TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/28 W169 2201148-1

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Veröffentlicht am 28.11.2018
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Entscheidungsdatum

28.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W169 2201148-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2018, Zl. 390360904-140002351, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2018, Zl. 390360904-140002351, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 55, 10 Abs. 3 AsylG idgF, 9 BFA-VG idgF und §§ 52 und 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 55, 10, Absatz 3, AsylG idgF, 9 BFA-VG idgF und Paragraphen 52 und 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nepal, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.10.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2007, FZ. 06 11.224-BAG, abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 weder der Status des Asylberechtigten, noch gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 jener des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal zuerkannt und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nepal, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.10.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2007, FZ. 06 11.224-BAG, abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 weder der Status des Asylberechtigten, noch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 jener des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal zuerkannt und wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen.

2. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.07.2011, Zl. C17 313.691-0/2008/10E, als unbegründet abgewiesen.

3. Am 28.10.2011 wurde der Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Wien niederschriftlich einvernommen ("Gegenstand der Verhandlung: Einvernahme - Sicherung der Ausreise") und gab er dabei an, dass er ausreisewillig sei, jedoch über keine Dokumente verfüge, welche seine Identität bestätigen würden. Weiters füllte er ein Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aus und gab als Geburtsdatum "01.07.1984" an.

3. Der Beschwerdeführer wurde mit Anzeigen des Stadtpolizeikommandos Meidling vom 19.01.2012 und vom 09.02.2012 sowie des Landespolizeikommandos für Wien vom 23.1.2012 und der Landespolizeidirektion Wien vom 16.11.2013 unter anderem wegen rechtswidrigen Aufenthaltes zur Anzeige gebracht.

4. Am 24.09.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG. Dem Antrag beigelegt wurden u.a. die Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers sowie die Kopie einer nepalesischen Geburtsurkunde lautend auf den Namen des Beschwerdeführers, beide Dokumente mit unterschiedlichen Geburtsdaten, weiters ein A2-Zeugnis, Honorarnoten vom September 2010 und vom Mai 2013.4. Am 24.09.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Dem Antrag beigelegt wurden u.a. die Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers sowie die Kopie einer nepalesischen Geburtsurkunde lautend auf den Namen des Beschwerdeführers, beide Dokumente mit unterschiedlichen Geburtsdaten, weiters ein A2-Zeugnis, Honorarnoten vom September 2010 und vom Mai 2013.

5. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2014 wurde der Beschwerdeführer zur Urkundenvorlage aufgefordert und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

6. Daraufhin brachte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers per Schreiben vom 22.10.2014 und vom 03.11.2014 Beweismittel in Vorlage.

7. In einem weiteren Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Nachweise betreffend einen gesicherten Lebensunterhalt für den Fall der künftigen Niederlassung und betreffend einem alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz vorzulegen.

8. Mit Schreiben vom 28.11.2014 wurden sodann weitere Dokumente in Kopie übermittelt.

9. Am 16.04.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage, warum er nach Rechtskraft seines Asylverfahrens nicht ausgereist sei, führte er an, dass er zu dieser Zeit keinen Reisepass gehabt habe und er außerdem hier bleiben wolle. Nach seinem Geburtsdatum gefragt, gab der Beschwerdeführer " XXXX zu Protokoll. Auf die Frage, warum er bei der Antragsstellung XXXX " angegeben habe, führte er an, dass der Dolmetscher sein nepalesisches Geburtsdatum falsch umgerechnet habe und der Beschwerdeführer dieses Datum auch in seinem Asylverfahren angegeben habe. Auf die Frage, warum auf der Geburtsurkunde " XXXX " als Datum angeführt sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass das jenes seines Bruders sei; seine Mutter habe bei der Registrierung sein Geburtsdatum falsch angegeben. Auf die Frage, warum er bei der Antragsstellung auf internationalen Schutz ein falsches Geburtsdatum angeführt habe, wiederholte der Beschwerdeführer, dass der Dolmetscher sein nepalesisches Geburtsdatum falsch umgerechnet habe. Nachgefragt erklärte er, dass er diesen Fehler wahrscheinlich im Dezember 2006 gemerkt habe. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass sein Reisepass am 24.02.2008 von der Botschaft in Berlin ausgestellt worden sei und er auch persönlich dort gewesen sei. Der nepalesische Staatsbürgerschaftsnachweis in Original befinde sich bei ihm zuhause und habe seine Schwester diesen aus Nepal mitgebracht, als sie im Jahr 2013 ins Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Auf Vorhalt, wonach der Beschwerdeführer in seiner Befragung vor der Bundespolizeidirektion am 28.10.2011 angegeben habe, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, gab er an, dass seine Schwester den Reisepass im Jahr 2011 nach Nepal mitgenommen habe, um den Staatsbürgerschaftsnachweis des Beschwerdeführers neu ausstellen zu lassen. Er habe jedenfalls in Österreich bleiben wollen und deshalb unterschiedliche Geburtsdaten sowie stets angegeben, keine Identitätsdokumente zu besitzen. Zu den persönlichen Verhältnissen gab er an, dass er geschieden sei und ein Kind habe, für welches er nicht sorgepflichtig sei. Im Bundesgebiet arbeite er als Zeitungszusteller, wobei es erst seit 2014 einen diesbezüglichen Werkvertrag gebe; er besitze keine Gewerbeberichtigung für die Tätigkeit. Er sei Mitglied eines nepalesischen Vereins. Seine Schwester halte sich in Österreich au, während seine Eltern in Nepal leben würden; er stehe in Kontakt mit seiner Mutter.9. Am 16.04.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage, warum er nach Rechtskraft seines Asylverfahrens nicht ausgereist sei, führte er an, dass er zu dieser Zeit keinen Reisepass gehabt habe und er außerdem hier bleiben wolle. Nach seinem Geburtsdatum gefragt, gab der Beschwerdeführer " römisch 40 zu Protokoll. Auf die Frage, warum er bei der Antragsstellung römisch 40 " angegeben habe, führte er an, dass der Dolmetscher sein nepalesisches Geburtsdatum falsch umgerechnet habe und der Beschwerdeführer dieses Datum auch in seinem Asylverfahren angegeben habe. Auf die Frage, warum auf der Geburtsurkunde " römisch 40 " als Datum angeführt sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass das jenes seines Bruders sei; seine Mutter habe bei der Registrierung sein Geburtsdatum falsch angegeben. Auf die Frage, warum er bei der Antragsstellung auf internationalen Schutz ein falsches Geburtsdatum angeführt habe, wiederholte der Beschwerdeführer, dass der Dolmetscher sein nepalesisches Geburtsdatum falsch umgerechnet habe. Nachgefragt erklärte er, dass er diesen Fehler wahrscheinlich im Dezember 2006 gemerkt habe. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass sein Reisepass am 24.02.2008 von der Botschaft in Berlin ausgestellt worden sei und er auch persönlich dort gewesen sei. Der nepalesische Staatsbürgerschaftsnachweis in Original befinde sich bei ihm zuhause und habe seine Schwester diesen aus Nepal mitgebracht, als sie im Jahr 2013 ins Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Auf Vorhalt, wonach der Beschwerdeführer in seiner Befragung vor der Bundespolizeidirektion am 28.10.2011 angegeben habe, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, gab er an, dass seine Schwester den Reisepass im Jahr 2011 nach Nepal mitgenommen habe, um den Staatsbürgerschaftsnachweis des Beschwerdeführers neu ausstellen zu lassen. Er habe jedenfalls in Österreich bleiben wollen und deshalb unterschiedliche Geburtsdaten sowie stets angegeben, keine Identitätsdokumente zu besitzen. Zu den persönlichen Verhältnissen gab er an, dass er geschieden sei und ein Kind habe, für welches er nicht sorgepflichtig sei. Im Bundesgebiet arbeite er als Zeitungszusteller, wobei es erst seit 2014 einen diesbezüglichen Werkvertrag gebe; er besitze keine Gewerbeberichtigung für die Tätigkeit. Er sei Mitglied eines nepalesischen Vereins. Seine Schwester halte sich in Österreich au, während seine Eltern in Nepal leben würden; er stehe in Kontakt mit seiner Mutter.

Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, sämtliche Einkommensteuerbescheide und sämtliche Honorarnoten, welche seit seinem Aufenthalt in Österreich existieren, sowie einen Mietvertrag, der Behörde zu übermitteln. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, der Behörde seinen Reisepass und seinen Staatsbürgerschaftsnachweis im Original vorzulegen.

10. Mit Schreiben der damaligen rechtsfreundlichen Vertreterin vom 24.04.2015 und vom 13.07.2015 brachte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen in Vorlage, wie u.a. den Reisepass und die Geburtsurkunde im Original, Mietvertrag, Einkommensteuererklärung von 2012 und 2013, Einkommensnachweise von 2007 bis 2011, Honorarnoten für den Zeitraum Jänner bis Juni 2015, den Beschluss über die Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers, einen Vergleich des Bezirksgerichtes XXXX , wonach der Beschwerdeführer keine Unterhaltspflichten hat und einen Nachweis über die Versicherungsbeiträge bei der SVA.10. Mit Schreiben der damaligen rechtsfreundlichen Vertreterin vom 24.04.2015 und vom 13.07.2015 brachte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen in Vorlage, wie u.a. den Reisepass und die Geburtsurkunde im Original, Mietvertrag, Einkommensteuererklärung von 2012 und 2013, Einkommensnachweise von 2007 bis 2011, Honorarnoten für den Zeitraum Jänner bis Juni 2015, den Beschluss über die Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers, einen Vergleich des Bezirksgerichtes römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer keine Unterhaltspflichten hat und einen Nachweis über die Versicherungsbeiträge bei der SVA.

11. Am 02.09.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass nach Überprüfung der Unterlagen sein Lebensunterhalt nicht gesichert sei und sein Reisepass sichergestellt werde.

12. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 iVm § 60 Abs. 2 Z 1 und 3 und Abs. 3 Z 2 AsylG abgewiesen.12. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und 3 und Absatz 3, Ziffer 2, AsylG abgewiesen.

13. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2017, Zl. W222 1313691-2/5E, als unzulässig zurückgewiesen, da aufgrund fehlender Unterschrift und Amtssignatur, kein Bescheid vorliege.

14. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 08.05.2018 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und modifizierte er eingangs der Befragung seinen Antrag gemäß § 55 AsylG. Um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, habe er versucht, einen Reisepass zu erlangen, was ihm aber nicht gelungen sei. Er habe auch nicht ausreisen können, weil seine Schwester zwischen 2011 und 2013 seinen Reisepass für eine Erbschaftsangelegenheit nach Nepal mitgenommen habe. Danach habe der Beschwerdeführer aber dennoch nicht ausreisen wollen, weil er auch weiterhin Probleme im Herkunftsstaat habe und weil er sich in Österreich sehr sicher fühle. Zu den persönlichen Verhältnissen gab er zu Protokoll, dass er geschieden sei und einen Sohn im Alter von 17 Jahren habe, welcher bei den Schwiegereltern des Beschwerdeführers in Nepal lebe. Dort würden sich auch die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers befinden und stehe er im telefonischen Kontakt zu seiner Mutter. Die Kindesmutter lebe im Bundesgebiet und sei wiederverheiratet. Der Beschwerdeführer arbeite in Österreich als Essenszusteller, sei Mitglied eines nepalesischen Vereines und habe keine österreichischen Freunde, sondern nur Arbeitskollegen in Österreich. Die Schwester des Beschwerdeführers lebe ebenfalls im Bundesgebiet und befinde sich im Asylverfahren.14. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 08.05.2018 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und modifizierte er eingangs der Befragung seinen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG. Um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, habe er versucht, einen Reisepass zu erlangen, was ihm aber nicht gelungen sei. Er habe auch nicht ausreisen können, weil seine Schwester zwischen 2011 und 2013 seinen Reisepass für eine Erbschaftsangelegenheit nach Nepal mitgenommen habe. Danach habe der Beschwerdeführer aber dennoch nicht ausreisen wollen, weil er auch weiterhin Probleme im Herkunftsstaat habe und weil er sich in Österreich sehr sicher fühle. Zu den persönlichen Verhältnissen gab er zu Protokoll, dass er geschieden sei und einen Sohn im Alter von 17 Jahren habe, welcher bei den Schwiegereltern des Beschwerdeführers in Nepal lebe. Dort würden sich auch die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers befinden und stehe er im telefonischen Kontakt zu seiner Mutter. Die Kindesmutter lebe im Bundesgebiet und sei wiederverheiratet. Der Beschwerdeführer arbeite in Österreich als Essenszusteller, sei Mitglied eines nepalesischen Vereines und habe keine österreichischen Freunde, sondern nur Arbeitskollegen in Österreich. Die Schwester des Beschwerdeführers lebe ebenfalls im Bundesgebiet und befinde sich im Asylverfahren.

Dem Beschwerdeführer wurden die Länderberichte zur Lage in Nepal vorgelegt. Dazu gab er an, dass er die Situation kenne und in Österreich bleiben wolle. Aus diesem Grund werde er auch nicht das Formblatt zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes ausfüllen.

15. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG mitzuwirken. Im Konkreten habe er binnen sieben Tagen ab Zustellung das beigelegte Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und der Behörde zu übermitteln. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde.15. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG mitzuwirken. Im Konkreten habe er binnen sieben Tagen ab Zustellung das beigelegte Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und der Behörde zu übermitteln. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde.

16. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 24.09.2014 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nepal zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vier Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III. und IV.).16. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 24.09.2014 gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG vier Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier.).

Begründend wurde ausgeführt, dass sich der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf sein Asylverfahren gegründet habe und er nach dessen negativem Abschluss illegal im Bundesgebiet verblieben sei. Obwohl er bereits während seines Asylverfahrens im Besitz eines gültigen nepalesischen Reisepasses und eines nepalesischen Staatsbürgerschaftsnachweises gewesen sei, habe er diesbezüglich wissentlich falsche Angaben getätigt, womit er seine Abschiebung verhindert habe. Sämtlich Integrationsschritte seien nach dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens in einem Zeitraum gesetzt worden, in welchem er sich bereits unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe und auch seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen hätte können. Aus diesem Grund habe sein in diesem Zeitraum entstandenes Privat- und Familienleben eine Relativierung hinzunehmen. Es hätten sich auch keine entscheidungsrelevanten sozialen Bindungen in Österreich ergeben. Auch wenn sich der Beschwerdeführer im Alltag auf Deutsch verständigen könne, beweise dies keine erfolgreiche und dauernde Integration. Zudem habe er über drei Jahre illegal gearbeitet und verfüge über keine österreichischen Freunde. Dass die Schwester des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhältig sei, erhöhe ebenso wenig die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens, zumal zu dieser kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe und der Kontakt zudem über elektronische Kontaktmittel aufrechterhalten werden könnte. Es seien somit keine derart außergewöhnlichen Umstände hervorgekommen, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiegen würden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG komme daher nicht in Betracht, zumal dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Art. 8 EMRK nicht geboten sei. Es habe für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, zumal er über die landesüblichen Sprachkenntnisse verfüge und dort auch Familienangehörige habe. Im Falle des Beschwerdeführers liege zudem keine Gefährdung iSd § 50 Abs. 1 und 2 FPG vor. Auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte iSd § 50 Abs. 3 FPG existiere für Nepal nicht, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nepal zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2006 im Bundesgebiet aufhalte, mit vier Wochen bemessen.Begründend wurde ausgeführt, dass sich der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf sein Asylverfahren gegründet habe und er nach dessen negativem Abschluss illegal im Bundesgebiet verblieben sei. Obwohl er bereits während seines Asylverfahrens im Besitz eines gültigen nepalesischen Reisepasses und eines nepalesischen Staatsbürgerschaftsnachweises gewesen sei, habe er diesbezüglich wissentlich falsche Angaben getätigt, womit er seine Abschiebung verhindert habe. Sämtlich Integrationsschritte seien nach dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens in einem Zeitraum gesetzt worden, in welchem er sich bereits unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe und auch seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen hätte können. Aus diesem Grund habe sein in diesem Zeitraum entstandenes Privat- und Familienleben eine Relativierung hinzunehmen. Es hätten sich auch keine entscheidungsrelevanten sozialen Bindungen in Österreich ergeben. Auch wenn sich der Beschwerdeführer im Alltag auf Deutsch verständigen könne, beweise dies keine erfolgreiche und dauernde Integration. Zudem habe er über drei Jahre illegal gearbeitet und verfüge über keine österreichischen Freunde. Dass die Schwester des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhältig sei, erhöhe ebenso wenig die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens, zumal zu dieser kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe und der Kontakt zudem über elektronische Kontaktmittel aufrechterhalten werden könnte. Es seien somit keine derart außergewöhnlichen Umstände hervorgekommen, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiegen würden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG komme daher nicht in Betracht, zumal dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK nicht geboten sei. Es habe für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, zumal er über die landesüblichen Sprachkenntnisse verfüge und dort auch Familienangehörige habe. Im Falle des Beschwerdeführers liege zudem keine Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG vor. Auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte iSd Paragraph 50, Absatz 3, FPG existiere für Nepal nicht, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nepal zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2006 im Bundesgebiet aufhalte, mit vier Wochen bemessen.

17. Dagegen wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit bereits zwölf Jahren in Österreich befinde, er sozial und sprachlich integriert sowie ehrenamtlich aktiv sei und vielfältige soziale Kontakte habe. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer wesentlich Integrationsschritte gesetzt habe, könne nicht argumentiert werden, dass er den Aufenthalt "überhaupt nicht" dazu genützt hätte, sich im Bundesgebiet zu integrieren. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

18. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2018 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2018, Zl. W191 1313691-3/3E, als unbegründet abgewiesen.

19. Mit "Bescheid über Zwangsstrafe" des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2018 wurde gemäß § 5 VVG über den Beschwerdeführer die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen verhängt.19. Mit "Bescheid über Zwangsstrafe" des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2018 wurde gemäß Paragraph 5, VVG über den Beschwerdeführer die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen verhängt.

20. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2018 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, binnen fünf Tagen ab Zustellung das vorgelegte Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit den richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu übermitteln, widrigenfalls über ihn eine Haftstrafe von 21 Tagen verhängt werde. Zudem wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

21. Mit "Bescheid über Zwangsstrafe" des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2018, wurde gemäß § 5 VVG über den Beschwerdeführer die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 21 Tagen verhängt.21. Mit "Bescheid über Zwangsstrafe" des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2018, wurde gemäß Paragraph 5, VVG über den Beschwerdeführer die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 21 Tagen verhängt.

22. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2018 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, binnen fünf Tagen ab Zustellung das vorgelegte Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit den richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und der Behörde zu übermitteln, widrigenfalls über ihn eine Haftstrafe von 28 Tagen verhängt werde. Auch dieser Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

23. Mit "Bescheid über Zwangsstrafe" des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2018 wurde gemäß § 5 VVG über den Beschwerdeführer die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 28 Tagen verhängt. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesveraltungsgerichtes vom 23.08.2018 als unbegründet abgewiesen.23. Mit "Bescheid über Zwangsstrafe" des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2018 wurde gemäß Paragraph 5, VVG über den Beschwerdeführer die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 28 Tagen verhängt. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesveraltungsgerichtes vom 23.08.2018 als unbegründet abgewiesen.

24. Mit weiterem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2018 wurde der Beschwerdeführer abermals verpflichtet, binnen fünf Tagen ab Zustellung das vorgelegte Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit den richtigen Identitätsdaten auszufüllen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu übermitteln, widrigenfalls über ihn eine Haftstrafe von 28 Tagen verhängt werde. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde wieder die aufschiebende Wirkung aberkannt.

25. Da sich der Beschwerdeführer erneut weigerte, dass Formblatt auszufüllen, wurde über ihn mit "Bescheid über Zwangsstrafe" des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2018 die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 28 Tagen verhängt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nepal, wo er die Schule besuchte, seine mittlerweile in Österreich geschiedene Ehefrau heiratete und sie ihren gemeinsamen Sohn bekamen. Er hat zwei Schwestern und einen Bruder. Der Beschwerdeführer führte vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat ein Restaurant in der Hauptstadt Kathmandu. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.10.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer befand sich seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 20.10.2006 lediglich aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig in Österreich. Seit Abschluss seines Asylverfahrens durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.07.2011, Zl. C17 313.691-0/2008/10E, hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich auf. Seiner Ausreiseverpflichtung nach Nepal kam er bisher nicht nach.

Der Beschwerdeführer wurde nach Abschluss seines Asylverfahrens mehrmals aufgefordert, an der Erlangung von Ausreisedokumenten mitzuwirken. Er widersetzte sich beharrlich seiner Mitwirkungspflicht und machte bewusst falsche Angaben hinsichtlich des Besitzes von identitätsbezogenen Dokumenten und seines Geburtsdatums. Der Beschwerdeführer war bereits während seines Asylverfahrens im Besitz eines gültigen nepalesischen Reisepasses (ausgestellt von der Nepalesischen Botschaft in Berlin am 25.02.2008) und eines nepalesischen Staatsbürgerschaftsnachweises.

Der Beschwerdeführer wurde mit Anzeigen des Stadt- bzw. Landespolizeikommandos vom 19.01.2012, 23.01.2012 und vom 09.02.2012 bzw. der Landespolizeidirektion Wien vom 16.11.2013 wegen rechtswidrigen Aufenthaltes zur Anzeige gebracht.

Da sich der Beschwerdeführer wiederholt weigerte, das Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates auszufüllen, wurden über ihn die ihm zuvor mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl angedrohten Haftstrafen in der Dauer von 14 Tagen, danach 21 Tagen und 28 Tagen verhängt, welche er auch im PAZ Roßauer Lände verbüßte.

Die Schwester des Beschwerdeführers, XXXX , XXXX geb., lebt im Bundesgebiet. Es konnte kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dieser und dem Beschwerdeführer festgestellt werden und besteht seit spätestens 13.03.2018 auch kein gemeinsamer Haushalt.Die Schwester des Beschwerdeführers, römisch 40 , römisch 40 geb., lebt im Bundesgebiet. Es konnte kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dieser und dem Beschwerdeführer festgestellt werden und besteht seit spätestens 13.03.2018 auch kein gemeinsamer Haushalt.

Der Beschwerdeführer hat keine sonstigen Verwandten in Österreich und auch keine österreichischen Freunde. Die Exgattin des Beschwerdeführers lebt in Österreich und ist wiederverheiratet. Der Beschwerdeführer nimmt keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und beherrscht das Niveau A2 der deutschen Sprache. In der Vergangenheit arbeitete er im Bundesgebiet als Zusteller auf Werkvertragsbasis und ist seit Jänner 2016 bei einer Firma als Zusteller angestellt, wofür er keine Beschäftigungsbewilligung des AMS hat. Er ist Mitglied des Vereins "NESAS", ein Verein zur nepalesischen Kulturförderung. Im Herkunftsstaat befinden sich der Sohn des Beschwerdeführers, welcher bei den Schwiegereltern des Beschwerdeführers lebt und welchem gegenüber keine Sorge- oder Unterhaltspflichten bestehen. Auch leben die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers in Nepal; der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Mutter. Der Bruder des Beschwerdeführers betreibt dort ein Restaurant. Seinen Verwandten im Herkunftsstaat geht es wirtschaftlich gut und sie sind finanziell abgesichert. Der Beschwerdeführer ist gesund, strafgerichtlich unbescholten und steht im erwerbsfähigen Alter.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für den Aufenthalt aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

Politische Lage

Nepal hat ca. 147.181 km² Fläche und ca. 29,5 Mio. Einwohner. Die Hauptlandessprache ist Nepalesisch (AA 2.2018). Regierungsform ist eine parlamentarische Mehrparteien-Demokratie, die nach dem zehnjährigen Bürgerkrieg (1996-2006) entstand. Staatsoberhaupt ist seit 28.10.2015 die Präsidentin Bidya Devi Bhandari (AA 2.2018; vgl. AA 3.2018).Nepal hat ca. 147.181 km² Fläche und ca. 29,5 Mio. Einwohner. Die Hauptlandessprache ist Nepalesisch (AA 2.2018). Regierungsform ist eine parlamentarische Mehrparteien-Demokratie, die nach dem zehnjährigen Bürgerkrieg (1996-2006) entstand. Staatsoberhaupt ist seit 28.10.2015 die Präsidentin Bidya Devi Bhandari (AA 2.2018; vergleiche AA 3.2018).

Nepal war 240 Jahre lang ein hinduistisches Königreich. Die ersten freien Parlamentswahlen im Mai 1991 gelten als Geburtsstunde der parlamentarischen Demokratie in Nepal. Die oftmals rasch wechselnden Koalitions- und Minderheitsregierungen konnten die Erwartungen der breiten Bevölkerung jedoch nicht erfüllen. Der Unmut führte schließlich im Februar 1996 zur Aufnahme des bewaffneten Kampfes der maoistischen Rebellenbewegung unter Führung der Unified Communist Party of Nepal (UCPN-M) gegen das bestehende politische System mit dem Ziel der Etablierung einer Volksrepublik. Der Konflikt zwischen Sicherheitskräften und Maoisten eskalierte nach 1999 landesweit und forderte im Verlauf von zehn Jahren rund 13.000 Todesopfer auf beiden Seiten. Mehr als 1.200 Menschen gelten noch immer als vermisst. Die nach dem zehnjährigen Bürgerkrieg (1996 - 2006) Anfang April 2008 gewählte erste verfassungsgebende Versammlung erklärte in ihrer konstituierenden Sitzung Nepal zur Demokratischen Bundesrepublik. Die zweite verfassungsgebende Versammlung wurde in allgemeinen Wahlen am 19.11.2013 gewählt. Die endgültige Staatsform, das Regierungs- und Wahlsystem sowie die künftige föderale Gliederung (sieben Provinzen) regelt die neue Verfassung, die am 16.9.2015 durch die verfassungsgebende Versammlung verabschiedet und am 20.9.2015 verkündet wurde. Mit Verkündung der Verfassung hatte sich die verfassungsgebende Versammlung aufgelöst. Die Funktion übernahm in Folge das Parlament. Das Parlament und die sieben neu eingerichteten Provinzparlamente sind am 7.12.2017 gewählt worden (AA 3.2018).

In den im November und Dezember 2017 abgehaltenen Parlaments- und Provinzwahlen erhielten die Vereinte Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (CPN-UML) und ihr Bündnispartner, die Kommunistisch-Maoistische Zentrumspartei (CPN-MC), 121 bzw. 53 Sitze im Unterhaus, das über 275 Sitze verfügt. Bei der bislang stärksten Partei Nepali Congress (NC) verfehlten dagegen viele Politiker den Wiedereinzug ins Parlament. In der südlichen Provinz Nr. 2 erhielten zwei Parteien, die die Minderheit der Madhesi vertreten, eine parlamentarische Mehrheit. Das linke Bündnis der Kommunisten verstärkte seine Position noch, indem es eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Senat erhielt. Die CPN-UML und die CPN-MC gewannen dort 27 bzw. 12 Sitze von insgesamt 59. Nach dem überwältigenden Wahlsieg des linken Bündnisses hat der Führer der CPN-UML Khadga Prasad Sharma Oli das Amt des Premierministers Nepals als Nachfolger von Sher Bahadur Deuba angetreten.

Die verfassungsmäßigen Vorschriften und neuen Mehrheitsverhältnisse machen es wahrscheinlich, dass Nepal, anders als in der Vergangenheit, von Premierministern regiert wird, die mehrere Jahre im Amt bleiben werden. Nach den erfolgreichen Wahlen sind jetzt auf der Gemeinde-, der Provinz- und der Bundesebene gewählte Volksvertreter dabei, die Exekutive zu kontrollieren (GIZ 3.2018b; vgl. DS 14.2.2018).Die verfassungsmäßigen Vorschriften und neuen Mehrheitsverhältnisse machen es wahrscheinlich, dass Nepal, anders als in der Vergangenheit, von Premierministern regiert wird, die mehrere Jahre im Amt bleiben werden. Nach den erfolgreichen Wahlen sind jetzt auf der Gemeinde-, der Provinz- und der Bundesebene gewählte Volksvertreter dabei, die Exekutive zu kontrollieren (GIZ 3.2018b; vergleiche DS 14.2.2018).

Auf nationaler Ebene wird Nepal ein Bestehen von demokratischen Institutionen attestiert. Doch sind diese instabil, etwas umstritten und wegen fortwährender politischer Kontroversen wenig effektiv (BTI 2018). Diese ersten nationalen, regionalen und lokalen Wahlen, welche unter einer neuen Verfassung mit einer hohen Wahlbeteiligung stattfanden, bedeuten trotz einiger Gewaltmeldungen einen Aufwärtstrend für Nepal (FH 2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (2.2018): Nepal, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/nepal/221214, Zugriff 5.3.2018

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (3.2018): Nepal - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/-/221262, Zugriff 26.3.2018

  • -Strichaufzählung
    BTI - Bertelsmann Stiftung¿s Transformation Index (2018): Nepal Country Report,
http://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/NPL/, Zugriff 26.3.2018

  • -Strichaufzählung
    DS - Der Standard (15.2.2018): Marxist als neuer Ministerpräsident in Nepal vereidigt,
https://derstandard.at/2000074349937/Marxist-als-neuer-Ministerpraesident-in-Nepal-vereidigt, Zugriff 5.3.2018

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (2018): Freedom in the World 2018, Nepal, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/nepal, Zugriff 26.3.2018

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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