Entscheidungsdatum
28.11.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W266 2169626-1/14E
W266 2169628-1/13E
W266 2169622-1/9E
W266 2169617-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geboren XXXX , 2) XXXX , geboren am XXXX , 3) XXXX , geboren am XXXX und 4) XXXX , geboren am XXXX , 3) und 4) vertreten durch 2), alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz jeweils vom 16.8.2017, Zahlen 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX , 4) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.4.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geboren römisch 40 , 2) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3) römisch 40 , geboren am römisch 40 und 4) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3) und 4) vertreten durch 2), alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz jeweils vom 16.8.2017, Zahlen 1) römisch 40 , 2) römisch 40 , 3) römisch 40 , 4) römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.4.2018, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.
II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und XXXX und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sowie XXXX und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 sowie römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , XXXX , XXXX und XXXX jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.11.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.11.2019 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG (jeweils) nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Sie stellten für sich und die Drittbeschwerdeführerin am 21.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Viertbeschwerdeführer wurde in Österreich geboren, für ihn wurde der Asylantrag am 4.1.2017 gestellt.
Der Erstbeschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, welcher der Volksgruppe der Hazara und der Konfession der Schiiten angehört, gab anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren am 22.12.2015 im Beisein eines Dolmetschers zu seinem Fluchtgrund an, dass er im Jahr 2010 als Soldat für das Militär in Afghanistan gedient habe. Insgesamt sei er eineinhalb Jahr als Soldat tätig gewesen. Während dieser Zeit habe seine Einheit ein Mitglied der Taliban gefangen. Die Kollegen des Erstbeschwerdeführers hätten diesen geschlagen, der Erstbeschwerdeführer habe nur zugesehen. Der Taliban sei von einem Offizier mitgenommen worden und nicht mehr gesehen worden. Kurz darauf seien wöchentlich jene Kollegen des Erstbeschwerdeführers verschwunden, welche an dem Vorfall beteiligt gewesen seien. Der Erstbeschwerdeführer wisse nicht, ob diese noch leben würden oder getötet worden seien. Der Erstbeschwerdeführer habe Angst um sein Leben bekommen und sei in den Iran geflohen. Zuvor habe er noch den betroffenen Offizier aufgesucht. Dieser habe aber nur gemeint, die verschwundenen Kollegen seien nur Deserteure gewesen. Im Iran sei der Erstbeschwerdeführer von der Polizei aufgegriffen worden, weil er sich illegal im Land aufgehalten habe. Er sei vor die Wahl gestellt worden, entweder in den Syrienkrieg zu ziehen oder nach Afghanistan zurückgeschoben zu werden und habe dazu fünf Tage Bedenkzeit erhalten. Während dieser fünf Tage habe er seine Flucht nach Europa angetreten. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er um sein Leben.
Die Zweitbeschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, welche der Volksgruppe der Hazara und der Konfession der Schiiten angehört, gab bei der Erstbefragung am 22.12.2015 zu ihren Fluchtgründen an, sie sei im Iran geboren und aufgewachsen und habe sich nur kurz in Afghanistan aufgehalten. Wegen der unsicheren Lange in Afghanistan sei sie wieder in den Iran gegangen. Sowohl in Afghanistan als auch im Iran habe sie keine Rechte gehabt und im Iran sei sie illegal aufhältig gewesen. Aus Angst um das Leben des Erstbeschwerdeführers, der von einem Taliban verfolgt worden sei und der Zukunft der Drittbeschwerdeführerin seien sie nach Europa geflüchtet.
