Entscheidungsdatum
26.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W253 2138872-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 12.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 13.01.2015 erfolgte seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, am XXXX in XXXX , Afghanistan, geboren zu sein. Er sei der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig, Moslem, habe sieben Klassen in der Grundschule absolviert und zuletzt als Minenräumer gearbeitet. Befragt zu seinen Angehörigen im Herkunftsland gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater bereits verstorben sei, jedoch seine Mutter zwei Schwestern und sein Sohn in Afghanistan leben würden. Die Mutter seines Sohnes - die Ehefrau des Beschwerdeführers - sei bereits verstorben. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund von Erbstreitigkeiten den Herkunftsstaat verlassen habe müssen. Er sei von seinen Cousins wegen des Erbes nach seinem Vater mit dem Tod bedroht worden. Das Vorliegen weiterer Fluchtgründe wurden vom Beschwerdeführer verneint.2. Am 13.01.2015 erfolgte seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, am römisch 40 in römisch 40 , Afghanistan, geboren zu sein. Er sei der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig, Moslem, habe sieben Klassen in der Grundschule absolviert und zuletzt als Minenräumer gearbeitet. Befragt zu seinen Angehörigen im Herkunftsland gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater bereits verstorben sei, jedoch seine Mutter zwei Schwestern und sein Sohn in Afghanistan leben würden. Die Mutter seines Sohnes - die Ehefrau des Beschwerdeführers - sei bereits verstorben. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund von Erbstreitigkeiten den Herkunftsstaat verlassen habe müssen. Er sei von seinen Cousins wegen des Erbes nach seinem Vater mit dem Tod bedroht worden. Das Vorliegen weiterer Fluchtgründe wurden vom Beschwerdeführer verneint.
3. Am 16.08.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend aus, dass seine Ehefrau im Zuge eines Gasunfalls in einer Küche ums Leben gekommen sei. Abweichend von seinen bisherigen Angaben in der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach dem Tod seiner Frau wieder geheiratet habe, diese lebe an der letzten gemeinsamen Adresse in Kabul. Befragt über seinen beruflichen Werdegang, führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach dem Tod seines Vaters für den Unterhalt sorgen musste und diesen als Mechaniker, als Hilfsarbeiter und zuletzt als Minenräumer erwirtschaftet habe. Er würde in Kabul ein Haus besitzen, welches er zum Zwecke der Geldbeschaffung für die Schleppung nach Europa verpachtet habe und welches er bei einer Rückkehr nach Kabul wieder beziehen könne. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater bereits vor fünfzehn Jahren verstorben sei und er mit den Verwandten Probleme habe. Diese hätten seinen Vater wegen der Erbschaft getötet. Außerdem habe der Schwiegersohn seines Onkels den Beschwerdeführer dazu verhalten wollen, einen Rucksack mit Sprengstoffwesten, unter Ausnützung seiner beruflichen Stellung als Minenräumer, in einem Dienstfahrzeug zu transportieren. Der Beschwerdeführer habe daraufhin vergeblich Hilfe bei seinem Vorgesetzten bzw. den Sicherheitsbehörden gesucht. Schließlich habe er sich entschlossen den Herkunftsstaat zu verlassen.
4. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Der Begründung des im Spruch bezeichneten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sei und er seinen Lebensunterhalt in Kabul bestreiten könne.
Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich, Goethestraße 22 (1. Stock), 4020 Linz, als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich, Goethestraße 22 (1. Stock), 4020 Linz, als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
5. Mit Schreiben vom 11.10.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des gegenständlichen Bescheides und brachte zusammengefasst vor, er habe Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, aufgrund seiner Weigerung für eine terroristische Gruppe Sprengstoff zu schmuggeln und seiner exponierten Stellung als Minenräumer für ein ausländisches Unternehmen, verlassen. Er befinde sich aufgrund der ihm zumindest unterstellten politischen Gesinnung außer Landes.
6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 12.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Am 15.10.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Vertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Zusammengefasst wiederholte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen seine bereits vor dem Bundesamt getätigten Angaben.
8. Am 08.10.2018 übermittelte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme sowie weitere Urkunden. In der Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer wiederholt auf seine Tätigkeit als Minenräumer und die damit einhergehende Gefahr einer maßgeblichen Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention ausgesetzt zu sein. Unter einem verwies der Beschwerdeführer auf die die aktuellen UNHCR-Richtlinien, wonach Kabul nicht mehr als innerstaatliche Fluchtalternative heranzuziehen sei. Ebenso verwies der Beschwerdeführer auf die aktuelle Verschlechterung der Sicherheits- und Versorgungslage der Bevölkerung Afghanistans und legte ein Konvolut an Unterlagen zur Bestätigung seiner Integration bei.
9. Mit am 24.10.2018 eingelangtem Schreiben übermittelte der Beschwerdeführer, einen Ambulanzbefund des XXXX -Klinikums vom 16.10.2018, eine verbindliche Einstellungszusage einer Baufirma vom 17.10.2018 sowie eine Bestätigung des Bürgermeisters von XXXX über gemeinnützige Tätigkeiten des Beschwerdeführers am städtischen Bauhof.9. Mit am 24.10.2018 eingelangtem Schreiben übermittelte der Beschwerdeführer, einen Ambulanzbefund des römisch 40 -Klinikums vom 16.10.2018, eine verbindliche Einstellungszusage einer Baufirma vom 17.10.2018 sowie eine Bestätigung des Bürgermeisters von römisch 40 über gemeinnützige Tätigkeiten des Beschwerdeführers am städtischen Bauhof.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Stellungnahmen des Beschwerdeführers, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.
1.2. Zum Beschwerdeführer:
Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in der Stadt XXXX , in Afghanistan geboren und ist ebendort aufgewachsen. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitischer Muslim und seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer ist verwitwet und wiederverheiratet und Vater eines Sohnes.Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 , in Afghanistan geboren und ist ebendort aufgewachsen. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitischer Muslim und seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer ist verwitwet und wiederverheiratet und Vater eines Sohnes.
Die Kernfamilie des Beschwerdeführers besteht aus seiner zweiten Ehefrau (der Schwester der verstorbenen ersten Ehefrau), seinem Sohn und seiner Mutter. Diese leben beim Schwager des Beschwerdeführers im Iran. Dieser sorgt für sie.
Der Beschwerdeführer hat fünf Klassen der staatlichen Schule besucht und nach dem Tod seines Vaters für seinen Unterhalt bzw. den Unterhalt seiner Familie als Mechaniker, Bauarbeiter und Minenräumer gesorgt. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Haus in Kabul.
Der Beschwerdeführer leidet an spontan abgangsfähigen Nierenkonkrementen. Eine jährliche urologische Kontrolle ist als medizinische Maßnahme empfohlen. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und - abgesehen von der eben genannten leicht ausgeprägten Nierensteinerkrankung - gesund.
In der Heimatstadt des Beschwerdeführers leben keine Angehörigen aus seiner Kernfamilie. Diese wird im Iran vom Schwager des Beschwerdeführers versorgt. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Tätigkeit als Minenräumer in verschiedenen Provinzen in Afghanistan herumgekommen und verfügt über berufliche Erfahrungen in Kabul, Herat und der Provinz Mazar-e- Sharif. Aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Afghanistan ist er mit der afghanischen Tradition und Lebensweise vertraut.
Der Beschwerdeführer spricht etwas Deutsch, verfügt über ehrenamtliche Arbeitserfahrung auf einem städtischen Bauhof in Österreich und hat eine verbindliche Einstellungszusage einer Baufirma vorgelegt.
In Österreich nimmt der Beschwerdeführer an verschiedenen kirchlichen und privaten Festen teil. Der Beschwerdeführer möchte nicht konvertieren. Er geht keiner Beschäftigung nach, lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Es können keine substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens (wie z. B. intensive Freundschaften, Beziehungen, Lebensgemeinschaften, Kinder) festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer wird nicht von den Taliban bzw. einem Talibankommandanten namens Jabar wegen seiner Weigerung für diese Sprengstoffwesten zu schmuggeln verfolgt. Ebenso festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund von Erbschaftsstreitigkeiten im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Gefahr liefe einer individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt zu sein.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt war. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan gefährdet ist, physischer Gewalt oder Verfolgung ausgesetzt zu sein.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan (Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat) nicht Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat ausschließen, konnten ebenfalls nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer leidet an keinen dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Er kann dort seine Existenz - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Es kann nicht festgestellt werden, dass er nicht in der Lage ist, in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat eine einfache Unterkunft zu finden. Kabul, Mazar-e Sharif sowie Herat sind über die dort vorhandenen Flughäfen sicher erreichbar.
1.5. Zur Situation im Herkunftsstaat:
Das Bundesverwaltungsgericht trifft aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingebrachten aktuellen Erkenntnisquellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen:
1.5.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018 (in Folge kurz "LIB"):
1.5.1.1. Zur Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen:
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (LIB S. 20). Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (LIB S. 24).Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (LIB Sitzung 20). Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (LIB Sitzung 24).
Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert; auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen. Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (LIB S. 24).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert; auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen. Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (LIB Sitzung 24).
Regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden landesweit für das Jahr 2017 6.768 zivile Opfer (2.303 Tote und 4.465 Verletzte) zugeschrieben. Dies deutet auf einen Rückgang von 3% im Vergleich zum Vorjahreswert von 7.003 zivilen Opfern (2.138 Tote und 4.865 Verletzte). Der Rückgang ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben werden, ist auf einen Rückgang ziviler Opfer, die durch Bodenkonfrontation, IED und ferngezündete Bomben zu Schaden gekommen sind, zurückzuführen. Im Gegenzug dazu hat sich die Anzahl ziviler Opfer aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken erhöht. Die Anzahl ziviler und nichtziviler Opfer, die aufgrund gezielter Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zu Schaden gekommen sind, ist ähnlich jener aus dem Jahr 2016 (LIB S. 30 f).Regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden landesweit für das Jahr 2017 6.768 zivile Opfer (2.303 Tote und 4.465 Verletzte) zugeschrieben. Dies deutet auf einen Rückgang von 3% im Vergleich zum Vorjahreswert von 7.003 zivilen Opfern (2.138 Tote und 4.865 Verletzte). Der Rückgang ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben werden, ist auf einen Rückgang ziviler Opfer, die durch Bodenkonfrontation, IED und ferngezündete Bomben zu Schaden gekommen sind, zurückzuführen. Im Gegenzug dazu hat sich die Anzahl ziviler Opfer aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken erhöht. Die Anzahl ziviler und nichtziviler Opfer, die aufgrund gezielter Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zu Schaden gekommen sind, ist ähnlich jener aus dem Jahr 2016 (LIB Sitzung 30 f).
Im Jänner 2018 waren 56,3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14,5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29,2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (LIB S. 31).Im Jänner 2018 waren 56,3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14,5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29,2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (LIB Sitzung 31).
Im Jahr 2017 wurden den Taliban insgesamt 4.385 zivile Opfer (1.574 Tote und 2.811 Verletzte) zugeschrieben. Die Taliban bekannten sich nur zu 1.166 zivilen Opfern. Im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutet dies einen Rückgang um 12% bei der Anzahl ziviler Opfer, die den Taliban zugeschrieben werden. Im Jahr 2017 haben sich die Taliban zu 67 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen bekannt; dies führte zu 214 zivilen Opfern (113 Toten und 101 Verletzten). Auch wenn sich die Taliban insgesamt zu weniger Angriffen gegen Zivilist/innen bekannten, so haben sie dennoch die Angriffe gegen zivile Regierungsmitarbeiter/innen erhöht - es entspricht der Linie der Taliban, Regierungsinstitutionen anzugreifen (LIB S. 34).Im Jahr 2017 wurden den Taliban insgesamt 4.385 zivile Opfer (1.574 Tote und 2.811 Verletzte) zugeschrieben. Die Taliban bekannten sich nur zu 1.166 zivilen Opfern. Im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutet dies einen Rückgang um 12% bei der Anzahl ziviler Opfer, die den Taliban zugeschrieben werden. Im Jahr 2017 haben sich die Taliban zu 67 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen bekannt; dies führte zu 214 zivilen Opfern (113 Toten und 101 Verletzten). Auch wenn sich die Taliban insgesamt zu weniger Angriffen gegen Zivilist/innen bekannten, so haben sie dennoch die Angriffe gegen zivile Regierungsmitarbeiter/innen erhöht - es entspricht der Linie der Taliban, Regierungsinstitutionen anzugreifen (LIB Sitzung 34).
Teil der neuen Strategie der Regierung und der internationalen Kräfte im Kampf gegen die Taliban ist es, die Luftangriffe der afghanischen und internationalen Kräfte in jenen Gegenden zu verstärken, die am stärksten von Vorfällen betroffen sind. Dazu gehören ua die östlichen und südlichen Regionen, in denen ein Großteil der Vorfälle registriert wurde. Eine weitere Strategie der Behörden, um gegen Taliban und das Haqqani-Netzwerk vorzugehen, ist die Reduzierung des Einkommens selbiger, indem mit Luftangriffen gegen ihre Opium-Produktion vorgegangen wird (LIB S. 33).Teil der neuen Strategie der Regierung und der internationalen Kräfte im Kampf gegen die Taliban ist es, die Luftangriffe der afghanischen und internationalen Kräfte in jenen Gegenden zu verstärken, die am stärksten von Vorfällen betroffen sind. Dazu gehören ua die östlichen und südlichen Regionen, in denen ein Großteil der Vorfälle registriert wurde. Eine weitere Strategie der Behörden, um gegen Taliban und das Haqqani-Netzwerk vorzugehen, ist die Reduzierung des Einkommens selbiger, indem mit Luftangriffen gegen ihre Opium-Produktion vorgegangen wird (LIB Sitzung 33).
Die afghanischen Sicherheitskräfte haben ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF; diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (LIB S. 23).Die afghanischen Sicherheitskräfte haben ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF; diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (LIB Sitzung 23).
1.5.1.2. Zur Sicherheitslage in Kabul:
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten: Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt (LIB S. 45).Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten: Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt (LIB Sitzung 45).
In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander in Kabul Stadt. Menschen aus unsicheren Provinzen, auf der Suche nach Sicherheit und Jobs, kommen nach Kabul - beispielsweis