch 40 in der Türkei geboren. Ich bin bei meinen Eltern in unserem Haus aufgewachsen. Mein Vater hatte eine eigene Landwirtschaft. Ich habe fünf Schwestern und einen Bruder die alle noch in der Heimat leben. Ich habe fünf Jahre die Schule besucht. Ich kann Türkisch und Kurdisch lesen und schreiben.
Am 02.07.2008 habe ich meinen Mann geheiratet. Als wir geheiratet haben, war mein Mann bereits in Österreich wohnhaft. Am 05.03.2009 kam ich zu ihm nach Österreich. Am 11.10.2010 ging ich wieder in die Türkei und seither sind wir getrennt. Ich habe keine Kinder.
Von 2010 bis zur Wiedereinreise nach Österreich am 11.11.2012 lebte ich bei meiner Mutter. Meine Mutter hat alles finanziert. Ich selbst habe nie gearbeitet ich war immer Hausfrau. Ich lebte unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen. Meine Mutter ist Krebskrank ihr geht es nicht gut. Ich gehöre zur Volksgruppe der Kurden und bin Moslem.
F: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund?
A: Meine Mutter hat ein Haus und eine Landwirtschaft.
F: Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen?
A: Ja.
F: Waren Sie zuvor schon einmal verheiratet?
A: Nein.
F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und andere Medien?
A: Ich habe Kontakt zu meinen Geschwistern und zu meiner Mutter, aber nur sehr selten, da ich es mir finanziell nicht leisten kann.
F: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse bzw. bei Verwandten wohnen?
A: Es ist schwierig bei ihr zu leben, weil sie schwer krank ist.
Angaben zum Fluchtweg:
F: Wie viel mussten Sie für die Reise bezahlen?
A: 5000 Euro.
F: Woher hatten Sie dieses Geld?
A: Ein bisschen hat mir meine Mutter gegeben und meine gesamte Familie hat mir Geld gegeben. Meine Schwestern haben teilweise ihren Schmuck verkauft.
F: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?
A: Nein.
F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?
A: Nein.
Angaben zum Fluchtgrund:
F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?
A: Nein.
F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet?
A: Nein.
F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?
A: Nein.
F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?
A: Nein.
F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!
A: Man wollte mich in die Türkei abschieben, deswegen habe ich einen Asylantrag gestellt. Ich habe 1,5 Jahre legal in Österreich gelebt. Dann hat mein Mann mir gesagt, dass ich in die Türkei gehen soll um dort Urlaub zu machen. Er wollte sich dann wieder melden. Ich war eine Woche in Istanbul. Dann ging ich zu meiner Mutter. Mein Mann hat mich immer wieder angerufen und mir gesagt, dass er sich um meinen Aufenthaltstitel kümmern wird. Er hat das aber nicht gemacht. Er hat mich sechs Monate lang immer wieder vertröstet. Mir ging es dann sehr schlecht. Diese Situation hat mich psychisch sehr belastet. Meine Mutter war krank und die Umstände dort waren nicht gut.
Die Dorfbewohner und die Verwandten haben gemeint, dass ich etwas gemacht habe, weil mich mein Mann zurück geschickt hat. Während ich zu Hause war, musste ich meiner Mutter bei der Landwirtschaft helfen. Als ich einmal auf dem Weg vom Feld zu meiner Mutter war, traf ich meinen Schwager und dessen Cousin. Sie haben mich mit einer Waffe bedroht und gesagt, wieso ich immer noch hier wäre und wieso ich nicht bei meinem Mann sei. Ich hatte Angst. Es kamen dann andere Frauen und dann gingen sie weg. Ich hatte immer Angst. Deswegen kam ich dann wieder hier her. Meine Mutter wollte auch, dass ich hier her komme.
F: Wie war die Beziehung zu Ihrem Mann als Sie hier in Österreich gelebt haben?
A: Eigentlich gut. Wir hatten keine Probleme. Ich habe aber später erfahren, dass er eine andere Frau kennengelernt hat und mich deswegen nicht mehr hier her geholt hat. Ich habe auch gehört, dass er schon eine Affäre hatte während ich noch hier war. Deswegen hat er mich zurück in die Türkei geschickt.
F: Weshalb sollten dann seine Verwandten zu Ihnen sagen, dass Sie zu Ihrem Mann gehen sollen? Diese müssen ja wissen, dass er eine Andere hat.
A: Sie sagen, dass ich zu ihm gehen muss.
F: Wann war der Vorfall wo Sie bedroht wurden?
A: 2 Monate nachdem ich in die Türkei gegangen bin.
