Entscheidungsdatum
03.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W193 2163709-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein für Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein für Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.09.2015 gab der BF an, dass er am XXXX geboren worden sei, der Volksgruppe der Paschtunen angehöre und Moslem sei. Er stamme aus Afghanistan, Stadt Kabul, Distrikt XXXX Straße XXXX , und habe acht Jahre lang die Schule in Kabul besucht. Er sei ledig und habe in Afghanistan seine Eltern, drei Schwestern und zwei Brüder. Er habe Afghanistan verlassen, weil er mit amerikanischen Soldaten zusammengearbeitet habe und deshalb von den Taliban bedroht worden sei. Auch nach Beendigung der Arbeit seit etwa einem Jahr hätten die Drohungen der Taliban nicht aufgehört, weshalb er geflohen sei.römisch eins.2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.09.2015 gab der BF an, dass er am römisch 40 geboren worden sei, der Volksgruppe der Paschtunen angehöre und Moslem sei. Er stamme aus Afghanistan, Stadt Kabul, Distrikt römisch 40 Straße römisch 40 , und habe acht Jahre lang die Schule in Kabul besucht. Er sei ledig und habe in Afghanistan seine Eltern, drei Schwestern und zwei Brüder. Er habe Afghanistan verlassen, weil er mit amerikanischen Soldaten zusammengearbeitet habe und deshalb von den Taliban bedroht worden sei. Auch nach Beendigung der Arbeit seit etwa einem Jahr hätten die Drohungen der Taliban nicht aufgehört, weshalb er geflohen sei.
I.3. Mit Gerichtsmedizinischem Gutachten des Ludwig Bolzmann Instituts, 8010 Graz, vom 13.01.2016 ergab sich zum Zeitpunkt der Untersuchung am 04.12.2015 ein Mindestalter von 18 Jahren und ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 19 - 21 Jahren.römisch eins.3. Mit Gerichtsmedizinischem Gutachten des Ludwig Bolzmann Instituts, 8010 Graz, vom 13.01.2016 ergab sich zum Zeitpunkt der Untersuchung am 04.12.2015 ein Mindestalter von 18 Jahren und ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 19 - 21 Jahren.
I.4. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 19.01.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 04.12.1997 geboren worden ist.römisch eins.4. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 19.01.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 04.12.1997 geboren worden ist.
I.5. Am 03.03.2017 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, aus Afghanistan, Stadt XXXX , XXXX , zu stammen, sunnitischer Moslem und Paschtune zu sein und acht Jahre lang die Schule besucht zu haben. Seine Eltern, seine drei Schwestern und zwei Brüder befänden sich weiterhin in Afghansitan, XXXX . Er habe in Afghanistan, Provinz XXXX , Distrikt XXXX , in den Jahren 2013 und 2014 für etwa zehn bis elf Monate gemeinsam mit einer privaten amerikanischen Sicherheitsfirma unter seinem Chef Mohammad Nur gegen die Taliban gekämpft. Schließlich sei er zu seiner Familie in die Stadt Kabul zurückgekehrt und habe bei seinem Vater im Geschäft gearbeitet und die Schule besucht. Während dieser Zeit sei er zum ersten Mal von den Taliban bedroht worden. Danach sei er in die Provinz XXXX , Stadt XXXX , gegangen, wo er zum zweiten Mal bedroht worden sei. Nach seiner Übersiedlung nach Kabul sei er zum dritten Mal bedroht worden. Schließlich sei er im Juni 2015 geflohen.römisch eins.5. Am 03.03.2017 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, aus Afghanistan, Stadt römisch 40 , römisch 40 , zu stammen, sunnitischer Moslem und Paschtune zu sein und acht Jahre lang die Schule besucht zu haben. Seine Eltern, seine drei Schwestern und zwei Brüder befänden sich weiterhin in Afghansitan, römisch 40 . Er habe in Afghanistan, Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , in den Jahren 2013 und 2014 für etwa zehn bis elf Monate gemeinsam mit einer privaten amerikanischen Sicherheitsfirma unter seinem Chef Mohammad Nur gegen die Taliban gekämpft. Schließlich sei er zu seiner Familie in die Stadt Kabul zurückgekehrt und habe bei seinem Vater im Geschäft gearbeitet und die Schule besucht. Während dieser Zeit sei er zum ersten Mal von den Taliban bedroht worden. Danach sei er in die Provinz römisch 40 , Stadt römisch 40 , gegangen, wo er zum zweiten Mal bedroht worden sei. Nach seiner Übersiedlung nach Kabul sei er zum dritten Mal bedroht worden. Schließlich sei er im Juni 2015 geflohen.
I.6. Mit Bescheid vom 21.06.2017, Zl. 1086931604-151329941, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde ihm nicht erteilt. Weiters wurde gegen ihn nach 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.6. Mit Bescheid vom 21.06.2017, Zl. 1086931604-151329941, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde ihm nicht erteilt. Weiters wurde gegen ihn nach 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch vier.).
I.5. Gegen den angeführten Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 27.06.2017 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Infolge beantragte der BF die Behebung des Bescheides hinsichtlich aller bekämpfter Spruchpunkte.römisch eins.5. Gegen den angeführten Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 27.06.2017 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Infolge beantragte der BF die Behebung des Bescheides hinsichtlich aller bekämpfter Spruchpunkte.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die eingebrachte Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakten.
I.8. An der am 22.10.2018 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nahm der BF teil. Auch der im Spruch genannte bevollmächtigte Vertreter nahm an der Verhandlung teil. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete bereits mit Schreiben zur Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung.römisch eins.8. An der am 22.10.2018 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nahm der BF teil. Auch der im Spruch genannte bevollmächtigte Vertreter nahm an der Verhandlung teil. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete bereits mit Schreiben zur Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu seinem gesundheitlichen Befinden, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Leben in Afghanistan, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und seinem Leben in Österreich ausführlich befragt.
Als Beilagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung wurde ein Konvolut an Unterlagen (Fotos, Drohbrief, Nachweis Deutschkurs A1.2) des BF genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:
II.1.1. Zum Beschwerdeführer und seinen Fluchtgründen:römisch zwei.1.1. Zum Beschwerdeführer und seinen Fluchtgründen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Verfahrensidentität.
Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans und stammt aus der Provinz XXXX , Dorf XXXX . Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischen Bekenntnisses.Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans und stammt aus der Provinz römisch 40 , Dorf römisch 40 . Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischen Bekenntnisses.
Der BF hat acht Jahre lang eine Schule besucht. Er war bis vor seiner Ausreise aus Afghanistan als Soldat für die Organisation XXXX im Dienste der US-amerikanischen Streitkräfte tätig. Sein Einsatzort war in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX . Die Entfernung zwischen dem Heimatdorf XXXX und dem Einsatzort XXXX beträgt mehr als acht Stunden Autofahrt. Während des elfmonatigen Einsatzes war der BF zweimal für je 15 Tage auf Heimaturlaub.Der BF hat acht Jahre lang eine Schule besucht. Er war bis vor seiner Ausreise aus Afghanistan als Soldat für die Organisation römisch 40 im Dienste der US-amerikanischen Streitkräfte tätig. Sein Einsatzort war in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 . Die Entfernung zwischen dem Heimatdorf römisch 40 und dem Einsatzort römisch 40 beträgt mehr als acht Stunden Autofahrt. Während des elfmonatigen Einsatzes war der BF zweimal für je 15 Tage auf Heimaturlaub.
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