Entscheidungsdatum
30.11.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W187 2163368-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Mag. Wilfried EMBACHER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Mag. Wilfried EMBACHER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
III. In Erledigung der Beschwerde wird festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer gemäß § 54 Abs 1 Z 1, § 58 Abs 2 iVm § 55 Abs 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde wird festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, am XXXX geboren zu sein und führte zu seinem Fluchtgrund aus, dass er nach dem Tod seiner Eltern mit seinem Bruder alleine gewesen sei. In Afghanistan habe er keine Zukunft. Sie hätten ihr Grundstück verkauft, um die Reise des Beschwerdeführers nach Österreich zu finanzieren. Dies sei sein einziger Fluchtgrund.Im Rahmen seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 geboren zu sein und führte zu seinem Fluchtgrund aus, dass er nach dem Tod seiner Eltern mit seinem Bruder alleine gewesen sei. In Afghanistan habe er keine Zukunft. Sie hätten ihr Grundstück verkauft, um die Reise des Beschwerdeführers nach Österreich zu finanzieren. Dies sei sein einziger Fluchtgrund.
2. Der Beschwerdeführer wurde einer medizinischen Untersuchung zur Feststellung seines Alters unterzogen. Das daraufhin erstattete medizinische Sachverständigengutachten ergab als fiktives Geburtsdatum des Beschwerdeführers den XXXX. Das Ergebnis der Altersfeststellung wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit der Möglichkeit zur Stellungnahme schriftlich zur Kenntnis gebracht.2. Der Beschwerdeführer wurde einer medizinischen Untersuchung zur Feststellung seines Alters unterzogen. Das daraufhin erstattete medizinische Sachverständigengutachten ergab als fiktives Geburtsdatum des Beschwerdeführers den römisch 40 . Das Ergebnis der Altersfeststellung wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit der Möglichkeit zur Stellungnahme schriftlich zur Kenntnis gebracht.
3. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, Tadschike und sunnitischer Moslem zu sein. Er sei in der Provinz Badakhshan geboren und aufgewachsen. Er habe zehn Jahre die Grundschule in Badakhshan besucht und anschließend sechs Monate als Kellner in Kabul gearbeitet. Er wiederholte den Fluchtgrund aus seiner Erstbefragung und führte aus, dass sein Leben nach dem Tod seiner Eltern schwierig gewesen sei. Zudem seien die Taliban in seiner Herkunftsprovinz sehr aktiv gewesen und würden junge Leute rekrutieren. Er selbst sei zwar nicht aufgefordert worden, sich den Taliban anzuschließen, sei aber vorbeugend hierher gekommen. Er habe keine persönlichen Feindschaften in Afghanistan und sei auch nicht von den Taliban bedroht worden. Da die Sicherheitslage sehr schlecht gewesen sei und der Beschwerdeführer keine Zukunft in Afghanistan gehabt habe, hätten er und sein Bruder ihr Grundstück verkauft, um nach Europa zu gelangen.3. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, Tadschike und sunnitischer Moslem zu sein. Er sei in der Provinz Badakhshan geboren und aufgewachsen. Er habe zehn Jahre die Grundschule in Badakhshan besucht und anschließend sechs Monate als Kellner in Kabul gearbeitet. Er wiederholte den Fluchtgrund aus seiner Erstbefragung und führte aus, dass sein Leben nach dem Tod seiner Eltern schwierig gewesen sei. Zudem seien die Taliban in seiner Herkunftsprovinz sehr aktiv gewesen und würden junge Leute rekrutieren. Er selbst sei zwar nicht aufgefordert worden, sich den Taliban anzuschließen, sei aber vorbeugend hierher gekommen. Er habe keine persönlichen Feindschaften in Afghanistan und sei auch nicht von den Taliban bedroht worden. Da die Sicherheitslage sehr schlecht gewesen sei und der Beschwerdeführer keine Zukunft in Afghanistan gehabt habe, hätten er und sein Bruder ihr Grundstück verkauft, um nach Europa zu gelangen.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Mit Schreiben vom XXXX erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch den beigegebenen Rechtsberater, fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid.5. Mit Schreiben vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch den beigegebenen Rechtsberater, fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid.
6. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein des ausgewiesenen Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari vom erkennenden Richter zu seinem Antrag auf internationalen Schutz und seinen Beschwerdegründen einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern.6. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein des ausgewiesenen Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari vom erkennenden Richter zu seinem Antrag auf internationalen Schutz und seinen Beschwerdegründen einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern.
Die Verhandlungsschrift lautet auszugsweise:
"[...]
Richter: Verstehen Sie den Dolmetscher gut?
Beschwerdeführer: Ja.
Richter: Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen? Liegen Gründe vor, die Sie daran hindern?
Beschwerdeführer: Ja, ich bin gesund. Ich habe ein bisschen Stress, aber ich bin gesund.
Richter: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente, befinden Sie sich in medizinischer Behandlung?
Beschwerdeführer: Nein, ich nehme keine Medikamente. Ich bin gesund.
[...]
Richter: Können Sie sich an Ihre Aussage vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erinnern? Waren diese richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?
Beschwerdeführer: Es war alles die Wahrheit. Ich kann mich daran erinnern.
Richter: Geben Sie Ihr Geburtsdatum an. Wo sind Sie auf die Welt gekommen?
Beschwerdeführer: Ich bin am XXXX in der Provinz Badachschan, im Distrikt XXXX geboren.Beschwerdeführer: Ich bin am römisch 40 in der Provinz Badachschan, im Distrikt römisch 40 geboren.
Richter: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie diese lesen und schreiben?
Beschwerdeführer: Meine Muttersprache ist Dari. Ich kann aber auch Paschtu, und Englisch. Ich kann diese Sprachen lesen und schreiben. Türkisch und Urdu kann ich nur sprechen. Auf Deutsch kann ich schreiben und lesen.
Richter: Geben Sie Ihre Volksgruppe, Religion und Ihren Familienstand an.
Beschwerdeführer: Ich bin ledig. Ich bin sunnitischer Moslem und Tadschike.
Richter: Haben Sie Kinder?
Beschwerdeführer: Nein.
Richter: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Afghanistan aufgehalten haben.
Beschwerdeführer: In Afghanistan habe ich in der Provinz Badachschan gelebt, im Bezirk XXXX. In Kabul habe ich auch einige Zeit gelebt und gearbeitet. Sonst nirgends.Beschwerdeführer: In Afghanistan habe ich in der Provinz Badachschan gelebt, im Bezirk römisch 40 . In Kabul habe ich auch einige Zeit gelebt und gearbeitet. Sonst nirgends.
Richter: Wie haben Sie in Afghanistan gewohnt?
Beschwerdeführer: Wir haben ein Haus gehabt, im Distrikt XXXX. Nachdem eine Flut gekommen ist, wurde das Haus zerstört. Es war ein sehr starker Regen, danach wurden viele Häuser zerstört. Es waren ca. 300 Familien davon betroffen, auch meine Familie war davon betroffen. Nachdem ich meine Familie verloren hatte, musste ich nach Kabul fahren, dort habe ich in einem Restaurant gearbeitet. In der Nähe von diesem Restaurant habe ich auch eine kleine Ein-Zimmer-Wohnung gehabt, im Ort XXXX. Ich möchte auch eine Kleinigkeit von meiner ersten Einvernahme richtigstellen. Ich habe bei der Einvernahme über meine Ein-Zimmer-Wohnung gesprochen und es wurde protokolliert, dass in diesem Ort nur die Hilfsarbeiter leben, das stimmt nicht. Es leben verschiedene Leute dort, Busfahrer, Restaurantarbeiter und auch Studenten. Es war keine Studenten-WG, Studenten haben Quartiere in der Nähe der Universität, nicht in dem Ort, in dem ich gelebt habe.Beschwerdeführer: Wir haben ein Haus gehabt, im Distrikt römisch 40 . Nachdem eine Flut gekommen ist, wurde das Haus zerstört. Es war ein sehr starker Regen, danach wurden viele Häuser zerstört. Es waren ca. 300 Familien davon betroffen, auch meine Familie war davon betroffen. Nachdem ich meine Familie verloren hatte, musste ich nach Kabul fahren, dort habe ich in einem Restaurant gearbeitet. In der Nähe von diesem Restaurant habe ich auch eine kleine Ein-Zimmer-Wohnung gehabt, im Ort römisch 40 . Ich möchte auch eine Kleinigkeit von meiner ersten Einvernahme richtigstellen. Ich habe bei der Einvernahme über meine Ein-Zimmer-Wohnung gesprochen und es wurde protokolliert, dass in diesem Ort nur die Hilfsarbeiter leben, das stimmt nicht. Es leben verschiedene Leute dort, Busfahrer, Restaurantarbeiter und auch Studenten. Es war keine Studenten-WG, Studenten haben Quartiere in der Nähe der Universität, nicht in dem Ort, in dem ich gelebt habe.
Richter: Was haben Sie in Afghanistan gemacht, gearbeitet, gelernt oder etwas anderes?
Beschwerdeführer: Ich bin in der Provinz Badachschan 10 Jahre in die Schule gegangen. In Kabul habe ich in einem Restaurant gearbeitet. Mit diesem Gehalt, das ich von dem Restaurant bekommen habe, konnte ich zwei Kurse, nämlich einen Englischkurs und einen Computerkurs, besuchen. Sonst war ich jeden Tag im Restaurant, um zu arbeiten. Morgens in der Früh mussten wir anfangen, spät in der Nacht, dann sind wir nachhause gegangen.
Richter: Welche Schulbildung haben Sie erhalten?
Beschwerdeführer: Nein. Ich habe keinen Abschluss.
Richter: Haben Sie noch Verwandte? Wenn ja, wo und wie leben Ihre Verwandten?
Beschwerdeführer: Ich habe zwei Tanten mütterlicherseits in Afghanistan. Sie leben in Kabul, wo genau weiß ich nicht.
Richter: Haben Sie in Afghanistan Verwandte oder sonstige wichtige Kontaktpersonen und wie heißen sie? Wo leben sie? Haben Sie zu ihnen Kontakt?
Beschwerdeführer: Nein.
Richter: Wie ist Ihr Leben derzeit in Österreich? Was machen Sie in Österreich?
Beschwerdeführer: Am ersten Tag, an dem ich nach Österreich gekommen bin, habe ich in XXXX gelebt. Dort bin ich in das Gymnasium gegangen. Nachdem ich gemerkt habe, dass es zu schwer für mich war, habe ich die Schule gewechselt und bin in ein Jugend College gegangen. Das habe ich abgeschlossen. Ich bin auch nachXXXX übersiedelt. Ich habe auch bis B1 ein Jugend College absolviert. Ich hatte eine kurze Computerausbildung, für ca. 3 Monate. Ich habe einen Abschluss als "Full Stack Web Developer". Nachdem ich diesen Kurs beendet habe, habe ich auch ein paar Bewerbungen geschrieben, um einen Job zu finden. Ich habe an verschiedene Firmen geschrieben, bis jetzt habe ich leider keine positive Antwort bekommen aber ich versuche es weiter bis ich einen Praktikumsplatz finde. Ich habe versucht ehrenamtlich zu helfen. Wo es möglich war, habe ich ehrenamtlich geholfen. Ich habe auch E-Mails, wo bestätigt wird, dass ich dort geholfen habe. Ich muss sagen, dass ich in den ca. 3 Jahren sehr viel hier gelernt habe. Ich war auch bei XXXX, und habe dort auch einen Aufnahmetest gehabt. Ich hoffe immer noch, dass ich eine positive Antwort bekomme. Ich würde gerne bei XXXX arbeiten. Die Familie, die heute anwesend ist, habe ich vor ca. 2 Jahren kennengelernt. Ich muss ehrlich sagen, dass mir die Familie sehr geholfen hat, z.B. beim Lernen für Mathematik. An den Feiertagen bin ich meistens mit der Familie zusammen gewesen. Auch in der Weihnachtszeit war ich bei der Familie, Ostern habe ich auch bei der Familie verbracht.Beschwerdeführer: Am ersten Tag, an dem ich nach Österreich gekommen bin, habe ich in römisch 40 gelebt. Dort bin ich in das Gymnasium gegangen. Nachdem ich gemerkt habe, dass es zu schwer für mich war, habe ich die Schule gewechselt und bin in ein Jugend College gegangen. Das habe ich abgeschlossen. Ich bin auch nachXXXX übersiedelt. Ich habe auch bis B1 ein Jugend College absolviert. Ich hatte eine kurze Computerausbildung, für ca. 3 Monate. Ich habe einen Abschluss als "Full Stack Web Developer". Nachdem ich diesen Kurs beendet habe, habe ich auch ein paar Bewerbungen geschrieben, um einen Job zu finden. Ich habe an verschiedene Firmen geschrieben, bis jetzt habe ich leider keine positive Antwort bekommen aber ich versuche es weiter bis ich einen Praktikumsplatz finde. Ich habe versucht ehrenamtlich zu helfen. Wo es möglich war, habe ich ehrenamtlich geholfen. Ich habe auch E-Mails, wo bestätigt wird, dass ich dort geholfen habe. Ich muss sagen, dass ich in den ca. 3 Jahren sehr viel hier gelernt habe. Ich war auch bei römisch 40 , und habe dort auch einen Aufnahmetest gehabt. Ich hoffe immer noch, dass ich eine positive Antwort bekomme. Ich würde gerne bei römisch 40 arbeiten. Die Familie, die heute anwesend ist, habe ich vor ca. 2 Jahren kennengelernt. Ich muss ehrlich sagen, dass mir die Familie sehr geholfen hat, z.B. beim Lernen für Mathematik. An den Feiertagen bin ich meistens mit der Familie zusammen gewesen. Auch in der Weihnachtszeit war ich bei der Familie, Ostern habe ich auch bei der Familie verbracht.
Richter: Haben Sie Freunde in Österreich?
Beschwerdeführer: Ja, ich habe viele Freunde und Bekannte. Es gibt von meiner ehemaligen Gymnasiumzeit viele Freunde. Ich kenne viele Freunde, von der Tochter der Familie. Wenn ich bei Geburtstagsfeiern und ähnlichen mitgegangen bin, habe ich Leute kennengelernt.
Richter: Sind Sie Mitglied in einem Verein?
Beschwerdeführer: Ja. Bevor ich nach XXXX gezogen bin, habe ich in einer Mannschaft Fußball gespielt. Zurzeit spiele ich auch in einer Mannschaft namens "XXXX". Ich habe jetzt auch die Erlaubnis bei offiziellen Spielen dabei zu sein und mitzuspielen.Beschwerdeführer: Ja. Bevor ich nach römisch 40 gezogen bin, habe ich in einer Mannschaft Fußball gespielt. Zurzeit spiele ich auch in einer Mannschaft namens "XXXX". Ich habe jetzt auch die Erlaubnis bei offiziellen Spielen dabei zu sein und mitzuspielen.
Richter: Hatten Sie Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?
Beschwerdeführer: Nein.
Richter: Schildern Sie den Vorfall, der zu Ihrer Flucht geführt hat!
Beschwerdeführer: Ich muss ehrlich sagen, in dieser Situation, in der ich in Afghanistan war, war eine sehr schlechte Situation. Ich habe schlechte Sachen miterlebt. Ich habe Leute gesehen, die ermordet wurden. Ich kann Ihnen ein Beispiel geben. An einem Tag und der darauffolgenden Nacht gab es eine kriegerische Auseinandersetzung zwischen Sunniten und Schiiten. Im oberen Stockwerk meiner Wohnung gab es sunnitische junge Männer die getötet wurden. Ich habe Glück gehabt in dieser Nacht. Ein Grund, warum ich noch lebe, war, dass ich kein Student bin. Die Auseinandersetzung hat auf der Universität begonnen, weshalb sie zuerst Studenten töten wollten. Da die Leute wussten, dass bei uns auch einige Studenten wohnen, wurde das Haus angegriffen. Ich kann Ihnen auch ein anderes Beispiel erzählen. Eines Tages war ich bei einem Freund in seinem Geschäft, der als Schneider gearbeitet hat. Plötzlich ist jemand aufgetaucht und hat vor unseren Augen auf jemanden geschossen. Ich muss ehrlich sagen, besonders dieses Ereignis hat bis heute eine mentale Wirkung in mir. Deshalb, wenn ich jetzt eine Waffe sehe, habe ich das Gefühl, dass jetzt auf mich geschossen wird. Ein Freund von mir hat mir erzählt, dass er selber mit seinen Augen gesehen hat, dass einige Leute gekommen sind und einen Verkehrspolizisten auf der Straße erschossen haben. Wenn jemand so einfach einen Verkehrspolizisten töten kann, bin ich als einfacher Mensch stark gefährdet. In dem Ort, in dem ich in Kabul gelebt habe, gab es auch ein anderes Problem, weil es Leute gab, die pädophil waren. Niemand weiß, wo diese Leute wohnen und wer sie sind. Meistens sind es Busfahrer. Ich habe vor dieser Sache immer Angst gehabt, deswegen konnte ich nicht gut schlafen. Besonders nach dem Ereignis, das zwischen Sunniten und Schiiten gewesen ist, war meine geistige und mentale Situation noch schlechter. Deswegen konnte ich dort nicht mehr leben. Da ich in jungen Jahren dort gewesen bin, habe ich noch mehr Angst gehabt, besonders vor dieser sexuellen Sache. Wie Sie vielleicht wissen, besonders in der Provinz Badachschan, ist die Sicherheitslage sehr gefährlich, weil die Daesch und die Taliban anwesend sind.
Richter: Sind Sie jemals persönlich bedroht oder angegriffen worden?
Beschwerdeführer: Ich muss ehrlich sagen, ich bin zwei Mal sehr ernst bedroht worden. Es kamen Leute in mein Zimmer, dass ich das Gefühl gehabt habe, dass sie irgendwas Sexuelles von mir wollen. Ich habe Angst gehabt und es ist mir in dieser Nacht gelungen von dort zu flüchten. Der Grund war, dass dieses Zimmer, das ich gehabt habe, nicht an einem sehr guten Ort war und damit praktisch jeder hineinkommen konnte. Ich glaube, ich kann hier eine zweite Chance für mein Leben bekommen, weil in dieser Nacht, in der die Schiiten die Sunniten angegriffen haben, wäre es sicher möglich gewesen, dass ich getötet worden wäre oder an dem Tag, an dem ich in dem Geschäft meines Freundes war, wäre es auch möglich gewesen, dass mich die Kugel getroffen hätte.
Richter: Wodurch sind Sie in Afghanistan bedroht?
Beschwerdeführer: Wenn ich jetzt sein würde, kenne ich niemanden dort. Ich kann dort nicht noch einmal anfangen. Damit meine ich, wenn ich dort bin, kommen alle Ereignisse wieder in meinen Kopf. Ich fühle mich dort nicht sicher. Obwohl das meine Heimat ist, kann mich der Staat nicht schützen, aus diesem Grund werde ich mich dort nicht sicher fühlen. Wenn ich z.B. in Afghanistan angegriffen werde oder auf mich geschossen wird. Zu wem soll ich gehen um eine Anzeige zu erstatten? Ich habe hier gelernt, dass wenn man nur einen Kugelschreiber von irgendwo stiehlt, das angezeigt wird. So etwas gibt es in Afghanistan nicht. Aus diesem Grund habe ich in Österreich Schutz gesucht.
Richter: Wie sind Sie nach Österreich gekommen?
Beschwerdeführer: Von Afghanistan bin ich nach Pakistan, von Pakistan in den Iran, von Iran in die Türkei, von der Türkei nach Griechenland, von Griechenland nach Mazedonien, dann weiter nach Serbien, Ungarn und dann nach Österreich. Das Ganze war schlepperunterstützt.
Richter: Wie haben Sie die Reise bezahlt?
Beschwerdeführer: Das Geld hat am Anfang mein Bruder in Afghanistan bezahlt. Ich glaube ca. 5.000 Dollar.
Richter: Schildern Sie bitte nochmals die Gründe Ihrer Beschwerde!
