Entscheidungsdatum
26.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W159 2159865-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und 9 und 46, 55 Abs. 1 und 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und 9 und 46, 55 Absatz eins und 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
a) I. Verfahrensgang:a) römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte am 10.08.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 11.08.2015 wurde er vom XXXX einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz unterzogen und dabei gab er als Fluchtgrund an, dass sein Land verlassen habe, da er zum Militär habe einrücken müssen und dies nicht gewollt habe. Ein weiteres Vorbringen erstattete er nicht.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte am 10.08.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 11.08.2015 wurde er vom römisch 40 einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz unterzogen und dabei gab er als Fluchtgrund an, dass sein Land verlassen habe, da er zum Militär habe einrücken müssen und dies nicht gewollt habe. Ein weiteres Vorbringen erstattete er nicht.
Da keine Einvernahme erfolgte, erhob der Antragsteller, vertreten durch XXXX , mit Eingabe vom 07.03.2017, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem. § 130 Abs. 1 Z 3 B-VG.Da keine Einvernahme erfolgte, erhob der Antragsteller, vertreten durch römisch 40 , mit Eingabe vom 07.03.2017, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG.
Am 11.05.2017 erfolgte dann eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol. Eingangs der Einvernahme gab der Antragsteller an, dass seine Blutfettwerte erhöht seien, er aber eigentlich gesund sei und keine Medikamente nehme. Er leide auch unter keinen ansteckenden Krankheiten. Der Beschwerdeführer legte Teilnahmebestätigungen von Deutschkursen A1 und A2 und Arbeitsbestätigungen hinsichtlich gemeinnütziger Arbeit vor. Er gab an, dass er sich an die Erstbefragung erinnern könne, dass seine Angaben vollständig seien und dass er damals alles gesagt habe und nichts hinzuzufügen habe und außerdem zudem die Wahrheit gesagt habe und es andere Gründe nicht gebe.
Er nannte seinen Namen, sowie, dass er am XXXX in XXXX geboren sei und dem Clan Hawiye angehöre, Subclan XXXX . Er sei insgesamt sechs Mal verheiratet gewesen und habe insgesamt drei Söhne und zwei Töchter. Weiters gab er an, dass er bis zur Ausreise in XXXX gelebt habe.Er nannte seinen Namen, sowie, dass er am römisch 40 in römisch 40 geboren sei und dem Clan Hawiye angehöre, Subclan römisch 40 . Er sei insgesamt sechs Mal verheiratet gewesen und habe insgesamt drei Söhne und zwei Töchter. Weiters gab er an, dass er bis zur Ausreise in römisch 40 gelebt habe.
Er habe keine Schule besucht, nach dem Bürgerkrieg 1991 sei er mit seinen Eltern nach XXXX gezogen. Sein Vater sei 2013 verstorben. Seine Mutter und seine aktuelle Ehefrau würden nach wie vor in XXXX wohnen. Dazu wurde festgehalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Familienverhältnissen in keiner Weise nachvollziehbar wären. Er gab immer wieder an, in XXXX gelebt zu haben. Er habe auch fünf Schwestern, welche in XXXX leben würden. Ein Bruder lebe seit 2010 in Schweden. Er sei nicht in die Schule gegangen und habe selbstständig Handys repariert. Der Beschwerdeführer erzählte in der Folge von seinen zahlreichen Heiraten und Scheidungen, seine Familienangehörigen würden zum Zeitpunkt des letzten Kontaktes im September 2015 in XXXX leben. Bei einer Rückkehr nach Somalia befürchte er, von der Al-Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Er kenne sich in XXXX und in XXXX aus. Er werde auch von der Regierung gesucht, da er verdächtigt werde, ein Mitglied der Al-Shabaab zu sein, er sei aber kein Mitglied der Al-Shabaab. Festgenommen und verhaftet sei er nicht worden, auch habe er sonst keine Probleme mit den Behörden gehabt. Wegen seiner politischen Gesinnung, Rasse oder Religion sei er auch nicht verfolgt worden.Er habe keine Schule besucht, nach dem Bürgerkrieg 1991 sei er mit seinen Eltern nach römisch 40 gezogen. Sein Vater sei 2013 verstorben. Seine Mutter und seine aktuelle Ehefrau würden nach wie vor in römisch 40 wohnen. Dazu wurde festgehalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Familienverhältnissen in keiner Weise nachvollziehbar wären. Er gab immer wieder an, in römisch 40 gelebt zu haben. Er habe auch fünf Schwestern, welche in römisch 40 leben würden. Ein Bruder lebe seit 2010 in Schweden. Er sei nicht in die Schule gegangen und habe selbstständig Handys repariert. Der Beschwerdeführer erzählte in der Folge von seinen zahlreichen Heiraten und Scheidungen, seine Familienangehörigen würden zum Zeitpunkt des letzten Kontaktes im September 2015 in römisch 40 leben. Bei einer Rückkehr nach Somalia befürchte er, von der Al-Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Er kenne sich in römisch 40 und in römisch 40 aus. Er werde auch von der Regierung gesucht, da er verdächtigt werde, ein Mitglied der Al-Shabaab zu sein, er sei aber kein Mitglied der Al-Shabaab. Festgenommen und verhaftet sei er nicht worden, auch habe er sonst keine Probleme mit den Behörden gehabt. Wegen seiner politischen Gesinnung, Rasse oder Religion sei er auch nicht verfolgt worden.
