TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/22 W249 2207913-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.2018
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Entscheidungsdatum

22.11.2018

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs5
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
ORF-G §31 Abs10
RGG §1 Abs1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W249 2207913-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid Zehetner als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 22.08.2018, XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit am 11.06.2018 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" das Feld "Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz" an. Unter der Rubrik "Geben Sie hier alle im [gemeinsamen] Haushalt lebenden Personen bekannt" gab der Beschwerdeführer an, dass keine weiteren Personen in seinem Haushalt leben würden.

Dem Antrag waren folgende Unterlagen und Nachweise angeschlossen:

* Schreiben des AMS betreffend den Beschwerdeführer über den Bezug von Notstandshilfe bis 13.11.2018 in der Höhe von EUR 39,48,-- täglich

* Meldezettel des Beschwerdeführers

2. Am 27.06.2018 richtete die belangte Behörde an der Beschwerdeführer folgendes Schreiben:

"[...] wir haben Ihren Antrag vom 11.06.2018 auf

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

geprüft und dabei festgestellt, dass

* Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Ggf. Mietzinsaufgliederung nachreichen

Sie können folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

-

Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, abzüglich einer gewährten Mietzins- oder Wohnbeihilfe. Ansonsten ist der gesetzlich festgelegte Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen.

-

Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

Damit diese berücksichtigt werden können, benötigen wir die folgenden Nachweise von Ihnen:

-

Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes und gegebenenfalls den Mietzins- oder Wohnbeihilfenbescheid,

-

Einkommenssteuerbescheid bzw. Freibetragsbescheid und/oder

-

Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[...]"

Diesem Schreiben angefügt war eine "Berechnungsgrundlage", die eine Richtsatzüberschreitung von € 42,60,-- monatlich auswies.

3. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf keine weiteren Unterlagen oder Nachweise.

4. Mit Bescheid vom 22.08.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte begründend aus, dass sein Haushaltseinkommen die für die "Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze" übersteige. Da der belangten Behörde keine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vorliege bzw. keine neuen Fakten bekannt seien, die in der Sache berücksichtigt werden müssten, sei spruchgemäß entschieden worden.

Dem Bescheid angefügt war folgende "Berechnungsgrundlage":

"ANTRAGSTELLER/IN----

XXXX ----

Einkünfte----

AMS-Bezug--€-1.201,15-monatl.

-Summe der Einkünfte-€-1.201,15-monatl.

-Sonstige Abzüge---

-Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag)-€--140,00-monatl.

-Summe der Abzüge-€--140,00-monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen-€-1.061,15-monatl.

Richtsatz für 1 Haushaltsmitglied-€--1.018,55-monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG-€-42,60-monatl.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche, bei der belangten Behörde am 30.08.2018 eingelangte Beschwerde, in der er vorbrachte, dass bei der Berechnungsgrundlage der Unterhalt, den er für seine Frau und seine Tochter monatlich in der Höhe von EUR 400,-- einzahlen müsse, nicht berücksichtigt worden sei. Ebenso besitze er kein Auto (Radioeinrichtung) und kein Radioempfangsgerät, sondern nur einen kleinen Fernseher, mit dem er türkische Programme empfangen könne.

Angefügt waren der Beschwerde Zahlungsbelege betreffend die Unterhaltszahlungen sowie ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers, datiert mit 04.07.2018, in dem er im Wesentlichen monierte, dass die belangte Behörde in ihrer Berechnung seines Einkommens den Notstandshilfe-Bezug des AMS für 31 Tage gerechnet habe, er jedoch nur den vorgesehenen Tagsatz gemäß der Anzahl der Tage im Monat erhalte, dh für 30 bzw. 31 Tage. Das von der belangten Behörde berechnete Einkommen in der Höhe von EUR 1.201,15,-- erhalte er demnach lediglich in 7 Monaten pro Jahr.

6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 16.10.2018 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 18.10.2018 ein.

7. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.11.2018 unter Darstellung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen und der Subsumierung seines Sachverhalts darunter auf, seine Mietzinsaufgliederung, einen aktuellen Einkommenssteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen oder den Nachweis eines Zuschusses des Sozialministeriums zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vorzulegen - falls einer dieser Sachverhalte im Sinne des § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung auf ihn zutreffe -, andernfalls seine Beschwerde aufgrund der Übersteigung seines Haushaltseinkommens der für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze abzuweisen sein werde.

8. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer lebt alleine in seinem Haushalt. Er erhält Notstandshilfe in der Höhe von € 39,49,-- täglich. Der Beschwerdeführer betreibt ein Fernsehgerät zum Empfang türkischer Programme.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Zu den für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen:

3.1.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]"

3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise:

"Rundfunkempfangseinrichtungen

§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.

[...]

Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn

1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder

2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.

Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.

[...]

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[...]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[...]"

3.1.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

[...]

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

[...]

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

[...]

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

[...]

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[...]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[...]"

3.2. Die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze des Haushaltsnettoeinkommens (§ 48 Abs. 1 iVm Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt für das Jahr 2018 für eine Person € 1.018,55,--.

3.3. § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung normiert die besondere Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezüglich der Feststellung des Sachverhalts. Ein Antragsteller, der die Befreiung von den Rundfunkgebühren geltend macht, ist vor der Abweisung seines Antrages zum Nachweis abzugsfähiger Ausgaben, die zu einer Minderung des maßgeblichen Haushaltseinkommens führen könnten, aufzufordern. Erst wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, kommt eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht (vgl. VwGH vom 09.06.2010, 2006/17/0161).

3.4. Im angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren u.a. deshalb ab, weil das festgestellte Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Ihrer Berechnung des Haushaltsnettoeinkommens legte die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen zugrunde und führte als Haushaltseinkommen den vom Beschwerdeführer AMS-Bezug an. Als einziger Abzugsposten wurde von der belangten Behörde sodann der Pauschalbetrag von € 140,-- für Wohnaufwand berücksichtigt.

3.5. Mit der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer der Unterhalb an seine Frau und Tochter geltend gemacht sowie, dass er lediglich ein kleines Fernsehgerät für den Empfang türkischer Programme besitze. Weitere, vom Haushaltseinkommen abzugfähige Ausgaben, wurden vom Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegt.

3.6. Durch das Bundesverwaltungsgericht wurden daher folgende Berechnungen zum maßgeblichen Haushaltsnettoeinkommen angestellt, die dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt wurden:

"ANTRAGSTELLER/IN----

XXXX ----

Einkünfte----

AMS-Bezug--€-1.201,15-monatl.

-Summe der Einkünfte-€-1.201,15-monatl.

-Sonstige Abzüge---

-Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag)-€--140,00-monatl.

-Summe der Abzüge-€--140,00-monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen-€-1.061,15-monatl.

Richtsatz für 1 Haushaltsmitglied-€--1.018,55-monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG-€-42,60-monatl.

3.6.1. Das Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterhaltszahlungen an seine Frau und Tochter in der Höhe von € 400,-- monatlich fallen demnach nicht darunter, da es sich dabei um keine gesetzlich geregelten Abzüge handelt und konnten in der Berechnung seines Haushalts-Nettoeinkommens daher nicht berücksichtigt werden.

3.6.2. Ebenso konnte das Bundesverwaltungsgericht der von der belangten Behörde durchgeführten Berechnung des Einkommens des Beschwerdeführers folgen: Die von ihm bezogene Notstandshilfe in der Höhe von € 39,49,-- täglich war mit der Anzahl der Tage im Jahr zu multiplizieren und sodann durch die Anzahl der Monate pro Jahr zu dividieren, um zu seinem (durchschnittlichen) Monatseinkommen zu gelangen: € 39,49,-- multipliziert mit 365 Tagen ergibt €

14.413,85,--, dividiert durch 12 Monate ergibt ein Monatseinkommen von € 1.201,15,--. Sein dahingehender Einwand einer falschen Berechnung (I.5.) konnte nicht nachvollzogen werden. Seiner Argumentation entsprechend verdient er in sieben Monaten des Jahres nämlich € 1.224,19,-- (und nicht, wie von ihm vorgebracht, € 1.201,15,--) und in den restlichen 5 Monaten € 1.184,00,--. Sein durchschnittliches Monatseinkommen wurde von der belangten Behörde anhand des soeben dargestellten Rechenvorgangs richtig berechnet.

3.6.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, lediglich "einen kleinen Fernseher, mit dem [...] türkische Programme" empfangen werden können, zu besitzen, ist einerseits anzumerken, dass es für die Verpflichtung zur Zahlung der Rundfunkgebühren nicht auf die Größe des Fernsehempfangsgeräts ankommt, und andererseits ist auf das Erkenntnis des VfGH zu verweisen, in dem er ausgesprochen hat, dass "die Rundfunkgebühr gemäß § 2 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz eine Form einer (nutzungsunabhängigen) Abgabe auf den Betrieb oder die Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung ist und unabhängig davon anfällt, ob das Fernsehgerät tatsächlich benützt wird, ob damit Programme des ORF oder ausschließlich privater (ausländischer) Rundfunkanbieter empfangen werden sowie von der Nutzung des Fernsehgerätes innerhalb eines bestimmten Zeitabschnitts. Daher ist für das Entstehen der Gebührenpflicht die Wahrnehmbarkeit oder Nicht-Wahrnehmbarkeit von Rundfunkprogrammen, die verschiedene Ursachen haben kann, nicht maßgeblich." (VfSlg 17.807/2006).

Weiters lautet § 31 Abs. 10 ORF-G idF BGBl. I Nr. 55/2014:

"Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. [...]"

In der Begründung zum Initiativantrag 1758/A 24. GP ist dazu ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob und in welchem Ausmaß der Rundfunkteilnehmer die ORF-Programme auch tatsächlich "konsumiert". In einem ersten Schritt sei zu prüfen, ob eine Person Rundfunkteilnehmer im Sinne des RGG ist, in einem zweiten Schritt, inwieweit sein Standort durch digitale terrestrische Übertragung versorgt wird. Hinsichtlich des zugemuteten Aufwandes werde davon ausgegangen, dass auch ein etwaiges Modifizieren bestehender Antennen und dazugehöriger Bauelemente keine unzumutbaren finanziellen Belastungen für den Rundfunkteilnehmer darstelle.

Bei der dem Betrieb gleichzuhaltenden Betriebsbereitschaft kommt es daher darauf an, inwieweit durch geringfügigen Aufwand ein Rundfunkempfang ermöglicht werden kann (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze [2011], Anm zu § 2 Abs. 1 RGG). Dass beim Beschwerdeführer ein Rundfunkempfang nur durch Maßnahmen, die über das in der Begründung des Initiativantrags umschriebene finanzielle Ausmaß hinausgehen, realisiert werden könnte, ist nicht hervorgekommen (und wurde selbst in der Beschwerde nicht behauptet). Es ist daher davon auszugehen, dass der Rundfunkempfang mit der in Rede stehenden Rundfunkempfangseinrichtung mittels entsprechender (zumutbarer) Maßnahmen durch den Beschwerdeführer gewährleistet werden kann. Das Fernsehgerät des Beschwerdeführers fällt damit unter den Begriff der "Rundfunkempfangseinrichtung" gemäß § 1 Abs. 1 RGG, und der Beschwerdeführer ist Rundfunkteilnehmer im Sinne des RGG. Ebenso ist von einer terrestrischen Versorgung mit den Programmen des ORF am Standort des Beschwerdeführers auszugehen und wurde von ihm auch nichts Gegenteiliges vorgebracht, womit auch die zweite Voraussetzung erfüllt ist, die eine Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren auslöst (vgl. auch VwGH 27.11.2014, Ro 2014/15/0040, VwGH 15.09.2011, 2009/17/0016 und BVwG 10.02.2015, W110 2006348-2).

3.6.4. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, nur ein Fernsehgerät, nicht aber ein Radiogerät zu besitzen, ist darauf zu verweisen, dass sich eine geringere Rundfunkgebühr lediglich beim Betrieb nur eines Radiogeräts ergibt.

3.6.5. Die abzugsfähigen Ausgaben, die gemäß § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung geltend gemacht werden können, wenn das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze überschreitet, sind taxativ aufgezählt und hat der Beschwerdeführer auch nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht solche nicht geltend gemacht. Als einziger Abzugsposten seines Haushaltseinkommens war daher der Pauschalbetrag für Wohnungsaufwand in der Höhe von € 140,-- abzuziehen.

3.7. Das Haushaltseinkommen des Beschwerdeführers wies damit eine Richtsatzüberschreitung für die Gewährung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr in der Höhe von € 42,60,-- monatlich auf.

3.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

3.9. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

Schlagworte

Berechnung, Einkommen, Einkommenssteuerbescheid, Gebührenpflicht,
Kognitionsbefugnis, Nachreichung von Unterlagen, Nettoeinkommen,
Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung, Wohnungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W249.2207913.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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