Entscheidungsdatum
22.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I415 2152545-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA DDr. Rainer Lukits, LLM, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA), vom 04.09.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch RA DDr. Rainer Lukits, LLM, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA), vom 04.09.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 5 VwGVG behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 5 VwGVG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom 17.03.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Letztlich wurde einer Beschwerde "gegen die Rückkehrentscheidung "gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 4 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF", die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.)2. Mit Bescheid vom 17.03.2017, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß "§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt. "Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß Paragraph 46, FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Letztlich wurde einer Beschwerde "gegen die Rückkehrentscheidung "gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 4 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF", die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.)
3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit Erkenntnis vom 14.04.2017, Zl. I416 2152545-1/3, ab.
4. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.05.2017 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Entscheidung des VwGH vom 19.09.2017, Zl. Ra 2017/20/0185-9, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2017, Zl. I416 2152545-1/3E, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
5. Am 30.11.2017 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht.
6. Mit Erkenntnis vom 17.01.2018, Zl. I416 2152545-1/23E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt IV. zu lauten hat: "Gemäß § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." Der Beschwerdeführer kam in weiterer Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb rechtswidrig im Bundesgebiet.6. Mit Erkenntnis vom 17.01.2018, Zl. I416 2152545-1/23E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch vier. zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." Der Beschwerdeführer kam in weiterer Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb rechtswidrig im Bundesgebiet.
7. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.04.2018 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss des VwGH vom 18.05.2018, Zl. Ra 2018/01/0202-6, wurde die Revision zurückgewiesen, da in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.7. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.04.2018 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss des VwGH vom 18.05.2018, Zl. Ra 2018/01/0202-6, wurde die Revision zurückgewiesen, da in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
8. Am XXXX2018 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK.
9. Mit Schreiben vom XXXX2018 gab der Beschwerdeführer seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin bekannt und brachte diesbezüglich einen Auszug aus dem Heiratseintrag des Standesamtsverbandes XXXX desselben Datums in Vorlage. Auch bestätigte die Gattin des Beschwerdeführers alle Kosten für ihren Mann zu übernehmen und brachte diesbezüglich eine Bestätigung des BG9. Mit Schreiben vom XXXX2018 gab der Beschwerdeführer seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin bekannt und brachte diesbezüglich einen Auszug aus dem Heiratseintrag des Standesamtsverbandes römisch 40 desselben Datums in Vorlage. Auch bestätigte die Gattin des Beschwerdeführers alle Kosten für ihren Mann zu übernehmen und brachte diesbezüglich eine Bestätigung des BG
XXXX / Beglaubigungsabteilung vom 27.06.2018 in Vorlage.römisch 40 / Beglaubigungsabteilung vom 27.06.2018 in Vorlage.
10. Mit ergänzender Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 15.08.2018 führte der Beschwerdeführer u.a. aus, dass seine Ehefrau in den Jahren 1996 und 1997 zwei Semester an der Universidad XXXX in Spanien studiert und damit im Sinne von § 57 NAG ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedsstaat in Anspruch genommen habe. Seine Ehefrau sei im Anschluss an diesen Aufenthalt in Spanien im Sinne von § 57 NAG nicht bloß vorübergehend nach Österreich zurückgekehrt, was u.a. an ihrem Hauptwohnsitz in Österreich und ihrer beruflichen Tätigkeit als Lehrerin im Bundesgebiet ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer sei daher seit der Eheschließung ex lege zum Aufenthalt in Österreich berechtigt und aufgrund des Unionsrechtes nicht mehr zur Ausreise verpflichtet.10. Mit ergänzender Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 15.08.2018 führte der Beschwerdeführer u.a. aus, dass seine Ehefrau in den Jahren 1996 und 1997 zwei Semester an der Universidad römisch 40 in Spanien studiert und damit im Sinne von Paragraph 57, NAG ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedsstaat in Anspruch genommen habe. Seine Ehefrau sei im Anschluss an diesen Aufenthalt in Spanien im Sinne von Paragraph 57, NAG nicht bloß vorübergehend nach Österreich zurückgekehrt, was u.a. an ihrem Hauptwohnsitz in Österreich und ihrer beruflichen Tätigkeit als Lehrerin im Bundesgebiet ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer sei daher seit der Eheschließung ex lege zum Aufenthalt in Österreich berechtigt und aufgrund des Unionsrechtes nicht mehr zur Ausreise verpflichtet.
11. Mit Bescheid des BFA vom 04.09.2018, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 13.04.2018 gemäß Art. 58 Abs 10 AsylG zurückgewiesen.11. Mit Bescheid des BFA vom 04.09.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 13.04.2018 gemäß Artikel 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen.
12. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 24.09.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der verfahrensgegenständliche Antrag nur dann gemäß § 58 Abs 10 AsylG als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre, wenn seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung keine geänderter Sachverhalt vorliege, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich mache. Ein "maßgeblich geänderter Sachverhalt" sei im Unterschied zum zweiten Satz der Bestimmung und in Abweichung von der Begründung des angefochtenen Bescheids nicht erforderlich. Im gegenständlichen Fall liege seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung jedenfalls ein geänderter Sachverhalt vor und habe im Rahmen der Beurteilung eines Familienlebens nach Artikel 8 EMRK eine Eheschließung ei