Entscheidungsdatum
23.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W252 2152561-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elisabeth SHALA, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elisabeth SHALA, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 26.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am nächsten Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass sein Vater von den Taliban getötet worden sei. Er habe dies bei der Polizei gemeldet, diese habe ihm jedoch nicht helfen können. Er habe deshalb Afghanistan verlassen.
3. Im Zuge eines Termins beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) am 02.07.2015 kamen Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auf. Das in Auftrag gegebene Altersfeststellungsgutachten vom 09.10.2015 nennt betreffend den Beschwerdeführer den XXXX als "fiktives" Geburtsdatum, sodass der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt bereits volljährig war.3. Im Zuge eines Termins beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) am 02.07.2015 kamen Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auf. Das in Auftrag gegebene Altersfeststellungsgutachten vom 09.10.2015 nennt betreffend den Beschwerdeführer den römisch 40 als "fiktives" Geburtsdatum, sodass der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt bereits volljährig war.
Mit Verfahrensanordnung vom 14.12.2015 stellte das Bundesamt die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest und setzte sein Geburtsdatum mit XXXX fest.Mit Verfahrensanordnung vom 14.12.2015 stellte das Bundesamt die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest und setzte sein Geburtsdatum mit römisch 40 fest.
4. Am 07.09.2016 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass in seiner Heimatprovinz Krieg herrschen würde und die Taliban und die Daesh Angehörige der Hazara umbringen würden. Der Vater des Beschwerdeführers sei durch Mitglieder der Taliban ermordet worden. Der Beschwerdeführer habe selber nie Kontakt zu den Taliban gehabt und sei auch nie von ihnen bedroht worden. Da er jedoch Angehöriger der Hazara sei, würden die Taliban und/oder die Daesh ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan umbringen.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der noch über ein familiäres Unterstützungsnetz in Afghanistan verfüge und somit bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine ausweglose Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.
6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Gutachten zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers unschlüssig sei und daher von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Antragszeitpunkt ausgegangen werden müsse. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde schon aufgrund der prekären Sicherheitslage in ganz Afghanistan nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer erfülle aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Hazara und weil er im wehrfähigen Alter sei zwei Risikoprofil der UNHCR-Richtlinie. Er wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan außerdem aufgrund seines Aufenthaltes im Westen gefährdet, da ihm von regierungsfeindlichen Kräften unterstellt werden könnte, dass er ein Spion sei. Zudem würde bei ihm der Nachfluchtgrund der Zuwendung zum christlichen Glauben vorliegen. Jedenfalls stelle eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK dar.6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Gutachten zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers unschlüssig sei und daher von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Antragszeitpunkt ausgegangen werden müsse. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde schon aufgrund der prekären Sicherheitslage in ganz Afghanistan nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer erfülle aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Hazara und weil er im wehrfähigen Alter sei zwei Risikoprofil der UNHCR-Richtlinie. Er wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan außerdem aufgrund seines Aufenthaltes im Westen gefährdet, da ihm von regierungsfeindlichen Kräften unterstellt werden könnte, dass er ein Spion sei. Zudem würde bei ihm der Nachfluchtgrund der Zuwendung zum christlichen Glauben vorliegen. Jedenfalls stelle eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK dar.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.09.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt.
8. Mit Stellungnahme vom 18.09.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan in den letzten Monaten massiv verschlechtert habe und die Lage äußerst volatil sei. Er verwies betreffend die Lage in der Hauptstadt Kabul auf die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 sowie auf das Gutachten von Frederike Stahlmann zu Afghanistan vom 28.03.2018, wonach die Hauptstadt Kabul aufgrund der aktuellen Situation keine interne Fluchtalternative darstellen würde. Eine interne Fluchtalternative sei aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage auch in einer anderen Großstadt nicht zumutbar.
9. Mit Parteiengehör vom 17.10.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht eine auszugsweise Übersetzung der EASO Country Guidance Afghanistan von Juni 2018; eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage in Herat-Stadt und Mazar-e Sharif aufgrund anhaltender Dürre vom 13.09.2018; eine ACCORD-Anfragebeantwortung zu den Folgen von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif vom 12.10.2018 und die UNHCR Eligibility Guidelines vom 30.08.2018 den Parteien zur Stellungnahme.
10. Mit Stellungnahme vom 18.10.2018 ist der Beschwerdeführer den Länderberichten nicht substantiiert entgegengetreten. Er brachte im Wesentlichen vor, dass die in den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 und in den EASO Guidlines von Juni 2018 geforderten Voraussetzungen für die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative insbesondere aufgrund der anhaltenden Dürre in Herat und in Mazar-e Sharif nicht vorliegen würden und eine interne Fluchtalternative in Kabul von den UNHCR-Richtlinien derzeit dezidiert ausgeschlossen werde. Da der Beschwerdeführer in keiner der Städte über Angehörige verfüge und aufgrund seiner besonderen Vulnerabilität, sei auch eine interne Fluchtalter-native in den Städten Herat und Mazar-e Sharif nicht zumutbar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX alias XXXX und das Geburtsdatum XXXX alias XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. (AS 1, 154, 156; Protokoll vom 11.09.2018 - OZ 9, S. 6 f).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 alias römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 alias römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. (AS 1, 154, 156; Protokoll vom 11.09.2018 - OZ 9, Sitzung 6 f).
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Ghazni, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen zwei Schwestern aufgewachsen (AS 154 ff; OZ 9, S. 6 f). Sie leben in einem Haus, das ihnen von einem afghanischen Staatsangehörigen, für die Zeit in der er in Pakistan aufhältig ist, überlassen wurde. Die Familie des Beschwerdeführers hat ihren Lebensunterhalt aus der Landwirtschaft, die ihnen mit dem Haus überlassen wurde, bestritten. Der Beschwerdeführer hat acht Jahre lang die Schule besucht und hat in der Landwirtschaft und der Viehzucht gearbeitet (AS 156 f; OZ 9, S. 7 f).Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Ghazni, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen zwei Schwestern aufgewachsen (AS 154 ff; OZ 9, Sitzung 6 f). Sie leben in einem Haus, das ihnen von einem afghanischen Staatsangehörigen, für die Zeit in der er in Pakistan aufhältig ist, überlassen wurde. Die Familie des Beschwerdeführers hat ihren Lebensunterhalt aus der Landwirtschaft, die ihnen mit dem Haus überlassen wurde, bestritten. Der Beschwerdeführer hat acht Jahre lang die Schule besucht und hat in der Landwirtschaft und der Viehzucht gearbeitet (AS 156 f; OZ 9, Sitzung 7 f).
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte er am 26.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 3 ff).
Die Familie des Beschwerdeführers (bestehend aus seiner Mutter und seinen zwei Schwestern) leben nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Sie bestreiten ihren Lebensunterhalt nach wie vor aus der Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in regelmäßigem Kontakt (AS 158 f; OZ 9, S. 7 f).Die Familie des Beschwerdeführers (bestehend aus seiner Mutter und seinen zwei Schwestern) leben nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Sie bestreiten ihren Lebensunterhalt nach wie vor aus der Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in regelmäßigem Kontakt (AS 158 f; OZ 9, Sitzung 7 f).
Der Beschwerdeführer verfügt noch über zwei Tanten väterlicherseits in Afghanistan, zu denen er keinen Kontakt hat (AS 158)
Der Beschwerdeführer war noch nie in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif (OZ 9, S. 13).Der Beschwerdeführer war noch nie in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif (OZ 9, Sitzung 13).
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund und arbeitsfähig. (AS 156; OZ 9, S. 5, 14).Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund und arbeitsfähig. (AS 156; OZ 9, Sitzung 5, 14).
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.
1.2.1. Der Vater des Beschwerdeführers wurde nicht gezielt von nicht den Taliban zugehörigen unbekannten Personen getötet. Weder der Beschwerdeführer noch sein Vater wurde von den Taliban, den Daesh oder anderen Personen konkret und individuell mit der Ausübung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht.
Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung durch die Taliban, die Daesh oder andere Personen.
1.2.2. Der Beschwerdeführer war weder einer Verfolgung durch staatliche Organe ausgesetzt noch droht ihm eine solche im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan.
1.2.3. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen.
1.2.4. Dem Beschwerdeführer droht wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe d