Entscheidungsdatum
30.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L519 2139034-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Irak, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3.11.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3.11.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 idgF, §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 Abs. 1a FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 idgF, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und 55 Absatz eins a, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Irak stellte am 14.7.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Irak stellte am 14.7.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
Als Begründung für das Verlassen des Irak gab der BF bei der Erstbefragung an, dass im Irak Krieg herrsche und er Angst vor den Kämpfen des IS habe. Vor dem BFA gab der BF zusammengefasst an, dass er einen Drohbrief erhalten habe, wonach er 20.000,- USD bezahlen sollte. Da er das nicht getan habe, habe er nach 1 Monat einen weiteren Drohbrief erhalten, wonach er bei Nichtbezahlung getötet werden sollte. Anfang Juni 2014 habe sich die Sicherheitslage im Irak erneut verschlechtert. Einen Tag vor dem Einmarsch des IS sei der BF mit seiner Familie geflüchtet.
I.2. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 25.10.2016 gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Absatz 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.römisch eins.2. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 25.10.2016 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
I.3. Die vom BF gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 15.9.2017, L521 2139034-1, als unbegründet abgewiesen, da das Vorbringen des BF zu seinem Fluchtgrund als nicht glaubhaft anzusehen war. Diese Entscheidung erwuchs am 20.9.2017 in Rechtskraft.römisch eins.3. Die vom BF gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 15.9.2017, L521 2139034-1, als unbegründet abgewiesen, da das Vorbringen des BF zu seinem Fluchtgrund als nicht glaubhaft anzusehen war. Diese Entscheidung erwuchs am 20.9.2017 in Rechtskraft.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen sei, den angeblichen Erhalt von Drohbriefen stringent und in Bezug auf die zeitliche Abfolge widerspruchsfrei darzulegen. So gab er bei der belangten Behörde an, den ersten Drohbrief zwischen 10.4.2014 oder dem 15.4.2014 und dem 20.4.2014 erhalten zu haben. Die 2. schriftliche Bedrohung sei 1 Monat später erfolgt. Einen Tag vor Einmarsch des IS, welcher am 9.6.2014 stattgefunden habe, habe der BF sein Heimatdorf verlassen. Abweichend davon gab der BF bei Gericht an, den 1. Drohbrief am 1.6.2014 und den 2. am 17.6.2014 erhalten zu haben. Seinen Heimatort habe er am 19.7.2014 verlassen.
Widersprüchlich waren auch die Angaben zu Inhalt und Erscheinungsbild der angeblichen Drohschreiben. Vor der belangten Behörde gab der BF noch an, er habe die Drohbriefe zu Hause zurückgelassen und könne diese daher nicht vorlegen. Diese hätten weder einen Namen noch ein Zeichen aufgewiesen, sodass er den Absender nicht benennen könne. Bei Gericht konnte der BF - in Anbetracht des vorstehenden Vorbringens überraschend - doch Ablichtungen der vermeintlichen Drohbriefe vorlegen. Dazu gab er an, er habe bereits beim Erhalt des 2. Drohbriefes gewusst, dass er vom IS bedroht werde, da er zuvor im Fernsehen das Logo des IS gesehen habe. Das steht in diametralem Gegensatz zum Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, wo der BF noch angab, den Absender der Drohbriefe nicht zu kennen und dass diese weder einen Namen noch ein Zeichen zur Identifikation des Absenders aufgewiesen hätten. Auf diese Widersprüche angesprochen, brachte der BF bei Gericht lediglich vor, er habe beim BFA sehr wohl angegeben, dass ihm der IS die Drohbriefe übermittelt habe.
Die Ausdrucke der digital übermittelten Lichtbilder der angeblichen Drohbriefe seien keine behördlichen Urkunden, weisen keine handschriftlichen Elemente auf und liegen nicht im Original vor. Ausgehend vom Erscheinungsbild können derartige Schriftstücke von jedermann, der Kenntnisse der arabischen Sprache hat, hergestellt werden. Eine Auseinandersetzung mit den angeblichen Drohbriefen ergab weitere Widersprüche, zumal der 1. Brief mit 1.2.2014 datiert ist und damit der zeitliche Zusammenhang zum angeblichen Auffindedatum fehlt. Außerdem wird der Beruf des BF darin unrichtig angegeben. Im angeblich 2. Brief wird ausgeführt, dass aufgrund der nicht erfolgten Zahlung von 20.000,- USD der Schariaausschuss unter anderem beschlossen habe, dass der BF getötet werden müsse. Der BF gab allerdings in beiden Instanzen an, ihm sei im 2. Drohbrief mitgeteilt worden, dass er 20.000,- USD zu bezahlen habe und er andernfalls getötet würde.
