Entscheidungsdatum
27.11.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2102266-1/5E
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 20.11.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120314969, auf Grund des Vorlageantrages vom 31.12.2014 nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122663899, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie (EBP) 2009 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 20.11.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120314969, auf Grund des Vorlageantrages vom 31.12.2014 nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122663899, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie (EBP) 2009 zu Recht:
A.I.)
Der Bescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122663899, betreffend die EBP 2009 wird ersatzlos behoben.
A.II.)
Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120314969, betreffend die EBP 2009 wird insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass die Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX entfällt.Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120314969, betreffend die EBP 2009 wird insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass die Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 entfällt.
Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen hinsichtlich der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2009 durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.Die AMA hat gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen hinsichtlich der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2009 durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen.
Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 29.04.2009 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen.1. Am 29.04.2009 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen.
2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), für die von deren Almbewirtschafterin für das Antragsjahr 2009 ebenfalls ein entsprechender MFA für das Jahr 2009 gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2009 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 117,83 ha beantragt.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ), für die von deren Almbewirtschafterin für das Antragsjahr 2009 ebenfalls ein entsprechender MFA für das Jahr 2009 gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2009 für die römisch 40 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 117,83 ha beantragt.
3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104619527, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 11,10 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104619527, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 11,10 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2009 auf der XXXX wurde von deren Bewirtschafterin am 25.06.2013 auf 97,22 ha korrigiert.4. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2009 auf der römisch 40 wurde von deren Bewirtschafterin am 25.06.2013 auf 97,22 ha korrigiert.
5. Am 22.08.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 97,22 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 65,86 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 28.08.2013, AZ GB I/TPD/119776089, zum Parteiengehör übermittelt.5. Am 22.08.2013 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 97,22 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 65,86 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 28.08.2013, AZ GB I/TPD/119776089, zum Parteiengehör übermittelt.
Mit Schreiben vom 21.11.2013 nahm der Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft zu dem Kontrollbericht Stellung und legte darin insbesondere den Verlauf der Futterflächenbeantragung dar.Mit Schreiben vom 21.11.2013 nahm der Obmann der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft zu dem Kontrollbericht Stellung und legte darin insbesondere den Verlauf der Futterflächenbeantragung dar.
6. Das Ergebnis der VOK auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120314969, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt.6. Das Ergebnis der VOK auf der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120314969, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 verfügt.
Dabei wurde von 22,28 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 21,99 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 9,16 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 19,04 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 6,21 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 2,95 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die durchgeführte VOK hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 3 % festgestellt worden wären und dass der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen.
Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen den Bescheid wurde ausgeschlossen.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.11.2013 Berufung, die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist. Der BF beantragt darin:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,
3. den Ausspruch, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufgeschoben ist,
4. dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm im Rahmen des Parteiengehörs vorzulegen,
5. einen Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen und
6. mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche auszusprechen.
Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichsten zusammengefasst aus, die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die Ergebnisse früherer VOK wären nicht berücksichtigt worden. Zudem sei die Almfutterfläche der XXXX in den Jahren 2007 und 2013 von zwei Umweltbüros unabhängig voneinander begutachtet worden, welche zu anderen Ergebnissen als die VOK 2013 gelangt seien. Daraus sei zu schließen, dass die VOK 2013 nicht korrekt abgelaufen sei.Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichsten zusammengefasst aus, die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die Ergebnisse früherer VOK wären nicht berücksichtigt worden. Zudem sei die Almfutterfläche der römisch 40 in den Jahren 2007 und 2013 von zwei Umweltbüros unabhängig voneinander begutachtet worden, welche zu anderen Ergebnissen als die VOK 2013 gelangt seien. Daraus sei zu schließen, dass die VOK 2013 nicht korrekt abgelaufen sei.
Es treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen, da die Beantragung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.
Weiters liege ein mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers vor, da die relevante Almfutterfläche nicht von ihm, sondern von der Bewirtschafterin der XXXX beantragt worden wäre.Weiters liege ein mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers vor, da die relevante Almfutterfläche nicht von ihm, sondern von der Bewirtschafterin der römisch 40 beantragt worden wäre.
Auch liege ein Irrtum der Behörde - ausgelöst durch die Digitalisierung und eine Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit - vor. Allein durch diese Änderung habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.
Außerdem hätte die Behörde in einem der Entscheidung über die EBP vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus auf der Grundlage der sorgfältig erstellten Antragsunterlagen erheben müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei der angefochtene Bescheid aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens materiell rechtswidrig.
Die verfügte Sanktion stelle auch eine unangemessen hohe und damit gleichheitswidrige Strafe dar.