Für die Drittbeschwerdeführerin gab die Zweitbeschwerdeführerin bei der Erstbefragung an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe habe und deshalb auf jene der Zweitbeschwerdeführerin verwiesen werde.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) am 4.7.2016 gab der Erstbeschwerdeführer unter anderem an, dass er in Mazar-e Sharif geboren sei und mit zwei Jahren mit der Familie in den Iran gezogen sei. Dort habe er acht Jahre lang die Schule besucht und danach sieben Jahre in einer Landwirtschaft als Blumenzüchter gearbeitet. Ca. 2005 sei er mit seiner Familie wieder nach Afghanistan zurückgegangen. In den folgenden Jahren sei er zweimal wieder in den Iran gegangen und sei von dort wegen fehlender Papiere nach Afghanistan zurückgeschoben worden. Kurze Zeit danach sei er ein drittes Mal in den Iran gegangen aber freiwillig wieder nach Afghanistan zurückgekehrt und in die Armee eingetreten. Nach etwas mehr als eineinhalb Jahren sei er wieder in den Iran gegangen, wo er ungefähr genauso lange geblieben sei. Zu dieser Zeit habe er die Zweitbeschwerdeführerin geheiratet und ein Kind bekommen. Im letzten Jahr im Iran habe er in einer Fliesenfabrik gearbeitet. Zuletzt sei er dann nach Österreich gegangen. Seine Eltern, sowie zwei Brüder und zwei Schwestern würden noch in Afghanistan leben, der Erstbeschwerdeführer wisse aber nicht genau wo.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er in der Armee Probleme gehabt habe. Ein Kommandant, mit welchem der Beschwerdeführer als Fahrer zusammengearbeitet habe, habe unter anderem Nahrungsmittel und Benzin unterschlagen. Der Erstbeschwerdeführer habe dagegen protestiert und den Kommandanten darauf angesprochen, es habe aber nur für den Erstbeschwerdeführer Konsequenzen gegeben, nicht aber für den Kommandanten. Weiters habe es einen Vorfall bei einer Straßenkontrolle gegeben, bei welchem ein Taliban von Kollegen des Erstbeschwerdeführers verletzt worden sei. Nach zwei Wochen seien plötzlich zwei Kollegen, die an jener Kontrolle beteiligt gewesen seien, verschwunden. Der Beschwerdeführer habe noch ca. zwei Wochen weiter in der Armee gearbeitet, danach habe er den Kommandanten nach den beiden verschwundenen Kollegen gefragt. Da er darauf keine klare Antwort bekommen habe, habe er Angst bekommen, dass ihm dasselbe Schicksal wie seinen beiden Kollegen drohen könnte, weshalb er in den Iran gegangen sei. Des Weiteren habe er familiäre Probleme in Afghanistan gehabt. Er habe um die Hand der Zweitbeschwerdeführerin angesucht, was abgelehnt worden sei. Daraufhin sei er gemeinsam mit ihr in den Iran gegangen. Deswegen sei er von Verwandten der Zweitbeschwerdeführerin mit dem Tode bedroht worden.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe der Erstbeschwerdeführer Angst um sein Leben, weil er von Verwandten der Zweitbeschwerdeführerin, den Taliban wegen seines Dienstes in der Armee und auch wegen seines Desertierens aus der Armee in Afghanistan verfolgt werden würde.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 4.7.2016 unter anderem an, dass sie in XXXX bei Teheran, Iran geboren und im Iran aufgewachsen sei. Dort habe sie acht Jahre eine Schule besucht. Ca. 2011 sei sie mit ihrer Familie nach Mazar-e Sharif gegangen. Dort habe sie ein Jahr lang ebenfalls eine Schule besucht. Insgesamt habe sie knapp zwei Jahre in Afghanistan gelebt, ehe sie in den Iran zurückgegangen sei. Die Familie der Zweitbeschwerdeführerin, bestehend aus ihren Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüdern lebe noch in Mazar-e Sharif, es bestehe aber seit der Flucht in den Iran kein Kontakt mehr.Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 4.7.2016 unter anderem an, dass sie in römisch 40 bei Teheran, Iran geboren und im Iran aufgewachsen sei. Dort habe sie acht Jahre eine Schule besucht. Ca. 2011 sei sie mit ihrer Familie nach Mazar-e Sharif gegangen. Dort habe sie ein Jahr lang ebenfalls eine Schule besucht. Insgesamt habe sie knapp zwei Jahre in Afghanistan gelebt, ehe sie in den Iran zurückgegangen sei. Die Familie der Zweitbeschwerdeführerin, bestehend aus ihren Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüdern lebe noch in Mazar-e Sharif, es bestehe aber seit der Flucht in den Iran kein Kontakt mehr.
