Entscheidungsdatum
23.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W182 2173873-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017, Zl. IFA 1087981001/151384505, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Volksrepublik China, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017, Zl. IFA 1087981001/151384505, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird nach § 28 Abs. 2A) Die Beschwerde wird nach Paragraph 28, Absatz 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33/2013 idgF, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han an, reiste Mitte September 2015 ins Bundesgebiet ein und stellte am 18.09.2015 unter Vortäuschung der an zweiter Stelle im Spruch genannten Alias-Identität einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.09.2015 gab die BF zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass jemand ihr Grundstück kaufen habe wollen, doch das Angebot zu niedrig gewesen sei. Ihr Gatte sei im April 2015 unterwegs und den ganzen Tag nicht erreichbar gewesen. Am Abend habe die BF ihren Gatten vor dem Haus liegend mit durchschnittenen Sehnen an den Füßen gefunden. Ihr Gatte sei dagegen gewesen, dass sie die Polizei verständige, da man ihn davor gewarnt habe. Am dritten Tag habe ihr Gatte dann Selbstmord begangen. 4 Tage später seien ca. 20 Männer zur BF nachhause gekommen, darunter auch derjenige, der das Grundstück kaufen habe wollen. Er habe ihr einen Zettel gezeigt, wo angeblich ihr Gatte geschrieben haben soll, dass er ihnen 2.000.000 RMB schulde, doch die Schrift sei eine andere gewesen. Die BF hätte diesen Betrag innerhalb von 15 Tagen zurückzahlen sollen. Wenn sie nicht bezahlen würde, würde sie ins Gefängnis kommen oder hätte auch aufgeschnittene Pulsadern wie ihr Gatte. Darum habe die BF ihr Herkunftsland am 13.09.2015 schlepperunterstützt verlassen. Zu ihren persönlichen Verhältnissen hatte die BF zuvor angegeben, verwitwet zu sein, wobei ihr Gatte im Mai 2015 verstorben sei.
In einer Einvernahme beim Bundesamt am 17.07.2017 brachte die BF zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass die "schwarze Gesellschaft" ihr Grundstück kaufen, aber nicht viel bezahlen habe wollen, weshalb ihr Gatte damit nicht einverstanden gewesen sei. Ihr Gatte sei einen Tag nicht nachhause gekommen, am nächsten Tag habe die BF ihn vor dem Haus mit durchgeschnittenen Sehnen an den Fersen vorgefunden. Die BF habe die Polizei verständigen wollen, doch sei ihr Gatte dagegen gewesen. Drei Tage danach habe ihr Gatte sich selbst umgebracht. Am vierten Tag nach dem Tod ihres Gatten seien die Gesellschaftsmitglieder zur BF gekommen, darunter der Mann, der das Grundstück kaufen habe wollen. Sie hätten von ihr die Bezahlung der angeblichen Schulden ihres Mannes in der Höhe von 2.000.000 RMB verlangt, ansonsten würde die BF das gleiche wie ihr Gatte erleiden. Sie hätten sie geschlagen, am Bauch und Kopf verletzt und ihr gesagt, dass sie sie töten werden. Die BF sei nicht ins Krankenhaus gegangen, weil sie sich nicht getraut habe. Sie habe auch nicht die Polizei informiert. Sie habe am 13.09.2015 das Herkunftsland verlassen. Das Geld für die Ausreise habe sie sich von einer Freundin geliehen. Die BF konnte trotz mehrfachen Nachfragens nichts über die "schwarze Gesellschaft" angeben. Die BF konnte auf Nachfragen auch nicht angeben, wie der Mann geheißen habe, der das Grundstück kaufen habe wollen, und was er für das Grundstück angeboten habe. Auf die Frage, woher ihr Mann die Schulden gehabt hätte, gab die BF an, dass ihr Mann keine Schulden gehabt hätte und die Gesellschaft sie erpressen hätte wollen, damit sie ihr Grundstück günstiger verkaufen. Auf dem Schuldschein sei die Unterschrift nicht von ihrem Mann gewesen. Auf ausdrückliches Nachfragen gab die BF an, dass dies alles sei, was sie über ihre Flucht- und Ausreisegründe sagen könne, sie wisse nicht mehr.
