TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/30 W263 2173253-1

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Veröffentlicht am 30.11.2018
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Entscheidungsdatum

30.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W263 2173253-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (auch XXXX ), geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2017, Zl. 15-1085067102-151232891, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 (auch römisch 40 ), geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2017, Zl. 15-1085067102-151232891, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 31.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

2. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei am XXXX in XXXX , Afghanistan, geboren. Er sei traditionell verheiratet. Seine Muttersprache sei Dari, er spreche auch Paschtu, könne beide Sprachen aber nicht schreiben. Er sei Moslem. Er habe ungefähr von XXXX bis XXXX die Grundschule in XXXX , XXXX , besucht. Zuletzt habe er als (angelernter) Lackierer gearbeitet. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seine Eltern, seine XXXX -jährige Ehegattin XXXX und seinen XXXX geborenen Bruder XXXX an. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er das Dorf XXXX , nahe der Stadt XXXX in Nangarhar an. Er kontaktiere seine Familie telefonisch. Zusammengefasst sei er XXXX in Griechenland angekommen und habe XXXX einen Asylantrag gestellt und von XXXX bis XXXX in XXXX als Hilfsarbeiter und Landschaftsgärtner gearbeitet. In Griechenland habe er keinen Asylbescheid bekommen. Seine Familie in Afghanistan lebe vom Einkommen seines Bruders.2. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei am römisch 40 in römisch 40 , Afghanistan, geboren. Er sei traditionell verheiratet. Seine Muttersprache sei Dari, er spreche auch Paschtu, könne beide Sprachen aber nicht schreiben. Er sei Moslem. Er habe ungefähr von römisch 40 bis römisch 40 die Grundschule in römisch 40 , römisch 40 , besucht. Zuletzt habe er als (angelernter) Lackierer gearbeitet. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seine Eltern, seine römisch 40 -jährige Ehegattin römisch 40 und seinen römisch 40 geborenen Bruder römisch 40 an. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er das Dorf römisch 40 , nahe der Stadt römisch 40 in Nangarhar an. Er kontaktiere seine Familie telefonisch. Zusammengefasst sei er römisch 40 in Griechenland angekommen und habe römisch 40 einen Asylantrag gestellt und von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 als Hilfsarbeiter und Landschaftsgärtner gearbeitet. In Griechenland habe er keinen Asylbescheid bekommen. Seine Familie in Afghanistan lebe vom Einkommen seines Bruders.

Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF zusammengefasst an, er habe Schwierigkeiten mit den Taliban in seiner Heimatgemeinde gehabt und sei deshalb geflohen. Griechenland habe er verlassen, weil er keinen Bescheid über seinen Asylantrag bekommen habe; auch seien dort die Lebensumstände sehr schwierig geworden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan hätte er Angst, dass er umgebracht werde.

3. Im weiteren Verfahrensverlauf gab der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 21.09.2017 zusammengefasst weiter an:

Er sei gesund, nur derzeit etwas erkältet.

Der BF brachte eine Tazkira, eine Vermisstenanzeige in Kopie, zwei Drohbriefe sowie Arbeits- und Deutschkursbestätigungen in Vorlage.

Er stamme aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Nangarhar, Afghanistan und gehöre der Volksgruppe der "Arab" und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Als Angehörige in Afghanistan gab der BF seine Eltern, seine Ehefrau XXXX und seinen Bruder, alle wohnhaft im Heimatdorf sowie drei ältere, verheiratete und im Heimatdistrikt wohnhafte Schwestern namens XXXX , XXXX und XXXX an. Verwandte außerhalb des Heimatlandes habe er nicht. Der BF stehe zusammengefasst in Kontakt zu seiner Familie.Er stamme aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Nangarhar, Afghanistan und gehöre der Volksgruppe der "Arab" und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Als Angehörige in Afghanistan gab der BF seine Eltern, seine Ehefrau römisch 40 und seinen Bruder, alle wohnhaft im Heimatdorf sowie drei ältere, verheiratete und im Heimatdistrikt wohnhafte Schwestern namens römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 an. Verwandte außerhalb des Heimatlandes habe er nicht. Der BF stehe zusammengefasst in Kontakt zu seiner Familie.

Er spreche Dari, Pashto und Griechisch, sei aber Analphabet. In Griechenland seien lediglich seine Daten aufgenommen worden, aber der BF habe nie einen Einvernahmetermin oder eine Entscheidung erhalten.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, dass er in einer Werkstatt als Lackierer gearbeitet habe. Es habe einen Kunden namens XXXX gegeben und dieser Kunde habe öfters Autos reparieren und lackieren lassen. Eines Tages sei er zu ihnen gekommen und er habe seinen Chef gebeten einen Mitarbeiter mit ihm mitzuschicken, um ein defektes Fahrzeug bei ihm zu Hause zu lackieren. Sein Chef habe den BF gefragt, ob er mitgehen würde. Der BF habe zugestimmt und sei mit XXXX mitgegangen. Zwei Tage lang sei er bei ihm gewesen und habe sein Auto lackiert. In dieser Zeit habe der BF gesehen, dass viele bewaffnete Männer zu ihm kommen. Als der BF nach Hause gegangen sei, habe ihn sein Vater zur Rede gestellt und er habe gesagt, dass er sich Sorgen gemacht habe und aus diesem Grund bei der Behörde Anzeige erstattet habe. Der BF seit danach ganz normal seiner Arbeit nachgegangen. Zwei Wochen später sei dieser Mann wieder zu ihnen gekommen und habe seinen Chef erneut gebeten, jemanden mitzuschicken. Als sein Chef ihn gefragt habe, habe der BF aber abgelehnt. Sein Chef habe ihn nach dem Grund gefragt und der BF habe gesagt, dass er nicht mehr woanders arbeiten wolle; aber sein Chef habe ihn dazu gezwungen, weil der Kunde sehr wichtig gewesen sei. Der BF sei mit ihm gegangen, aber er habe dann am Abend zurückgewollt. XXXX habe aber gewollt, dass der BF dort bleibe, bis die Arbeit fertig sei. Als der BF dies abgelehnt habe, sei er handgreiflich geworden und habe ihn geschlagen; auch seine bewaffneten Freunde hätten den BF geschlagen. Danach habe er ihn in ein Zimmer eingesperrt. Gegen 21:00 Uhr seien sie essen gegangen und der BF habe durch ein Fenster weglaufen können.Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, dass er in einer Werkstatt als Lackierer gearbeitet habe. Es habe einen Kunden namens römisch 40 gegeben und dieser Kunde habe öfters Autos reparieren und lackieren lassen. Eines Tages sei er zu ihnen gekommen und er habe seinen Chef gebeten einen Mitarbeiter mit ihm mitzuschicken, um ein defektes Fahrzeug bei ihm zu Hause zu lackieren. Sein Chef habe den BF gefragt, ob er mitgehen würde. Der BF habe zugestimmt und sei mit römisch 40 mitgegangen. Zwei Tage lang sei er bei ihm gewesen und habe sein Auto lackiert. In dieser Zeit habe der BF gesehen, dass viele bewaffnete Männer zu ihm kommen. Als der BF nach Hause gegangen sei, habe ihn sein Vater zur Rede gestellt und er habe gesagt, dass er sich Sorgen gemacht habe und aus diesem Grund bei der Behörde Anzeige erstattet habe. Der BF seit danach ganz normal seiner Arbeit nachgegangen. Zwei Wochen später sei dieser Mann wieder zu ihnen gekommen und habe seinen Chef erneut gebeten, jemanden mitzuschicken. Als sein Chef ihn gefragt habe, habe der BF aber abgelehnt. Sein Chef habe ihn nach dem Grund gefragt und der BF habe gesagt, dass er nicht mehr woanders arbeiten wolle; aber sein Chef habe ihn dazu gezwungen, weil der Kunde sehr wichtig gewesen sei. Der BF sei mit ihm gegangen, aber er habe dann am Abend zurückgewollt. römisch 40 habe aber gewollt, dass der BF dort bleibe, bis die Arbeit fertig sei. Als der BF dies abgelehnt habe, sei er handgreiflich geworden und habe ihn geschlagen; auch seine bewaffneten Freunde hätten den BF geschlagen. Danach habe er ihn in ein Zimmer eingesperrt. Gegen 21:00 Uhr seien sie essen gegangen und der BF habe durch ein Fenster weglaufen können.

Er sei nach Hause gegangen und habe seinem Vater von dem Vorfall erzählt. Sein Vater habe ihn beruhigt und gesagt, dass er morgen zur Behörde gehen und Anzeige gegen diese Personen erstatten werde. Danach habe sein Vater gesagt, dass der BF seiner Arbeit normal nachgehen solle. Etwa drei Wochen später sei XXXX gegen Mitternacht zu ihnen nach Hause gekommen. Der BF habe im Gästezimmer mit seiner Frau geschlafen, als an der Türe geklopft worden sei. Sein Vater habe die Türe geöffnet und plötzlich habe der Mann los geschrien und seinen Vater bedroht. Er habe zu seinem Vater gesagt, er solle ihm den BF übergeben. Er habe weitere bewaffnete Männer bei sich gehabt. Der BF sei dann über die Mauer zum Nachbarn geflüchtet, als er das bemerkt hatte. Als er in der Früh wieder nach Hause gekommen sei, habe er gesehen, dass sie seinen Vater verprügelt hätten. Sie hätten seinen Vater aufgefordert ihnen den BF zu übergeben. Nach dem Vorfall habe sein Vater gesagt, dass der BF für einige Zeit nicht mehr nach Hause kommen solle. Der BF sei zu seiner Tante gegangen. Er sei ungefähr drei Wochen bei ihr geblieben. In dieser Zeit seien die Männer immer wieder zu seinem Vater nach Hause gekommen, um ihn zu suchen. Sie hätten immer wieder sein Vater bedroht und ihm gesagt, dass sie den BF nicht am Leben lassen würden. Da die Lage sehr gefährlich geworden sei, habe er sich zur Ausreise entschieden.Er sei nach Hause gegangen und habe seinem Vater von dem Vorfall erzählt. Sein Vater habe ihn beruhigt und gesagt, dass er morgen zur Behörde gehen und Anzeige gegen diese Personen erstatten werde. Danach habe sein Vater gesagt, dass der BF seiner Arbeit normal nachgehen solle. Etwa drei Wochen später sei römisch 40 gegen Mitternacht zu ihnen nach Hause gekommen. Der BF habe im Gästezimmer mit seiner Frau geschlafen, als an der Türe geklopft worden sei. Sein Vater habe die Türe geöffnet und plötzlich habe der Mann los geschrien und seinen Vater bedroht. Er habe zu seinem Vater gesagt, er solle ihm den BF übergeben. Er habe weitere bewaffnete Männer bei sich gehabt. Der BF sei dann über die Mauer zum Nachbarn geflüchtet, als er das bemerkt hatte. Als er in der Früh wieder nach Hause gekommen sei, habe er gesehen, dass sie seinen Vater verprügelt hätten. Sie hätten seinen Vater aufgefordert ihnen den BF zu übergeben. Nach dem Vorfall habe sein Vater gesagt, dass der BF für einige Zeit nicht mehr nach Hause kommen solle. Der BF sei zu seiner Tante gegangen. Er sei ungefähr drei Wochen bei ihr geblieben. In dieser Zeit seien die Männer immer wieder zu seinem Vater nach Hause gekommen, um ihn zu suchen. Sie hätten immer wieder sein Vater bedroht und ihm gesagt, dass sie den BF nicht am Leben lassen würden. Da die Lage sehr gefährlich geworden sei, habe er sich zur Ausreise entschieden.

Konkret habe er bei XXXX das Auto zum Lackieren vorbereitet. Er habe das Auto gespachtelt, geschliffen und vorbereitet. Die Lackierung selbst habe eine Meister vor Ort gemacht. Das Haus von XXXX sei ungefähr eineinhalb Stunden mit dem Auto entfernt von seinem Heimatdorf gewesen.Konkret habe er bei römisch 40 das Auto zum Lackieren vorbereitet. Er habe das Auto gespachtelt, geschliffen und vorbereitet. Die Lackierung selbst habe eine Meister vor Ort gemacht. Das Haus von römisch 40 sei ungefähr eineinhalb Stunden mit dem Auto entfernt von seinem Heimatdorf gewesen.

Der BF habe die in Vorlage gebrachten Drohbriefe der Taliban von seinem Bruder erhalten. Wie dieser sie erhalten habe, könne er nicht sagen. Der BF habe diese Briefe erst vor wenigen Tagen erhalten. Wann seine Familie die Briefe erhalten habe, wisse er nicht. Der Bruder habe ihm von den Briefen erzählt, als der BF noch bei seiner Tante in Afghanistan gewesen sei.

Nach Übersetzung des Drohbriefes gehe aus dem Drohbrief zusammengefasst hervor, dass der BF einmal Arbeiten zu Zufriedenheit erledigt habe, aber das zweite Mal nicht gekommen sei. Wenn er diesmal nicht komme, werde er festgehalten. Über Vorhalt, dass dies im Widerspruch zu seinen Angaben stehe, gab der BF an: Er sei das zweite Mal dort gewesen um Arbeiten zu erledigen. Warum dies so im Brief stehe, wisse er nicht. Er habe den Brief nicht gelesen.

Er sei nicht nach Kabul gezogen, weil Kabul genauso unsicher sei. Dort gebe es viele Anschläge durch die Taliban.

4. Mit Bescheid vom 22.09.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid vom 22.09.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).

5. Mit Verfahrensanordnung vom 22.09.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 22.09.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

6. Der BF erhob gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde, welche am 09.10.2017 beim BFA einlangte und in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens weitergeleitet wurde.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.09.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der volljährige BF führt den Namen XXXX (auch: XXXX ), geb. am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der "Arab" und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari und er spricht insbesondere auch Pashto.Der volljährige BF führt den Namen römisch 40 (auch: römisch 40 ), geb. am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der "Arab" und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari und er spricht insbesondere auch Pashto.

Nach seinen eigenen Angaben ist der BF traditionell mit seiner Cousine mütterlicherseits XXXX verheiratet. Er hat keine Kinder.Nach seinen eigenen Angaben ist der BF traditionell mit seiner Cousine mütterlicherseits römisch 40 verheiratet. Er hat keine Kinder.

Der BF stammt aus dem Ortsteil

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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