Zu ihren Fluchtgründen führte die Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde aus, sie habe den Erstbeschwerdeführer geliebt und habe mit diesem zusammen sein wollen. Als der Erstbeschwerdeführer einmal vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden sei, habe die Zweitbeschwerdeführerin ihn kennengelernt. Der Erstbeschwerdeführer habe beim Vater der Zweitbeschwerdeführerin mehrmals um ihre Hand angehalten, was aber abgelehnt worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe daraufhin heimlich mit dem Erstbeschwerdeführer telefoniert. Als ihre Heirat mit einem anderen Mann in die Wege geleitet werden sollte, seien sie in den Iran geflüchtet. Dort hätte die Zweitbeschwerdeführerin einmal einen Onkel von sich auf einem Markt gesehen und sie habe Angst gehabt, dass dieser nach ihr suchen würde. Daraufhin wäre der Entschluss gefallen, nach Europa zu flüchten. Die letzten Monate vor der Ausreise habe die Zweitbeschwerdeführerin das Haus nicht mehr verlassen wollen.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde die Zweitbeschwerdeführerin große Probleme mit ihrer Familie bekommen, welche ihr etwas antun wolle.
Bezüglich der Drittbeschwerdeführerin wiederholte die Zweitbeschwerdeführerin ihr Vorbringen, wonach diese keine eigenen Fluchtgründe habe.
Hinsichtlich des zwischen Erstbefragung und der Befragung vor der belangten Behörde geborenen Viertbeschwerdeführers gab die Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls an, dass auch dieser keine eigenen Fluchtgründe habe.
Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 16.8.2017, Zahlen 1) XXXX ,Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 16.8.2017, Zahlen 1) römisch 40 ,
2) XXXX , 3) XXXX , 4) XXXX , wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 (Spruchpunkt I.) - sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 13 AsylG hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz und gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).2) römisch 40 , 3) römisch 40 , 4) römisch 40 , wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Spruchpunkt römisch eins.) - sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz und gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Mit Verfahrensanordnung vom 16.8.2017 wurde die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 16.8.2017 wurde die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Gegen die Bescheide vom 16.8.2017 wurde von den Beschwerdeführern durch die eben genannte Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 30.8.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Am 10.4.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und ein Rechtsvertreter anwesend waren. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet.
In der Verhandlung wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nochmals umfassend zu ihren Fluchtgründen sowie zu jenen der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers befragt und es wurde ihnen die Möglichkeit gegeben, zu den eingebrachten Länderberichten Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 24.4.2018 nahmen die Beschwerdeführer Stellung zu den eingebrachten Länderberichten bezüglich Afghanistans.
Mit Schreiben vom 4.9.2018 wurde in Beschwerdeführern der aktuelle Länderbericht Afghanistan der Staatendokumentation vom 29.06.2018 übersandt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit wurde nicht Gebrauch gemacht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einvernahmen der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde, der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide, der im Verfahren vorgelegten Dokumente und der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakten steht folgender entscheidungswesentlicher
Sachverhalt fest:
Zu den Personalien der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer führen die im Spruch angeführten Namen und Geburtsdaten. Sie sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und die Eltern der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers.
Die Identität der Beschwerdeführer kann nicht festgestellt werden.
Der Erstbeschwerdeführer wurde in Mazar-e Sharif, Afghanistan geboren. Im Kleinkindalter ist er mit seiner Familie in den Iran gegangen. Er ist in XXXX bei Teheran aufgewachsen und hat dort acht Jahre lang eine Schule besucht. Im Iran hat er zunächst in einer Landwirtschaft als Blumenzüchter gearbeitet, im den letzten Jahren vor der der Flucht nach Europa hat der Erstbeschwerdeführer in einer Fabrik gearbeitet. Der Erstbeschwerdeführer kehrte insgesamt drei Mal vom Iran nach Afghanistan zurück, zwei Mal wurde er abgeschoben, einmal war die Rückkehr freiwillig. In Afghanistan hat er etwas mehr als eineinhalb Jahre in der Armee gedient. Seine Eltern, sowie zwei Brüder und zwei Schwestern leben in Afghanistan, zu diesen gibt es keinen Kontakt.Der Erstbeschwerdeführer wurde in Mazar-e Sharif, Afghanistan geboren. Im Kleinkindalter ist er mit seiner Familie in den Iran gegangen. Er ist in römisch 40 bei Teheran aufgewachsen und hat dort acht Jahre lang eine Schule besucht. Im Iran hat er zunächst in einer Landwirtschaft als Blumenzüchter gearbeitet, im den letzten Jahren vor der der Flucht nach Europa hat der Erstbeschwerdeführer in einer Fabrik gearbeitet. Der Erstbeschwerdeführer kehrte insgesamt drei Mal vom Iran nach Afghanistan zurück, zwei Mal wurde er abgeschoben, einmal war die Rückkehr freiwillig. In Afghanistan hat er etwas mehr als eineinhalb Jahre in der Armee gedient. Seine Eltern, sowie zwei Brüder und zwei Schwestern leben in Afghanistan, zu diesen gibt es keinen Kontakt.
Der Erstbeschwerdeführer ist ein junger, arbeitsfähiger Mann und ist körperlich gesund, leidet aber an Migräne. Diese steht einer möglichen Beschäftigung des Erstbeschwerdeführers aber nicht entgegen. Zudem spricht er eine Landessprache Afghanistans (Dari/Farsi) und hat die Möglichkeit, sich durch Gelegenheitsarbeiten (z.B. als Hilfsarbeiter) bzw. als Fahrer seine Existenzgrundlage und die der anderen Beschwerdeführer zu sichern. Er ist mit den kulturellen bzw. landesspezifischen Gepflogenheiten Afghanistans vertraut.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in XXXX bei Teheran, Iran geboren und ist auch dort aufgewachsen. Im Iran hat sie acht Jahre eine Schule besucht, aber noch nie gearbeitet. Im Jahr 2011 ging sie nach Afghanistan und besuchte auch dort für ein Jahr eine Schule. Danach verließ sie mit dem Erstbeschwerdeführer Afghanistan und ging zurück in den Iran, wo sie bis zu ihrer Flucht nach Europa lebte.Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in römisch 40 bei Teheran, Iran geboren und ist auch dort aufgewachsen. Im Iran hat sie acht Jahre eine Schule besucht, aber noch nie gearbeitet. Im Jahr 2011 ging sie nach Afghanistan und besuchte auch dort für ein Jahr eine Schule. Danach verließ sie mit dem Erstbeschwerdeführer Afghanistan und ging zurück in den Iran, wo sie bis zu ihrer Flucht nach Europa lebte.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist aufgrund ihres Aufenthalts in Afghanistan mit den kulturellen bzw. landesspezifischen Gepflogenheiten des Herkunftsstaates vertraut obwohl sie im Iran geboren wurde. Sie Spricht eine der Landessprachen und kann sich aufgrund ihrer Schulbildung zusammen mit dem Erstbeschwerdeführer in Afghanistan eine Existenz aufbauen.
Die Drittbeschwerdeführerin wurde im Iran, der Viertbeschwerdeführer in Österreich geboren. Beide befinden sich noch im Kleinkindalter und leben im Familienverband mit den Eltern.
Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:
Vorweg ist festzuhalten, dass für die Drittbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden, es wird jeweils auf die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin berufen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund eines Vorfalls mit einem Mitglied der Taliban während seiner Tätigkeit in der afghanischen Armee, von den Taliban in asylrelevanter Art und Weise verfolgt wird bzw. eine solche Verfolgung bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchten müsste. Es kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass dem Erstbeschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan von Angehörigen der Armee als Deserteur Verfolgung in asylrelevanter Intensität droht. Des Weiteren kann nicht festgestellt werden, dass dem Erstbeschwerdeführer in Afghanistan asylrelevante Verfolgung durch seine oder die Familie der Zweitbeschwerdeführerin droht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der Heirat mit dem Erstbeschwerdeführer in Afghanistan asylrelevante Verfolgung durch ihre Verwandten droht. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Zweitbeschwerdeführerin in Afghanistan Verfolgung in ihrer Eigenschaft als Frau oder wegen einer "westlichen Orientierung" in asylrelevanter Intensität drohen würde.
Bei der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine auf Eigen- und Selbstständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist.
Die persönliche Haltung der Zweitbeschwerdeführerin zur grundsätzlichen Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft steht nicht in maßgeblichem Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind. Sie ist nicht an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen und Gesellschaftsbild orientiert. Zwar gibt es Merkmale an der "westlichen Art" zu leben, die die sie schätzt, und sich wünscht, doch ist sie nicht derart selbständig und lebt auch nicht völlig eigenständig, sondern vielmehr noch in Abhängigkeit von ihrem Mann. Sie weiß, zwar, wieviel Geld ihrer Familie im Monat zur Verfügung steht und woher dieses Geld kommt, das Geld der Familie wird aber von ihrem Mann verwaltet, auch wenn sie selbst Geld abheben kann. Der von der Erstbeschwerdeführerin in Österreich gepflegte Kleidungsstil (sie kam mit in moderner Kleidung, vor der Verhandlung trug sie aber noch ein Kopftuch, zu mündlichen Verhandlung) verstößt jedenfalls nicht in einer solchen Form gegen die sozialen Normen in Afghanistan, dass er bereits eine asylrelevante Verfolgung auslösen würde. Eine vorübergehende intensivere Verhüllung zur Vermeidung einer etwaigen sozialen Ausgrenzung wäre der Zweitbeschwerdeführerin im Übrigen zumutbar. Es konnte auch nicht glaubhaft dargelegt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin während ihres kurzen Aufenthalts in Österreich eine Lebensweise angenommen hätte, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde. Insbesondere bestünde keine reale Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung, wenn sie versuchen sollte, ihren Kindern eine schulische Ausbildung zukommen zu lassen.
Insgesamt kann festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin mit Ausnahmen noch nach der konservativen islamisch geprägten Lebensweise lebt, wie sie auch von der afghanischen Mehrheitsgesellschaft gelebt wird. Soweit Sie in Ansätzen in Österreich ein etwas freieres Leben führt und den Wunsch verspürt, die Sprache zu lernen und einen Beruf zu erlernen, ist jedoch festzustellen, dass sie die von ihr als "westlich" bezeichnete Lebensweise jedenfalls noch nicht verinnerlicht hat.
Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur schiitischen Religion konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist.
Keiner der Beschwerdeführer war in Afghanistan Mitglied einer politischen Partei oder hat sich anderweitig politisch betätigt. Der Erstbeschwerdeführer war in der Armee kurzzeitig aus disziplinären Gründen inhaftiert, eine sonstige staatliche Haft, insbesondere Strafhaft, ist nicht ersichtlich.
Auch wären die Beschwerdeführer, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, aufgrund der Tatsache, dass sie sich für mehrere Jahre im Iran bzw. in Europa aufgehalten haben, keiner psychischen und/oder physischen Gewalt oder anderen erheblichen (asylrelevanten) Eingriffen ausgesetzt.
Hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin ist aufgrund ihres jungen und anpassungsfähigen Alters keine derart fortgeschrittene Persönlichkeitsentwicklung abzusehen, aufgrund derer eine Verinnerlichung eines "westlichen Verhaltens" oder eine "westlichen Lebensführung" als wesentlicher Bestandteil ihrer Identität angenommen werden könnte. Dasselbe gilt für den noch jüngeren Viertbeschwerdeführer. Auch eine asylrelevante Verfolgungsgefahr der Drittbeschwerdeführerin bzw. des Viertbeschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Kinder kann nicht festgestellt werden.
Die Drittbeschwerdeführerin wäre in Afghanistan aufgrund ihres Geschlechts auch nicht von der Inanspruchnahme von Bildungsmöglichkeiten (insbesondere Schulbesuch) ausgeschlossen oder maßgeblich beschränkt. In Afghanistan besteht Schulpflicht. Auch faktisch ist, insbesondere in den Städten, ein Schulangebot für Mädchen (und Jungen) vorhanden. Vor diesem Hintergrund ist auch keine asylrelevante Verfolgung der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin für den Fall zu befürchten, dass die Eltern ihr bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine grundlegende Bildung zukommen lassen wollten. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass Mädchen in den urbanen Zentren Afghanistans - wie etwa in Kabul - durch regierungsfeindliche Gruppierungen oder sonstige Privatpersonen gewaltsam am Besuch von allgemeinen Bildungseinrichtungen gehindert werden.
Schließlich konnte nicht festgestellt werden, dass der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer alleine aufgrund ihres Alters bzw. vor dem Hintergrund der Situation von Kindern in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische und/oder psychische Gewalt asylrelevanter Intensität drohen würde.
Dem Erstbeschwerdeführer wäre es des Weiteren möglich und zumutbar, sich auch in der Hauptstadt Kabul niederzulassen. Er ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und einer in Afghanistan gesprochenen Sprache (Dari/Farsi) vertraut. Er ist im Iran in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen und hat eine Schule besucht. Er kann lesen und schreiben. Angesichts seines Gesundheitszustandes, seiner Arbeitsfähigkeit und seiner Berufserfahrung könnte er sich in Kabul eine Existenz aufbauen und diese - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern, wobei er seine Berufserfahrung nutzen könnte. Der Erstbeschwerdeführer konnte auch bisher durch seine beruflichen Tätigkeiten für sich sorgen. Ihm wäre daher auch der Aufbau einer Existenzgrundlage in Kabul möglich. Der Erstbeschwerdeführer wäre in der Lage, in Kabul eine einfache Unterkunft zu finden. Der Erstbeschwerdeführer hätte zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Im Ergebnis ist aufgrund der Schulbildung, der Schreib- und Lesekompetenz, der Arbeitsfähigkeit und der bisherigen Berufserfahrung von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers auszugehen.
Der Zweitbeschwerdeführerin wäre ebenso möglich und zumutbar, sich in der Hauptstadt Kabul niederzulassen. Sie verfügt über Schulbildung. Des Weiteren könnte die Zweitbeschwerdeführerin auch von zuhause einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Hinsichtlich des Erst- Zweitbeschwerdeführerin wäre ebenfalls eine Niederlassung in der Stadt Mazar-e Sharif möglich und zumutbar. Mit Ausnahme der Sicherheitslage, welche sich in Mazar-e Sharif als erheblich besser erweist, ist die sonstige Lage mit jener der Stadt Kabul vergleichbar und werden als sohin sowohl dem erst-als auch der Zweitbeschwerdeführerin möglich und zumutbar und sich dort eine Existenz aufzubauen.