Laut eigenen Angaben sei die BF als Waise ohne Eltern aufgewachsen. Sie habe die Grundschule besucht. Mit 20 habe sie ein Lebensmittelgeschäft eröffnet und sei Geschäftsführerin gewesen. Sie sei in der Lage gewesen, ihren Lebensunterhalt durch ihre berufliche Tätigkeit zu finanzieren. Sie habe mit ihrem Gatten ein großes Grundstück und eine Villa gehabt. Auf die Frage, wer jetzt das Geschäft und die Villa betreue, gab sie an: "Jetzt gibt es beides nicht mehr. Deswegen flüchtete ich aus China." Auf die Frage, ob sie nicht an einem anderen Ort oder in einer anderen Stadt in China leben oder arbeiten könne, gab sie im Wesentlichen an, dass sie nicht zurück könne und in Österreich bleiben wollen. Bei einer Rückkehr nach China würde die schwarze Gesellschaft sie sicher töten. Auf die Frage, warum die schwarze Gesellschaft sie töten wolle, wo diese doch bekommen habe, was sie gewollt habe, erklärte die BF: "In dem Moment, wo sie mich schlugen und mich verletzten, haben sie mir gesagt, dass sie mich töten werden." In Österreich arbeite die BF in einem Prostitutionslokal. Sie führe in Österreich weder eine Lebensgemeinschaft noch eine eheähnliche Beziehung. Sie habe auch keinen sonstigen Bezug (Freunde, Bekannte) zu Österreich. Sie beherrsche die chinesische Sprache in Wort und Schrift, darüber hinaus könne sie ein wenig Deutsch und Englisch. Sie habe sich für einen Deutschkurs angemeldet.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde der BF für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 - 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde der BF für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins, - 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
Seitens des Bundesamtes wurde u.a. festgestellt, dass die Identität der BF nicht feststehe, sie chinesische Staatsangehörige, Han-Chinesin und Buddhistin sei. Sie sei unbescholten. Sie verfüge über eine mehrjährige Schulausbildung und über Arbeitserfahrung. Sie sei in einem arbeitsfähigen Alter und sei ihr deswegen auch zuzumuten, sich zukünftig den Lebensunterhalt mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung im Herkunftsland zu sichern. Sie verfüge zudem über soziale Anknüpfungspunkte in Person ihrer Adoptivmutter. Die BF habe ihren Angaben zufolge in Österreich weder Verwandte oder Familienangehörige und führe auch keine Lebensgemeinschaft, weshalb ein Familienleben nicht festgestellt werden könne. Das Fluchtvorbringen der BF, von der "schwarzen Gesellschaft" bedroht worden zu sein, wurde als unglaubhaft bewertet. Vom Bundesamt konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Herkunftsland einer individuellen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die BF bei einer Rückkehr in die VR China in eine Notlage entsprechend Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK gelangen würde. Zusätzlich wurden umfassende Länderfeststellungen zur Situation in der Volksrepublik China getroffen. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund erhebliche Widersprüche von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens auszugehen sei. So habe die BF unterschiedliche Angaben zum Todeszeitpunkt ihres Gatten gemacht. Da der Selbstmord ihres Gatten mit den Ereignissen rund um ihre Fluchtgründe in engem Zusammenhang stehe, sei dies ein ausschlaggebender Punkt, welcher nicht für die Glaubwürdigkeit der BF spreche. In der Erstbefragung habe die BF auch mit keinem Wort die schwarze Gesellschaft erwähnt. Ebenso sei sie selbst nach wiederholter Aufforderung nicht in der Lage gewesen, etwas über diese "schwarze Gesellschaft" anzugeben. Sie habe auch nicht konkret gewusst, wie der von ihr erwähnte Mann geheißen hätte. Zudem sei widersprüchlich, dass die BF in der Einvernahme angegeben habe, dass ihr Gatte nicht nachhause gekommen wäre und sie ihn am nächsten Tag vor dem Haus gefunden hätte, wobei sie in der Erstbefragung dazu im Widerspruch erklärt habe, dass ihr Gatte nicht erreichbar gewesen wäre und sie ihn am Abend vor dem Haus gefunden hätte. Auch der Umstand, dass die BF