Entscheidungsdatum
22.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
1.) W204 2204204-1/6E
2.) W204 2204205-1/6E
3.) W204 2204207-1/6E
4.) W204 2204209-1/6E
5.) W204 2204211-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX zu Recht:1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX zu Recht:2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gesetzlich vertreten durch den Vater römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gesetzlich vertreten durch den VaterXXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX zu Recht:3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gesetzlich vertreten durch den VaterXXXX, geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gesetzlich vertreten durch den VaterXXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX zu Recht:4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gesetzlich vertreten durch den VaterXXXX, geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
5.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX zu Recht:5.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die im Spruch genannte Beschwerdeführerin zu 1.) (im Folgenden: BF1) reiste gemeinsam mit ihrem Mann, dem Beschwerdeführer zu 5.) (im Folgenden: BF5) und den gemeinsamen Kindern, den Beschwerdeführern zu 2.) und 4.) (im Folgenden: BF2 bzw. BF4), allesamt Staatsangehörige Afghanistans, in das Bundesgebiet ein und stellten am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die im Spruch genannte Beschwerdeführerin zu 1.) (im Folgenden: BF1) reiste gemeinsam mit ihrem Mann, dem Beschwerdeführer zu 5.) (im Folgenden: BF5) und den gemeinsamen Kindern, den Beschwerdeführern zu 2.) und 4.) (im Folgenden: BF2 bzw. BF4), allesamt Staatsangehörige Afghanistans, in das Bundesgebiet ein und stellten am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Am darauffolgenden Tag wurden die BF1 und der BF5 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien niederschriftlich erstbefragt. Befragt nach den Fluchtgründen führte die BF1 aus, sie habe Afghanistan wegen der Unsicherheit verlassen. Ihr Mann habe im Iran gearbeitet, weswegen die Leute geglaubt hätten, dass er viel Geld hätte. Eines Tages seien sechs unbekannte Personen in ihr Haus eingedrungen und hätten versucht, ihr Kind zu entführen. Sie hätten auf ihren Mann eingeschlagen und alle Wertgegenstände, Schmuck und Gold mitgenommen. Sie hätten den Sohn auch tatsächlich entführt, allerdings habe der Nachbar einen Schuss abgegeben, weswegen sie den Sohn liegen gelassen hätten und weggelaufen seien. Der BF5 gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, in seiner Heimat herrsche Krieg, weswegen er entschieden habe, zu flüchten. Sein Haus sei zweimal gestürmt worden und die Diebe hätten die Kinder entführen wollen. Er hätte bei der Polizei Anzeige erstattet, aber man habe ihnen nicht geholfen.römisch eins.2. Am darauffolgenden Tag wurden die BF1 und der BF5 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien niederschriftlich erstbefragt. Befragt nach den Fluchtgründen führte die BF1 aus, sie habe Afghanistan wegen der Unsicherheit verlassen. Ihr Mann habe im Iran gearbeitet, weswegen die Leute geglaubt hätten, dass er viel Geld hätte. Eines Tages seien sechs unbekannte Personen in ihr Haus eingedrungen und hätten versucht, ihr Kind zu entführen. Sie hätten auf ihren Mann eingeschlagen und alle Wertgegenstände, Schmuck und Gold mitgenommen. Sie hätten den Sohn auch tatsächlich entführt, allerdings habe der Nachbar einen Schuss abgegeben, weswegen sie den Sohn liegen gelassen hätten und weggelaufen seien. Der BF5 gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, in seiner Heimat herrsche Krieg, weswegen er entschieden habe, zu flüchten. Sein Haus sei zweimal gestürmt worden und die Diebe hätten die Kinder entführen wollen. Er hätte bei der Polizei Anzeige erstattet, aber man habe ihnen nicht geholfen.
I.3. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer zu 3.) (im Folgenden: BF3) geboren und am XXXX stellte der BF5 für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei auf die Fluchtgründe der BF1 und des BF5 verwiesen wurde.römisch eins.3. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zu 3.) (im Folgenden: BF3) geboren und am römisch 40 stellte der BF5 für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei auf die Fluchtgründe der BF1 und des BF5 verwiesen wurde.
I.4. Am XXXX wurden die BF1 und der BF5 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Die BF wurden dabei u.a. zu ihrem Gesundheitszustand, ihrer Identität, ihren Lebensumständen in Afghanistan, ihren Familienangehörigen und ihren Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die die BF bewogen, ihre Heimat zu verlassen, gab die BF1 an, ihr Mann habe im Iran gearbeitet und gut verdient. Zwei Jahre lang habe er jedoch kein Geld seines iranischen Arbeitgebers erhalten, weswegen er nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Eines Nachts seien sechs Personen in ihr Haus eingedrungen und hätten den BF5 und seinen Schwager gefesselt und Geld gefordert. Sie hätte ihnen alle Wertgegenstände gegeben, es sei aber mehr gefordert worden. Sollten sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, würden sie ihren Sohn entführen. Ihr Nachbar, ein Polizist, habe gemerkt, dass etwas nicht stimme und in die Luft geschossen, woraufhin die Räuber die Flucht ergriffen hätten. Die Polizei sei gekommen und sie seien befragt worden, danach sei nichts passiert. Aufgrund dieses Vorfalls seien die BF zu den Eltern des BF5 gegangen, wo sie zwei Monate verbracht hätten. Danach seien sie geflohen. Die Angreifer seien von einem Cousin des BF5 beauftragt worden.römisch eins.4. Am römisch 40 wurden die BF1 und der BF5 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Die BF wurden dabei u.a. zu ihrem Gesundheitszustand, ihrer Identität, ihren Lebensumständen in Afghanistan, ihren Familienangehörigen und ihren Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die die BF bewogen, ihre Heimat zu verlassen, gab die BF1 an, ihr Mann habe im Iran gearbeitet und gut verdient. Zwei Jahre lang habe er jedoch kein Geld seines iranischen Arbeitgebers erhalten, weswegen er nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Eines Nachts seien sechs Personen in ihr Haus eingedrungen und hätten den BF5 und seinen Schwager gefesselt und Geld gefordert. Sie hätte ihnen alle Wertgegenstände gegeben, es sei aber mehr gefordert worden. Sollten sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, würden sie ihren Sohn entführen. Ihr Nachbar, ein Polizist, habe gemerkt, dass etwas nicht stimme und in die Luft geschossen, woraufhin die Räuber die Flucht ergriffen hätten. Die Polizei sei gekommen und sie seien befragt worden, danach sei nichts passiert. Aufgrund dieses Vorfalls seien die BF zu den Eltern des BF5 gegangen, wo sie zwei Monate verbracht hätten. Danach seien sie geflohen. Die Angreifer seien von einem Cousin des BF5 beauftragt worden.