8. Mit Beschwerdeergänzung vom 04.12.2013 legte der Beschwerdeführer hinsichtlich der XXXX u.a. ein Futterflächen-Gutachten des Umweltbüros "Berchtold land.plan" vom 17.06.2013 sowie eine Stellungnahme des E.C.O. Instituts für Ökologie aus September 2006 betreffend die Futterflächenfeststellung im Zuge der VOK 2005 bzw. 2006 vor. Weiters beantragte der BF in der Beschwerdeergänzung abermals, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In der beigefügten Stellungnahme des Obmanns der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft zu dem Prüfbericht 2013 wurde zudem ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 geltend gemacht, da die Behörde nun zu anderen Ergebnissen gelange als bei früheren Kontrollen. Auch seien allfällige aufgrund der festgestellten Flächenabweichung verfügte Rückforderungen bereits verjährt. Gemäß § 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungen wegen Kürzungen und Ausschlüssen eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Beginn dieser Frist könne nur die Zahlung an den Förderungsempfänger sein. Dies müsse auch für Sanktionen gelten. Die Zahlung für das Antragsjahr 2009 sei zu 70 % am 28.10.2009 erfolgt, zum Zeitpunkt der Zustellung des Abänderungsbescheids, mit dem die Sanktion ausgesprochen worden sei, seien die vier Jahre bereits abgelaufen gewesen, weshalb Kürzungen und Ausschlüsse nicht zu verhängen seien.8. Mit Beschwerdeergänzung vom 04.12.2013 legte der Beschwerdeführer hinsichtlich der römisch 40 u.a. ein Futterflächen-Gutachten des Umweltbüros "Berchtold land.plan" vom 17.06.2013 sowie eine Stellungnahme des E.C.O. Instituts für Ökologie aus September 2006 betreffend die Futterflächenfeststellung im Zuge der VOK 2005 bzw. 2006 vor. Weiters beantragte der BF in der Beschwerdeergänzung abermals, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In der beigefügten Stellungnahme des Obmanns der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft zu dem Prüfbericht 2013 wurde zudem ein Irrtum der Behörde gemäß Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) 796/2004 geltend gemacht, da die Behörde nun zu anderen Ergebnissen gelange als bei früheren Kontrollen. Auch seien allfällige aufgrund der festgestellten Flächenabweichung verfügte Rückforderungen bereits verjährt. Gemäß Paragraph 73, Absatz 6, VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungen wegen Kürzungen und Ausschlüssen eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Beginn dieser Frist könne nur die Zahlung an den Förderungsempfänger sein. Dies müsse auch für Sanktionen gelten. Die Zahlung für das Antragsjahr 2009 sei zu 70 % am 28.10.2009 erfolgt, zum Zeitpunkt der Zustellung des Abänderungsbescheids, mit dem die Sanktion ausgesprochen worden sei, seien die vier Jahre bereits abgelaufen gewesen, weshalb Kürzungen und Ausschlüsse nicht zu verhängen seien.
9. Am 16.06.2014 langte bei der Landwirtschaftskammer XXXX eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die XXXX im Antragsjahr 2009 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der XXXX ausgehen können.9. Am 16.06.2014 langte bei der Landwirtschaftskammer römisch 40 eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die römisch 40 im Antragsjahr 2009 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der römisch 40 ausgehen können.
10. Am 11.08.2014 langte bei der AMA eine Bestätigung der Bezirksbauernkammer XXXX zur erfolgten amtlichen Ermittlung der Almfutterfläche der XXXX für das Antragsjahr 2009 ein. Dabei bestätigt die Bezirksbauernkammer hinsichtlich der XXXX für das Antragsjahr 2009, dass die Bewirtschafterin dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung für die Landwirtin nicht erkennbar gewesen wäre, zumal der Flächeneinschätzung ein Gutachten des Umweltbüros "Berchtold land.plan" zugrunde gelegen wäre.10. Am 11.08.2014 langte bei der AMA eine Bestätigung der Bezirksbauernkammer römisch 40 zur erfolgten amtlichen Ermittlung der Almfutterfläche der römisch 40 für das Antragsjahr 2009 ein. Dabei bestätigt die Bezirksbauernkammer hinsichtlich der römisch 40 für das Antragsjahr 2009, dass die Bewirtschafterin dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung für die Landwirtin nicht erkennbar gewesen wäre, zumal der Flächeneinschätzung ein Gutachten des Umweltbüros "Berchtold land.plan" zugrunde gelegen wäre.
11. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122663899, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der vorgelegten "§8i MOG-Erklärung" hinsichtlich der XXXX eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt sei.11. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122663899, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der vorgelegten "§8i MOG-Erklärung" hinsichtlich der römisch 40 eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt sei.
Am Schluss dieses Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N GR E C H T S M römisch eins T T E L B E L E H R U N G
Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"
12. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schriftsatz vom 31.12.2014 einen Vorlageantrag ein.
13. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 04.03.2015 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.04.2009 einen MFA für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die XXXX, für die von deren Almbewirtschafterin für das Antragsjahr 2009 ebenfalls ein entsprechender MFA für das Jahr 2009 gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2009 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 117,83 ha beantragt.1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.04.2009 einen MFA für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die römisch 40 , für die von deren Almbewirtschafterin für das Antragsjahr 2009 ebenfalls ein entsprechender MFA für das Jahr 2009 gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2009 für die römisch 40 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 117,83 ha beantragt.
1.2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104619527, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 11,10 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.1.2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104619527, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 11,10 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1.3. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2009 auf der XXXX wurde von deren Bewirtschafterin am 25.06.2013 auf 97,22 ha korrigiert.1.3. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2009 auf der römisch 40 wurde von deren Bewirtschafterin am 25.06.2013 auf 97,22 ha korrigiert.
1.4. Am 22.08.2013 fand auf der XXXX eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 97,22 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 65,86 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 28.08.2013, AZ GB I/TPD/119776089, zum Parteiengehör übermittelt.1.4. Am 22.08.2013 fand auf der römisch 40 eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 97,22 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 65,86 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 28.08.2013, AZ GB I/TPD/119776089, zum Parteiengehör übermittelt.
Mit Schreiben vom 21.11.2013 nahm der Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft zu dem Kontrollbericht Stellung und legte darin insbesondere den Verlauf der Futterflächenbeantragung dar.Mit Schreiben vom 21.11.2013 nahm der Obmann der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft zu dem Kontrollbericht Stellung und legte darin insbesondere den Verlauf der Futterflächenbeantragung dar.
1.5. Das Ergebnis der VOK auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120314969, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.1.5. Das Ergebnis der VOK auf der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120314969, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert.
Dabei wurde von 22,28 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 21,99 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 9,16 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 19,04 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 6,21 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 2,95 ha. Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche von 19,04 ha bedeuten 2,95 ha eine Abweichung von etwas mehr als 15,49 % und damit mehr als 3 %, doch weniger als 20 %. Daher wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt.Dabei wurde von 22,28 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 21,99 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 9,16 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 19,04 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 6,21 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 2,95 ha. Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche von 19,04 ha bedeuten 2,95 ha eine Abweichung von etwas mehr als 15,49 % und damit mehr als 3 %, doch weniger als 20 %. Daher wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 verhängt.
1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.11.2013 Beschwerde.
1.7. Am 16.06.2014 langte bei der Landwirtschaftskammer XXXX eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die XXXX im Antragsjahr 2009 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der XXXX ausgehen können.1.7. Am 16.06.2014 langte bei der Landwirtschaftskammer römisch 40 eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die römisch 40 im Antragsjahr 2009 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der römisch 40 ausgehen können.
1.8. Die vorgelegte "§8i MOG-Erklärung" hinsichtlich der XXXX berücksichtigend wurde dem BF mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122663899, für das Antragsjahr 2009 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.1.8. Die vorgelegte "§8i MOG-Erklärung" hinsichtlich der römisch 40 berücksichtigend wurde dem BF mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122663899, für das Antragsjahr 2009 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt.
1.9. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schriftsatz vom 31.12.2014 einen Vorlageantrag ein.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine VOK hat eine Reduktion der Almfutterfläche der XXXX ergeben. Vom Beschwerdeführer wird das Ergebnis der VOK vom 22.08.2013 nicht substantiiert bestritten. Auch das Bundesverwaltungsgericht vermag keinen Grund zu erkennen, warum dieses Ergebnis nicht rechtskonform sein sollte, sodass daher von der Richtigkeit des Ergebnisses dieser VOK und der sich daraus ergebenden rückwirkend ermittelten Futterfläche auch für das relevante Antragsjahr 2009 ausgegangen wird.Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine VOK hat eine Reduktion der Almfutterfläche der römisch 40 ergeben. Vom Beschwerdeführer wird das Ergebnis der VOK vom 22.08.2013 nicht substantiiert bestritten. Auch das Bundesverwaltungsgericht vermag keinen Grund zu erkennen, warum dieses Ergebnis nicht rechtskonform sein sollte, sodass daher von der Richtigkeit des Ergebnisses dieser VOK und der sich daraus ergebenden rückwirkend ermittelten Futterfläche auch für das relevante Antragsjahr 2009 ausgegangen wird.
Die Kontrollberichte zu VOK stammen von Kontrollorganen der AMA, die über eine fundierte Ausbildung verfügen und aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung jedenfalls in der Lage sind, entsprechende Kontrollberichte, die Gutachtensqualität aufweisen, zu erstellen. Jeder Kontrollbericht von AMA-Kontrollorganen kann für sich in Anspruch nehmen, dass er selbst so gestaltet ist, dass darauf aufbauend auch das Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren betreffend die Gewährung einer EBP zu einer Entscheidung kommen kann, ohne selbst ein entsprechendes Gutachten einholen zu müssen.
Vor diesem Hintergrund kommt das erkennende Gericht zu der Auffassung, dass durch das vom BF eingebrachte Futterflächen-Gutachten des Umweltbüros "Berchtold land.plan" hinsichtlich der XXXX den Ergebnissen der fachlich kompetenten Überprüfung des AMA-Kontrollorgans vor Ort nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Weder ist dem Dokument nachvollziehbar zu entnehmen, wie der Gutachter bei seiner Bewertung zu dem letztlich von der Almbewirtschafterin der XXXX -behauptetermaßen aufgrund dieses Gutachtens - beantragten Futterflächenausmaß von 97,22 ha gelangt, noch wird darin eine Schlageinteilung vorgenommen, welche einen Vergleich mit dem Kontrollbericht der VOK 2013 zuließe.Vor diesem Hintergrund kommt das erkennende Gericht zu der Auffassung, dass durch das vom BF eingebrachte Futterflächen-Gutachten des Umweltbüros "Berchtold land.plan" hinsichtlich der römisch 40 den Ergebnissen der fachlich kompetenten Überprüfung des AMA-Kontrollorgans vor Ort nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Weder ist dem Dokument nachvollziehbar zu entnehmen, wie der Gutachter bei seiner Bewertung zu dem letztlich von der Almbewirtschafterin der römisch 40 -behauptetermaßen aufgrund dieses Gutachtens - beantragten Futterflächenausmaß von 97,22 ha gelangt, noch wird darin eine Schlageinteilung vorgenommen, welche einen Vergleich mit dem Kontrollbericht der VOK 2013 zuließe.
Ebenso wenig vermochte der Beschwerdeführer durch die Vorlage der Stellungnahme des E.C.O. Instituts für Ökologie aus September 2006 die Ergebnisse der VOK 2013 auf der XXXX in Zweifel zu ziehen, zumal sich die Stellungnahme lediglich auf die Ergebnisse der VOK 2005 bzw. der Nachkontrolle 2006 bezieht. Darüber hinaus wurde die Futterfläche der XXXX im MFA 2009 letztlich auch nicht mit dem in der Stellungnahme angeführten, vom Institut (ohne Begutachtung der Alm vor Ort) ermittelten Ausmaß von 117,83 ha beantragt.Ebenso wenig vermochte der Beschwerdeführer durch die Vorlage der Stellungnahme des E.C.O. Instituts für Ökologie aus September 2006 die Ergebnisse der VOK 2013 auf der römisch 40 in Zweifel zu ziehen, zumal sich die Stellungnahme lediglich auf die Ergebnisse der VOK 2005 bzw. der Nachkontrolle 2006 bezieht. Darüber hinaus wurde die Futterfläche der römisch 40 im MFA 2009 letztlich auch nicht mit dem in der Stellungnahme angeführten, vom Institut (ohne Begutachtung der Alm vor Ort) ermittelten Ausmaß von 117,83 ha beantragt.
Dem Beschwerdeführer gelang es jedoch durch die Vorlage der § 8i MOG-Erklärung hinsichtlich der XXXX das erkennende Gericht davon zu überzeugen, dass ihn an einer falschen Beantragung hinsichtlich dieser Almfutterfläche kein Verschulden trifft. Mit dieser Erklärung gesteht der Beschwerdeführer zudem selbst ein, dass die ursprünglich beantragte Almfutterfläche auf der XXXX nicht richtig beantragt wurde.Dem Beschwerdeführer gelang es jedoch durch die Vorlage der Paragraph 8 i, MOG-Erklärung hinsichtlich der römisch 40 das erkennende Gericht davon zu überzeugen, dass ihn an einer falschen Beantragung hinsichtlich dieser Almfutterfläche kein Verschulden trifft. Mit dieser Erklärung gesteht der Beschwerdeführer zudem selbst ein, dass die ursprünglich beantragte Almfutterfläche auf der römisch 40 nicht richtig beantragt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A.I.:
3.1. Beurteilungsgegenstand:
Die AMA hat durch ihren Abänderungsbescheid vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122663899, ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120314969, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung dieses Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG i.V.m. Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
Gemäß § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von § 14 VwGVG - vier Monate. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120314969, langte am 22.11.2013 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 18.12.2014) verstrichen war.Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von Paragraph 14, VwGVG - vier Monate. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120314969, langte am 22.11.2013 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 18.12.2014) verstrichen war.
Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122663899, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist vergleiche dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122663899, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben vergleiche Paragraph 27, VwGVG).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negat