Entscheidungsdatum
23.11.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
W253 2141893-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX als Kinder- und Jugendhilfeträger, vertreten durch die Caritas der Diözese XXXX , XXXX , XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 als Kinder- und Jugendhilfeträger, vertreten durch die Caritas der Diözese römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 21.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei schiitischer Muslim, gehöre der Volksgruppe der Hazara an, stamme aus der Provinz Daikundi und habe zwei Jahre die Grundschule besucht. Mit neun Jahren seien der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Geschwister in den Iran gereist, wobei seine Mutter und Geschwister nach zweijährigem Aufenthalt wieder nach Afghanistan abgeschoben worden seien. Ehe der Beschwerdeführer abgeschoben werden habe können, sei er vom Iran in die Türkei geflüchtet. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass die Taliban ihn und seine Familie in Afghanistan nicht in Ruhe lassen würden; auch sein Vater sei überfallen und getötet worden. Aus Angst um sein Leben habe er seine Heimat schließlich verlassen.
3. Mit Schreiben vom 02.10.2015 bevollmächtigte der Kinder- und Jugendhilfeträger Land XXXX , vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX , als Kindesvertretung gemäß § 211 ABGB die Mitarbeiter der Caritas der Diözese XXXX mit der Vertretung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Asylverfahren.3. Mit Schreiben vom 02.10.2015 bevollmächtigte der Kinder- und Jugendhilfeträger Land römisch 40 , vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , als Kindesvertretung gemäß Paragraph 211, ABGB die Mitarbeiter der Caritas der Diözese römisch 40 mit der Vertretung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Asylverfahren.
4. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.11.2016 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend aus, er stamme aus dem Dorf XXXX . Er sei an sich gesund, gehe jedoch zu " XXXX ", wo er Gespräche führen könne und beruhigt werde. Der Beschwerdeführer habe seinen Großvater nach seinem Geburtsdatum gefragt und in Erfahrung bringen können, dass er am XXXX geboren worden sei. Er korrigierte das Protokoll der Erstbefragung weiters dahingehend, dass er drei Jahre im Iran die Schule besucht habe; die Dauer seines Aufenthaltes sowie die Abschiebung seiner Eltern aus dem Iran nach Afghanistan würden zudem nicht stimmen. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern, seinen zwei Schwestern und zwei Brüdern, seinen Großeltern sowie seinem Onkel väterlicherseits und dessen Familie in einem Lehmhaus gewohnt. Er habe zwei Jahre die Schule besucht, wobei es sich um keine gewöhnliche Schule gehandelt habe; sie seien lediglich unter einem Baum im Schatten unterrichtet worden. Finanziell sei es der Familie des Beschwerdeführers mittelmäßig gegangen. Seine zwei Onkel väterlicherseits hätten gemeinsam mit seinem Vater ein Lebensmittelgeschäft betrieben. Sein Vater sei gestorben, als der Beschwerdeführer noch klein gewesen sei. Seine Mutter lebe mit einem der Brüder sowie einer der Schwestern des Beschwerdeführers im Iran. Der andere Bruder lebe bei den Großeltern in Herat; die andere Schwester sei bereits verheiratet und lebe mit ihrem Mann entweder in Schweden oder in der Schweiz. Zudem habe der Beschwerdeführer drei Tanten väterlicherseits, von denen eine im Iran und zwei in Afghanistan - Herat und XXXX - leben würden. Ein weiterer Onkel des Beschwerdeführers lebe in XXXX , im Iran, wo er als Geldhändler tätig sei. Dieser schicke dem Bruder und den Großeltern des Beschwerdeführers Geld. Kontakt pflege der Beschwerdeführer zu seinem Cousin in Afghanistan, wobei dieser an Festtagen nach Herat gehe, damit der Beschwerdeführer mit seinen Großeltern telefonieren könne. Da sein Onkel das Handy seiner Mutter weggenommen habe, könne der Beschwerdeführer nur mit ihr telefonieren, wenn sie auch im Haus seines Onkels sei. Der Beschwerdeführer habe ungefähr ein oder zwei Jahre in einer Glasereifabrik gearbeitet. Insgesamt sei er ungefähr sechs Jahre im Iran gewesen, ehe er nach Europa ausgereist sei.4. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.11.2016 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend aus, er stamme aus dem Dorf römisch 40 . Er sei an sich gesund, gehe jedoch zu " römisch 40 ", wo er Gespräche führen könne und beruhigt werde. Der Beschwerdeführer habe seinen Großvater nach seinem Geburtsdatum gefragt und in Erfahrung bringen können, dass er am römisch 40 geboren worden sei. Er korrigierte das Protokoll der Erstbefragung weiters dahingehend, dass er drei Jahre im Iran die Schule besucht habe; die Dauer seines Aufenthaltes sowie die Abschiebung seiner Eltern aus dem Iran nach Afghanistan würden zudem nicht stimmen. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern, seinen zwei Schwestern und zwei Brüdern, seinen Großeltern sowie seinem Onkel väterlicherseits und dessen Familie in einem Lehmhaus gewohnt. Er habe zwei Jahre die Schule besucht, wobei es sich um keine gewöhnliche Schule gehandelt habe; sie seien lediglich unter einem Baum im Schatten unterrichtet worden. Finanziell sei es der Familie des Beschwerdeführers mittelmäßig gegangen. Seine zwei Onkel väterlicherseits hätten gemeinsam mit seinem Vater ein Lebensmittelgeschäft betrieben. Sein Vater sei gestorben, als der Beschwerdeführer noch klein gewesen sei. Seine Mutter lebe mit einem der Brüder sowie einer der Schwestern des Beschwerdeführers im Iran. Der andere Bruder lebe bei den Großeltern in Herat; die andere Schwester sei bereits verheiratet und lebe mit ihrem Mann entweder in Schweden oder in der Schweiz. Zudem habe der Beschwerdeführer drei Tanten väterlicherseits, von denen eine im Iran und zwei in Afghanistan - Herat und römisch 40 - leben würden. Ein weiterer Onkel des Beschwerdeführers lebe in römisch 40 , im Iran, wo er als Geldhändler tätig sei. Dieser schicke dem Bruder und den Großeltern des Beschwerdeführers Geld. Kontakt pflege der Beschwerdeführer zu seinem Cousin in Afghanistan, wobei dieser an Festtagen nach Herat gehe, damit der Beschwerdeführer mit seinen Großeltern telefonieren könne. Da sein Onkel das Handy seiner Mutter weggenommen habe, könne der Beschwerdeführer nur mit ihr telefonieren, wenn sie auch im Haus seines Onkels sei. Der Beschwerdeführer habe ungefähr ein oder zwei Jahre in einer Glasereifabrik gearbeitet. Insgesamt sei er ungefähr sechs Jahre im Iran gewesen, ehe er nach Europa ausgereist sei.
In der Heimatprovinz des Beschwerdeführers sei es sehr unsicher geworden. Zu diesem Zeitpunkt sei sein Vater bereits im Iran gewesen. Als die Familie ein Jahr lang nichts von ihm gehört habe, habe der Onkel des Beschwerdeführers versucht ihn im Iran zu finden. Es sei seinem Onkel gelungen, einen der Mörder seines Vaters ausfindig zu machen. Anschließend sei auch der zweite Mörder gefasst worden. Der dritte dürfte das Land mit dem Geld seines Vaters verlassen haben. Seinem Onkel sei erzählt worden, dass die Mörder Gift in das Essen seines Vaters gegeben und ihn daraufhin in die Kanalisation geworfen hätten. Der Onkel des Beschwerdeführers habe dem Beschwerdeführer und seiner Familie angeboten, in den Iran zu kommen; er würde auf sie Acht geben.
Gefragt, warum der Beschwerdeführer den Iran verlassen habe, gab er unter anderem an, dass sein Onkel den Beschwerdeführer und seine Familie geschlagen und beschuldigt habe, Geld gestohlen zu haben. Sein Onkel habe zu ihm gesagt, dass er den Beschwerdeführer umbringen oder ihn irgendwo hinschicken werde. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer bei seiner Tante väterlicherseits gelebt, wo er tagsüber eingesperrt und nachts gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer sei auch von seiner Tante beschuldigt worden, Geld gestohlen zu haben. Sein Onkel habe ihm gesagt, dass der Ruf der Familie des Beschwerdeführers bis nach Afghanistan geschädigt wäre.
Zudem legte der Beschwerdeführer diverse Integrationsbestätigungen vor.
5. Am 14.11.2016 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher er im Wesentlichen ausführte, er habe Angst vor seiner Tante väterlicherseits in Afghanistan, dass diese ihm bei einer zwangsweisen Rückkehr auch etwas antun bzw. ihn misshandeln könnte. Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan insbesondere durch die Zugehörigkeit zur besonders vulnerablen sozialen Gruppe der verlassenen/verwaisten Kinder in Afghanistan als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.09.1996 sei keinesfalls erforderlich, dass eine tatsächliche Verfolgung bereits stattgefunden habe; vielmehr reiche es, dass aufgrund der äußeren Umstände und allenfalls bereits geschehener Ereignisse die Gefahr der Verfolgung gegeben sei. Für den Beschwerdeführer bestehe aufgrund der unwahren Gerüchte seines Onkels und seiner Tante, dass der Beschwerdeführer Geld stehlen würde, und der bereits erfolgten Todesdrohungen durch den Onkel ein reales Risiko von seiner noch in Afghanistan lebenden Tante und deren Familienangehörigen getötet zu werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass von den staatlichen Stellen in Afghanistan adäquater Schutz geboten werden könne. Zudem sei der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er Halbwaise und Hazara sei sowie aus der Provinz Daikundi stamme, bei einer Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr ausgesetzt von den Taliban für ihre Zwecke zwangsrekrutiert zu werden. Der Beschwerdeführer verfüge in Afghanistan über kein familiäres Netzwerk, in welches er zurückkehren könnte. Abschließend verwies er in seiner Stellungnahme auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan sowie auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.
6. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Weiters wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 15.11.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).6. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 15.11.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Der Begründung des im Spruch bezeichneten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist im Wesentlichen zu entnehmen, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten fluchtbegründenden Umstände seien - unbeachtlich des Wahrheitsgehaltes dieser Aussagen - nicht fähig, eine asylrelevante Bedrohung zu begründen. Es handle sich um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache auch nicht im Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention abschließend angeführten Verfolgungsgründe stehe, sondern aus anderen Beweggründen bestehe, im Fall des Beschwerdeführers etwa aufgrund von familiären Schwierigkeiten.
7. Mit Schreiben vom 02.12.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides und machte die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend. Er monierte die Feststellungen der belangten Behörde, wonach die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehen würde; diese stehe im Widerspruch mit der in der Beschwerde zitierten Judikatur. Weiters sei in Anbetracht des widerspruchsfreien und konsistenten Vorbringens des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Erwägungen die Behörde zum Schluss komme, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers die für das Asylverfahren nötigen Glaubwürdigkeitskriterien nicht erfüllen würde. Die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers sei nicht deshalb zu verneinen, weil es sich um Übergriffe von Privatpersonen handle. Der Beschwerdeführer könne durch den afghanischen Staat aktuell nicht effektiv und ausreichend geschützt werden. Es sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein werde, bzw. dass ihm im Falle seiner Rückkehr wegen der Vergeltungsmaßnahmen der Familie seines Onkels mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch deren Angehörige in Form einer Gefährdung an Leib und Leben drohe, er also aus dieser befürchteten Verfolgung einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil zu gewärtigen habe. Darüber hinaus habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das junge Alter des minderjährigen Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Zusätzlich wäre der Beschwerdeführer durch die Zugehörigkeit zur besonders vulnerablen sozialen Gruppe der verlassenen Kinder in Afghanistan als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen. Aufgrund seiner Sprache und seines Auftretens würde der Beschwerdeführer als westlich orientiert und "unafghanisch" eingestuft und verfolgt werden.7. Mit Schreiben vom 02.12.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides und machte die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend. Er monierte die Feststellungen der belangten Behörde, wonach die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehen würde; diese stehe im Widerspruch mit der in der Beschwerde zitierten Judikatur. Weiters sei in Anbetracht des widerspruchsfreien und konsistenten Vorbringens des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Erwägungen die Behörde zum Schluss komme, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers die für das Asylverfahren nötigen Glaubwürdigkeitskriterien nicht erfüllen würde. Die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers sei nicht deshalb zu verneinen, weil es sich um Übergriffe von Privatpersonen handle. Der Beschwerdeführer könne durch den afghanischen Staat aktuell nicht effektiv und ausreichend geschützt werden. Es sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein werde, bzw. dass ihm im Falle seiner Rückkehr wegen der Vergeltungsmaßnahmen der Familie seines Onkels mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch deren Angehörige in Form einer Gefährdung an Leib und Leben drohe, er also aus dieser befürchteten Verfolgung einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil zu gewärtigen habe. Darüber hinaus habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das junge Alter des minderjährigen Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Zusätzlich wäre der Beschwerdeführer durch die Zugehörigkeit zur besonders vulnerablen sozialen Gruppe der verlassenen Kinder in Afghanistan als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen. Aufgrund seiner Sprache und seines Auftretens würde der Beschwerdeführer als westlich orientiert und "unafghanisch" eingestuft und verfolgt werden.
8. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 12.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
9. Am 07.11.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Vertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Beschwerdeführervertreterin verwies unter anderem auf die Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, Opfer von sexuellem Missbrauch zu werden, hin.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Stellungnahme vom 14.11.2016, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 21.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Weiters wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 15.11.2017 erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Schreiben vom 02.12.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides und machte die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend. Am 07.11.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Vertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen.Der Beschwerdeführer stellte am 21.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 15.11.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Schreiben vom 02.12.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides und machte die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend. Am 07.11.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Vertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen.
1.2. Zum Beschwerdeführer und seinen Fluchtgründen:
Der minderjährige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in der Provinz Daikundi, im Dorf XXXX geboren. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Muslim und seine Muttersprache ist Dari, wobei er auch fließend Farsi spricht. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.Der minderjährige Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in der Provinz Daikundi, im Dorf römisch 40 geboren. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Muslim und seine Muttersprache ist Dari, wobei er auch fließend Farsi spricht. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.
Die Kernfamilie des Beschwerdeführers besteht aus seiner Mutter, seinen zwei Brüdern und seinen zwei Schwestern, von denen eine bereits verheiratet ist und entweder in der Schweiz oder in Schweden lebt. Bis zur Ausreise in den Iran hat der Beschwerdeführer mit seiner Familie und seinen Geschwistern neun Jahre in Daikundi gelebt. Zu dieser Zeit war der Vater des Beschwerdeführers bereits im Iran aufhältig, wo er als Geldhändler tätig war und von unbekannten Personen getötet wurde. Nach seinem Tod ist der Beschwerdeführer mit seiner Mutter sowie seinen Geschwistern auf Wunsch des Onkels väterlicherseits zu diesem in den Iran gereist; der zweite Bruder des Beschwerdeführers ist ungefähr bis Mai 2018 bei den Großeltern in Herat geblieben und anschließend ebenfalls zur Familie in den Iran gereist.
Im Iran hat der Beschwerdeführer insgesamt sechs Jahre gelebt, wovon er drei Jahre die Schule besucht und ein bis zwei Jahre als Glaser gearbeitet hat, ehe er nach Europa ausgereist ist.
Anfänglich war das Verhältnis zwischen dem Onkel und der Familie des Beschwerdeführers gut. In weiterer Folge hat dieser den Beschwerdeführer jedoch beschuldigt, Geld von ihm gestohlen zu haben, weshalb es zu verbalen sowie körperlichen Auseinandersetzungen gekommen ist. Im Zuge dieser Auseinandersetzungen hat der Onkel den Beschwerdeführer und dessen Familie regelmäßig geschlagen.
Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan über zwei Tanten väterlicherseits, von denen eine in Herat und die andere in XXXX wohnt, und einen Großvater, welcher ebenfalls in Herat lebt; mit diesem steht der Beschwerdeführer in Kontakt.Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan über zwei Tanten väterlicherseits, von denen eine in Herat und die andere in römisch 40 wohnt, und einen Großvater, welcher ebenfalls in Herat lebt; mit diesem steht der Beschwerdeführer in Kontakt.
