TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/28 W172 2181010-1

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Veröffentlicht am 28.11.2018
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Entscheidungsdatum

28.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W172 2181010-1/14E

Schriftliche Ausfertigung des am 30.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1999, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Georg Bürstmayr, Hahngasse 25/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2017, Zl. 1049469801-150010343, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 1999, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Georg Bürstmayr, Hahngasse 25/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2017, Zl. 1049469801-150010343, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2018 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: "BF") stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX 2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i. d.g.F. (im Folgenden auch: "AsylG 2005").1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: "BF") stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i. d.g.F. (im Folgenden auch: "AsylG 2005").

Am XXXX 2015 erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die LPD Niederösterreich.Am römisch 40 2015 erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die LPD Niederösterreich.

2. Der Beschwerdeführer wurde am 01.08.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: "BFA") niederschriftlich einvernommen.

3. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 13.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und es wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden auch: "BFA-VG") eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden auch: "FPG") erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).3. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 13.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und es wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i.V.m. Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden auch: "BFA-VG") eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (im Folgenden auch: "FPG") erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

4. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit oben im Spruch genannten Schriftsatz vom 20.12.2017 erhoben.

5.1. Am 30.10.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.

In diese Verhandlung wurden Unterlagen und darauf aufbauende aktuelle Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan (s. weiter unten Pkt. II.1.2.) eingeführt.In diese Verhandlung wurden Unterlagen und darauf aufbauende aktuelle Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan (s. weiter unten Pkt. römisch zwei.1.2.) eingeführt.

Ferner wurde die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugin XXXX einvernommen.Ferner wurde die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugin römisch 40 einvernommen.

Am Schluss dieser Verhandlung wurde die gegenständliche Entscheidung mündlich verkündet.

5.2. In der mündlichen Verhandlung wurden folgende - verfahrenswesentliche - Angaben getätigt (BF: Beschwerdeführer, D: Dolmetscher, RI: Richter, RV: Rechtsvertreter, Z: Zeugin):5.2. In der mündlichen Verhandlung wurden folgende - verfahrenswesentliche - Angaben getätigt (BF: Beschwerdeführer, D: Dolmetscher, RI: Richter, Regierungsvorlage, Rechtsvertreter, Z: Zeugin):

"Befragt vom RI über seinen Aufenthalt in Österreich gibt der BF an, dass er sich seit XXXX 2015 in Österreich aufhalte. Weiters befragt gibt der BF an, dass er sich zunächst 8 Monate in Traiskirchen aufgehalten habe. Dann sei er nach Oberösterreich, nach XXXX verlegt worden. Dort habe er zunächst in einem Asylheim gelebt. Als der BF dann das 18. Lebensjahr vollendet habe, sei er in einem Studentenheim umgezogen. Nun lebe er in einer WG gemeinsam mit drei anderen Personen. Er selbst habe ein Einzelzimmer. Befragt nach einer Freundin gibt der BF an, dass er zur Zeit keine habe. Er habe sechs Monate lang eine Beziehung zu einer Österreicherin gepflegt. (Anmerkung des RI: Die mitanwesende Lehrerin der HBLW XXXX Frau XXXX legt ein Fotoalbum vor, in dem sich ein Foto von der früheren Freundin des BF befindet [...]). Befragt nach österreichischen Freunden führt der BF an, dass er solche als Mitschüler von der Schule, nämlich der HBLW habe. Er besuche gerade die dritte Klasse und sei ordentlicher Schüler dort. Weiters befragt gibt der BF an, dass er seine Freizeit gemeinsam mit seinen Freunden und seiner Familie verbringe. Er gehe ins Fitnessstudio, spiele mit Freunden Fußball und Volleyball und gehe mit diesen gemeinsam auch zu Veranstaltungen wie Partys und Feste. Er mache mit seiner Familie auch Ausflüge und gehe zum Beispiel auch Grillen. Befragt, wen er als Familie meine, gibt der BF an, die hier auch anwesende Patin (Anmerkung des RV: Er meint damit die hier vier anwesenden Personen). Befragt, welche Kurse der BF in Österreich besucht habe, antwortet der BF, dass er den A1- und A2- Kurs in Linz besucht habe, dann den B1-Kurs in der Schule. Mittlerweile befinde er sich bei seinen Deutschkenntnissen auf B2-Niveau. Befragt, ob er weitere Kurse etc. zu seiner Berufsausbildung besucht habe, antwortet der BF, dass er die Schule HBLW XXXX besucht habe. Nach der Schule würde er gerne eine Ausbildung als Installateur machen. Befragt, warum er nicht einer Ausbildung bzw. einen Beruf im Rahmen der Gastronomie ansteuere, da er doch derzeit in einer entsprechenden Berufsschule gehe, führt der BF an, dass er in diesem Bereich bis jetzt keinen Platz bekommen habe. Er habe sich zwar beworben, aber keinen Ausbildungsplatz bekommen. Er möchte eigentlich auch gerne eine weitere Ausbildung im Gastronomiebereich machen, er habe sogar eine Zusage von einer Stelle, wo er sein Praktikum gemacht habe, doch habe er keine Arbeitsbewilligung vom AMS bekommen. Er habe auch bereits zwei Monate Praktikum bei einem Gastronomiebetrieb gemacht. Befragt, wann er seine Ausbildung an der HBLW XXXX beenden würde, gibt der BF an, dass er derzeit die 3-jährige Fachschule besuche. Seine Ausbildung würde in fünf Monaten beendet werden. Nachgefragt, ob er im Falle einer Aufenthaltsbewilligung in Österreich einen Ausbildungsplatz bzw. eine Beschäftigung bekommen würde, gibt der BF an, dass er bereits eine Beschäftigungszusage, in diesem Fall von der Firma XXXX , hätte. Zudem würde er nicht nur eine absolvierte Ausbildung als Restaurantfachmann, sondern auch eine absolvierte Ausbildung als Bürokaufmann aufweisen. Beide Ausbildungen würde er in der HBLW machen. Weiters befragt gibt der BF an, dass er nicht Mitglied eines Vereins wäre. An gemeinnützigen Tätigkeiten führt der BF an, dass er sich bei einem Altersheim gemeldet habe, dass er gerne helfen würde, falls seine Hilfe gebraucht werde. Am 20.10. dieses Jahres hätte er einen Termin bekommen, hätte diesen aber nicht wahrnehmen können, da er terminlich verhindert gewesen sei. Er könne die Nachricht vom Altersheim auch vorlegen. Befragt, ob er ein religiöser Mensch sei, gibt der BF an, dass dies früher schon der Fall gewesen sei, jetzt aber nicht mehr. Weiters befragt, ob er sich an religiöse Vorschriften halten würde, wie z.B. Einhaltung des Ramadans, der Essvorschriften des Islam, antwortet der BF, dass er früher mit seinen Freunden gefastet habe, wenn diese auch gefastet haben. Er esse auch kein Schweinefleisch, dies habe nichts mit der Religion zu tun, sondern aus Gewohnheit. Er habe nie Schweinefleisch gegessen, daher traue er sich auch nicht, dieses Fleisch zu essen. Befragt zu Alkoholkonsum führt der BF an, dass er ein oder zwei Mal Alkohol getrunken habe, doch trinke er Alkohol nicht so gerne. Befragt, ob er die Moschee besuche, führt er an, dass er dies jetzt nicht mehr tue. Anfangs in Traiskirchen habe er eine Moschee besucht, dort sei auch Essen zubereitet worden. Die Frage, ob er vorhabe, später eine Familie zu gründen, bejaht der BF. Weiters befragt gibt der BF an, dass er kein Problem habe, wenn seine Gattin auch berufstätig und wirtschaftlich unabhängig von ihm sei ebenso, dass Haushalt und Kindererziehung, partnerschaftlich gemeinsam ausgeübt werde. Befragt, wie seine Einstellung zur Religion in der Gesellschaft sei, ob diese eine größere Rolle in Österreich spielen sollte, als tatsächlich der Fall sein sollte oder die Trennung von Staat und Religion sinnvoll sei, antwortet der BF, dass seiner Ansicht nach Staat und Religion getrennt sein sollten. Gerade Afghanistan habe das Problem, dass Religion das Sagen habe, deswegen funktioniere die Gesellschaft dort nicht."Befragt vom RI über seinen Aufenthalt in Österreich gibt der BF an, dass er sich seit römisch 40 2015 in Österreich aufhalte. Weiters befragt gibt der BF an, dass er sich zunächst 8 Monate in Traiskirchen aufgehalten habe. Dann sei er nach Oberösterreich, nach römisch 40 verlegt worden. Dort habe er zunächst in einem Asylheim gelebt. Als der BF dann das 18. Lebensjahr vollendet habe, sei er in einem Studentenheim umgezogen. Nun lebe er in einer WG gemeinsam mit drei anderen Personen. Er selbst habe ein Einzelzimmer. Befragt nach einer Freundin gibt der BF an, dass er zur Zeit keine habe. Er habe sechs Monate lang eine Beziehung zu einer Österreicherin gepflegt. (Anmerkung des RI: Die mitanwesende Lehrerin der HBLW römisch 40 Frau römisch 40 legt ein Fotoalbum vor, in dem sich ein Foto von der früheren Freundin des BF befindet [...]). Befragt nach österreichischen Freunden führt der BF an, dass er solche als Mitschüler von der Schule, nämlich der HBLW habe. Er besuche gerade die dritte Klasse und sei ordentlicher Schüler dort. Weiters befragt gibt der BF an, dass er seine Freizeit gemeinsam mit seinen Freunden und seiner Familie verbringe. Er gehe ins Fitnessstudio, spiele mit Freunden Fußball und Volleyball und gehe mit diesen gemeinsam auch zu Veranstaltungen wie Partys und Feste. Er mache mit seiner Familie auch Ausflüge und gehe zum Beispiel auch Grillen. Befragt, wen er als Familie meine, gibt der BF an, die hier auch anwesende Patin (Anmerkung des Regierungsvorlage, Er meint damit die hier vier anwesenden Personen). Befragt, welche Kurse der BF in Österreich besucht habe, antwortet der BF, dass er den A1- und A2- Kurs in Linz besucht habe, dann den B1-Kurs in der Schule. Mittlerweile befinde er sich bei seinen Deutschkenntnissen auf B2-Niveau. Befragt, ob er weitere Kurse etc. zu seiner Berufsausbildung besucht habe, antwortet der BF, dass er die Schule HBLW römisch 40 besucht habe. Nach der Schule würde er gerne eine Ausbildung als Installateur machen. Befragt, warum er nicht einer Ausbildung bzw. einen Beruf im Rahmen der Gastronomie ansteuere, da er doch derzeit in einer entsprechenden Berufsschule gehe, führt der BF an, dass er in diesem Bereich bis jetzt keinen Platz bekommen habe. Er habe sich zwar beworben, aber keinen Ausbildungsplatz bekommen. Er möchte eigentlich auch gerne eine weitere Ausbildung im Gastronomiebereich machen, er habe sogar eine Zusage von einer Stelle, wo er sein Praktikum gemacht habe, doch habe er keine Arbeitsbewilligung vom AMS bekommen. Er habe auch bereits zwei Monate Praktikum bei einem Gastronomiebetrieb gemacht. Befragt, wann er seine Ausbildung an der HBLW römisch 40 beenden würde, gibt der BF an, dass er derzeit die 3-jährige Fachschule besuche. Seine Ausbildung würde in fünf Monaten beendet werden. Nachgefragt, ob er im Falle einer Aufenthaltsbewilligung in Österreich einen Ausbildungsplatz bzw. eine Beschäftigung bekommen würde, gibt der BF an, dass er bereits eine Beschäftigungszusage, in diesem Fall von der Firma römisch 40 , hätte. Zudem würde er nicht nur eine absolvierte Ausbildung als Restaurantfachmann, sondern auch eine absolvierte Ausbildung als Bürokaufmann aufweisen. Beide Ausbildungen würde er in der HBLW machen. Weiters befragt gibt der BF an, dass er nicht Mitglied eines Vereins wäre. An gemeinnützigen Tätigkeiten führt der BF an, dass er sich bei einem Altersheim gemeldet habe, dass er gerne helfen würde, falls seine Hilfe gebraucht werde. Am 20.10. dieses Jahres hätte er einen Termin bekommen, hätte diesen aber nicht wahrnehmen können, da er terminlich verhindert gewesen sei. Er könne die Nachricht vom Altersheim auch vorlegen. Befragt, ob er ein religiöser Mensch sei, gibt der BF an, dass dies früher schon der Fall gewesen sei, jetzt aber nicht mehr. Weiters befragt, ob er sich an religiöse Vorschriften halten würde, wie z.B. Einhaltung des Ramadans, der Essvorschriften des Islam, antwortet der BF, dass er früher mit seinen Freunden gefastet habe, wenn diese auch gefastet haben. Er esse auch kein Schweinefleisch, dies habe nichts mit der Religion zu tun, sondern aus Gewohnheit. Er habe nie Schweinefleisch gegessen, daher traue er sich auch nicht, dieses Fleisch zu essen. Befragt zu Alkoholkonsum führt der BF an, dass er ein oder zwei Mal Alkohol getrunken habe, doch trinke er Alkohol nicht so gerne. Befragt, ob er die Moschee besuche, führt er an, dass er dies jetzt nicht mehr tue. Anfangs in Traiskirchen habe er eine Moschee besucht, dort sei auch Essen zubereitet worden. Die Frage, ob er vorhabe, später eine Familie zu gründen, bejaht der BF. Weiters befragt gibt der BF an, dass er kein Problem habe, wenn seine Gattin auch berufstätig und wirtschaftlich unabhängig von ihm sei ebenso, dass Haushalt und Kindererziehung, partnerschaftlich gemeinsam ausgeübt werde. Befragt, wie seine Einstellung zur Religion in der Gesellschaft sei, ob diese eine größere Rolle in Österreich spielen sollte, als tatsächlich der Fall sein sollte oder die Trennung von Staat und Religion sinnvoll sei, antwortet der BF, dass seiner Ansicht nach Staat und Religion getrennt sein sollten. Gerade Afghanistan habe das Problem, dass Religion das Sagen habe, deswegen funktioniere die Gesellschaft dort nicht.

