TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/27 W129 2208214-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.11.2018
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Entscheidungsdatum

27.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs5
Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs6
SchUG §25 Abs1
SchUG §71 Abs2 litc
SchUG §71 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 14 heute
  2. § 14 gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 264/2020
  3. § 14 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2012
  4. § 14 gültig von 01.09.1974 bis 31.08.2012
  1. § 14 heute
  2. § 14 gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 264/2020
  3. § 14 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2012
  4. § 14 gültig von 01.09.1974 bis 31.08.2012
  1. SchUG § 25 heute
  2. SchUG § 25 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  4. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  5. SchUG § 25 gültig von 01.11.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  6. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  7. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  9. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  10. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  11. SchUG § 25 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  12. SchUG § 25 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  13. SchUG § 25 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  14. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  15. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  16. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  17. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  18. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  19. SchUG § 25 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  20. SchUG § 25 gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  21. SchUG § 25 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  22. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  23. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  24. SchUG § 25 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  25. SchUG § 25 gültig von 26.06.1999 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  26. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  27. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  28. SchUG § 25 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  29. SchUG § 25 gültig von 31.12.1996 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  30. SchUG § 25 gültig von 01.09.1993 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  31. SchUG § 25 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 71 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 71 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  10. SchUG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 71 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
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  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 71 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
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  7. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
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  10. SchUG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 71 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 71 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992

Spruch

W129 2208214-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Otmar Moser, gegen Bescheid des Bildungsdirektors (Landesschulrat für Salzburg) vom 03.10.2018, Zl. 5150/0041-AP/2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Otmar Moser, gegen Bescheid des Bildungsdirektors (Landesschulrat für Salzburg) vom 03.10.2018, Zl. 5150/0041-AP/2018, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Schüler XXXX ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt.Der Schüler römisch 40 ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der (volljährige) Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2017/18 die Klasse XXXX des Werkschulheims in XXXX . Im Jahreszeugnis wurde er in den Pflichtgegenständen Mathematik und Spanisch negativ beurteilt.1. Der (volljährige) Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2017/18 die Klasse römisch 40 des Werkschulheims in römisch 40 . Im Jahreszeugnis wurde er in den Pflichtgegenständen Mathematik und Spanisch negativ beurteilt.

Am 10.09.2018 (Mathematik) sowie 11.09.2018 (Spanisch) trat der Beschwerdeführer zu den Wiederholungsprüfungen in den genannten Gegenständen an, wurde jedoch erneut jeweils negativ beurteilt.

2. Am 11.09.2018 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer zum Aufstieg in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, weil er in den Pflichtgegenständen Mathematik und Spanisch nach Ablegung der Wiederholungsprüfung negativ beurteilt worden sei und die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht erfüllt seien.

3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung das Rechtsmittel des Widerspruches. Dieser wurde im Wesentlichen mit folgenden Argumenten begründet:

Der Beschwerdeführer habe bei einem Radunfall am 13.08.2018 eine komplexe Fraktur des rechten Sprunggelenkes erlitten und habe in weiterer Folge bestimmte Medikamente eingenommen, welche bis zu den Wiederholungsprüfungen zu vermehrter Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Schwitzen und Übelkeit geführt hätten. Erst einen Monat später (13.09.2018) sei die Fraktur operativ versorgt worden. Der Beschwerdeführer habe sich nur in einem äußerst eingeschränkten Umfang auf die Wiederholungsprüfungen vorbereiten können und sei an den beiden Prüfungstagen in einem offenkundigen körperlichen, psychischen und kognitiven Ausnahmezustand gewesen. Er hätte von den Prüfern und Aufsichtspersonen aufgeklärt werden müssen, dass er die beiden Wiederholungsprüfungen bis zum 30.11.2018 hätte verschieben können.

Der schriftliche Teil der Mathematikprüfung sei positiv absolviert worden. Aufgrund einer als demotivierend empfundenen Bemerkung habe der Beschwerdeführer sich nicht getraut, seine gesundheitlichen Probleme zu artikulieren. Der Schüler habe seine mündliche Prüfung im Stehen auf Krücken absolvieren müssen, eine Sitzgelegenheit sei nicht angeboten worden. Der Beschwerdeführer habe eine Aufgabe richtig gelöst, sei aber durch insistierendes Nachfragen seines Lehrers, ob er sicher sei, unsicher geworden und habe die richtige Lösung wieder gelöscht. Nach zehn Minuten habe er die Prüfung beendet und habe erfahren, dass er negativ beurteilt werde.

Am nächsten Tag habe er aufgrund eines Blackouts bereits nach 20 Minuten die schriftliche Prüfung aus Spanisch abgebrochen und sei zur mündlichen Prüfung aufgrund seiner starken Schmerzen nicht mehr angetreten.

4. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 18.09.2018 stellte der Lehrer des Pflichtgegenstandes Mathematik - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - seinen Standpunkt wie folgt dar:

Der Beschwerdeführer habe beim schriftlichen Teil nur 6 von 12 Aufgaben lösen können, positiv sei die schriftliche Arbeit nur geworden, weil der Beschwerdeführer zwei Ausgleichsaufgaben im zweiten Teil habe lösen können. Den mündlichen Teil habe der Beschwerdeführer an der Whiteboard-Tafel absolviert, wobei der Prüfer gefragt habe, ob dies mit der Verletzung möglich sei, was der Beschwerdeführer bejaht habe. Der Beschwerdeführer habe nicht den Eindruck hinterlassen, dass er unter großen Schmerzen gelitten habe oder unter starkem Medikamenteneinfluss gestanden sei. Der Beschwerdeführer habe keine einzige Aufgabe selbständig lösen können und sei in Absprache mit der beisitzenden Prüferin negativ beurteilt worden.

5. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 18.09.2018 stellte die Lehrerin des Pflichtgegenstandes Spanisch - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - ihren Standpunkt wie folgt dar:

Sie habe am Vortag der Prüfung erfahren, dass der Beschwerdeführer nicht antreten werde, da er im Fach Mathematik die Wiederholungsprüfung nicht geschafft habe, doch sei er dann doch erschienen. Die Aufsicht beim schriftlichen Teil habe eine Kollegin gehabt, doch zwanzig Minuten nach Beginn der Prüfung habe sie den Beschwerdeführer im Gebäude angetroffen und sich erkundigt, was denn los sei. Der Beschwerdeführer habe ihr mitgeteilt, dass die Prüfung "sauschwer" wäre und "es sowieso nichts bringe", da er im Fach Mathematik nicht bestanden habe. Er werde auch mündlich nicht antreten und wolle die Klasse wiederholen und zwar in der A-Klasse. Sie habe sich bei dieser Gelegenheit erkundigt, was denn mit seinem Fuß passiert sei, er habe geantwortet, dass er einen Unfall gehabt habe, doch dass es ihm nun gut gehe.

6. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 18.09.2018 führte der Schulleiter - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - seinen Standpunkt wie folgt aus:

Der Beschwerdeführer habe ihn am Freitag, 07.09.2018, telefonisch kontaktiert, um ihm mitzuteilen, dass er wahrscheinlich am Dienstag, 11.09.2018, nicht zur Wiederholungsprüfung aus Spanisch antreten könne. Er habe sich in den Ferien am Fuß verletzt und würde wahrscheinlich am Dienstag operiert werden, wolle aber am Montag antreten. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer erklärt, dass es ihm gut gehe. Es sei dem Beschwerdeführer erklärt worden, seine Wiederholungsprüfung [scil.: vom Dienstag] könnte gestundet werden, doch habe der Beschwerdeführer am Montag mitgeteilt, er werde am Dienstag doch zur Wiederholungsprüfung antreten. Der Beschwerdeführer sei ein sehr selbstbewußter Schüler, der "um keine Antwort verlegen" sei und ein sehr selbstsicheres Auftreten habe. Auch habe er an den Prüfungstagen nicht den Eindruck erweckt, unter Schmerzen zu leiden oder unter starkem Medikamenteneinfluss zu stehen.