Der Beschwerdeführer ist - abgesehen von einer Anpassungs- bzw. posttraumatischen Belastungsstörung - gesund. Seine Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit war durch das eben genannte Krankheitsbild nicht beeinträchtigt. Er ist mit der afghanischen Tradition und Lebensweise vertraut. Er verfügt über einen deutlichen Bartwuchs und hat außer seiner westlichen Kleidung keine westlichen Werte übernommen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu befürchten hätte. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr laufe durch seine Tante in Afghanistan bzw. einen Auftragsmörder[l1] wegen der Streitigkeiten mit seinem Onkel verfolgt zu werden.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat:
Das Bundesverwaltungsgericht trifft aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingebrachten aktuellen Erkenntnisquellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen:
1.3.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018, letzte Kurzinformation vom 11.09.2018 (in Folge kurz "LIB"):
1.3.1.1. Zur Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen:
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (LIB S. 27). Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (LIB S. 31).Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (LIB Sitzung 27). Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (LIB Sitzung 31).
Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert; auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen. Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (LIB S. 31).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert; auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen. Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (LIB Sitzung 31).
Regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden landesweit für das Jahr 2017 6.768 zivile Opfer (2.303 Tote und 4.465 Verletzte) zugeschrieben. Dies deutet auf einen Rückgang von drei Prozent im Vergleich zum Vorjahreswert von 7.003 zivilen Opfern (2.138 Tote und 4.865 Verletzte). Der Rückgang ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben werden, ist auf einen Rückgang ziviler Opfer, die durch Bodenkonfrontation, IED und ferngezündete Bomben zu Schaden gekommen sind, zurückzuführen. Im Gegenzug dazu hat sich die Anzahl ziviler Opfer aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken erhöht. Die Anzahl ziviler und nichtziviler Opfer, die aufgrund gezielter Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zu Schaden gekommen sind, ist ähnlich jener aus dem Jahr 2016 (LIB S. 37 f).Regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden landesweit für das Jahr 2017 6.768 zivile Opfer (2.303 Tote und 4.465 Verletzte) zugeschrieben. Dies deutet auf einen Rückgang von drei Prozent im Vergleich zum Vorjahreswert von 7.003 zivilen Opfern (2.138 Tote und 4.865 Verletzte). Der Rückgang ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben werden, ist auf einen Rückgang ziviler Opfer, die durch Bodenkonfrontation, IED und ferngezündete Bomben zu Schaden gekommen sind, zurückzuführen. Im Gegenzug dazu hat sich die Anzahl ziviler Opfer aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken erhöht. Die Anzahl ziviler und nichtziviler Opfer, die aufgrund gezielter Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zu Schaden gekommen sind, ist ähnlich jener aus dem Jahr 2016 (LIB Sitzung 37 f).
Im Jänner 2018 waren 56,3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14,5% der Distrikte kontrollierten bzw unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29,2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw dem Einfluss der afghanischen Regierung (LIB S. 38).Im Jänner 2018 waren 56,3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14,5% der Distrikte kontrollierten bzw unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29,2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw dem Einfluss der afghanischen Regierung (LIB Sitzung 38).
Im Jahr 2017 wurden den Taliban insgesamt 4.385 zivile Opfer (1.574 Tote und 2.811 Verletzte) zugeschrieben. Die Taliban bekannten sich nur zu 1.166 zivilen Opfern. Im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutet dies einen Rückgang um 12% bei der Anzahl ziviler Opfer, die den Taliban zugeschrieben werden. Im Jahr 2017 haben sich die Taliban zu 67 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen bekannt; dies führte zu 214 zivilen Opfern (113 Toten und 101 Verletzten). Auch wenn sich die Taliban insgesamt zu weniger Angriffen gegen Zivilist/innen bekannten, so haben sie dennoch die Angriffe gegen zivile Regierungsmitarbeiter/innen erhöht - es entspricht der Linie der Taliban, Regierungsinstitutionen anzugreifen (LIB S. 41).Im Jahr 2017 wurden den Taliban insgesamt 4.385 zivile Opfer (1.574 Tote und 2.811 Verletzte) zugeschrieben. Die Taliban bekannten sich nur zu 1.166 zivilen Opfern. Im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutet dies einen Rückgang um 12% bei der Anzahl ziviler Opfer, die den Taliban zugeschrieben werden. Im Jahr 2017 haben sich die Taliban zu 67 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen bekannt; dies führte zu 214 zivilen Opfern (113 Toten und 101 Verletzten). Auch wenn sich die Taliban insgesamt zu weniger Angriffen gegen Zivilist/innen bekannten, so haben sie dennoch die Angriffe gegen zivile Regierungsmitarbeiter/innen erhöht - es entspricht der Linie der Taliban, Regierungsinstitutionen anzugreifen (LIB Sitzung 41).
