TE Bvwg Beschluss 2018/11/23 W138 2209653-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.11.2018
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Entscheidungsdatum

23.11.2018

Norm

BVergG 2006 §12 Abs1 Z2
BVergG 2006 §129 Abs1 Z7
BVergG 2006 §131
BVergG 2006 §2 Z8
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2
BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §342
BVergG 2018 §350 Abs1
BVergG 2018 §350 Abs2
BVergG 2018 §351 Abs1
BVergG 2018 §351 Abs3
BVergG 2018 §351 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W138 2209653-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über den Antrag der XXXX , vertreten durch Leitner Trischler Rechtsanwälte, Lindengasse 38/3, 1070 Wien auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Flächendesinfektionsmittel" der Auftraggeberin Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte OG, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, vom 16.11.2018 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über den Antrag der römisch 40 , vertreten durch Leitner Trischler Rechtsanwälte, Lindengasse 38/3, 1070 Wien auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Flächendesinfektionsmittel" der Auftraggeberin Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte OG, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, vom 16.11.2018 beschlossen:

A)

Das Bundesverwaltungsgericht weist den Antrag der XXXX , "Das BVwG möge unverzüglich zu den im Abschnitt I. näher bezeichneten Vergabeverfahren für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens eine einstweilige Verfügung erlassen, in welcher den Auftraggebern bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahrens "Flächendesinfektionsmittel", PRNR 2018-18, WA115884/9020 das Ausscheiden des Angebotes der Antragstellerin betreffend die Lose drei und vier ausgesetzt wird, die Zuschlagsentscheidung untersagt wird und die Zuschlagserteilung untersagt wird", gemäß § 350 Abs. 1 und 351 Abs. 1 BVergG 2018 ab.Das Bundesverwaltungsgericht weist den Antrag der römisch 40 , "Das BVwG möge unverzüglich zu den im Abschnitt römisch eins. näher bezeichneten Vergabeverfahren für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens eine einstweilige Verfügung erlassen, in welcher den Auftraggebern bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahrens "Flächendesinfektionsmittel", PRNR 2018-18, WA115884/9020 das Ausscheiden des Angebotes der Antragstellerin betreffend die Lose drei und vier ausgesetzt wird, die Zuschlagsentscheidung untersagt wird und die Zuschlagserteilung untersagt wird", gemäß Paragraph 350, Absatz eins und 351 Absatz eins, BVergG 2018 ab.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 16.11.2018 beantragte die XXXX (im Weiteren Antragstellerin), vertreten durch Leitner Trischler Rechtsanwälte, Lindengasse 38/3, 1070 Wien die Akteneinsicht, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Nichtigerklärung des Ausscheidens des Angebotes der Antragstellerin, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung wie in Spruchpunkt A) wiedergegeben und den Ersatz der Pauschalgebühren. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren "Flächendesinfektionsmittel" der Auftraggeberin Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien (im Weitern Auftraggeberin) vertreten durch die Schramm Öhler Rechtsanwälte OG, Bartensteingasse 2 1010 Wien.Mit Schriftsatz vom 16.11.2018 beantragte die römisch 40 (im Weiteren Antragstellerin), vertreten durch Leitner Trischler Rechtsanwälte, Lindengasse 38/3, 1070 Wien die Akteneinsicht, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Nichtigerklärung des Ausscheidens des Angebotes der Antragstellerin, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung wie in Spruchpunkt A) wiedergegeben und den Ersatz der Pauschalgebühren. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren "Flächendesinfektionsmittel" der Auftraggeberin Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien (im Weitern Auftraggeberin) vertreten durch die Schramm Öhler Rechtsanwälte OG, Bartensteingasse 2 1010 Wien.