Beschwerdeführer: Ein Grund war, dass ich bei meinen vergangenen Einvernahmen nicht alles erklären konnte, da zu wenig Zeit war. Nachdem ich den negativen Bescheid bekommen habe, bin ich darauf gekommen, dass ich damals entweder nicht genug Zeit hatte oder es nicht gut übersetzt wurde und deswegen einen negativen Bescheid bekam. Deswegen habe ich Beschwerde erhoben. Gott sei Dank, hatte ich heute genug Zeit, um alles zu erzählen.
Richter: Was würde passieren, wenn Sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren müssten?
Beschwerdeführer: Wie ich schon sagte, wenn es nach mir ginge würde ich niemals nach Afghanistan fahren. Diese Sachen, die damals in Afghanistan passiert sind, wenn ich dort bin kommt alles noch einmal zurück zu mir. Das möchte ich nicht noch einmal erleben. Ich möchte nicht, dass sich dadurch meine mentale Situation verschlechtert.
Der Rechtsvertreter legt 8 Empfehlungsschreiben, die Bestätigung des Abschlusses "Full Stack Web Developer" vom XXXX, Bestätigungen der beiden Fußballvereine samt Spielerpass, Bestätigung Abschluss einer Mathematikprüfung, Bewerbung bei der XXXX für ehrenamtliche Tätigkeiten, Bewerbung bei XXXX, Bewerbung um Volontariat mit Antwortschreibung.Der Rechtsvertreter legt 8 Empfehlungsschreiben, die Bestätigung des Abschlusses "Full Stack Web Developer" vom römisch 40 , Bestätigungen der beiden Fußballvereine samt Spielerpass, Bestätigung Abschluss einer Mathematikprüfung, Bewerbung bei der römisch 40 für ehrenamtliche Tätigkeiten, Bewerbung bei römisch 40 , Bewerbung um Volontariat mit Antwortschreibung.
Rechtsvertreter: Sind Sie nach dem Erdrutsch in Ihrem Heimatdorf und der Flucht nach Kabul noch einmal in Ihr Heimatdorf zurückgekehrt?
Beschwerdeführer: Nach der Flut war ich noch einmal in meinem Heimatdorf, da ich meine Familie verloren habe. Ich habe noch einmal ein Monat dort gelebt.
Rechtsvertreter: Wie hat sich die Situation in diesem Monat dargestellt?
Beschwerdeführer: Es war alles kaputt. 300 Familien haben dadurch ihre Häuser verloren.
Rechtsvertreter: Wie lange haben Sie Ihre Arbeit in Kabul ausgeübt und ist Ihnen etwas übergeblieben?
Beschwerdeführer: Ich habe pro Monat 2.000 Afghani bekommen, davon musste ich mein Zimmer bezahlen. Auch diese zwei Kurse habe ich davon finanziert. Es blieb nichts übrig.
Rechtsvertreter: Hat es jemals Konsequenzen aus den Vorfällen in dem Wohnheim gegeben?
Beschwerdeführer: Nein, es ist nichts geschehen. Ich weiß nur, dass diese zwei Studenten, die getötet wurden, am nächsten Morgen abgeholt wurden. Es fand keine Untersuchung oder Aufklärung statt.
Rechtsvertreter: Haben Sie noch Kontakt zu jemanden aus Kabul?
Beschwerdeführer: Nein. Seit 3 Jahren bin ich von dort weg.
Rechtsvertreter: Was ist mit Ihrem Bruder?
Beschwerdeführer: Ja, mein Bruder lebt immer noch in Afghanistan, in der Provinz Badach-schan.
Rechtsvertreter: Haben Sie Kontakt zu ihm?
Beschwerdeführer: Manchmal, aber nicht regelmäßig. Er hat keinen Zugang zu Internet und dadurch ist die Kontaktaufnahme schwierig.
Rechtsvertreter: Wie geht es Ihrem Bruder? Kann er Ihnen wirtschaftlich helfen?
Beschwerdeführer: Ich glaube nicht, weil wenn er selber über die Runden kommen kann, würde ich mich für ihn freuen. Mehr kann er nicht geben.
Rechtsvertreter: Schildern Sie uns bitte auf Deutsch einen Tagesablauf.
Beschwerdeführer (auf Deutsch): Ich bin seit zwei Jahren in XXXX. Am Wochenende gehe ich zum Fußballtraining. Ich bin mit der Familie XXXX am Wochenende in XXXX oder im XXXX. Jetzt spiele ich in einer Mannschaft und jetzt darf ich auch an Spielen teilnehmen. Ich suche eine Arbeit oder etwas. Ich möchte immer beschäftigt sein. Ich habe auch geplant verschiedene Bewerbungen an Firmen zu schicken. Ich brauche 3 Monate Praktikum und kann nach diesen 3 Monaten arbeiten. Ich möchte auch B2 machen.Beschwerdeführer (auf Deutsch): Ich bin seit zwei Jahren in römisch 40 . Am Wochenende gehe ich zum Fußballtraining. Ich bin mit der Familie römisch 40 am Wochenende in römisch 40 oder im römisch 40 . Jetzt spiele ich in einer Mannschaft und jetzt darf ich auch an Spielen teilnehmen. Ich suche eine Arbeit oder etwas. Ich möchte immer beschäftigt sein. Ich habe auch geplant verschiedene Bewerbungen an Firmen zu schicken. Ich brauche 3 Monate Praktikum und kann nach diesen 3 Monaten arbeiten. Ich möchte auch B2 machen.
Der Beschwerdeführer stellt keine weiteren Beweisanträge vor.
Richter: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden?
Beschwerdeführer: Ja.
[...]".
7. Mit Schriftsatz vom 17.7.2018 legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zur Integration vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, ist afghanischer Staatsangehöriger, geboren am XXXX und somit volljährig. Er stellte am XXXXden gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger, geboren am römisch 40 und somit volljährig. Er stellte am XXXXden gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Er spricht zudem Paschtu und Englisch und kann diese Sprachen sowohl lesen als auch schreiben. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über Sprachkenntnisse in Türkisch und Urdu. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Badakhshan. Er ist dort im afghanischen Familienverband aufgewachsen und mit den afghanischen Sitten und Traditionen vertraut. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben.
Der Beschwerdeführer besuchte in seiner Heimatprovinz zehn Jahre die Grundschule und arbeitete anschließend in Kabul als Kellner. Während seines Aufenthalts in Kabul besuchte er einen Englisch- und Computerkurs.
Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Anfang 2015 und reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen nach Europa.
Der Beschwerdeführer hat Verwandte in Afghanistan. Sein verheirateter Bruder sowie seine zwei Tanten mütterlicherseits leben in Kabul. Der Beschwerdeführer hat zu seinem Bruder unregelmäßigen Kontakt.
Der Beschwerdeführer ist gesund und benötigt weder ärztliche Behandlung noch Medikamente.
1.2 Zu seinen Fluchtgründen und der Rückkehr nach Afghanistan
Der Beschwerdeführer hat Afghanistan zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2015 verlassen und reiste im selben Jahr nach Europa.
Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung persönlich weder bedroht noch verfolgt.
Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan weder auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Tadschike noch auf Grund seiner Religionszugehörigkeit als sunnitischer Moslem eine konkret gegen ihn gerichtete psychische bzw physische Gewalt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt war oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan, zu befürchten hätte.
1.3 Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich
Der Beschwerdeführer hält sich seit April 2015 durchgehend in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Verwandte noch sonstige Familienangehörige.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über zahlreiche soziale Kontakte, hat viele österreichische Freunde und ist bereits sehr gut in die österreichische Gesellschaft integriert. Seit April 2016 steht der Beschwerdeführer in engem Kontakt mit einer österreichischen Familie, die ihn bei der Wohnungssuche, Bildungsfragen, Behördengängen und Alltagsangelegenheiten unterstützt hat. Der Beschwerdeführer besucht diese Familie regelmäßig und verbringt sämtliche Feierlichkeiten und Festtage im Kreis dieser Familie. An den Wochenenden unternimmt der Beschwerdeführer Ausflüge mit der Familie. Die Familienmitglieder beschreiben den Beschwerdeführer selbst als einen Teil ihrer Familie.
Der Beschwerdeführer lebt seit Juni 2016 in einer eigenen Wohnung in einem