7. Auf Basis dieses Gutachtens verfasste das zuständige Organ der Schulaufsicht, LSI HR XXXX , ein mit 24.09.2018 datiertes pädagogisches Gutachten, welches im Wesentlichen zum Schluss kam, dass die negativen Beurteilungen gerechtfertigt seien.7. Auf Basis dieses Gutachtens verfasste das zuständige Organ der Schulaufsicht, LSI HR römisch 40 , ein mit 24.09.2018 datiertes pädagogisches Gutachten, welches im Wesentlichen zum Schluss kam, dass die negativen Beurteilungen gerechtfertigt seien.

8. Im Rahmen des Parteiengehörs teilte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters im Wesentlichen mit, er habe sich aufgrund der Notwendigkeit der Anfertigung eines Gesellenstücks im Sommersemester 2018 permanent überfordert gefühlt, verbunden mit Erschöpfungszuständen und Antriebslosigkeit. Dadurch sei es im Fach Mathematik zu einem erheblichen Leistungsabfall gekommen. Im Sommer habe er die Defizite aufzuholen versucht, dieses Vorhaben sei durch den Unfall am 13.08.2018 jäh unterbrochen worden. Dem Beschwerdeführer sei immer mehr bewusst geworden, dass er im letzten Monat vor den Wiederholungsprüfungen, sohin in der produktivsten Lernphase, das vorgenommene Lernpensum durch die permanenten Schmerzen und die Einnahme von schweren Schmerzmitteln nicht habe umsetzen können. Dazu sei die Ungewissheit hinsichtlich Operationsdatum und -erfolg gekommen. Somit habe sich der Beschwerdeführer nicht ausreichend auf die Prüfungen konzentrieren können. Der Beschwerdeführer habe mit dem Direktor telefoniert, habe aber im Gespräch zum Ausdruck bringen wollen, dass er im Falle einer am Tag der Spanisch-Prüfung vorzunehmenden stationären Aufnahme auch am Vortag zur Mathematikprüfung nicht hätte antreten wollen. Im Moment des Telefonats habe der Beschwerdeführer den Aufschub der Prüfungen nicht thematisieren können, weil er aufgrund seiner schlechten Leistungen im Sommersemester befürchtet habe, dass man ihm unterstellen würde, dass er sich auf seine Unfallfolgen hinausreden wolle. Die Beschreibung des Schulleiters, wonach der Beschwerdeführer selbstbewusst und um keine Antwort verlegen sei, mag bis zum Frühjahr 2018 zutreffend gewesen sein, aufgrund der Probleme rund um die Erstellung des Werkstücks sei dies danach nicht mehr der Fall gewesen.

Auch habe er die Tragweite seines Abbruchs der Spanisch-Prüfung nicht zu erkennen vermocht.

9. LSI HR XXXX äußerte sich dazu am 26.09.2018 in einer schriftlichen Stellungnahme sinngemäß dahingehend, dass die Ausführungen über die Belastung des Beschwerdeführers im zweiten Semester in keinem ursächlich relevanten Zusammenhang mit dem Ergebnis der Wiederholungsprüfungen im September stünden. Es ändere sich an seiner (negativen) Stellungnahme nichts.9. LSI HR römisch 40 äußerte sich dazu am 26.09.2018 in einer schriftlichen Stellungnahme sinngemäß dahingehend, dass die Ausführungen über die Belastung des Beschwerdeführers im zweiten Semester in keinem ursächlich relevanten Zusammenhang mit dem Ergebnis der Wiederholungsprüfungen im September stünden. Es ändere sich an seiner (negativen) Stellungnahme nichts.

10. Mit Bescheid vom 03.10.2018, Zl. 5150/0041-AP/2018, wies die belangte Behörde den Widerspruch des Beschwerdeführers ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in den Pflichtgegenständen Mathematik und Spanisch mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei und aus diesem Grund die Berechtigung zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe verweigert werde.

Die Prüfungsteile seien korrekt und nachvollziehbar beurteilt worden, der Beschwerdeführer habe nicht den Eindruck erweckt, unter Schmerzen zu stehen oder unter Medikamenteneinfluss.

Die geschilderten Vorgänge im zweiten Semester stünden in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Ergebnis der Wiederholungsprüfungen im September. Auch sei der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit des Verschiebens der Prüfungen hingewiesen worden. Dennoch habe sich der Beschwerdeführer entschieden, zu beiden Prüfungen anzutreten. Übereinstimmend hätten Schulleiter und Prüfer ausgeführt, keine psychische Ausnahmesituation erkannt zu haben. Der Beschwerdeführer hätte die Verschiebung der Prüfungen beantragen müssen, habe dies jedoch nicht getan. Daher müsse er sich das Ergebnis der Prüfungen anrechnen lassen.

Am 05.10.2018 wurde der Bescheid der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers durch persönliche Übergabe zugestellt.

11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Ausführungen zu seiner psychischen Belastung im Sommersemester 2018 im Zusammenhang mit seinem Unfall im August 2018 stünden, da dieser Unfall die Aufholung des nachzuholenden Lernstoffes erheblich beeinträchtigt habe und schwere psychische und physische Belastungen bei der Vorbereitung und bei den Entschlüssen für den Antritt zu den Wiederholungsprüfungen zur Folge gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei mental gar nicht in der Lage gewesen, den Antrag auf Verschiebung der Wiederholungsprüfungstermine zu stellen. Die Wahrnehmungen des Schulleiters würden sich auf ein einziges Telefonat mit dem Beschwerdeführer beschränken.

Der Beschwerdeführer habe sich bei der Abgabe seiner Willenserklärungen in einem äußerst schlechten physischen und psychischen Gesundheitszustand befunden, welcher durch die notwendige Schmerzmedikation erheblich verstärkt worden sei.

Es werde eine ärztliche Bestätigung in Vorlage gebracht, wonach das Schmerzmittel Tramadol aus der Opioid-Gruppe stamme und zu Stimmungsveränderungen, Veränderungen der Aktivität und Veränderungen der kognitiven und sensorischen Leistungsfähigkeit führe.

Zum Zeitpunkt des Telefonates mit dem Schulleiter sei für den Beschwerdeführer ungewiss gewesen, an welchem Tag er in der Prüfungswoche zur Operation stationär aufgenommen werde. Der schlechte allgemeine Gesundheitszustand sei kein Thema gewesen. An keinem der beiden Prüfungstage sei der Beschwerdeführer von den Verantwortlichen über die Möglichkeit der Verschiebung nach § 22 Abs 10 LBVO aufgeklärt worden. Er sei irrtümlich davon ausgegangen, dass ihn lediglich die stationäre Aufnahme im Krankenhaus zur Verschiebung der Wiederholungsprüfungen berechtigen würde. Der Beschwerdeführer habe unter diesen Umständen die Tragweite seiner Entscheidungen verkannt. Hätten die Verantwortlichen ihrer Fürsorgepflicht entsprochen und den Beschwerdeführer über das Bestehen eines offensichtlich gerechtfertigten Hinderungsgrundes rechtlich ordnungsgemäß aufgeklärt und beraten, so hätte der Beschwerdeführer den Antrag auf Verschiebung gestellt.Zum Zeitpunkt des Telefonates mit dem Schulleiter sei für den Beschwerdeführer ungewiss gewesen, an welchem Tag er in der Prüfungswoche zur Operation stationär aufgenommen werde. Der schlechte allgemeine Gesundheitszustand sei kein Thema gewesen. An keinem der beiden Prüfungstage sei der Beschwerdeführer von den Verantwortlichen über die Möglichkeit der Verschiebung nach Paragraph 22, Absatz 10, LBVO aufgeklärt worden. Er sei irrtümlich davon ausgegangen, dass ihn lediglich die stationäre Aufnahme im Krankenhaus zur Verschiebung der Wiederholungsprüfungen berechtigen würde. Der Beschwerdeführer habe unter diesen Umständen die Tragweite seiner Entscheidungen verkannt. Hätten die Verantwortlichen ihrer Fürsorgepflicht entsprochen und den Beschwerdeführer über das Bestehen eines offensichtlich gerechtfertigten Hinderungsgrundes rechtlich ordnungsgemäß aufgeklärt und beraten, so hätte der Beschwerdeführer den Antrag auf Verschiebung gestellt.

Der Beschwerde beigelegt wurde eine ärztliche Bescheinigung des Dr. XXXX , Facharzt für Anästhesie und Intensivmedizin, wonach das verordnete Medikament Tramadol zur Opiod-Gruppe gehöre. Diese Gruppe zeige im Nebenwirkungsprofil Stimmungsveränderungen (meist gehobene, gelegentlich auch gereizte Stimmung), Veränderungen der Aktivität (meist Dämpfung, gelegentlich Steigerung) und Veränderungen der kognitiven und sensorischen Leistungsfähigkeit (Veränderung der Sinneswahrnehmung und des Erkennes, was zu Fehlern im Entscheidungsverhalten führen könne).Der Beschwerde beigelegt wurde eine ärztliche Bescheinigung des Dr. römisch 40 , Facharzt für Anästhesie und Intensivmedizin, wonach das verordnete Medikament Tramadol zur Opiod-Gruppe gehöre. Diese Gruppe zeige im Nebenwirkungsprofil Stimmungsveränderungen (meist gehobene, gelegentlich auch gereizte Stimmung), Veränderungen der Aktivität (meist Dämpfung, gelegentlich Steigerung) und Veränderungen der kognitiven und sensorischen Leistungsfähigkeit (Veränderung der Sinneswahrnehmung und des Erkennes, was zu Fehlern im Entscheidungsverhalten führen könne).

12. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.10.2018, eingelangt am 23.10.2018, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2018, Zl. W129 2208214-1/2Z, wurde Herr Univ.-Prof. Dr. XXXX , Universitätsprofessor für Klinische Pharmakologie, zum Sachverständigen bestellt.13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2018, Zl. W129 2208214-1/2Z, wurde Herr Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , Universitätsprofessor für Klinische Pharmakologie, zum Sachverständigen bestellt.

14. Mit Gutachten vom 05.11.2018 führte Prof. XXXX - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - wie folgt aus:14. Mit Gutachten vom 05.11.2018 führte Prof. römisch 40 - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - wie folgt aus:

Es sei eine unrichtige Selbsteinschätzung bezüglich Prüfungsfähigkeit und Leistungsmöglichkeit durch den Beschwerdeführer bei Einnahme von Tramadol möglich. Aufgrund der stimmungsaufhellenden Wirkung von Tramadol würden zentralnervöse Einschränkungen und Konzentrationsstörungen häufig nicht einschränkend wahrgenommen. Entsprechende Warnhinweise seien in der Fachinformation aufgenommen worden. Eine Einnahme von Tramadol zur Schmerztherapie könne zur Veränderung der Sinneswahrnehmung und zu Fehlern im Entscheidungsverhalten führen. Eine tatsächliche Prüfungsunfähigkeit könne durch Tramadol hervorgerufen werden. Äußere Indizien einer Prüfungsunfähigkeit durch die eigenommenen Medikamente könnten jedoch nicht erkannt werden (lediglich für Spezialisten sei eine geringgradige Verengung des Pupillendurchmessers erkennbar).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der (volljährige) Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2017/18 die Klasse XXXX des Werkschulheims in XXXX . Im Jahreszeugnis wurde er in den Pflichtgegenständen Mathematik und Spanisch negativ beurteilt.1.1. Der (volljährige) Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2017/18 die Klasse römisch 40 des Werkschulheims in römisch 40 . Im Jahreszeugnis wurde er in den Pflichtgegenständen Mathematik und Spanisch negativ beurteilt.

Am 10.09.2018 (Mathematik) sowie 11.09.2018 (Spanisch) trat der Beschwerdeführer zu den Wiederholungsprüfungen in den genannten Gegenständen an, wurde jedoch erneut jeweils negativ beurteilt.

1.2. Der schriftliche Prüfungsteil Mathematik wurde mit "Genügend" beurteilt.

1.3. Am 11.09.2018 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer zum Aufstieg in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, weil er in den Pflichtgegenständen Mathematik und Spanisch nach Ablegung der Wiederholungsprüfung negativ beurteilt worden sei und die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht erfüllt seien.

1.4. Der Beschwerdeführer versuchte im Sommer erhebliche Defizite in den Pflichtgegenständen Mathematik und Spanisch aufzuholen, erlitt jedoch am 13.08.2018 bei einem Fahrradunfall einen komplizierten Knöchelbruch. Dem Beschwerdeführer wurde anschließend sei immer mehr bewusst, dass er im letzten Monat vor den Wiederholungsprüfungen, sohin in der produktivsten Lernphase, das vorgenommene Lernpensum durch die permanenten Schmerzen und die Einnahme von schweren Schmerzmitteln nicht umsetzen könne. Dazu kam die Ungewissheit hinsichtlich Operationsdatum und -erfolg. Somit hat sich der Beschwerdeführer nicht ausreichend auf die Prüfungen konzentrieren können.

1.5. Der Beschwerdeführer rief am Freitag, 07.09.2018, den Schulleiter an, um sein voraussichtliches Nichterscheinen am zweiten Tag der Wiederholungsprüfung (somit das voraussichtliche Nichterscheinen bei der Wiederholungsprüfung Spanisch) aufgrund des wahrscheinlichen Operationstermins anzukündigen. Eine Verschiebung traute sich der Beschwerdeführer nicht anzusprechen, da er nicht wollte, dass man ihm unterstellt, sich auf den Fahrradunfall auszureden.

1.6. Der Beschwerdeführer nahm nach seinem Unfall bis (zumindest) zu seiner Operation am 13.09.2018 (am Tag nach der Spanischprüfung) das Schmerzmittel Tramadol ein. Es ist eine unrichtige Selbsteinschätzung bezüglich Prüfungsfähigkeit und Leistungsmöglichkeit durch den Beschwerdeführer bei Einnahme von Tramadol möglich. Aufgrund der stimmungsaufhellenden Wirkung von Tramadol werden zentralnervöse Einschränkungen und Konzentrationsstörungen häufig nicht einschränkend wahrgenommen. Entsprechende Warnhinweise sind in der Fachinformation aufgenommen. Eine Einnahme von Tramadol zur Schmerztherapie kann zur Veränderung der Sinneswahrnehmung und zu Fehlern im Entscheidungsverhalten führen. Eine tatsächliche Prüfungsunfähigkeit kann durch Tramadol hervorgerufen werden. Äußere Indizien einer Prüfungsunfähigkeit durch die eigenommenen Medikamente können jedoch nicht erkannt werden (lediglich für Spezialisten ist eine geringgradige Verengung des Pupillendurchmessers erkennbar).

1.7. Die negative (Gesamt-)Beurteilung der Prüfungen aus Mathematik und Spanisch ist inhaltlich richtig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der oben in den Punkten 1.1., 1.2. und 1.3. festgestellte Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

Die Feststellungen zu Punkt 1.4. und Punkt 1.5. entsprechen den diesbezüglich nachvollziehbaren und glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem - im Wege seiner anwaltlichen Vertretung eingebrachten - Schriftsatz vom 25.09.2018.

Die Feststellung zu Punkt 1.6. entspricht im ersten Teil dem Akteninhalt, im zweiten Teil dem ausführlichen, nachvollziehbaren und schlüssigen Fachgutachten des Univ.Prof. Dr. XXXX .Die Feststellung zu Punkt 1.6. entspricht im ersten Teil dem Akteninhalt, im zweiten Teil dem ausführlichen, nachvollziehbaren und schlüssigen Fachgutachten des Univ.Prof. Dr. römisch 40 .

Die Feststellung zu Punkt 1.7. entspricht den ausführlichen, nachvollziehbaren und schlüssigen gutachterlichen Ausführungen des LSI HR XXXX .Die Feststellung zu Punkt 1.7. entspricht den ausführlichen, nachvollziehbaren und schlüssigen gutachterlichen Ausführungen des LSI HR römisch 40 .

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den B

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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