Die Fähigkeiten und der Einfluss des IS sind seit seiner Erscheinung im Jahr 2015 zurückgegangen. Operationen durch die ANDSF und die US-Amerikaner, Druck durch die Taliban und Schwierigkeiten die Unterstützung der lokalen Bevölkerung zu gewinnen, störten das Wachstum des IS und verringerten dessen Operationskapazitäten. Trotz erheblicher Verluste von Territorium, Kämpfern und hochrangigen Führern, bleibt der IS nach wie vor eine Gefährdung für die Sicherheit in Afghanistan und in der Region. Er ist dazu in der Lage, öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) in städtischen Zentren zu verüben. Der IS hat sich nämlich in den vergangenen Monaten zu einer Anzahl tödlicher Angriffe in unterschiedlichen Teilen des Landes bekannt - inklusive der Hauptstadt. Dies schürte die Angst, der IS könne an Kraft gewinnen. Auch haben örtliche IS-Gruppen die Verantwortung für Angriffe auf Schiiten im ganzen Land übernommen (LIB S. 42).Die Fähigkeiten und der Einfluss des IS sind seit seiner Erscheinung im Jahr 2015 zurückgegangen. Operationen durch die ANDSF und die US-Amerikaner, Druck durch die Taliban und Schwierigkeiten die Unterstützung der lokalen Bevölkerung zu gewinnen, störten das Wachstum des IS und verringerten dessen Operationskapazitäten. Trotz erheblicher Verluste von Territorium, Kämpfern und hochrangigen Führern, bleibt der IS nach wie vor eine Gefährdung für die Sicherheit in Afghanistan und in der Region. Er ist dazu in der Lage, öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) in städtischen Zentren zu verüben. Der IS hat sich nämlich in den vergangenen Monaten zu einer Anzahl tödlicher Angriffe in unterschiedlichen Teilen des Landes bekannt - inklusive der Hauptstadt. Dies schürte die Angst, der IS könne an Kraft gewinnen. Auch haben örtliche IS-Gruppen die Verantwortung für Angriffe auf Schiiten im ganzen Land übernommen (LIB Sitzung 42).
Die afghanischen Sicherheitskräfte haben ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die Afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (LIB S. 30).Die afghanischen Sicherheitskräfte haben ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die Afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (LIB Sitzung 30).
1.3.1.2. Neuste Ereignisse:
Am 11.09.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demonstration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt. Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.09.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt. Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheliegenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren. Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (LIB S. 12).Am 11.09.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demonstration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt. Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.09.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt. Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheliegenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren. Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (LIB Sitzung 12).
Am Montag, dem 10.09.2018, eroberten die Taliban die Hauptstadt des Kham Aab Distrikts in der Provinz Jawzjan nachdem es zu schweren Zusammenstößen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften gekommen war. Sowohl die afghanischen Streitkräfte als auch die Taliban erlitten Verluste (LIB S. 12).Am Montag, dem 10.09.2018, eroberten die Taliban die Hauptstadt des Kham Aab Distrikts in der Provinz Jawzjan nachdem es zu schweren Zusammenstößen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften gekommen war. Sowohl die afghanischen Streitkräfte als auch die Taliban erlitten Verluste (LIB Sitzung 12).
Am Sonntag, dem 09.09.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor ua mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird. Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht. Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i-Khumri in Baghlan. Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LIB S. 12).Am Sonntag, dem 09.09.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor ua mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird. Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht. Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i-Khumri in Baghlan. Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LIB Sitzung 12).
Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 09.09.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (LIB S. 13).Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 09.09.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (LIB Sitzung 13).
Am Mittwoch, dem 05.09.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt. Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge. Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (LIB S. 13).Am Mittwoch, dem 05.09.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt. Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge. Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (LIB Sitzung 13).
Am 20.08.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden. Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw Beamten. Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.08.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (LIB S. 15).Am 20.08.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden. Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw Beamten. Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.08.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (LIB Sitzung 15).
Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.08.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft. Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (LIB S 15). Am selben Tag verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (LIB S. 16).Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.08.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft. Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (LIB S 15). Am selben Tag verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (LIB Sitzung 16).
Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.08.2018 und 13.08.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (LIB S. 16).Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.08.2018 und 13.08.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (LIB Sitzung 16).
Am 03.08.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (LIB S. 16).Am 03.08.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (LIB Sitzung 16).
Am 22.07.2018 fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Es kamen ca 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt. Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (LIB S. 16).Am 22.07.2018 fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Es kamen ca 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt. Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (LIB Sitzung 16).
1.3.1.3. Zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Daikundi:
Die Provinz Daikundi ist seit dem Jahr 2014 autonom;davor war sie ein Distrikt der Provinz Uruzgan. Daikundi liegt 460 km vom Westen Kabuls entfernt und grenzt an die Provinzen Uruzgan im Südwesten, Bamyan im Osten, Ghor im Norden, Ghazni im Süden und Helmand im Nordosten. Mit 86% der Bevölkerung bestehend aus Hazara gilt die Provinz Daikundi als die zweitgrößte Region, in der Mitglieder dieser ethnischen Gruppe leben. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 475.848 geschätzt. Daikundi ist eine gebirgige Provinz mit kleinen Dörfern, die über unasphaltierte Straßen verbunden werden. In den letzten 17 Jahren wurden Quellen zufolge in der Provinz nur zehn Kilometer an Straßen gebaut. Dennoch sind laut Regierung Projekte für die Implementierung des Straßenbaus im Gange. Bis September 2017 war Daikundi die einzige Provinz im Land, die eine Frau als Gouverneurin vorweisen konnte; Ende September 2017 wurde Masooma Muradi dann von einem Mann ersetzt (LIB S. 78).Die Provinz Daikundi ist seit dem Jahr 2014 autonom;davor war sie ein Distrikt der Provinz Uruzgan. Daikundi liegt 460 km vom Westen Kabuls entfernt und grenzt an die Provinzen Uruzgan im Südwesten, Bamyan im Osten, Ghor im Norden, Ghazni im Süden und Helmand im Nordosten. Mit 86% der Bevölkerung bestehend aus Hazara gilt die Provinz Daikundi als die zweitgrößte Region, in der Mitglieder dieser ethnischen Gruppe leben. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 475.848 geschätzt. Daikundi ist eine gebirgige Provinz mit kleinen Dörfern, die über unasphaltierte Straßen verbunden werden. In den letzten 17 Jahren wurden Quellen zufolge in der Provinz nur zehn Kilometer an Straßen gebaut. Dennoch sind laut Regierung Projekte für die Implementierung des Straßenbaus im Gange. Bis September 2017 war Daikundi die einzige Provinz im Land, die eine Frau als Gouverneurin vorweisen konnte; Ende September 2017 wurde Masooma Muradi dann von einem Mann ersetzt (LIB Sitzung 78).
Einer Quelle zufolge ist Daikundi eine sichere Provinz. Im September wurde von einer Zunahme afghanischer Binnenvertriebener (IDP) berichtet, die in Daikundi Zuflucht gesucht hatten. Im Zeitraum 01.01.2017 - 30.04.2018 wurden in der Provinz drei sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden 43 zivile Opfer (16 getötete Zivilisten und 27 Verletzte) registriert (LIB S. 79).Einer Quelle zufolge ist Daikundi eine sichere Provinz. Im September wurde von einer Zunahme afghanischer Binnenvertriebener (IDP) berichtet, die in Daikundi Zuflucht gesucht hatten. Im Zeitraum 01.01.2017