F: Gab es noch mehrere Vorfälle oder war das der Einzige?
A: Ich wurde immer wieder bedroht. Deswegen ging ich dann zu meinen anderen Verwandten in andere Dörfer.
F: Konnten Sie dort dann in Ruhe leben?
A: Ja, weil sie nicht wussten, dass ich dort bin.
F: Haben Sie sich wegen dieser Vorfälle jemals an die Behörden gewandt?
A: Ich ging zwei Mal zur Polizei. Einmal weil ich mit der Waffe bedroht wurde und einmal weil ich mit einem Messer bedroht wurde. Sie haben den Fall aufgenommen und haben gemeint sie werden sich darum kümmern. Ich habe dann aber nichts mehr gehört.
Aufforderung: Schildern Sie konkret wann und wie Sie bedroht wurden!
A: Ich fuhr einmal mit dem Bus und dann sah ich, dass sie wieder auf mich warten. Ich habe mich hinter einem Baum versteckt. Einer hatte ein Messer dabei. Sie haben mich nicht gesehen und gingen dann wieder.
F: Wann war das?
A: Das waren vier Monate bevor ich hier her gegangen bin. Danach war ich dann bei meinen Verwandten.
F: Wie weit waren die Verwandten von Ihrem Dorf entfernt?
A: 2.5 Stunden Fahrzeit.
F: Wieso sind Sie nicht bei Ihren Verwandten geblieben wenn Sie dort keine Probleme hatten?
A: Ich kann nicht immer bei meinen Verwandten bleiben.
F: Geben Sie die Namen bekannt von denen Sie bedroht wurden.
A: Der Bruder heißt XXXX und der Cousin XXXX.A: Der Bruder heißt römisch 40 und der Cousin römisch 40 .
F: Wussten die Behörden, dass Sie bei Ihren Verwandten sind?
A: Nein.
F: Können Sie Beweismittel vorlegen? Anzeige etc.?
A: Nein.
Vorhalt: Sie sind seit 2012 wieder in Österreich. Sie haben aber erst nach drei negativen Entscheidungen durch das Magistrat und nach einer negativen Entscheidung des BFA über Ihren Aufenthaltstitel einen Asylantrag gestellt. Es ist daher mehr als offensichtlich, dass Sie diesen Antrag nur gestellt haben um einer Abschiebung zu entgehen. Wenn Sie tatsächlich derartige Probleme gehabt hätten, dann ist davon auszugehen, dass Sie bereits nach Ihrer Einreise sofort um Asyl ersucht hätten. Was sagen Sie dazu?
A: Ich bin nach der Einreise zu einem türkischen Berater gegangen. Er sagte mir, dass ich um einen Aufenthaltstitel ansuchen soll.
Vorhalt: Zudem ist es absolut nicht nachvollziehbar, weshalb Sie von den Verwandten des Mannes bedroht werden sollten, wenn Ihr Mann Sie in die Türkei zurückgeschickt hat und jeder wusste, dass Sie wieder zu Ihrem Mann wollen. Was sagen Sie dazu?
A: Sie sagten, dass ich bei meinem Mann leben muss.
F: Wurde ein Scheidungsverfahren eingeleitet?
A: Mein Mann hat ein Scheidungsverfahren eingeleitet. Man wartet die Frist von sechs Jahren noch ab. Dann werden wir automatisch geschieden nach der Zeit.
F: Wie viel Unterhalt muss Ihnen nun Ihr Mann im Monat bezahlen?
A: Zwischen 555 und 445 Euro im Monat. Aber das hat er bisher noch nicht gemacht.
F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?
A: Ich habe als Frau Angst in der Türkei zu leben. Ich möchte nicht dieselben Probleme wie bisher haben.
F: Aber wenn Sie geschieden sind, dann können die Verwandten des Mannes auch nicht von Ihnen erwarten, dass Sie zu Ihrem Mann gehen, wenn dieser sich scheiden hat lassen. Was sagen Sie dazu?
A: Sie wollen nicht akzeptieren, dass ich nicht bei meinem Mann bleiben kann.
Anmerkung: Die Einvernahme wird auf Wunsch der Antragstellerin für 15 Minuten unterbrochen.
F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe?
A: Damals als der Schwager mir die Waffe in den Nacken gehalten hat, hat er mich auch getreten und mich an den Haaren gezogen.
F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?
A: Ich hätte dieselben Probleme wie vorher.
F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?
A: Nein.
F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?
A: Als Frau kann man in der Türkei alleine nicht leben.
F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat bescheid?
A: Ich aber kein Internet und kein Fernsehen. Ich erfahre das nur über Bekannte.
Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesamt (BFA) zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.
Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Erkenntnisse des BFA Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben?
A: Ich möchte das und bestätige hiermit die Übernahme der genannten Feststellungen und die mir eingeräumte Frist von zwei Wochen.
Anmerkung: Dem AW werden die Feststellungen persönlich ausgehändigt.
Angaben zum Privat- und Familienleben:
F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?
A: Am 11.11.2012.
F: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig?
A: Seit 2012.
F: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?
A: Ich hatte einmal einen Aufenthaltstitel.
F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?
A: Ich besuche Deutschkurse. Ich besuche manchmal Bekannte. Ich besuche auch einen Musikkurs. (Bestätigungen werden vorgelegt).
F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?
A: Nein.
F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? Welche Unterstützungen beziehen Sie?
A: Von der Sozialhilfe.
F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht und können Sie dafür Beweismittel in Vorlage bringen?
A: Ich habe den A2 Kurs abgeschlossen.
F: Haben Sie einen abgeschlossenen Deutschkurs mit mindestens dem Niveau A2? Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein?
A: Ja, ich kann mich gut verständigen.
F: Verfügen Sie über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht oder haben Sie einen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule?
A: Nein.
F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?
A: Nein.
F: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich?
A: Nein.
F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?
A: Ich habe nur weitentfernte Verwandte hier. Nahe Verwandte habe ich nicht. Ich werde auch nicht unterstützt von ihnen.
F: Haben Sie mit diesen Personen jemals in einem gemeinsamen Haushalt belebt und wenn ja, wann, wo und wie lange?
A: Nein.
F: Waren Sie jemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Österreich jemals Opfer von Gewalt und haben Sie sich diesbezüglich an die örtlichen Sicherheitsbehörden bzw. an ein Gericht (§382e EO - Allgemeiner Schutz vor Gewalt) gewandt?
A: Nein.
F: Wie haben Sie von der bevorstehenden Abschiebung erfahren?
A: Ich habe in einem Zimmer bei der Caritas gewohnt. Ich war damals nicht da. Ich war bei Verwandten. Am nächsten Tag hat mir das meine Betreuerin erzählt. Dann gingen wir zur Polizei. Dort wurde mir gesagt, dass man mich abschieben will, deshalb habe ich dann um Asyl angesucht.
F: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?
A: Ja, damit bin ich einverstanden.
F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?
A: Nein, ich habe alles gesagt. Ich hoffe, dass ich hier bleiben darf.
F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten?
A: Ja, das hatte ich. Ich hatte die Gelegenheit, alles vorzubringen, was mir wichtig war.
..."
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom BFA gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom BFA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).
Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. § 18 Abs. 1 Z. 6 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Gemäß § 55 Abs. 1a bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.).
Das BFA gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei.
2. Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurden die seitens der bP im Verfahren angegebenen Fluchtgründe bekräftigt und wurde ausgeführt, dass die Dorfbewohner gegen sie seien und die Polizei nicht eingreife. Sie sei zur Flucht gezwungen gewesen. Das BFA hätte zum Ergebnis gelangen müssen, dass die bP in einer asylrelevanten Weise verfolgt worden sei. Die bP könne im Falle einer Rückkehr nicht mehr zu ihrer Familie zurück. Aufgrund der depressiven Verstimmung der bP wurde die Einholung eines psychologischen Gutachtens beantragt, welches ergeben werde, dass die bP eingeschränkt diskretions- und dispositionsfähig sei. Es hätte festgestellt werden müssen, dass die bP im Falle der Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde. Es wurde beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3. Mit Beschluss des BVwG vom 23.12.2015, GZ: L502 2016334-2/2Z, wurde der Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, womit die Spruchpunkte III. und IV. erledigt wurden.3. Mit Beschluss des BVwG vom 23.12.2015, GZ: L502 2016334-2/2Z, wurde der Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, womit die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. erledigt wurden.
4. Mit 20.10.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der GA L510 neu zugewiesen.
5. Am 06.11.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP eine Verhandlung durch. Das BFA blieb entschuldigt fern.
Zugleich mit der Ladung wurden der bP ergänzend Berichte zur aktuellen Lage in der Türkei übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das Verwaltungsgericht in die Entscheidung ergänzend miteinbezieht. Eine Stellungnahmefrist bis 1 Woche vor dem Verhandlungstermin wurde dazu eingeräumt. Eine solche schriftliche Stellungnahme in Bezug auf die Länderfeststellungen wurde nicht abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Identität der bP steht fest