TE Bvwg Beschluss 2018/11/29 W138 2207649-2

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Veröffentlicht am 29.11.2018
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Entscheidungsdatum

29.11.2018

Norm

BVergG 2018 §341
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W138 2207649-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER im Verfahren zum Ersatz der Pauschalgebühren betreffend das Vergabeverfahren "Rahmenvertrag für Systemteilnehmerprüfung" der Auftraggeberin XXXX, vertreten durch Harrer Schneider Rechtsanwälte GmbH, Jasomirgottstraße 6/5, 1010 Wien auf Grund des Antrages der XXXX, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte OG, Bartensteingasse 2, 1010 Wien vom 15.10.2018 folgenden Beschluss:

A)

Dem Antrag vom 15.10.2018, "das Bundesverwaltungsgericht möge der XXXX auftragen der Antragstellerin die Pauschalgebühren für diesen Antrag zu Handen ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreter zu ersetzen" wird gemäß § 341 BVergG 2018 stattgegeben.

Die XXXX ist verpflichtet, der Antragstellerin zu Handen ihrer Rechtsvertretung Pauschalgebühren von insgesamt EUR 2.160, -- binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

Die Antragstellerin stellte am 15.10.2018 einen Nachprüfungsantrag und einen Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr.

Die Antragstellerin bezahlte für den Nachprüfungsantrag eine Gebühr in Höhe von € 2.160,--.

Am 21.11.2018 gab das Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W138 2207649-1/19E, dem Antrag der Antragstellerin, die Entscheidung der Auftraggeberin über die Nicht-Zulassung zur Teilnahme für nichtig zu erklären, statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Die obige Verfahrensgangschilderung wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Anzuwendendes Recht

3.1 Maßgebliche Rechtslage BVergG 2018

Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsvorschriften

§ 376. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 62, 66, 232, 237, 367 und 368 und der §§ 54 Abs. 2, 62 samt Überschrift, 66 samt Überschrift, 223 Abs. 2, 232 samt Überschrift, 237 samt Überschrift, 367 samt Überschrift, 368 samt Überschrift und des 2. Abschnittes von Anhang VIII samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt das Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, außer Kraft.

(2) ...

(4) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2018 neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes: Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Abs. 1 und 2 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Abs. 1 und 2 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Abs. 1 und 2 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage."

Am 21. August 2018 trat das BVergG 2018 nach seinem § 376 Abs. 1 in Kraft und das BVergG 2006 zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Nach § 376 Abs. 4 BVergG 2018 sind Nachprüfungsverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des BVergG 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig waren, nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Da das gegenständliche Nachprüfungsverfahren nach diesem Zeitpunkt am 15.10.2018 eingeleitet wurde, ist es nach der Rechtslage des BVergG 2018 zu führen.

3.2 Zu A) - Ersatz der Pauschalgebühr

Gemäß § 341 Abs. 1 BVergG 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

Die Antragstellerin hat die erforderlichen Pauschalgebühren für einen Nachprüfungsantrag betreffend das Vergabeverfahren "Rahmenvertrag für Systemteilnehmerprüfung" der Auftraggeberin XXXX, entrichtet.

Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Antrag der Antragstellerin, auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Auftraggeberin über die Nicht-Zulassung zur Teilnahme, statt. Da die Antragstellerin somit vor dem Bundesverwaltungsgericht obsiegt hat, findet der Ersatz der Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag gemäß § 341 Abs. 1 BVergG 2018 statt.

Die Entscheidung ergeht innerhalb der Frist des § 341 Abs. 3 BVergG 2018.

3.3 Zu B) - Unzulässigkeit der Revision

3.3.1 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren, Nichtigerklärung,
Pauschalgebührenersatz, Vergabeverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W138.2207649.2.00

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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