Auf Nachfrage bekräftigte der BF auch, nie selbst mit Kämpfern des IS in Berührung gekommen zu sein. Darüber hinaus gab er auch an, dass es zwischen Erhalt der Drohbriefe und Ausreise keine Zwischenfälle gegeben habe. Dass der BF das Bedrohungspotential selbst nicht als sehr hoch eingeschätzt hat, wird noch durch die Angabe, dass er den Irak erst auf Anraten seiner Mutter verlassen habe, untermauert.
Soweit der BF beim BVwG Ereignisse des Jahres 2007 schilderte - nämlich, dass er in diesem Jahr von Juni bis Oktober von Behörden und Milizen inhaftiert und erst gegen Bezahlung von 5.000,- USD freigelassen worden wäre - handelt es sich um ein gesteigertes Vorbringen, welches schon aus diesem Grund nicht glaubhaft ist. Die Rechtfertigung des BF, er habe das aus Rücksicht auf seine Familie im Irak nicht vorgetragen, kann nicht nachvollzogen werden, zumal der BF eingehend über die Wahrheitspflicht und die vertrauliche Behandlung seiner Angaben belehrt wurde. Außerdem fehlt es am zeitlichen Konnex zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise.
Soweit der BF angab, das Haus seines Bruders sei am 8.6.2017 durchsucht und eine Gasbombe hingelegt worden, zeigt er damit keine individuelle Gefährdung seiner Person im Fall seiner Rückkehr auf, zumal nicht substantiiert vorgebracht wurde, inwieweit das mit dem BF in Zusammenhang stehen soll. Es wurde weder vorgebracht, dass schiitische Milizen dabei nach dem BF gesucht oder zumindest gefragt haben noch das die Gasbombe für den BF bestimmt war. Außerdem steht nicht im Raum, dass dem BF oder seinen Geschwistern eine IS-Nähe unterstellt wurde. Außerdem konnte der BF nicht einmal die angeblichen Täter genau bezeichnen, indem er die 3 bedeutendsten schiitischen Milizen im Irak nannte, ohne sich auf eine festzulegen.
I.4. Am 22.6.2018 brachte der BF den verfahrensgegenständlichen 2. Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Rahmen der Erstbefragung gab der BF zum Fluchtgrund an, dass er im Juli 2017 schriftlich die Nachricht erhalten habe, dass er von den Behörden im Irak gesucht werde, da man ihm Kollaboration mit dem IS vorwirft. Er werde steckbrieflich gesucht. Außerdem stehe in dem Schreiben, dass sich die Eltern des BF von diesem distanzieren. Diese hätten auch eine entsprechende gerichtliche Erklärung abgegeben.römisch eins.4. Am 22.6.2018 brachte der BF den verfahrensgegenständlichen 2. Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Rahmen der Erstbefragung gab der BF zum Fluchtgrund an, dass er im Juli 2017 schriftlich die Nachricht erhalten habe, dass er von den Behörden im Irak gesucht werde, da man ihm Kollaboration mit dem IS vorwirft. Er werde steckbrieflich gesucht. Außerdem stehe in dem Schreiben, dass sich die Eltern des BF von diesem distanzieren. Diese hätten auch eine entsprechende gerichtliche Erklärung abgegeben.
Beim BFA gab der BF zusammengefasst an, dass seine neuen Fluchtgründe mit den alten zu tun hätten, weil die Miliz Assaeb Ahlul Haq den BF verfolge und bedrohe, weil sie vermutet, dass der BF für den IS gearbeitet habe. Außerdem hätten sich Familie und Stamm des BF von ihm losgesprochen. Im Juni 2017 sei das Haus des Bruders des BF gestürmt worden. Das alles habe er im Vorverfahren bereits angegeben.
I.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde zudem gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde zudem gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausrei