Entscheidungsdatum
03.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W257 2147637-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , alias XXXX , Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 26.01.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 26.09.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , alias römisch 40 , Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 26.01.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 26.09.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang
1.1. Der zum damaligen Zeitpunkt als minderjährig geltender Beschwerdeführer stellte am 02.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.11.2015 gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsbürger der Islamische Republik Afghanistan, sei am 19.10.2001 geboren und habe zuletzt im Iran gewohnt. Er sei schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei ledig und kinderlos.
Er sei aus dem Iran ausgereist, weil er dort nicht arbeiten durfte. Er wäre dort illegal aufhältig gewesen. Sein Vater hätte in Afghanistan Feindschaften besessen, welche ihm auch im Iran verfolgt hätten.
1.3. Nachdem der Beschwerdeführer als minderjährig galt, galt das Land Wien ex lege als sein gesetzlicher Vertreter.
1.4. Mit Verfahrensanordnung vom 03.03.2016 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge teilweise auch "Behörde" genannt), das Geburtsdatum des Beschwerdeführers unter Verweis auf das medizinische Sachverständigengutachten vom 05.02.2016 mit 28.10.1998 fest.
1.5. Am 28.10.2016 wurde der Beschwerdeführer volljährig. Die gesetzliche Vertretung wurde obsolet.
1.6. In seiner Einvernahme vor der Behörde am 25.01.2017 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, das er im Iran geboren und aufgewachsen sei. Er sei im Alter von ca 6 Jahren ca 7 Jahre zur Schule gegangen und hätte daneben seinem Vater auf Baustellen und im Transportgewerbe geholfen. Er hätte auch einen Englischkurs besucht. Er sei nie in Afghanistan gewesen. Er habe bei der Ankunft in Österreich absichtlich ein falsches Alter angegeben, weil er gemeinsam mit seinem minderjährigen Cousin nach Traiskirchen fahren wollte. Sein Vater, sein Bruder und dessen Familienangehörigen seien auf dem Weg nach Europa und befänden sich derzeit in der Türkei. Im Iran befände sich noch seine Mutter, ein weiterer Bruder und eine Schwester. Eine weitere Schwester befände sich in Deutschland. Er hätte noch vier Onkel und drei Tanten im Iran, zu denen er keinen Kontakt mehr hätte. Sein Vater komme ursprünglich aus Bamian und die Mutter aus Ghazni. In Afghanistan würden keine Verwandten wohnen. Sein Cousin namens XXXX wohne in Innsbruck.1.6. In seiner Einvernahme vor der Behörde am 25.01.2017 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, das er im Iran geboren und aufgewachsen sei. Er sei im Alter von ca 6 Jahren ca 7 Jahre zur Schule gegangen und hätte daneben seinem Vater auf Baustellen und im Transportgewerbe geholfen. Er hätte auch einen Englischkurs besucht. Er sei nie in Afghanistan gewesen. Er habe bei der Ankunft in Österreich absichtlich ein falsches Alter angegeben, weil er gemeinsam mit seinem minderjährigen Cousin nach Traiskirchen fahren wollte. Sein Vater, sein Bruder und dessen Familienangehörigen seien auf dem Weg nach Europa und befänden sich derzeit in der Türkei. Im Iran befände sich noch seine Mutter, ein weiterer Bruder und eine Schwester. Eine weitere Schwester befände sich in Deutschland. Er hätte noch vier Onkel und drei Tanten im Iran, zu denen er keinen Kontakt mehr hätte. Sein Vater komme ursprünglich aus Bamian und die Mutter aus Ghazni. In Afghanistan würden keine Verwandten wohnen. Sein Cousin namens römisch 40 wohne in Innsbruck.
Er könne nicht sagen, warum die Eltern damals von Afghanistan in den Iran verzogen seien, vermutlich wegen des Krieges. Im Iran hatte er keine Aufenthaltsgenehmigung besessen und eine Gruppierung hätte junge Burschen ausgesucht um sie in den Krieg nach Syrien zu schicken. Falls man von der Polizei aufgegriffen wurde, wäre man geschlagen worden und man hätte die Afghanen nach Afghanistan abgeschoben. Man sei von den Iranern schlecht behandelt worden. Er könne nicht nach Afghanistan zurück, weil es Menschen geben würde, die würden die Hazaras und die Schiiten töten. Es gäbe auch noch die Taliban und junge Männer würden vergewaltigt werden.
Folgende Unterlagen, welche die Integration bezeugen sollen wurden vorgelegt: Urkunde bei der Teilnahme der Vorbereitungen an einem Volkslauf am 26.06.2016, Teilnahmebestätigung an einem Deutsch-Intensivkurs vom 31.08.2016 bis zum 13.10.2016, eine Bestätigung, dass er in einem Fußballverein in Wien 23., angemeldet ist, ein ÖSD Zertifikat in A2 vom 14.11.2016.
1.7. Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers mit dem im Spruch erwähnten Bescheid hinsichtlich des internationalen Schutzes ab, sowie wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten ebenso nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei. Der Beschwerdeführer bekam eine zweiwöchige Frist für seine Ausreise zugestanden.
Zur Nichtzuerkennung des Asylantrages vermeinte die Behörde, dass der Beschwerdeführer keinen glaubhaften Fluchtgrund aus seinem Herkunftsstaat vorbringen hätte können. Die Behörde vermeinte zusätzlich, dass keine Gründe hervortraten oder glaubhaft gemacht werden konnten, welche gegen eine Wiederansiedelung in Afghanistan, insbesondere in der Hauptstadt Kabul, hervortraten und so keine reale Gefahr einer Verletzung seiner verbrieften Menschenrechte zu erwarten wäre.
1.8. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10.02.2017 (nochmals wortident vorgelegt am 12.02.2017), vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst, wobei er im Wesentlichen die Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht und unrichtige Beweiswürdigung geltend machte.
1.9. Der Verwaltungsakt langte am 16.02.2017 am Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftseinteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen (OZ 1).
1.10. Das Bundesverwaltungsgericht setzte am 29.08.2018 für den 26.09.2018 eine mündliche Verhandlung fest, wovon die Parteien nachweislich verständigt wurden.
1.11. Folgende Länderberichte des Herkunftsstaates wurden der Einladung angeschlossen und den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit geboten, dazu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen (OZ 5).
Die Parteien nahmen von dieser Gelegenheit nicht Gebrauch und brachten keine Stellungnahme ein.
Der Beschwerdeführer brachte vor dem Verwaltungsgericht zusammengefasst vor, dass sein Vater und ein Bruder auf dem Weg nach Europa seien und sich vermutlich derzeit in der Türkei aufhalten. Ein weiterer Bruder und seine Mutter seien im Iran verblieben, wo er auch aufgewachsen sei. Eine Schwester von ihm würde sich in München aufhalten. Er hätte Afghanistan selbst nie besucht und hätte dort auch keine Verwandten mehr. Alle seine Verwandten befänden sich im Iran. Er hätte neben der Schule bei seinem Vater auf verschiedenen Baustellen gearbeitet bzw diesen geholfen.
Er wisse nicht, warum die Eltern dazumals Afghanistan verlassen hätten und sich im Iran niederließen, er vermute, wegen des Krieges.
Er musste aus dem Iran fliegen, sonst hätte er als Afghane in den Syrien-Krieg ziehen müssen. Es gebe dort eine Gruppierung, welche die Afghanen suchen würden. Falls sie nicht in den Krieg ziehen würden, drohe ihnen die Abschiebung nach Afghanistan.
Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil er tätowiert (Löwenkopf am linken Unterarm) sei und außerdem sei er Schiite und kenne dort die Kultur nicht. Wegen der Tätowierung würde man erkennen, dass er aus Europa komme und die Afghanen meinen, dass jeder der aus Europa komme, Sachen machen würde, die im Islam verboten seien, wie zB den außerehelichen Beischlaf. Deswegen würde er gefährdet sein. Bei einer Rückkehr würde man, weil er jung aussehe, mit ihm "Batschi Bazi" machen.
Er spreche die Sprachen Farsi, Dari, Englisch und Deutsch. Er hätte die Prüfungen A1 und A2 abgeschlossen. Er würde in Wien bei dem Lieferservice " XXXX " arbeiten. Abhängig von der Auslastung würde er ca 500.- bis 800.- Euro pro Monat verdienen. Er arbeite 12 Stunden 7 Tage die Woche.Er spreche die Sprachen Farsi, Dari, Englisch und Deutsch. Er hätte die Prüfungen A1 und A2 abgeschlossen. Er würde in Wien bei dem Lieferservice " römisch 40 " arbeiten. Abhängig von der Auslastung würde er ca 500.- bis 800.- Euro pro Monat verdienen. Er arbeite 12 Stunden 7 Tage die Woche.
1.12. Die Rechtsvertretung wies am Ende der Verhandlung darauf hin, dass aufgrund der UNHCR-Richtlinie vom 30.08.2018, welche zugleich in das Verfahren eingebracht werden, "die Verfügbarkeit und der Zugang zu sozialen Netzwerken in Afghanistan für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer IFA unerlässlich sei". Nachdem der Beschwerdeführer über keine sozialen Netzwerke verfüge, hat er keine Möglichkeiten für ein zumutbares Leben in Afghanistan. Zudem stünde Kabul laut UNHCR für eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung.
1.13. Folgende Kopien von Urkunden wurden seitens des Beschwerdeführers vorgelegt. Bestätigung des Lehrganges "Übergangsstufe an BMHS für jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch, Baden am 29.06.2018", Kontoauszüge, UNHCR-Richtlinie vom 30.08.2018
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Feststellungen:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest!
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am 28.10.1998 (medizinisch festgestellt) geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten.2.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am 28.10.1998 (medizinisch festgestellt) geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten.
Der Beschwerdeführer wurde im Iran geboren. Seine Eltern flüchteten wegen des Krieges vor seiner Geburt in den Iran. Er lebte bis zu seiner Ausreise im Iran und besuchte dort 7 bis 8 Jahre die Schule. Er hatte keine Aufenthaltsgenehmigung und arbeitete neben der Schule mit seinem Vater an verschieden Baustellen. Er spricht die Sprachen Dari, Farsi, Englisch und Deutsch. Eine Schwester befindet sich in München und hat laut seinen Angaben internationalen Schutz zugestanden bekommen. Ein Bruder und sein Vater befinden sich in der Türkei am Weg nach Europa. Ein weiterer Bruder und seine Mutter wohnen weiterhin im Iran. Zu diesen hat er alle zwei Monate Kontakt. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan finanzielle Unterstützung durch seine Verwandten erfahren können. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, aus folgenden Gründen, die er vorbrachte, einer Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war oder im Falle der Rückführung ist:
2.2.1.1. Er wuchs im Iran auf, war dort illegal aufhältig und lief Gefahr, dass er nach Afghanistan abgeschoben worden wäre.
2.2.1.2. Er hat eine Tätowierung am linken Unterarm und bei einer Rückführung nach Afghanistan würde er als westlich orientierter Mann wahrgenommen werden und würde dadurch Gefahr laufen, sexuell ausgebeutet zu werden.
2.2.1.3. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und würde deswegen verfolgt.
Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer systematischen Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, dh. wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt war oder ihm in Falle einer Rückkehr derartiges droht.
2.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Kabul ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückführung nach Herat oder Mazar-e Sharif in Afghanistan würde ihm allerdings keinen Eing