Bei der Drittbeschwerdeführerin und beim Viertbeschwerdeführer handelt es sich um unmündige Minderjährige, die im Familienverband mit ihren Eltern leben und weder über eigenes Vermögen noch über eine eigene Möglichkeit der Existenzsicherung verfügen. In Afghanistan besteht eine hohe Zahl an minderjährigen zivilen Opfern. Vor allem Kinder sind zudem besonders von Unterernährung betroffen. Ungefähr zehn Prozent der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Ob ihres Alters ist es der Dritt und dem Viertbeschwerdeführer auch noch nicht möglich zu ihrem Unterhalt durch eigene Arbeit beizutragen, weshalb ebenfalls ihr Unterhalt in Afghanistan gefährdet ist. In Anbetracht der festgestellten individuellen und familiären Situation der Beschwerdeführer und der besonderen Schutzbedürftigkeit von minderjährigen Kindern war seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Lichte einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, der hohen Zahl an minderjährigen Opfern auch in zentralen Regionen und Städten, der dadurch eingeschränkten Bewegungsfreiheit der minderjährigen Beschwerdeführer sowie der schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für ihre erforderliche Versorgung im Herkunftsstaat festzustellen, dass die Drittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführer einem realen Risiko ausgesetzt wären, in eine existenzbedrohende (Not-)Lage zu geraten.
Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr nach Afghanistan konkrete und individuelle, asylrelevante physische oder psychische Gewalt oder eine sonstige Verfolgung aus den Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung drohen würde.
Zur Situation der Beschwerdeführer in Österreich:
Festgestellt wird, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin Deutschkurse besucht haben, Zertifikate sind nicht ersichtlich. Beide haben sowohl Freunde als auch Bekannte in Österreich. Sie sind weder Mitglied in einem Verein, einer politischen Partei noch sonst einer Organisation in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer unterstützt die Zweitbeschwerdeführerin im Haushalt.
Der Erstbeschwerdeführer hat in Österreich bisher nur gemeinnützige Hilfsarbeiten in der Umgebung seiner Unterkunft ausgeübt. Die Familie lebt von der Grundversorgung.
Die Zweitbeschwerdeführerin versucht in Österreich ein freieres, selbstbestimmteres Leben zu führen, sie trägt lockerere Kleidung, trägt Schmuck und schminkt sich. Grundsätzlich arbeitet sie im Haushalt und versorgt die Kinder. Sie hätte Interesse an einer Tätigkeit in einem Kindergarten, hat sich aber noch nicht darüber informiert. Das Geld der Familie wird vom Erstbeschwerdeführer verwaltet, er hat das Konto und es gibt nur eine Bankkarte. Die Zweitbeschwerdeführerin kann aber Geld abheben.
Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind noch im Kleinkindalter und werden von den Eltern versorgt. Es ist beabsichtigt, dass sie in Österreich einen Kindergarten besuchen sollen.
Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten (die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind noch nicht strafmündig).
Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, ergänzt um eine Kurzinformation vom 22.08.2018 [Schreibfehler teilweise korrigiert]:
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zwischen 22.7.2018 und 20.8.2018; (relevant für Abschnitt 3/ Sicherheitslage)
Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autobahn 20.8.2018
Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vgl. IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vgl. BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018).Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vergleiche IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vergleiche BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018).
IS-Angriff auf die Mawoud Akademie in Kabul 15.8.2018
Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vgl. BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vgl. NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vgl. RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vgl. Reuters 16.8.2018b).Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vergleiche BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vergleiche NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vergleiche RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vergleiche Reuters 16.8.2018b).
Kämpfe in den Provinzen Ghazni, Baghlan und Faryab
Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden (AB 15.8.2018; vgl. Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018).Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden Ausschussbericht 15.8.2018; vergleiche Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018).
Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vgl. Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vergleiche Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).
Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vgl. CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vgl. ANSA 14.8.2018).Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vergleiche CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vergleiche ANSA 14.8.2018).
IS-Angriff auf schiitische Moschee in Gardez-Stadt in Paktia 3.8.2018
Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vgl. Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018).Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vergleiche Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018).
IS-Angriff vor dem Flughafen in Kabul 22.7.2018
Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vgl. France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018).Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vergleiche France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018).
Zu Kabul:
Bei Kabul handelt es sich um eine für N