Entscheidungsdatum
29.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W217 2150282-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Afghanistan, geb. XXXX , vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, geb. römisch 40 , vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Herr XXXX (in der Folge BF), StA. Afghanistan, stellte am 21.08.2016 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.1. Herr römisch 40 (in der Folge BF), StA. Afghanistan, stellte am 21.08.2016 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
1.1. Bei der Erstbefragung vor Organen der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt am 21.08.2016 führte der BF aus, er sei in XXXX im Iran geboren, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und habe 5 Jahre die Grundschule und 3 Jahre die Hauptschule jeweils in XXXX besucht. Er sei noch nie in Afghanistan gewesen und könne dorthin nicht zurückkehren, da dort Krieg herrsche. Im Iran wäre er von Polizisten aufgegriffen und gefangen gehalten worden und hätte nach Afghanistan abgeschoben werden sollen. Er habe Angst, in Afghanistan von den Taliban oder dem IS getötet zu werden.1.1. Bei der Erstbefragung vor Organen der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt am 21.08.2016 führte der BF aus, er sei in römisch 40 im Iran geboren, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und habe 5 Jahre die Grundschule und 3 Jahre die Hauptschule jeweils in römisch 40 besucht. Er sei noch nie in Afghanistan gewesen und könne dorthin nicht zurückkehren, da dort Krieg herrsche. Im Iran wäre er von Polizisten aufgegriffen und gefangen gehalten worden und hätte nach Afghanistan abgeschoben werden sollen. Er habe Angst, in Afghanistan von den Taliban oder dem IS getötet zu werden.
1.2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 05.06.2018 gab der BF an, er hätte einen legalen Aufenthaltstitel im Iran gehabt, der ihm jedoch abgenommen worden sei. Seine Familie, bestehend aus Vater, Mutter, Bruder und Schwester, würde noch in XXXX leben. Sie hätten in einem eigenen Haus gelebt, welches jedoch auf einen Iraner geschrieben wäre. Es wäre ihnen finanziell mittelmäßig gut gegangen. Er habe in den Ferien mit seinem Vater gearbeitet, der Brunnen gegraben habe. Auch habe er für zwei oder drei Monate als Schneider gearbeitet.1.2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 05.06.2018 gab der BF an, er hätte einen legalen Aufenthaltstitel im Iran gehabt, der ihm jedoch abgenommen worden sei. Seine Familie, bestehend aus Vater, Mutter, Bruder und Schwester, würde noch in römisch 40 leben. Sie hätten in einem eigenen Haus gelebt, welches jedoch auf einen Iraner geschrieben wäre. Es wäre ihnen finanziell mittelmäßig gut gegangen. Er habe in den Ferien mit seinem Vater gearbeitet, der Brunnen gegraben habe. Auch habe er für zwei oder drei Monate als Schneider gearbeitet.
Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, er habe als Afghane im Iran Schwierigkeiten gehabt. Er sei aufgrund von Anschuldigungen von einem Iraner, mit dem der Vater des BF Probleme gehabt habe, von der Polizei festgenommen und gefoltert worden, bis er die Tat gestanden habe. Vor dem Gericht sei zwar herausgekommen, dass der BF die Tat nicht begangen habe. Er habe jedoch trotzdem gestanden und sei vom Gericht schuldig gesprochen und zu hundert Peitschenhieben verurteilt worden. Er sei schließlich in ein Aufenthaltslager für abzuschiebende Afghanen gebracht worden, seine Aufenthaltskarte sei vernichtet worden. Sein Vater habe ihn jedoch frei bekommen. Etwa einen Monat später habe er den Entschluss gefasst, auszureisen.
2. Mit Bescheid vom 21.08.2018, Zl. XXXX , wies das BFA unter Spruchpunkt I. den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab. Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Unter den Spruchpunkten III. bis V. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI).2. Mit Bescheid vom 21.08.2018, Zl. römisch 40 , wies das BFA unter Spruchpunkt römisch eins. den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Unter den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch fünf. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs).
Begründend führte das BFA aus, dass der BF kein asylrelevantes Vorbringen betreffend Afghanistan erstattet habe und seine Angaben bezüglich des Irans asylrechtlich nicht relevant seien, da sich die begründete Furcht vor Verfolgung auf den Herkunftsstaat beziehen müsse. Es drohe dem BF auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der BF sei ein arbeitsfähiger Mensch mit Schuldbildung und ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen. Er sei daher in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der BF verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
3. Mit Beschwerde vom 14.09.2018 bekämpfte der BF sämtliche Spruchpunkte des gegenständlichen Bescheides. Die Behörde habe nicht ausreichend gewürdigt, dass der BF Angehöriger der Volksgruppe der Hazara ist und dass er sich mit 18 Jahren im wehrfähigen Alter befinde, weshalb ihm im Falle einer Rückkehr mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die Zwangsrekrutierung drohe. Dem BF stehe auch keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass der BF andernorts in Afghanistan vor Nachstellungen durch die Taliban sicher ist. Der BF habe keine Verwandten in Afghanistan und würde bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lage geraten. Eine Rückkehr nach Afghanistan wäre aufgrund der schlechten Sicherheitslage zudem mit einer Gefährdung für Leib und Leben verbunden. Der BF sei in Österreich sehr gut integriert und sei eine Rückführung des BF nach Afghanistan unter den dargelegten Umständen unzumutbar.
4. Mit Schreiben vom 18.09.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Im Zuge der Anberaumung der mündlichen Verhandlung wurde dem BF u.a. das LIB Afghanistan 30.08.2018 (Aktualisierung 11.09.2018) zur Kenntnis gebracht.
5. Am 15.11.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, sein Vater hätte Streit mit einem Iraner gehabt. Dieser habe den BF mit der Begründung angezeigt, er hätte dessen Sohn vergewaltigt. Der BF sei daraufhin festgenommen worden. Bei der Polizei sei er unter Folter gezwungen worden, ein Geständnis zu unterschreiben. In der Folge hätte es eine Gerichtsverhandlung gegeben, in der der BF die Tat gestanden habe, da ihm von einem anwesenden Polizisten gedroht worden wäre. Der BF sei daraufhin, trotz einer Untersuchung eines Amtsarztes, der einen negativen Befund bezüglich einer Vergewaltigung des Sohnes des Iraners erstattet hätte, als schuldig verurteilt worden. Der BF sei in der Folge in Haft genommen worden, auf Kaution freigekommen und schließlich in Schubhaft genommen und erneut in ein Gefängnis gebracht worden. Seine Aufenthaltsberechtigungskarte sei im Zuge dessen vernichtet worden. Durch Unterstützung seines Vaters habe der stellvertretende Leiter des Gefängnisses ihn freigelassen.
Er habe in Österreich Deutschkurse besucht und im Rahmen des Projektes "Linie 150" (Anm.: Berufsausbildung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge) 9 Monate die Ausbildung zum Koch gemacht. Danach hätte er mit einer Lehre beginnen sollen, doch mit der Gesetzesänderung sei dies nicht mehr möglich gewesen. In seiner Freizeit treffe er seine Freundin, eine österreichische Staatsbürgerin, und gehe in Shisha-Bars oder Kaffeehäuser. Er sei einmal wegen des Besitzes von Cannabis verhaftet worden, sei jedoch hierzu nicht verurteilt worden. Sein Leben in Österreich werde von der Caritas finanziert.Er habe in Österreich Deutschkurse besucht und im Rahmen des Projektes "Linie 150" Anmerkung, Berufsausbildung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge) 9 Monate die Ausbildung zum Koch gemacht. Danach hätte er mit einer Lehre beginnen sollen, doch mit der Gesetzesänderung sei dies nicht mehr möglich gewesen. In seiner Freizeit treffe er seine Freundin, eine österreichische Staatsbürgerin, und gehe in Shisha-Bars oder Kaffeehäuser. Er sei einmal wegen des Besitzes von Cannabis verhaftet worden, sei jedoch hierzu nicht verurteilt worden. Sein Leben in Österreich werde von der Caritas finanziert.
Vorgelegt wurde eine Stellungnahme, in der auf die Sicherheitslage in Afghanistan nach den aktuellen Länderinformationen Bezug genommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, ledig, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Er spricht Dari als Muttersprache, aber auch Farsi. Er ist im Iran in der Stadt XXXX geboren und hat dort bis zu seiner Flucht gelebt. Er hat sich im Iran legal aufgehalten und hatte eine Aufenthaltskarte. Er ist im erwerbsfähigen Alter und gesund.Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, ledig, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Er spricht Dari als Muttersprache, aber auch Farsi. Er ist im Iran in der Stadt römisch 40 geboren und hat dort bis zu seiner Flucht gelebt. Er hat sich im Iran legal aufgehalten und hatte eine Aufenthaltskarte. Er ist im erwerbsfähigen Alt