Der RI stellt fest, nachdem er dem BF aufgefordert hat, in deutscher Sprache die hier anwesenden vier Personen vorzustellen, er in flüssigem Deutsch Namen und Beruf dieser Personen anführte.

RV: Ich weise auf eine Veranstaltung hin, die öffentlich wurde, und an der der BF auch als Vortragender vor 100 Schülern aufgetreten ist. Diesbezüglich verweise ich auch auf den Schriftsatz vom 25.06.2018, in dem auch eine Information über eine Veranstaltung vomRegierungsvorlage, Ich weise auf eine Veranstaltung hin, die öffentlich wurde, und an der der BF auch als Vortragender vor 100 Schülern aufgetreten ist. Diesbezüglich verweise ich auch auf den Schriftsatz vom 25.06.2018, in dem auch eine Information über eine Veranstaltung vom

XXXX 2018: " XXXX " aufliegt. Ich hätte einige Fragen an den BF.römisch 40 2018: " römisch 40 " aufliegt. Ich hätte einige Fragen an den BF.

Auf die Frage des RV, worum es in seinem Vortrag gegangen sei, gibt der BF an, dass es um österreichischen Werte gegangen sei, auch um die Gesetze in Österreich. Seine Schulkameraden würden aus verschiedenen Ländern kommen. Weiters befragt gibt der BF an, dass es sich darum gehandelt habe, dass Frauen und Männer in Österreich gleichgestellt seien, man kandidieren, Stimme abgeben und wählen könne. In Österreich gebe es Richter und Gesetze, denen man vertrauen könne und wo eine freie Entscheidung getroffen werde könne; dass Politik und Religion in Österreich getrennt seien, alle gleichgestellt seien, sowie man anderen nichts antun dürfe. Auf die Frage des RV, ob der BF sich mit diesen Werten identifizieren bzw. was anfangen könne, antwortet der BF, dass er in Afghanistan aufgewachsen sei und dort bis zum 15. Lebensjahr gelebt habe. Was er alles bei diesem Vortrag angeführt habe, gebe es in Afghanistan nicht. Diese Sachen habe er erst in Österreich gelernt und er leben jetzt nach diesen Vorschriften. Das große Problem in Afghanistan sei, dass Religion und Politik nicht getrennt seien. Man könne der Exekutive und der Polizei nicht vertrauen. Wenn man hier Probleme hätte, könne man zur Polizei gehen. In Afghanistan sei dies nicht der Fall. Der BF fügt hinzu, dass er ein Beispiel hierzu anführen könne. 2015 sei in Kabul eine Frau auf der Straße von Männern brutal zusammengeschlagen worden und die Polizei habe nur zugeschaut und nichts dagegen unternommen. Sowas könne man nicht vergessen, sowas passiere auch nicht überall. Weiters könne z.B. seine Mutter in Afghanistan nicht alleine aus dem Haus gehen, sie brauche immer eine männliche Begleitung. Sie könne nur in Begleitung seines Vaters aus dem Haus gehen. In Afghanistan würden Männer alles bestimmen. Die Frage des RV, ob die Veranstaltung öffentlich geworden sei, bejaht der BF. Sie sei durch das Fernsehen verbreitet worden. (Anmerkung von Frau XXXX : Die Sendung war in einem oberösterreichischen Privatsender namens " XXXX ". Online war es auch in der XXXX . Vorgelegt wird der betreffende Artikel [...].Auf die Frage des RV, worum es in seinem Vortrag gegangen sei, gibt der BF an, dass es um österreichischen Werte gegangen sei, auch um die Gesetze in Österreich. Seine Schulkameraden würden aus verschiedenen Ländern kommen. Weiters befragt gibt der BF an, dass es sich darum gehandelt habe, dass Frauen und Männer in Österreich gleichgestellt seien, man kandidieren, Stimme abgeben und wählen könne. In Österreich gebe es Richter und Gesetze, denen man vertrauen könne und wo eine freie Entscheidung getroffen werde könne; dass Politik und Religion in Österreich getrennt seien, alle gleichgestellt seien, sowie man anderen nichts antun dürfe. Auf die Frage des RV, ob der BF sich mit diesen Werten identifizieren bzw. was anfangen könne, antwortet der BF, dass er in Afghanistan aufgewachsen sei und dort bis zum 15. Lebensjahr gelebt habe. Was er alles bei diesem Vortrag angeführt habe, gebe es in Afghanistan nicht. Diese Sachen habe er erst in Österreich gelernt und er leben jetzt nach diesen Vorschriften. Das große Problem in Afghanistan sei, dass Religion und Politik nicht getrennt seien. Man könne der Exekutive und der Polizei nicht vertrauen. Wenn man hier Probleme hätte, könne man zur Polizei gehen. In Afghanistan sei dies nicht der Fall. Der BF fügt hinzu, dass er ein Beispiel hierzu anführen könne. 2015 sei in Kabul eine Frau auf der Straße von Männern brutal zusammengeschlagen worden und die Polizei habe nur zugeschaut und nichts dagegen unternommen. Sowas könne man nicht vergessen, sowas passiere auch nicht überall. Weiters könne z.B. seine Mutter in Afghanistan nicht alleine aus dem Haus gehen, sie brauche immer eine männliche Begleitung. Sie könne nur in Begleitung seines Vaters aus dem Haus gehen. In Afghanistan würden Männer alles bestimmen. Die Frage des RV, ob die Veranstaltung öffentlich geworden sei, bejaht der BF. Sie sei durch das Fernsehen verbreitet worden. (Anmerkung von Frau römisch 40 : Die Sendung war in einem oberösterreichischen Privatsender namens " römisch 40 ". Online war es auch in der römisch 40 . Vorgelegt wird der betreffende Artikel [...].

RV: Wenn man den Namen des BF googelt, erscheint bei seinem Namen gleich als dritter Treffer schon diese Veranstaltung. Der betreffende Beleg wird vorgelegt [...].Regierungsvorlage, Wenn man den Namen des BF googelt, erscheint bei seinem Namen gleich als dritter Treffer schon diese Veranstaltung. Der betreffende Beleg wird vorgelegt [...].

Befragt vom RI, ob der Vortrag des BF auch kritisch mit der derzeitigen Regierung in Afghanistan gewesen sei, gibt dieser an, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Allerdings sei er mit der Regierung in Afghanistan nicht einverstanden. Er würde alles aus den Medien mitbekommen, was in Afghanistan los sei. Auf die Frage des RV, ob der BF bei Facebook aktiv sei, wird diese vom BF bejaht. Er lese bei Facebook Nachtrichten über Afghanistan, außerdem lese er die deutschsprachige Zeitung "HEUTE". Befragt vom RV, ob aus dem Facebook-Profil des BF erkennbar sei, dass er in Österreich leben würde, verneint der BF dies. Aus seinem Facebook-Profil könne man nur sehen, woher er aus Afghanistan stammen würde.

RV: Hier muss ich dem BF wiedersprechen. Tatsächlich ist bei seinem Facebook-Profil auch zu ersehen, dass er derzeit in Linz, in Österreich lebe. Zum Beleg lege ich einen Screenshot vom 29.10.2018 aus dessen Facebook-Profil vor [...].Regierungsvorlage, Hier muss ich dem BF wiedersprechen. Tatsächlich ist bei seinem Facebook-Profil auch zu ersehen, dass er derzeit in Linz, in Österreich lebe. Zum Beleg lege ich einen Screenshot vom 29.10.2018 aus dessen Facebook-Profil vor [...].

Der BF führt weiters an, dass ein Freund von ihm diese Seite bei Facebook eingerichtet hätte. Er kenne sich daher bei den Facebook Einstellungen nicht so gut aus. Auf Fragen des RV gibt der BF auch an, dass er auch mit anderen Freunden aus Afghanistan auf Facebook befreundet sei. Er kenne diese von seiner Flucht und aus Traiskirchen, er kenne diese aber nicht aus Afghanistan selbst.Der BF führt weiters an, dass ein Freund von ihm diese Seite bei Facebook eingerichtet hätte. Er kenne sich daher bei den Facebook Einstellungen nicht so gut aus. Auf Fragen des Regierungsvorlage gibt der BF auch an, dass er auch mit anderen Freunden aus Afghanistan auf Facebook befreundet sei. Er kenne diese von seiner Flucht und aus Traiskirchen, er kenne diese aber nicht aus Afghanistan selbst.

Auf die Stellungnahme des RV, wonach der BF Afghanistan verlassen hätte, weil er sich den Taliban nicht hätte anschließen wollen und dass es bekannt sei, was Personen drohen würde, die sich einer derartigen Aufforderung wiedersetzen würden, bestätigt der BF diese Aussage. Die Taliban hätten eigene Gesetze, nämlich die Scharia. Wenn jemand den Aufforderungen der Taliban nicht nachkommen würde, würde er als Ungläubiger bezichtigt und getötet werden.

[...]

Auf Fragen des RI gibt die Z unter Vorlage Ihres österreichischen Führerscheines Nr. XXXX , an, dass ihr Name XXXX sei und sie am XXXX in Graz geboren sei. Ihre Wohnanschrift sei XXXX . Sie sei verheiratet mit dem hier ebenfalls anwesenden XXXX und Mutter der ebenfalls hier anwesenden XXXX . Vom Beruf sei sie Lehrerin an der HBLW XXXX , sie habe Sport und Englisch studiert.Auf Fragen des RI gibt die Z unter Vorlage Ihres österreichischen Führerscheines Nr. römisch 40 , an, dass ihr Name römisch 40 sei und sie am römisch 40 in Graz geboren sei. Ihre Wohnanschrift sei römisch 40 . Sie sei verheiratet mit dem hier ebenfalls anwesenden römisch 40 und Mutter der ebenfalls hier anwesenden römisch 40 . Vom Beruf sei sie Lehrerin an der HBLW römisch 40 , sie habe Sport und Englisch studiert.

Befragt gibt sie an, dass sie dem BF im November 2015 kennengelernt habe. Im November 2015 sei eine Übergangsklasse für Flüchtlinge an ihrer Schule gebildet worden, wobei der BF einer der Schüler dieser Klasse gewesen sei. Sie sei seit damals Englischlehrerin dort gewesen und habe die Flüchtlinge in Englisch 4 Stunden in der Woche unterrichtet. Befragt, warum sie für den BF extra aus Linz als Zeugin zu dieser Verhandlung gekommen sei, führt die Z an, dass der BF ihr damals bereits als sehr fleißiger, netter, freundlicher 16-jähriger aufgefallen sei. Dies sei leider nicht selbstverständlich, nicht alle minderjährigen Flüchtlinge würden sich so verhalten. Am Anfang sei er sehr verschreckt gewesen, er sei in der letzten Reihe gesessen, habe sich aber ungleich bemüht. Die Z sei damals auch Klassenvorstand in einer ersten Klasse gewesen. Sie habe mit ihrer Klasse ein Projekt gestartet, nämlich, dass ihre Klasse eine Partnerklasse dieser Übergangsklasse für junge Flüchtlinge sei, mit den sich in dieser Klasse befindlichen 20 Jugendlichen habe man diese beim Lernen unterstützt, Ausflüge gemacht, sich in der Freizeit getroffen. Dort habe der BF auch seine österreichische Freundin Marina kennengelernt. Der BF sei bei allen Sportveranstaltungen, nämlich Lauf-, Fußball- oder Volleyballveranstaltungen dabei gewesen. Dadurch habe er sich sehr gut hier in Österreich integriert. Dies sei nicht bei allen Flüchtlingen leider so selbstverständlich. Über dieses Lehrer-Schülerverhältnis hinaus sei der BF auch ein Familienmitglied in der Familie der Z geworden. Dies zeige sich auch darin, dass seit April 2017, nachdem er 18 Jahre alt geworden sei, sein Aufenthalt im Studentenheim gezahlt werden würde. Er käme auch sehr oft zu Besuch, privat. Einmal in der Woche sei er jedenfalls fix beim "Familientag" im Hause der Z. Bei diesem Familientag sei auch das zweite Patenkind der Familie der Z, auch aus Afghanistan stammend, anwesend. Die Z gibt an, dass sie mittlerweile öfters per Whatsapp mit dem BF kommuniziere als mit ihrer eigenen Tochter. Sie koche für ihn, sie kleide ihn ein, sie würden auch gemeinsame Ausflüge machen, auch in den Urlaub fahren, so etwa nach XXXX letztes Jahr, sie hätten mit ihm das letzte Weihnachtsfest gefeiert, sie würden auch Geburtstage gemeinsam feiern, sie sei auch sehr gerührt gewesen, dass er anlässlich ihres Geburtstages, auch anlässlich des Muttertages ihr einen Blumenstrauß geschenkt hätte. Die Z fügt hinzu, dass ihr Sohn XXXX an Lymphknotenkrebs gestorben sei. Der BF sei zwar kein Ersatz für den verlorenen Sohn, aber er stelle eine riesige Bereicherung für das Familienleben dar, so auch das zweite Patenkind. Diese zwei Burschen hätten eine neue Perspektive in ihre Familie gebracht, da es doch ein Unterschied sei, ob eine Familie nur aus drei Mitgliedern oder aus vier oder fünf Personen bestehen würde. Auch für ihre Tochter XXXX sei dies sehr wichtig, da nun zwei neue Familienmitglieder dazugekommen seien. Sie wisse, dass der BF in Zukunft eine Familie gründen wolle. Sie freue sich schon jetzt, mal eine Oma zu sein. Die Z weist darauf hin, dass sie als Lehrerin, wie auch ihr Gatte, der ebenfalls Lehrer an einer HTL sei, wüssten was für riesige Probleme es an Schulen mit Migrationshintergrund gebe. Im Unterschied von vielen dieser Jugendlichen habe der BF in drei Jahren sich besonders integriert, dies zeige sich nicht nur durch die Schule oder durch sein Privatleben. In der Familie der Z herrschen keine patriarchalischen Verhältnisse. Der BF wird in diesem Sinne auch sozialisiert. Befragt zu der Veranstaltung am 25.04.2018 gibt die Z an, dass damals die Klasse der Z im dritten Jahrgang war. Im Fach Projektmanagement habe die Klasse die Veranstaltung als Projekt organisiert. Es habe eine riesige Unterschriftensammlung für die Flüchtlinge unter dem Motto:Befragt gibt sie an, dass sie dem BF im November 2015 kennengelernt habe. Im November 2015 sei eine Übergangsklasse für Flüchtlinge an ihrer Schule gebildet worden, wobei der BF einer der Schüler dieser Klasse gewesen sei. Sie sei seit damals Englischlehrerin dort gewesen und habe die Flüchtlinge in Englisch 4 Stunden in der Woche unterrichtet. Befragt, warum sie für den BF extra aus Linz als Zeugin zu dieser Verhandlung gekommen sei, führt die Z an, dass der BF ihr damals bereits als sehr fleißiger, netter, freundlicher 16-jähriger aufgefallen sei. Dies sei leider nicht selbstverständlich, nicht alle minderjährigen Flüchtlinge würden sich so verhalten. Am Anfang sei er sehr verschreckt gewesen, er sei in der letzten Reihe gesessen, habe sich aber ungleich bemüht. Die Z sei damals auch Klassenvorstand in einer ersten Klasse gewesen. Sie habe mit ihrer Klasse ein Projekt gestartet, nämlich, dass ihre Klasse eine Partnerklasse dieser Übergangsklasse für junge Flüchtlinge sei, mit den sich in dieser Klasse befindlichen 20 Jugendlichen habe man diese beim Lernen unterstützt, Ausflüge gemacht, sich in der Freizeit getroffen. Dort habe der BF auch seine österreichische Freundin Marina kennengelernt. Der BF sei bei allen Sportveranstaltungen, nämlich Lauf-, Fußball- oder Volleyballveranstaltungen dabei gewesen. Dadurch habe er sich sehr gut hier in Österreich integriert. Dies sei nicht bei allen Flüchtlingen leider so selbstverständlich. Über dieses Lehrer-Schülerverhältnis hinaus sei der BF auch ein Familienmitglied in der Familie der Z geworden. Dies zeige sich auch darin, dass seit April 2017, nachdem er 18 Jahre alt geworden sei, sein Aufenthalt im Studentenheim gezahlt werden würde. Er käme auch sehr oft zu Besuch, privat. Einmal in der Woche sei er jedenfalls fix beim "Familientag" im Hause der Z. Bei diesem Familientag sei auch das zweite Patenkind der Familie der Z, auch aus Afghanistan stammend, anwesend. Die Z gibt an, dass sie mittlerweile öfters per Whatsapp mit dem BF kommuniziere als mit ihrer eigenen Tochter. Sie koche für ihn, sie kleide ihn ein, sie würden auch gemeinsame Ausflüge machen, auch in den Urlaub fahren, so etwa nach römisch 40 letztes Jahr, sie hätten mit ihm das letzte Weihnachtsfest gefeiert, sie würden auch Geburtstage gemeinsam feiern, sie sei auch sehr gerührt gewesen, dass er anlässlich ihres Geburtstages, auch anlässlich des Muttertages ihr einen Blumenstrauß geschenkt hätte. Die Z fügt hinzu, dass ihr Sohn römisch 40 an Lymphknotenkrebs gestorben sei. Der BF sei zwar kein Ersatz für den verlorenen Sohn, aber er stelle eine riesige Bereicherung für das Familienleben dar, so auch das zweite Patenkind. Diese zwei Burschen hätten eine neue Perspektive in ihre Familie gebracht, da es doch ein Unterschied sei, ob eine Familie nur aus drei Mitgliedern oder aus vier oder fünf Personen bestehen würde. Auch für ihre Tochter römisch 40 sei dies sehr wichtig, da nun zwei neue Familienmitglieder dazugekommen seien. Sie wisse, dass der BF in Zukunft eine Familie gründen wolle. Sie freue sich schon jetzt, mal eine Oma zu sein. Die Z weist darauf hin, dass sie als Lehrerin, wie auch ihr Gatte, der ebenfalls Lehrer an einer HTL sei, wüssten was für riesige Probleme es an Schulen mit Migrationshintergrund gebe. Im Unterschied von vielen dieser Jugendlichen habe der BF in drei Jahren sich besonders integriert, dies zeige sich nicht nur durch die Schule oder durch sein Privatleben. In der Familie der Z herrschen keine patriarchalischen Verhältnisse. Der BF wird in diesem Sinne auch sozialisiert. Befragt zu der Veranstaltung am 25.04.2018 gibt die Z an, dass damals die Klasse der Z im dritten Jahrgang war. Im Fach Projektmanagement habe die Klasse die Veranstaltung als Projekt organisiert. Es habe eine riesige Unterschriftensammlung für die Flüchtlinge unter dem Motto:

Ausbildung statt Abschiebung gegeben. Die Schule der Z habe immer schon derartige integrationsbefürwortende Projekte unterstützt. Auch die Schüler haben ein Zeichen setzen wollen. Dabei sei auch hingewiesen worden, dass die Flüchtlinge ordentliche Schüler der HBLW XXXX seien, die nach Lehrplan unterrichtet werden würden - dies als Zeichen der Integrationswilligkeit der Flüchtlinge. Zu dieser Veranstaltung sei auch der XXXX Nationalratsabgeordnete XXXX und auch Vertreter von Amnesty International eingeladen worden. Im Vortrag des BF seien Zitate, auch aus dem Buch vom Abgeordneten XXXX verwendet worden wie "Werte sind unverhandelbar" oder "Das Verhalten zählt, nicht die Herkunft". In dieser Veranstaltung sei vor allem von Amnesty International sehr kritisch über Afghanistan und die dortige Situation und Politik berichtet worden. An die 170 Zuhörer, großteils Schüler, aber auch Personen von außerhalb, wie auch Medienvertreter, seien bei dieser Veranstaltung anwesend gewesen. Anwesend sei ein Vertreter der XXXX und der XXXX gewesen. Auch " XXXX " habe dort gefilmt und habe dann die Veranstaltung in ihren Kanal gesendet.Ausbildung statt Abschiebung gegeben. Die Schule der Z habe immer schon derartige integrationsbefürwortende Projekte unterstützt. Auch die Schüler haben ein Zeichen setzen wollen. Dabei sei auch hingewiesen worden, dass die Flüchtlinge ordentliche Schüler der HBLW römisch 40 seien, die nach Lehrplan unterrichtet werden würden - dies als Zeichen der Integrationswilligkeit der Flüchtlinge. Zu dieser Veranstaltung sei auch der römisch 40 Nationalratsabgeordnete römisch 40 und auch Vertreter von Amnesty International eingeladen worden. Im Vortrag des BF seien Zitate, auch aus dem Buch vom Abgeordneten römisch 40 verwendet worden wie "Werte sind unverhandelbar" oder "Das Verhalten zählt, nicht die Herkunft". In dieser Veranstaltung sei vor allem von Amnesty International sehr kritisch über Afghanistan und die dortige Situation und Politik berichtet worden. An die 170 Zuhörer, großteils Schüler, aber auch Personen von außerhalb, wie auch Medienvertreter, seien bei dieser Veranstaltung anwesend gewesen. Anwesend sei ein Vertreter der römisch 40 und der römisch 40 gewesen. Auch " römisch 40 " habe dort gefilmt und habe dann die Veranstaltung in ihren Kanal gesendet.

[...]

Der RI befragt eine weitere anwesende Person nach ihrem Namen und nach ihrer Funktion. Unter Vorlage ihres österreichischen Führerscheines Nr. XXXX gibt diese Person an, dass sie Frau XXXX heiße und Obfrau des " XXXX " sei. Sie habe auch in diesem Fall die Familie XXXX begleitet und könne die Angaben der Z bestätigen.Der RI befragt eine weitere anwesende Person nach ihrem Namen und nach ihrer Funktion. Unter Vorlage ihres österreichischen Führerscheines Nr. römisch 40 gibt diese Person an, dass sie Frau römisch 40 heiße und Obfrau des " römisch 40 " sei. Sie habe auch in diesem Fall die Familie römisch 40 begleitet und könne die Angaben der Z bestätigen.

6. In das Verfahren wurden neben den vom BFA und vom Bundesverwaltungsgericht eingeführten (s. weiter unten) u.a. folgende entscheidungsrelevante Bescheinigungsmittel vorgelegt, nämlich:

  • -Strichaufzählung
    Tazkira;

  • -Strichaufzählung
    Schulbesuchsbestätigungen der HBLW XXXX ;Schulbesuchsbestätigungen der HBLW römisch 40 ;

  • -Strichaufzählung
    Kursbesuchsbestätigungen (Erste Hilfe, Werte und Orientierung);

  • -Strichaufzählung
    Praktikanten-Arbeitsvertrag und Zwischenzeugnis etc. der Fa. XXXXPraktikanten-Arbeitsvertrag und Zwischenzeugnis etc. der Fa. römisch 40
;

  • -Strichaufzählung
    Bescheid des AMS;

  • -Strichaufzählung
    Zahlungs- und Wohnplatzbestätigung;

  • -Strichaufzählung
    Referenzschreiben;

  • -Strichaufzählung
    Foto von der früheren österreichischen Freundin;

  • -Strichaufzählung
    Zeitungsbericht über Veranstaltung;

  • -Strichaufzählung
    Screenshot vom Facebook-Profil des Beschwerdeführers sowie

  • -Strichaufzählung
    Screenshot von Online-Suche nach Namen des Beschwerdeführers

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer führt den oben im Spruch wiedergegebenen Namen, ist am XXXX 1999 in XXXX in Afghanistan geboren, Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Tadschiken sowie war zumindest früher sunnitischen Glaubensbekenntnis Seine Muttersprache ist Dari. An Schulausbildung weist er zehn Jahre Grundschulbesuch auf. Er übte keinen Beruf aus. In seinem Herkunftsstaat lebte er zuletzt in XXXX bis zu seiner Ausreise im Frühherbst 2015. An Familienangehörigen leben in Afghanistan noch seine Eltern und seine zwei jüngeren Brüder. Er und seine Familienangehörigen weisen kein Vermögen auf.Der Beschwerdeführer führt den oben im Spruch wiedergegebenen Namen, ist am römisch 40 1999 in römisch 40 in Afghanistan geboren, Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Tadschiken sowie war zumindest früher sunnitischen Glaubensbekenntnis Seine Muttersprache ist Dari. An Schulausbildung weist er zehn Jahre Grundschulbesuch auf. Er übte keinen Beruf aus. In seinem Herkunftsstaat lebte er zuletzt in römisch 40 bis zu seiner Ausreise im Frühherbst 2015. An Familienangehörigen leben in Afghanistan noch seine Eltern und seine zwei jüngeren Brüder. Er und seine Familienangehörigen weisen kein Vermögen auf.

Darüberhinaus werden die oben von der mündlichen Verhandlung wiedergegebenen Abschnitte (s. oben Pkt. I.5.2.) zum Inhalt der Feststellungen erhoben.Darüberhinaus werden die oben von der mündlichen Verhandlung wiedergegebenen Abschnitte (s. oben Pkt. römisch eins.5.2.) zum Inhalt der Feststellungen erhoben.

1.2. Zur politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers

Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen:

"Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018:

Religionsfreiheit

Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch:

CSR 8.11.2016).

Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016).

Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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