Die Antragstellerin führte im Wesentlichen aus, dass die Auftraggeberin im Supplement zum Amtsblatt-EU am 05.06.2018 die Absicht, ein Vergabeverfahren zum Abschluss eines Lieferauftrages zwecks Beschaffung von Flächendesinfektionsmitteln durchzuführen, veröffentlicht habe. Die Antragstellerin habe ihr Interesse am gegenständlichen Vergabeverfahren durch hochrunterladen der Ausschreibungsunterlagen am 08.06.2018 bekräftigt. In weiterer Folge habe die Antragstellerin die Ausschreibungsunterlagen in Folge diskriminierender Bestandteile angefochten. Die Antragstellerin wurde durch Berichtigungen im Rahmen der Nachprüfungsverfahren zumindest teilweise klaglos gestellt. Im restlichen Umfang sei der Antrag auf Nichtigerklärung abgewiesen worden.

Dagegen habe die Antragstellerin außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Schließlich habe die Antragstellerin für mehrere Lose Angebote im gegenständlichen Vergabeverfahren gelegt. Mit Schreiben vom 08.11.2018 sei die Antragstellerin darüber informiert worden, dass ihre Angebote betreffend die Lose drei und vier gemäß § 129 Abs. 1 Z. 7 BVergG 2006 wegen Nichterfüllung von Mindestens bzw. - Mussanforderung ausgeschieden werden würden. Die übrigen Angebote der anderen Bieter seien im Verfahren verblieben. Dies sei jedoch nicht deshalb erfolgt, weil die anderen Angebote ausschreibungskonform wären, sondern allein deshalb, weil die Prüfung der Angebote noch nicht abgeschlossen sei. Dies habe dazu geführt, dass das Angebot der Antragstellerin zeitlich vor den anderen Angeboten ausgeschieden worden sei.Dagegen habe die Antragstellerin außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Schließlich habe die Antragstellerin für mehrere Lose Angebote im gegenständlichen Vergabeverfahren gelegt. Mit Schreiben vom 08.11.2018 sei die Antragstellerin darüber informiert worden, dass ihre Angebote betreffend die Lose drei und vier gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 wegen Nichterfüllung von Mindestens bzw. - Mussanforderung ausgeschieden werden würden. Die übrigen Angebote der anderen Bieter seien im Verfahren verblieben. Dies sei jedoch nicht deshalb erfolgt, weil die anderen Angebote ausschreibungskonform wären, sondern allein deshalb, weil die Prüfung der Angebote noch nicht abgeschlossen sei. Dies habe dazu geführt, dass das Angebot der Antragstellerin zeitlich vor den anderen Angeboten ausgeschieden worden sei.

Durch das zeitlich früher erfolgte Ausscheiden der Antragstellerin sei diese beschwert. Die Zuschlagsentscheidung sei nur den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern mitzuteilen. Das bedeutet, dass die Antragstellerin keinerlei Kenntnis von der Zuschlagsentscheidung erhalten würde. Im Sinne der Entscheidung Fast Web, sei in Fällen, in denen alle Angebote auszuscheiden seien, der Antrag auf Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung inhaltlich zu behandeln. Genau diese Möglichkeit würde der Antragstellerin durch die von der Auftraggeberin gewählte Vorgehensweise faktisch genommen. Diese Vorgehensweise ist mit der Rechtsprechung des EuGH nicht vereinbar. Darüber hinaus sei dies mit dem Gebot eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne der Rechtsmittelrichtlinie nicht vereinbar.

Es würde niemanden ein Schaden entstehen, wenn das Angebot der Antragstellerin vorab noch nicht ausgeschieden werde, sondern es gleichzeitig mit den anderen Angeboten im Zuge der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung. Das alle anderen Angebote auszuscheiden seien, ergebe sich zwingend daraus, dass das von der Auftraggeberin gewünschte Produkt zu den Losen drei und vier faktisch nicht erhältlich sei. Die Auftraggeberin verlange für die Produkte der Lose drei und vier das Wirkungsspektrum "begrenzt viruzid plus" tatsächlich würden die von der Auftraggeberin mittels Produktdatenblättern (Beilage ./B im Verfahren W138 2203735-2) erwähnten Produkte aber lediglich das Wirkungsspektrum "begrenzt viruzid" aufweisen. Die auf den vorgenannten Produktdatenblättern erwähnten Produkte würden daher nicht sämtliche geforderte Mindesteigenschaften aufweisen.

Die Auftraggeberin habe im Zuge des Nachprüfungsverfahrens betreffend die Nichtigerklärung der Ausschreibungsunterlagen das faktisch Unmögliche der gewünschten Leistung bestritten. Ein Angebot sei auch von der Firma S XXXX gelegt worden. Bei dem Angebot betreffend das Los 4 sei von der Antragstellerin ebenfalls ein Produkt der Firma S XXXX angeboten worden. Es handle sich dabei um das Produkt "M XXXX ". Aus dem Produktdatenblatt gehe hervor, dass die von der Auftraggeberin geforderte Haltbarkeit von drei Monaten nach Anbruch nicht erfüllt werde.Die Auftraggeberin habe im Zuge des Nachprüfungsverfahrens betreffend die Nichtigerklärung der Ausschreibungsunterlagen das faktisch Unmögliche der gewünschten Leistung bestritten. Ein Angebot sei auch von der Firma S römisch 40 gelegt worden. Bei dem Angebot betreffend das Los 4 sei von der Antragstellerin ebenfalls ein Produkt der Firma S römisch 40 angeboten worden. Es handle sich dabei um das Produkt "M römisch 40 ". Aus dem Produktdatenblatt gehe hervor, dass die von der Auftraggeberin geforderte Haltbarkeit von drei Monaten nach Anbruch nicht erfüllt werde.

Das Angebot der Firma S XXXX hätte daher ebenso ausgeschieden werden müssen. Die Antragstellerin habe die Verständigung betreffend das Ausscheiden ihres Angebots am 08.11.2018 erhalten. Der Antrag sei daher rechtzeitig.Das Angebot der Firma S römisch 40 hätte daher ebenso ausgeschieden werden müssen. Die Antragstellerin habe die Verständigung betreffend das Ausscheiden ihres Angebots am 08.11.2018 erhalten. Der Antrag sei daher rechtzeitig.

Das Interesse am Vertragsabschluss habe die Antragstellerin mit dem Herunterladen der Ausschreibungsunterlagen hinreichend bekundet. Im Wesentlichen drohe der Antragstellerin insofern ein Schaden, als das Vergabeverfahren zwingend zu widerrufen sei. Der Antragstellerin würden Deckungsbeiträge entgehen und verliere sie auch ein namhaftes Referenzprojekt.

Die Gebühren für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung seien in ordnungsgemäßer Höhen entrichtet worden.

Die Antragstellerin machte das Vorbringen zum Nachprüfungsantrag auch zum Vorbringen zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und führte im Wesentlichen aus, dass das Bundesverwaltungsgericht durch eine einstweilige Verfügung unverzüglich jene Maßnahmen anzuordnen habe, die nötig und geeignet erscheinen würden, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder in unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Soweit ersichtlich bestünden keine besonderen öffentlichen Interessen, welche einer einstweiligen Verfügung entgegenstehen würden.

Festzuhalten ist, dass auch die übrigen Bewerber keinerlei Schaden durch die begehrte einstweilige Verfügung erleiden würden. Auch entgegenstehende Interessen des öffentlichen Auftraggebers seien nicht ersichtlich. Nur durch die begehrte Maßnahme könne verhindert werden, dass die Antragstellerin nach Widerruf und erfolgter Neuausschreibung den Zuschlag erhalten würde. Dies wäre ansonsten endgültig verunmöglicht.

Am 21.11.2018 erteilte die Auftraggeberin, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte OG, allgemeine Informationen zum Vergabeverfahren und sprach sich unter näherer Begründung gegen die Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung aus.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Aufgrund der vorgelegten Stellungnahmen, der bezugnehmenden Beilagen und der Unterlagen des Vergabeverfahrens wird im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt:

Auftraggeberin ist die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt. Diese schrieb im Juni 2018 in einer EU-weiten Bekanntmachung ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zum Abschluss eines Liefervertrages zwecks Beschaffung von Flächendesinfektionsmitteln aus (EU-weite Bekanntmachung vom 05.06.2018, WA115884/9020).

Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 08.11.2018 wurde die Antragstellerin darüber informiert, dass ihre Angebote betreffend die Lose 3 und 4 wegen Nichterfüllung von Mindest- bzw. Mussanforderungen ausgeschieden werden. Der gegenständliche Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, verbunden mit einem Nachprüfungsantrag wurde am 16.11.2018 fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.

Die Antragstellerin entrichtete die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Pauschalgebühren. Es wurde weder der Zuschlag erteilt noch eine Widerrufsentscheidung bekannt gegeben oder der Widerruf erklärt (Akt des BVwG; Unterlagen des Vergabeverfahrens).

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Auskünfte der Antragstellerin betreffen ebenso ausschließlich mit der Auftraggeberin gemeinsame Dokumente. Die Echtheit und Richtigkeit von den in den Schriftsätzen herangezogenen Unterlagen hat keine der Verfahrensparteien bestritten. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl I 2013/10, idgF lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10, idgF lauten:

"Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."

3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I 2013/33 idgF, lauten:3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 idgF, lauten:

"Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

...

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) ...

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31, (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

..."

Zu Bestimmungen gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält und daher als lex specialis den Bestimmungen des VwGVG vorgeht. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 - BVergG 2018), BGBl I 2018/65 idgF, lauten:Zu Bestimmungen gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält und daher als lex specialis den Bestimmungen des VwGVG vorgeht. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 - BVergG 2018), BGBl römisch eins 2018/65 idgF, lauten:

"4. Teil

Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht

1. Hauptstück

Zuständigkeit, fachkundige Laienrichter, Ausschluss und Ablehnung

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

§ 327. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.Paragraph 327, Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.

Senatszuständigkeit und -zusammensetzung

§ 328. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.Paragraph 328, (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.

(2) ...

2. Hauptstück

Besondere Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anzuwendendes Verfahrensrecht

§ 333. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.Paragraph 333, Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.

Zuständigkeit

§ 334. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.Paragraph 334, (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig

1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie

2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.

(3) ...

2. Abschnitt

Nachprüfungsverfahren

Einleitung des Verfahrens

§ 342. (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofernParagraph 342, (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern

1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und

2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(2) ...

3. Abschnitt

Einstweilige Verfügungen

Antragstellung

§ 350. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.Paragraph 350, (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 342, Absatz eins, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.

(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat zu enthalten:

1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, der gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,

2. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in § 342 Abs. 1 genannten Voraussetzungen,2. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in Paragraph 342, Absatz eins, genannten Voraussetzungen,

3. die genaue Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeit,

4. die genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen des Antragstellers und eine Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen,

5. die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme und

6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.

(3) ...

Erlassung der einstweiligen Verfügung

§ 351. (1) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Bundesverwaltungsgericht die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.Paragraph 351, (1) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Bundesverwaltungsgericht die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.

(2) Ein entgegen einer Anordnung in einer einstweiligen Verfügung erteilter Zuschlag, erfolgter Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw. erklärter Widerruf des Vergabeverfahrens ist absolut nichtig bzw. unwirksam.

(3) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

(4) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.

(5) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar.

...

Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsvorschriften

§ 376. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 62, 66, 232, 237, 367 und 368 und der §§ 54 Abs. 2, 62 samt Überschrift, 66 samt Überschrift, 223 Abs. 2, 232 samt Überschrift, 237 samt Überschrift, 367 samt Überschrift, 368 samt Überschrift und des 2. Abschnittes von Anhang VIII samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt das Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, außer Kraft.Paragraph 376, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 62, 66, 232, 237, 367 und 368 und der Paragraphen 54, Absatz 2, 62, samt Überschrift, 66 samt Überschrift, 223 Absatz 2, 232, samt Überschrift, 237 samt Überschrift, 367 samt Überschrift, 368 samt Überschrift und des 2. Abschnittes von Anhang römisch acht samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt das Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, außer Kraft.

(2) ...

(4) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2018 neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes: Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Abs. 1 und 2 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Abs. 1 und 2 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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