Zu den Fluchtgründen im Einzelnen detailliert auszuführen gab er an, dass die Al-Shabaab sie im Juni 2015 aufgefordert habe, mitzumachen. Er sei zwangsrekrutiert worden und habe zugestimmt. Andere fünf Männer, die nicht zugestimmt hätten, seien von der Al-Shabaab verhaftet worden. Er sollte zu einem großen Stützpunkt in El-Dur gebracht werden, habe aber in der Nacht flüchten können. Er sei dann mit einem Kollegen nach XXXX gefahren. Nach zwei Tagen sei die Al-Shabaab dann zu ihnen nachhause gekommen. Seine Mutter habe gesagt, dass sie nicht wisse, wo er sei und sei in der Folge seine Mutter bedroht worden und sei zu ihr gesagt worden, dass sie ihn auch in XXXX finden und töten würden. Weitere Gründe habe er nicht. Gefragt zu seinem Clan und Subclan gab er an, dass es sich um einen religiösen Stamm handle, der in XXXX angesiedelt sei und es ein sehr großer und angesehener Stamm sei. In der Folge beantwortete er Fragen zu seinem Clan und bestätigte sowohl die Hawiye, als auch sein Subclan die XXXX in XXXX wären.Zu den Fluchtgründen im Einzelnen detailliert auszuführen gab er an, dass die Al-Shabaab sie im Juni 2015 aufgefordert habe, mitzumachen. Er sei zwangsrekrutiert worden und habe zugestimmt. Andere fünf Männer, die nicht zugestimmt hätten, seien von der Al-Shabaab verhaftet worden. Er sollte zu einem großen Stützpunkt in El-Dur gebracht werden, habe aber in der Nacht flüchten können. Er sei dann mit einem Kollegen nach römisch 40 gefahren. Nach zwei Tagen sei die Al-Shabaab dann zu ihnen nachhause gekommen. Seine Mutter habe gesagt, dass sie nicht wisse, wo er sei und sei in der Folge seine Mutter bedroht worden und sei zu ihr gesagt worden, dass sie ihn auch in römisch 40 finden und töten würden. Weitere Gründe habe er nicht. Gefragt zu seinem Clan und Subclan gab er an, dass es sich um einen religiösen Stamm handle, der in römisch 40 angesiedelt sei und es ein sehr großer und angesehener Stamm sei. In der Folge beantwortete er Fragen zu seinem Clan und bestätigte sowohl die Hawiye, als auch sein Subclan die römisch 40 in römisch 40 wären.
Nochmals näher nachgefragt, wie er von der Al-Shabaab angesprochen worden sei, gab er an, dass Anfang 2015 nach dem Nachmittagsgebet im Zentrum von XXXX eine Veranstaltung im Stadion gemacht worden sei, bei der Menschen mit einem Megafon zusammengerufen worden seien. Es seien viele Menschen, ca. 400 bis 500 Personen, und zwar nicht nur Männer, sondern auch Frauen und Kinder gemeinsam dorthin gegangen. Zwei Männer der Al-Shabaab hätten gesprochen und gesagt, dass sie gegen die Regierung kämpfen müssten und Soldaten werden sollten und dass sie am nächsten Tag ins Büro kommen sollten, um dort die Namen bekannt zu geben. Die nicht kommen würden, würden verhaftet werden. Er sei danach nachhause gegangen, zuvor habe er mit der Al-Shabaab, die schon seit 2010 in seinem Heimatort gewesen sei, keine Probleme gehabt. Am nächsten Tag sei er um ca. 08:00 Uhr freiwillig zur Al-Shabaab gegangen, um seine Daten abzugeben. Er habe das dann seiner Mutter erzählt und dann habe er einen Kollegen angerufen und sei nach XXXX geflüchtet. Alle, bis auf fünf Männer, hätten ihre Daten abgegeben. Er sei von einer anonymen Nummer angerufen worden und hätte man ihm gesagt, dass er Mitglied der Al-Shabaab sei. Gefragt, warum er glaube, dass es jemand von der Regierung gewesen sei, gab er an, dass die Al-Shabaab und die Regierung anonym anrufen würden. Übergriffe durch die Al-Shabaab oder ein persönliches Herantreten eines Al-Shabaab-Mitgliedes an ihn habe es nicht gegeben. Auch zu Übergriffen sei es nicht gekommen. Lediglich seiner Mutter habe die Al-Shabaab gesagt, dass er ermordet werden sollte. Über Vorhalt, dass er bei der Ersteinvernahme geschildert habe, dass er zum Militär habe einrücken müssen, gab er an, dass er keine Zeit gehabt habe, den Fluchtgrund genau zu beschreiben, aber dass er das mit dem Militär gesagt habe. In der Folge gestand er jedoch ein, dass es keine Militärpflicht in Somalia gebe. Über Vorhalt, dass es äußerst unwahrscheinlich sei, dass die Al-Shabaab jemals wieder die Kontrolle über XXXX erlange gab er an, dass es sein könne, dass die Al-Shabaab wieder nach XXXX komme. Über Vorhalt, dass in erster Linie zwölf- bis sechzehnjährige Kinder bzw. Jugendliche zwangsrekrutiert worden wären, gab er an, dass die Al-Shabaab auch Zwanzigjährige zwangsrekrutiere.Nochmals näher nachgefragt, wie er von der Al-Shabaab angesprochen worden sei, gab er an, dass Anfang 2015 nach dem Nachmittagsgebet im Zentrum von römisch 40 eine Veranstaltung im Stadion gemacht worden sei, bei der Menschen mit einem Megafon zusammengerufen worden seien. Es seien viele Menschen, ca. 400 bis 500 Personen, und zwar nicht nur Männer, sondern auch Frauen und Kinder gemeinsam dorthin gegangen. Zwei Männer der Al-Shabaab hätten gesprochen und gesagt, dass sie gegen die Regierung kämpfen müssten und Soldaten werden sollten und dass sie am nächsten Tag ins Büro kommen sollten, um dort die Namen bekannt zu geben. Die nicht kommen würden, würden verhaftet werden. Er sei danach nachhause gegangen, zuvor habe er mit der Al-Shabaab, die schon seit 2010 in seinem Heimatort gewesen sei, keine Probleme gehabt. Am nächsten Tag sei er um ca. 08:00 Uhr freiwillig zur Al-Shabaab gegangen, um seine Daten abzugeben. Er habe das dann seiner Mutter erzählt und dann habe er einen Kollegen angerufen und sei nach römisch 40 geflüchtet. Alle, bis auf fünf Männer, hätten ihre Daten abgegeben. Er sei von einer anonymen Nummer angerufen worden und hätte man ihm gesagt, dass er Mitglied der Al-Shabaab sei. Gefragt, warum er glaube, dass es jemand von der Regierung gewesen sei, gab er an, dass die Al-Shabaab und die Regierung anonym anrufen würden. Übergriffe durch die Al-Shabaab oder ein persönliches Herantreten eines Al-Shabaab-Mitgliedes an ihn habe es nicht gegeben. Auch zu Übergriffen sei es nicht gekommen. Lediglich seiner Mutter habe die Al-Shabaab gesagt, dass er ermordet werden sollte. Über Vorhalt, dass er bei der Ersteinvernahme geschildert habe, dass er zum Militär habe einrücken müssen, gab er an, dass er keine Zeit gehabt habe, den Fluchtgrund genau zu beschreiben, aber dass er das mit dem Militär gesagt habe. In der Folge gestand er jedoch ein, dass es keine Militärpflicht in Somalia gebe. Über Vorhalt, dass es äußerst unwahrscheinlich sei, dass die Al-Shabaab jemals wieder die Kontrolle über römisch 40 erlange gab er an, dass es sein könne, dass die Al-Shabaab wieder nach römisch 40 komme. Über Vorhalt, dass in erster Linie zwölf- bis sechzehnjährige Kinder bzw. Jugendliche zwangsrekrutiert worden wären, gab er an, dass die Al-Shabaab auch Zwanzigjährige zwangsrekrutiere.
Er sei seit dem 10.08.2015 in Österreich aufhältig, arbeite zweimal in der Woche gemeinnützig und gehe zweimal in der Woche in einen Sprachkurs. Sein Leben bestreite er aus Mitteln der Grundversorgung. Mitglied in einem Verein sei er auch noch nicht. Das Deutschdiplom habe er auch noch nicht. Er habe auch keine Verwandte oder Familienangehörige in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 12.05.2017, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.08.2015, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, sowie unter Spruchtpunkt IV. eine Frist von vierzehn Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 12.05.2017, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.08.2015, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, sowie unter Spruchtpunkt römisch vier. eine Frist von vierzehn Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im Wesentlichen wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer schon zu seinen Familienverhältnissen widersprüchliche Angaben gemacht habe und auch zu seiner Herkunft und die Behörde daher davon ausgehe, dass er aus XXXX stamme, wie auch bei der Erstbefragung angegeben habe. Wenn der Beschwerdeführer behauptet habe, dass er von der Regierung gesucht werde, so würde diese sicher nicht mit einem anonymen Anruf reagieren und habe es auch keine weiteren Übergriffe auf ihn gegeben und habe der Antragsteller eine angebliche Bedrohung durch die Al-Shabaab in der Erstbefragung auch mit keinem Wort erwähnt. Zudem sei festzuhalten, dass es keinen verpflichteten Militärdienst in Somalia gebe, was der Antragsteller letztlich bestätigt habe. Dass er ein Detail des Erstbefragungsprotokolls bemerkt und nichts korrigiert habe, zeige, dass er sich mit der Niederschrift im Detail beschäftigt habe und weise drauf hin, dass er die persönlichen Bedrohungen durch die Al-Shabaab erst nach der polizeilichen Erstbefragung wahrheitswidrig konstruiert habe. Überdies habe der Antragsteller selbst angegeben, dass er aus freien Stücken sich von der Al-Shabaab registrieren habe lassen. Das widerspreche der behaupteten Zwangsrekrutierung. Es sei aus logischer Sicht unglaubwürdig und unrealistisch, dass bei einer unbekannten Menschenmenge von 500 Personen jene, die sich nicht persönlich registrieren hätten lassen, überhaupt eruierbar wären. Dem Vorbringen fehle es daher an der notwendigen Schlüssigkeit, zumal das vage, oberflächliche, unlogische und nicht plausible Vorbringen nicht nachvollziehbar und daher absolut nicht glaubwürdig sei.Der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im Wesentlichen wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer schon zu seinen Familienverhältnissen widersprüchliche Angaben gemacht habe und auch zu seiner Herkunft und die Behörde daher davon ausgehe, dass er aus römisch 40 stamme, wie auch bei der Erstbefragung angegeben habe. Wenn der Beschwerdeführer behauptet habe, dass er von der Regierung gesucht werde, so würde diese sicher nicht mit einem anonymen Anruf reagieren und habe es auch keine weiteren Übergriffe auf ihn gegeben und habe der Antragsteller eine angebliche Bedrohung durch die Al-Shabaab in der Erstbefragung auch mit keinem Wort erwähnt. Zudem sei festzuhalten, dass es keinen verpflichteten Militärdienst in Somalia gebe, was der Antragsteller letztlich bestätigt habe. Dass er ein Detail des Erstbefragungsprotokolls bemerkt und nichts korrigiert habe, zeige, dass er sich mit der Niederschrift im Detail beschäftigt habe und weise drauf hin, dass er die persönlichen Bedrohungen durch die Al-Shabaab erst nach der polizeilichen Erstbefragung wahrheitswidrig konstruiert habe. Überdies habe der Antragsteller selbst angegeben, dass er aus freien Stücken sich von der Al-Shabaab registrieren habe lassen. Das widerspreche der behaupteten Zwangsrekrutierung. Es sei aus logischer Sicht unglaubwürdig und unrealistisch, dass bei einer unbekannten Menschenmenge von 500 Personen jene, die sich nicht persönlich registrieren hätten lassen, überhaupt eruierbar wären. Dem Vorbringen fehle es daher an der notwendigen Schlüssigkeit, zumal das vage, oberflächliche, unlogische und nicht plausible Vorbringen nicht nachvollziehbar und daher absolut nicht glaubwürdig sei.
Begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass der vorgebrachte Sachverhalt nicht als glaubhaft zu beurteilen gewesen wäre und der Antragsteller lediglich aus rein privaten Motiven Somalia verlassen habe und nicht aus einem Grund, der unter die Tatbestände des GFK zu subsumieren gewesen wäre und eine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht habe festgestellt werden können.Begründend zu Spruchteil römisch eins. wurde insbesondere ausgeführt, dass der vorgebrachte Sachverhalt nicht als glaubhaft zu beurteilen gewesen wäre und der Antragsteller lediglich aus rein privaten Motiven Somalia verlassen habe und nicht aus einem Grund, der unter die Tatbestände des GFK zu subsumieren gewesen wäre und eine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht habe festgestellt werden können.
Zu Spruchteil II. wurde zunächst ausgeführt, dass das Bestehen eine Gefährdungssituation bereits bei Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei und dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auch keine Umstände hätten festgestellt werden können, dass der Antragsteller aufgrund persönlicher Eigenschaften oder seiner beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt gewesen sei bzw. im Fall seiner Rückkehr ausgesetzt wäre. Weiters wäre das BFA zu dem Schluss gelangt, dass es dem Antragsteller als arbeitsfähigen und gesunden, jungen Mann in der Heimat möglich sein sollte, aus eigenem für seinen Unterhalt zu sorgen, zumal er auch vor seiner Ausreise aus Somalia in der Lage gewesen sei, für seine Grundbedürfnisse aufzukommen. Es könne weiters davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr keiner realen Gefahr ausgesetzt wäre, in eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Lage zu geraten. Die Kriterien für eine ausweglose Situation im Sinne des Art. 3 EMRK wären nicht gegeben, von außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen, die eine Außerlandesschaffung als eine Verletzung des Art. 3 EMRK erscheinen lassen würde, könne nicht im vorliegenden Fall nicht die Rede sein, sodass der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen gewesen sei.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde zunächst ausgeführt, dass das Bestehen eine Gefährdungssituation bereits bei Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden sei und dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auch keine Umstände hätten festgestellt werden können, dass der Antragsteller aufgrund persönlicher Eigenschaften oder seiner beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt gewesen sei bzw. im Fall seiner Rückkehr ausgesetzt wäre. Weiters wäre das BFA zu dem Schluss gelangt, dass es dem Antragsteller als arbeitsfähigen und gesunden, jungen Mann in der Heimat möglich sein sollte, aus eigenem für seinen Unterhalt zu sorgen, zumal er auch vor seiner Ausreise aus Somalia in der Lage gewesen sei, für seine Grundbedürfnisse aufzukommen. Es könne weiters davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr keiner realen Gefahr ausgesetzt wäre, in eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Lage zu geraten. Die Kriterien für eine ausweglose Situation im Sinne des Artikel 3, EMRK wären nicht gegeben, von außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen, die eine Außerlandesschaffung als eine Verletzung des Artikel 3, EMRK erscheinen lassen würde, könne nicht im vorliegenden Fall nicht die Rede sein, sodass der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen gewesen sei.