Der BF5 gab nach den Gründen befragt, die ihn bewogen hätten, die Heimat zu verlassen, an, er habe im Iran sehr gut verdient, was die Personen, die mit ihm gearbeitet hätten, gewusst hätten. Diese Leute seien aus derselben Region wie der BF5 und sie hätten die Familie bedroht und ihnen Geld und Gold weggenommen. Sie seien deswegen zu seinen Eltern gegangen. Dort hätten sie Angst und kein richtiges Leben gehabt, weswegen sie wieder zurück nach Kabul gegangen seien. In der ersten Nacht in Kabul seien die Männer wiedergekommen und hätten gedroht, den Sohn mitzunehmen. Der BF habe jedoch gemerkt, dass versucht werde, in ihr Haus einzudringen, weswegen er laut nach seinem Schwager gerufen habe. Da auch die Nachbarn aufmerksam geworden wären, seien die Angreifer geflüchtet.
Als Beilagen zur Niederschrift wurden diverse Integrationsunterlagen und afghanische Tazkiras sowie eine Heiratsurkunde genommen.
I.4. Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom XXXX, den BF am XXXX zugestellt, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.4. Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom römisch 40 , den BF am römisch 40 zugestellt, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte die Behörde aus, die BF hätten den Überfall glaubhaft gemacht, allerdings handle es sich dabei nicht um eine asylrelevante Verfolgung, sodass ihnen der Status eines Asylberechtigen nicht zuerkannt werden könne. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dass die BF über eine große Verwandtschaft in Kabul verfügten und dort bei Rückkehr sogleich wohnversorgt wären. Eine Rückkehr nach Kabul wäre daher möglich und zumutbar. Nach Durchführung einer Interessensabwägung kam das BFA zum Schluss, dass die öffentlichen die privaten Interessen überwiegen, und erließ daher eine Rückkehrentscheidung.Begründend führte die Behörde aus, die BF hätten den Überfall glaubhaft gemacht, allerdings handle es sich dabei nicht um eine asylrelevante Verfolgung, sodass ihnen der Status eines Asylberechtigen nicht zuerkannt werden könne. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, dass die BF über eine große Verwandtschaft in Kabul verfügten und dort bei Rückkehr sogleich wohnversorgt wären. Eine Rückkehr nach Kabul wäre daher möglich und zumutbar. Nach Durchführung einer Interessensabwägung kam das BFA zum Schluss, dass die öffentlichen die privaten Interessen überwiegen, und erließ daher eine Rückkehrentscheidung.
I.5. Mit Verfahrensanordnungen vom XXXX wurde den BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.5. Mit Verfahrensanordnungen vom römisch 40 wurde den BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.6. Gegen diese Bescheide erhoben die BF Beschwerde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens in Folge einer unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Es wurde beantragt, den BF den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu die Rückkehrentscheidung aufzuheben; in eventu die Abschiebungen aufzuheben; in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; in eventu die Bescheide zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen; sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.römisch eins.6. Gegen diese Bescheide erhoben die BF Beschwerde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens in Folge einer unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Es wurde beantragt, den BF den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu die Rückkehrentscheidung aufzuheben; in eventu die Abschiebungen aufzuheben; in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; in eventu die Bescheide zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen; sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Begründend wird vorgebracht, das BFA habe es unterlassen, auf das konkrete individuelle Vorbringen der BF einzugehen und die Gesamtbeurteilung anhand der verfügbaren herkunftsstaatspezifischen Informationen vorzunehmen. Jedenfalls sei ihnen subsidiärer Schutz zu gewähren, da die BF zu einer besonders vulnerablen Gruppe zu zählen seien.
I.7. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX vorgelegt.römisch eins.7. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 vorgelegt.
I.8. Am XXXX langte die Zurücklegung der Vollmacht des bisherigen Rechtsvertreters ein.römisch eins.8. Am römisch 40 langte die Zurücklegung der Vollmacht des bisherigen Rechtsvertreters ein.
I.9. Am XXXX übermittelte das BFA die Meldezettel der BF, aus denen hervorgeht, dass sie seitXXXX über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügen. Der Aufenthalt der Familie sei unbekannt.römisch eins.9. Am römisch 40 übermittelte das BFA die Meldezettel der BF, aus denen hervorgeht, dass sie seitXXXX über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügen. Der Aufenthalt der Familie sei unbekannt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: