Entscheidungsdatum
27.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W255 2178713-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2017, Zl. 1070618208-150556389, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2017, Zl. 1070618208-150556389, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste spätestens am 25.05.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am 27.05.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, Afghanistan verlassen zu haben, da sein Vater und sein Bruder von Nomaden getötet worden seien. Der BF sei daraufhin in den Iran geflohen. Paschtunen würden aufgrund seiner Religion nach seinem Leben trachten. Die Dorfältesten hätten wollen, dass die jungen Burschen in den Krieg ziehen. Auch aus diesem Grund sei der BF geflohen. Er habe Angst um sein Leben. Den Iran habe er verlassen, da er dort keine Rechte gehabt habe.
1.3. Am 02.10.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: BFA), einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er im Jahr 1370 (= 1991/1992) im Dorf XXXX , Nebendorf XXXX , Provinz XXXX geboren und dort gemeinsam mit seinen Eltern, zwei Brüdern und einer Schwester aufgewachsen sei. Im Alter von neun Jahren habe er zwei Jahre an einem Alphabetisierungsprogramm in einer Moschee teilgenommen. Nach den zwei Jahren habe er - mit ca. 11 Jahren - begonnen, als Hirte in der Landwirtschaft zu arbeiten. Der Vater des BF habe in einem Laden gearbeitet, der ca. vier Stunden zu Fuß vom Heimatdorf des BF entfernt gelegen sei.1.3. Am 02.10.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: BFA), einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er im Jahr 1370 (= 1991/1992) im Dorf römisch 40 , Nebendorf römisch 40 , Provinz römisch 40 geboren und dort gemeinsam mit seinen Eltern, zwei Brüdern und einer Schwester aufgewachsen sei. Im Alter von neun Jahren habe er zwei Jahre an einem Alphabetisierungsprogramm in einer Moschee teilgenommen. Nach den zwei Jahren habe er - mit ca. 11 Jahren - begonnen, als Hirte in der Landwirtschaft zu arbeiten. Der Vater des BF habe in einem Laden gearbeitet, der ca. vier Stunden zu Fuß vom Heimatdorf des BF entfernt gelegen sei.
Im Jahr 1390 (= 2011) sei der Bruder des BF umgebracht worden. Der Bruder habe gerade Waren zum Geschäft des Vaters transportiert, als ihn die Taliban angehalten und umgebracht hätten. Die Taliban hätten den Vater des BF mit dem Handy kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass sie seinen Sohn getötet hätten.
Ein Jahr danach sei der Vater des BF von den Taliban umgebracht worden. Dies deshalb, da der Vater die Mujaheddin, die gegen die Taliban gekämpft hätten, bezahlt habe. Die Taliban hätten sein Geschäft angegriffen und ihn dabei getötet.
Zehn Tage nach dem Tod des Vaters - ebenfalls im Jahr 1391 (2012) - sei der BF in den Iran gereist und habe dort 2 1/2 Jahre als Bauarbeiter gearbeitet. Während dieser Zeit habe er Maurer und Fliesenleger gelernt.
Der BF habe Afghanistan verlassen, da er "von den Kämpfern" aufgefordert worden sei, für die Taliban zu kämpfen. Außerdem hätten die Mujaheddin vom BF gefordert, gegen die Taliban zu kämpfen. Der Vater des BF habe die Mujaheddin bezahlt, damit er und seine Söhne nicht für diese kämpfen hätten müssen. Nach dem Tod seines Vaters habe der BF nicht genug Geld gehabt, um die Mujaheddin selbst zu bezahlen. Sie seien zwei Tage nach dem Tod des Vaters, drei Tage darauf und neuerlich zwei Tage darauf zum BF gekommen und hätten von ihm verlangt, ihnen Geld zu geben oder für sie zu kämpfen.
Eine Schwester des BF sei bereits zwei Monate vor dem BF gemeinsam mit ihrem Ehegatten und dem jüngeren Bruder des BF in den Iran gereist. Dies deshalb, da der Vater Angst gehabt habe, dass es Krieg geben würde und deshalb seine Tochter in den Iran geschickt habe. Sie lebe nach wie vor im Iran. Der jüngere Bruder des BF habe den Iran ein Jahr nach der Ausreise des BF aus dem Iran verlassen und sei in Griechenland verschwunden.
Im Verfahren vor dem BFA legte der BF die folgenden Dokumente vor:
* Teilnahmebestätigung des XXXX betreffend die Bildungsveranstaltung Deutsch A2 Modul C vom 28.11.2016 bis 22.12.2016;* Teilnahmebestätigung des römisch 40 betreffend die Bildungsveranstaltung Deutsch A2 Modul C vom 28.11.2016 bis 22.12.2016;
* Teilnahmebestätigung des XXXX betreffend die Bildungsveranstaltung Deutsch Modul D "Kommunikation A2" vom 09.01.2017 bis 02.02.2017;* Teilnahmebestätigung des römisch 40 betreffend die Bildungsveranstaltung Deutsch Modul D "Kommunikation A2" vom 09.01.2017 bis 02.02.2017;
* Teilnahmebestätigung des XXXX betreffend die Veranstaltung Deutschkurs für Asylwerber A1, Teil 1 vom 07.03.2016 bis 19.04.2016;* Teilnahmebestätigung des römisch 40 betreffend die Veranstaltung Deutschkurs für Asylwerber A1, Teil 1 vom 07.03.2016 bis 19.04.2016;
* Teilnahmebestätigung des XXXX betreffend die Veranstaltung Deutschkurs für Asylwerber A2, Teil 1 vom 30.01.2017 bis 23.02.2017;* Teilnahmebestätigung des römisch 40 betreffend die Veranstaltung Deutschkurs für Asylwerber A2, Teil 1 vom 30.01.2017 bis 23.02.2017;
* ÖSD Zertifikat A1 vom 03.08.2016 (Prüfung am 30.07.2016) - bestanden;
* ÖSD Zerfitikat A2 vom 21.03.2017 (Prüfung am 18.03.2017) - nicht bestanden;
* Teilnahmebestätigung des Obmannes von XXXX betreffend einen Deutschkurs auf A1+ Niveau vom September 2015 bis Mai 2016;* Teilnahmebestätigung des Obmannes von römisch 40 betreffend einen Deutschkurs auf A1+ Niveau vom September 2015 bis Mai 2016;
* Teilnahmebestätigung der XXXX betreffend den Kurs Deutsch A1/1 für Asylwerbende vom 07.07.2016;* Teilnahmebestätigung der römisch 40 betreffend den Kurs Deutsch A1/1 für Asylwerbende vom 07.07.2016;
* Bestätigungsschreiben der Leiterin von XXXX betreffend das ehrenamtliche Engagement des BF vom 07.09.2016 bis 12.09.2016.* Bestätigungsschreiben der Leiterin von römisch 40 betreffend das ehrenamtliche Engagement des BF vom 07.09.2016 bis 12.09.2016.
1.4. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 30.10.2017, Zl. 1070618208-150556389, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt IV.).1.4. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 30.10.2017, Zl. 1070618208-150556389, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch vier.).
1.5. Gegen den unter Punkt 1.4. genannten Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wiederholte der BF im Wesentlichen, dass sein Vater und sein Bruder von den Taliban ermordet worden seien. Der BF sei durch die Mujaheddin, die Kuchi Nomaden und die Taliban bedroht worden.
Der Beschwerde wurden die folgenden Dokumente beigefügt:
* Bestätigungsschreiben des " XXXX " betreffend das ehrenamtliche Engagement des BF vom Mai 2016 bis Jänner 2017;* Bestätigungsschreiben des " römisch 40 " betreffend das ehrenamtliche Engagement des BF vom Mai 2016 bis Jänner 2017;
* Unterstützungsschreiben eines privaten Ehepaares;
* Unterstützungsschreiben einer Privatperson.
1.6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 04.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
1.7. Mit Schreiben vom 23.05.2018 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des BF dem Bundesverwaltungsgericht das von XXXX im Auftrag des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zur AZ: 7 K 1757/16.WI.A am 28.03.2018 erstellte Gutachten zur Sicherheitslage in Afghanistan. Aus dem Gutachten sei klar abzuleiten, dass es in Afghanistan keine innerstaatliche Fluchtalternative gebe, ebenso wenig einen sicheren Ort für Rückkehrer ohne entsprechendes soziales Netzwerk.1.7. Mit Schreiben vom 23.05.2018 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des BF dem Bundesverwaltungsgericht das von römisch 40 im Auftrag des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zur AZ: 7 K 1757/16.WI.A am 28.03.2018 erstellte Gutachten zur Sicherheitslage in Afghanistan. Aus dem Gutachten sei klar abzuleiten, dass es in Afghanistan keine innerstaatliche Fluchtalternative gebe, ebenso wenig einen sicheren Ort für Rückkehrer ohne entsprechendes soziales Netzwerk.
1.8. Mit Schreiben vom 20.07.2018 wurden dem BF vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderfeststellungen betreffend Afghanistan übermittelt.
1.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.10.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie im Beisein des BF und seines Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der BF an, dass er gemeinsam mit seinen beiden Brüdern, seiner Schwester und seinen Eltern im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz XXXX aufgewachsen sei. Er habe zwei Jahre die Schule besucht und sei danach als Hirte tätig gewesen. Der Vater des BF habe als Verkäufer gearbeitet und sein eigenes Geschäft gehabt. Der BF habe eine Tante mütterlicherseits und einen Onkel väterlicherseits, wisse aber nicht, wo diese leben.1.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.10.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie im Beisein des BF und seines Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der BF an, dass er gemeinsam mit seinen beiden Brüdern, seiner Schwester und seinen Eltern im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 aufgewachsen sei. Er habe zwei Jahre die Schule besucht und sei danach als Hirte tätig gewesen. Der Vater des BF habe als Verkäufer gearbeitet und sein eigenes Geschäft gehabt. Der BF habe eine Tante mütterlicherseits und einen Onkel väterlicherseits, wisse aber nicht, wo diese leben.
Der BF habe Afghanistan 1391 (= 2012) verlassen und sei in den Iran gereist, wo er sich 2 1/2 Jahre in XXXX aufgehalten und als Bauarbeiter gearbeitet habe.Der BF habe Afghanistan 1391 (= 2012) verlassen und sei in den Iran gereist, wo er sich 2 1/2 Jahre in römisch 40 aufgehalten und als Bauarbeiter gearbeitet habe.
Der BF habe Afghanistan verlassen, da sein Vater und sein Bruder von den Taliban getötet worden seien. Die Taliban seien gegen den Vater gewesen, da dieser die Mujaheddin unterstützt habe und diese in Opposition zu den Taliban gestanden seien. Der Vater habe den Mujaheddin Geld gegeben, damit diese gegen die Taliban kämpfen. Dies hätten die Taliban erfahren, der BF wisse aber nicht wie. Die Mujaheddin hätten wiederum von der Familie des BF verlangt, sie mit Geld zu unterstützen oder für sie zu kämpfen. Im Jahr 1389 (= 2010) sei der Vater von den Taliban bedroht worden. Ein Jahr später sei der Bruder des BF, als er sich auf dem Weg von XXXX zum Geschäft des Vaters befunden habe, von den Taliban angehalten und getötet worden. Ein Jahr später hätten die Taliban den Vater des BF getötet. Danach hätten die Mujaheddin vom BF verlangt, ihnen Geld zu geben oder mit ihnen gegen die Taliban zu kämpfen. Der BF habe dies nicht akzeptiert und sei in den Iran geflüchtet.Der BF habe Afghanistan verlassen, da sein Vater und sein Bruder von den Taliban getötet worden seien. Die Taliban seien gegen den Vater gewesen, da dieser die Mujaheddin unterstützt habe und diese in Opposition zu den Taliban gestanden seien. Der Vater habe den Mujaheddin Geld gegeben, damit diese gegen die Taliban kämpfen. Dies hätten die Taliban erfahren, der BF wisse aber nicht wie. Die Mujaheddin hätten wiederum von der Familie des BF verlangt, sie mit Geld zu unterstützen oder für sie zu kämpfen. Im Jahr 1389 (= 2010) sei der Vater von den Taliban bedroht worden. Ein Jahr später sei der Bruder des BF, als er sich auf dem Weg von römisch 40 zum Geschäft des Vaters befunden habe, von den Taliban angehalten und getötet worden. Ein Jahr später hätten die Taliban den Vater des BF getötet. Danach hätten die Mujaheddin vom BF verlangt, ihnen Geld zu geben oder mit ihnen gegen die Taliban zu kämpfen. Der BF habe dies nicht akzeptiert und sei in den Iran geflüchtet.
Der BF habe nie selbst die Taliban gesehen. Er habe sie nur von sehr weitem gesehen und gehört, wie sie auf den Bergen geschossen hätten. Einmal, als die Taliban ins Heimatdorf gekommen seien, sei die Familie des BF rechtzeitig von den Mujaheddin vorgewarnt worden und habe sich in Sicherheit bringen können. Ab dem Jahr 1391 (= 2012) seien die Taliban wegen der Präsenz der Mujaheddin nicht mehr ins Heimatdorf des BF gekommen.
Darüber hinaus seien die Taliban jedes Jahr im Sommer gekommen, hätten Tiere geschlachtet und die Ernte der Familie des BF genommen. Die Mujaheddin hätten die Taliban aber aufhalten können.
Die Mutter des BF sei im Jahr 1390 (= 2011) gestorben, als sie den Leichnam des Bruders des BF gesehen habe. Das habe sich stark auf ihre Psyche ausgewirkt.