Entscheidungsdatum
26.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I414 2197252-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich vom 19.04.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich vom 19.04.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 15.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit Verfolgung aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen der IPOB begründete.
Dazu wurde er am 27.03.2018 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Er führte aus, bereits an mehreren Demonstrationen teilgenommen zu haben. Bei der letzten Demonstration habe die Polizei auf die Leute geschossen. Bei einem Tumult sei ein Polizist getötet worden. Die Polizei habe nach den Teilnehmern und auch nach ihm in den Häusern des Dorfes gesucht. Sein Name stünde auf einer Fahndungsliste. Er habe daher sein Land verlassen müssen.
Mit dem Bescheid vom 19.04.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise besteht eine Frist von 2 Wochen (gemeint und richtig: 14 Tagen) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit dem Bescheid vom 19.04.2018, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise besteht eine Frist von 2 Wochen (gemeint und richtig: 14 Tagen) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 23.05.2018 (bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag).
Mit Schriftsatz vom 01.06.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 05.06.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zunächst wird der oben dargelegte Sachverhalt festgestellt.
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der I(g)bo an. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer reiste illegal ohne gültigem Reisedokument aus Nigeria aus und gelangte schlepperunterstützt über Niger, Libyen und Italien nach Österreich. Er hält sich seit (mindestens) Mitte August 2017 in Österreich auf.
In Nigeria lebt noch die Mutter des Beschwerdeführers, zu der er aktuell keinen Kontakt hat. Sein Vater und der Bruder sind bereits verstorben. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Der Beschwerdeführer besuchte eine Grundschule und arbeitete anschließend als Händler für Autoersatzteile und als Taxifahrer. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Nigeria hat er eine Chance auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach, lebt in einer Flüchtlingsunterkunft und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung in Niederösterreich.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestell