Entscheidungsdatum
29.11.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W233 2176880-1/14Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie - MA 11, dieser vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2017, Zl. 1094847510 - 151774605:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie - MA 11, dieser vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2017, Zl. 1094847510 - 151774605:
I.römisch eins.
Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wird der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2018, Zahl W233 2176880-1/10E irrtümlich mit XXXX wiedergegebene Namen des Beschwerdeführers dahingehend berichtigt, dass sein korrekter Name folgendermaßen lautet: XXXX .Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in Verbindung mit Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wird der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2018, Zahl W233 2176880-1/10E irrtümlich mit römisch 40 wiedergegebene Namen des Beschwerdeführers dahingehend berichtigt, dass sein korrekter Name folgendermaßen lautet: römisch 40 .
II)römisch zwei)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis vom 25.07.2018, Zl. W233 2176880-1/10E, erkannte das Bundesverwaltungsgericht XXXX im Spruchteil I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines Asylberechtigten zu und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, wobei allerdings der aus drei Namensbestandteilen bestehende letztgenannte Namen als XXXX anstelle richtigerweise als XXXX angegeben ist.Mit Erkenntnis vom 25.07.2018, Zl. W233 2176880-1/10E, erkannte das Bundesverwaltungsgericht römisch 40 im Spruchteil römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status eines Asylberechtigten zu und stellte gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, wobei allerdings der aus drei Namensbestandteilen bestehende letztgenannte Namen als römisch 40 anstelle richtigerweise als römisch 40 angegeben ist.
Mit Schriftsatz vom 14.11.2018 ersuchte der gesetzlich vertretene Beschwerdeführer um Berichtung seines im oa. Erkenntnisses angeführten Namens auf XXXX .Mit Schriftsatz vom 14.11.2018 ersuchte der gesetzlich vertretene Beschwerdeführer um Berichtung seines im oa. Erkenntnisses angeführten Namens auf römisch 40 .
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.
Bei dem im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2018, Zahl: W233 2176880-1/10E angeführten Namen XXXX handelt sich um einen Schreibfehler, der offenbar auf einem Versehen beruht.Bei dem im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2018, Zahl: W233 2176880-1/10E angeführten Namen römisch 40 handelt sich um einen Schreibfehler, der offenbar auf einem Versehen beruht.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil I):Zu Spruchteil römisch eins):
Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2005, § 62 Rz 45 ff).Gemäß Paragraph 62, Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vergleiche zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2005, Paragraph 62, Rz 45 ff).
Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Beschlusses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).
Wie oben dargelegt, wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2018 der letzte aus drei Namensbestandteilten bestehende Namen des Beschwerdeführers irrtümlich mit XXXX statt richterweise mit XXXX wiedergegeben. Dass es sich dabei um einen Schreibfehler handelt ist aufgrund der Tatsache, dass der Name des Beschwerdeführers in der mit ihm anhand seiner Befragung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung abgefassten Niederschrift richtigerweise mit XXXX angeführt ist, offensichtlich.Wie oben dargelegt, wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2018 der letzte aus drei Namensbestandteilten bestehende Namen des Beschwerdeführers irrtümlich mit römisch 40 statt richterweise mit römisch 40 wiedergegeben. Dass es sich dabei um einen Schreibfehler handelt ist aufgrund der Tatsache, dass der Name des Beschwerdeführers in der mit ihm anhand seiner Befragung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung abgefassten Niederschrift richtigerweise mit römisch 40 angeführt ist, offensichtlich.
Die Unrichtigkeit ist offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung des o.a. Erkenntnisses vermieden werden können und ist sie überdies klar erkennbar, weshalb iSd oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war.
Zu Spruchteil II): Unzulässigkeit der Revision:Zu Spruchteil römisch zwei): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berichtigung der EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W233.2176880.1.01Zuletzt aktualisiert am
30.01.2019