die Vorfälle nicht bei der Polizei angezeigt habe sowie der Umstand, dass sie sich trotz Verletzungen an Hand, Kopf und Bauch nicht in ärztliche Behandlung begeben habe, würden gleichfalls gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens sprechen. In einer Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK kam das Bundesamt zum Ergebnis, dass den privaten Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich kein ausreichendes Gewicht zukomme.Seitens des Bundesamtes wurde u.a. festgestellt, dass die Identität der BF nicht feststehe, sie chinesische Staatsangehörige, Han-Chinesin und Buddhistin sei. Sie sei unbescholten. Sie verfüge über eine mehrjährige Schulausbildung und über Arbeitserfahrung. Sie sei in einem arbeitsfähigen Alter und sei ihr deswegen auch zuzumuten, sich zukünftig den Lebensunterhalt mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung im Herkunftsland zu sichern. Sie verfüge zudem über soziale Anknüpfungspunkte in Person ihrer Adoptivmutter. Die BF habe ihren Angaben zufolge in Österreich weder Verwandte oder Familienangehörige und führe auch keine Lebensgemeinschaft, weshalb ein Familienleben nicht festgestellt werden könne. Das Fluchtvorbringen der BF, von der "schwarzen Gesellschaft" bedroht worden zu sein, wurde als unglaubhaft bewertet. Vom Bundesamt konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Herkunftsland einer individuellen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die BF bei einer Rückkehr in die VR China in eine Notlage entsprechend Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK gelangen würde. Zusätzlich wurden umfassende Länderfeststellungen zur Situation in der Volksrepublik China getroffen. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund erhebliche Widersprüche von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens auszugehen sei. So habe die BF unterschiedliche Angaben zum Todeszeitpunkt ihres Gatten gemacht. Da der Selbstmord ihres Gatten mit den Ereignissen rund um ihre Fluchtgründe in engem Zusammenhang stehe, sei dies ein ausschlaggebender Punkt, welcher nicht für die Glaubwürdigkeit der BF spreche. In der Erstbefragung habe die BF auch mit keinem Wort die schwarze Gesellschaft erwähnt. Ebenso sei sie selbst nach wiederholter Aufforderung nicht in der Lage gewesen, etwas über diese "schwarze Gesellschaft" anzugeben. Sie habe auch nicht konkret gewusst, wie der von ihr erwähnte Mann geheißen hätte. Zudem sei widersprüchlich, dass die BF in der Einvernahme angegeben habe, dass ihr Gatte nicht nachhause gekommen wäre und sie ihn am nächsten Tag vor dem Haus gefunden hätte, wobei sie in der Erstbefragung dazu im Widerspruch erklärt habe, dass ihr Gatte nicht erreichbar gewesen wäre und sie ihn am Abend vor dem Haus gefunden hätte. Auch der Umstand, dass die BF die Vorfälle nicht bei der Polizei angezeigt habe sowie der Umstand, dass sie sich trotz Verletzungen an Hand, Kopf und Bauch nicht in ärztliche Behandlung begeben habe, würden gleichfalls gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens sprechen. In einer Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK kam das Bundesamt zum Ergebnis, dass den privaten Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich kein ausreichendes Gewicht zukomme.
Zur Situation im Herkunftsland wurde im bekämpften Bescheid wie folgt festgestellt:
"[...]
1. Politische Lage
Die Volksrepublik China ist mit geschätzt 1.367 Milliarden Einwohnern (Stand Juli 2015) der bevölkerungsreichste Staat der Welt, bei einer Fläche von 9.596.960 km² (CIA 11.8.2015).
Sie ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi, sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Nach dem Grundsatz "Ein Land, zwei Systeme", der der chinesisch-britischen "Gemeinsamen Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Nach einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am 20. Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Lösung der Taiwanfrage durch friedliche Wiedervereinigung bleibt eines der Hauptziele chinesischer Politik (AA 4.2015a).
Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 4.2015a). Die Volksrepublik China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KPCh inne gehalten (USDOS 25.6.2015). Die KPCh ist somit entscheidender Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 4.2015a, vgl. USDOS 25.6.2015).Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 4.2015a). Die Volksrepublik China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KPCh inne gehalten (USDOS 25.6.2015). Die KPCh ist somit entscheidender Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 4.2015a, vergleiche USDOS 25.6.2015).
An der Spitze der Volksrepublik China steht der Staatspräsident, der gleichzeitig Generalsekretär der KP Chinas und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission ist und somit alle entscheidenden Machtpositionen auf sich vereinigt. Der Ministerpräsident leitet den Staatsrat, die eigentliche Regierung. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung. Alle Mitglieder der Exekutive sind gleichzeitig führende Mitglieder der streng hierarchisch gegliederten Parteiführung (Ständiger Ausschuss, Politbüro, Zentralkomitee), wo die eigentliche Strategiebildung und Entscheidungsfindung erfolgt (AA 4.2015a).
Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 28.1.2015a). Der NVK ist formal das höchste Organ der Staatsmacht (AA 4.2015a). Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 28.1.2015a). Eine parlamentarische oder sonstige organisierte Opposition gibt es nicht. Die in der sogenannten Politischen Konsultativkonferenz organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KP Chinas zusammengeschlossen; das Gremium hat lediglich eine beratende Funktion (AA 4.2015a). Beim 18. Kongress der KPCh im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Für die nächsten fünf Jahre wurden ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt. Xi Jinping wurde zum Generalsekretär der KPCh und zum Leiter der Zentralen Militärkommission gekürt. Mit dem 12. Nationalen Volkskongress im März 2013 gilt dieser Führungswechsel als abgeschlossen. Seitdem ist Xi Jinping auch Präsident Chinas (AA 4.2015a, vgl. FH 28.1.2015a). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 27.2.2014). Die neue Staatsführung soll zehn Jahre im Amt bleiben, wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt, mit der Möglichkeit zur Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode (Die Zeit 14.3.2013). Vorrangige Ziele der Regierung sind weitere Entwicklung Chinas und Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch Machterhalt der KPCh. Politische Stabilität gilt als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen. Äußere (u.a. nachlassende Exportkonjunktur) und innere (u.a. alternde Gesellschaft, Umweltschäden, Wohlfahrtsgefälle) Faktoren machen weitere Reformen besonders dringlich (AA 4.2015a).Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 28.1.2015a). Der NVK ist formal das höchste Organ der Staatsmacht (AA 4.2015a). Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 28.1.2015a). Eine parlamentarische oder sonstige organisierte Opposition gibt es nicht. Die in der sogenannten Politischen Konsultativkonferenz organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KP Chinas zusammengeschlossen; das Gremium hat lediglich eine beratende Funktion (AA 4.2015a). Beim 18. Kongress der KPCh im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Für die nächsten fünf Jahre wurden ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt. römisch zehn i Jinping wurde zum Generalsekretär der KPCh und zum Leiter der Zentralen Militärkommission gekürt. Mit dem 12. Nationalen Volkskongress im März 2013 gilt dieser Führungswechsel als abgeschlossen. Seitdem ist römisch zehn i Jinping auch Präsident Chinas (AA 4.2015a, vergleiche FH 28.1.2015a). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 27.2.2014). Die neue Staatsführung soll zehn Jahre im Amt bleiben, wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt, mit der Möglichkeit zur Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode (Die Zeit 14.3.2013). Vorrangige Ziele der Regierung sind weitere Entwicklung Chinas und Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch Machterhalt der KPCh. Politische Stabilität gilt als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen. Äußere (u.a. nachlassende Exportkonjunktur) und innere (u.a. alternde Gesellschaft, Umweltschäden, Wohlfahrtsgefälle) Faktoren machen weitere Reformen besonders dringlich (AA 4.2015a).
Die Rolle der Partei in allen Bereichen der Gesellschaft soll gestärkt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reformierung und Stärkung der Partei. Prioritäten sind Kampf gegen die Korruption und Verschwendung, Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles, Schaffung nachhaltigeren Wachstums, verstärkte Förderung der Landbevölkerung, Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und insbesondere Umweltschutz und Nahrungsmittelsicherheit. Urbanisierung ist und bleibt Wachstumsmotor, bringt aber gleichzeitig neue soziale Anforderungen und Problemlagen mit sich. Erste Ansätze für die zukünftige Lösung dieser grundlegenden sozialen und ökologischen Entwicklungsprobleme sind sichtbar geworden, haben deren Dimension aber zugleich deutlich aufgezeigt (AA 4.2015a).
Quellen:
2. Sicherheitslage
Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Ländereien oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" soll 2012 bei ca. 200.000 gelegen haben und schnell zunehmen. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen nach außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen (AA 15.10.2014). Einer internationalen NGO zufolge wird die Zahl der Proteste auf 30.000 -50.000 pro Jahr geschätzt. Andere Quellen sprechen von einigen 10.000 bis 100.000 jedes Jahr. Wie schon in den vergangenen Jahren fand sich die Ursache der Mehrzahl der Demonstrationen Grundstücksstreitereien, Wohnungsprobleme, Industrie- Umwelt und Arbeitsangelegenheiten, staatliche Korruption, Steuern sowie sonstige wirtschaftliche und soziale Anliegen (USDOS 25.6.2015).
Nach den Massenkundgebungen der Demokratiebewegung in Hongkong ist noch keine Einigung mit den Behörden in Sicht (DW 7.10.2014, vgl. HRW 29.1.2015). Auf dem Höhepunkt der Proteste hatten bis zu 100.000 Menschen in der früheren britischen Kronkolonie für mehr Demokratie demonstriert. Sie verlangen den Rücktritt von Verwaltungschef Leung Chun Ying. Zudem protestieren sie dagegen, dass die Regierung in Peking bei der 2017 anstehenden Wahl eines Nachfolgers nur vorab bestimmte Kandidaten zulassen will (TR 20.10.2014).Nach den Massenkundgebungen der Demokratiebewegung in Hongkong ist noch keine Einigung mit den Behörden in Sicht (DW 7.10.2014, vergleiche HRW 29.1.2015). Auf dem Höhepunkt der Proteste hatten bis zu 100.000 Menschen in der früheren britischen Kronkolonie für mehr Demokratie demonstriert. Sie verlangen den Rücktritt von Verwaltungschef Leung Chun Ying. Zudem protestieren sie dagegen, dass die Regierung in Peking bei der 2017 anstehenden Wahl eines Nachfolgers nur vorab bestimmte Kandidaten zulassen will (TR 20.10.2014).
Die Proteste waren weitgehend friedlich, im Oktober kam es aber auch zu einigen gewalttätigen Auseinandersetzungen, als Einzelpersonen versuchten, die von den Demonstranten auf mehreren Hauptstraßen errichtet Barrikaden zu beseitigen. Einige Demonstranten behaupteten, dass diese Personen kriminellen Banden angehörigen würden oder auf Geheiß der Zentralregierung tätig wurden und dass die Polizei nicht angemessen darauf reagiert habe. Von der Polizei wurden die Vorfälle untersucht und 19 Personen verhaftet, die mutmaßlich Angriffe auf die Demonstranten verübt haben. Im November konnte die Polizei einen Versuch der Demonstranten, das Regierungsgebäude in Hongkong zu stürmen abwehren (USDOS 15.6.2015).
In Hongkong hat das Parlament nun mit Beratungen über eine umstrittene Wahlreform begonnen. Die Demokratiebewegung sieht eine wesentliche Forderung nicht erfüllt, denn Peking will weiterhin massiv mitbestimmen. Den künftigen Regierungschef soll Hongkong frei wählen dürfen - ausgesucht werden sollen die Kandidaten aber von Peking selbst. Seit 17.6.2015 berät das aus 70 Abgeordneten bestehende Parlament der chinesischen Sonderverwaltungszone über den Wahlmodus des künftigen Regierungs- und Verwaltungschefs. Viele Demokratie-Aktivisten lehnen die Änderungen im Wahlmodus ab. Im Parlament platzierten oppositionelle Abgeordnete Schilder mit Kreuzen als Zeichen ihres Protests gegen die Reformpläne. Vor dem Parlament versammelten sich hunderte Anhänger beider Lager (DW 17.6.2015).
Quellen: