TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/4 W261 2169130-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.2018
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Entscheidungsdatum

04.12.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W261 2169130-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg, vom 03.08.2017, Zahl: XXXX nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg, vom 03.08.2017, Zahl: römisch 40 nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Wesentliche Entscheidungsgründe:

I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:

Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste nach seinen Angaben am 05.11.2015 als unbegleiteter Minderjähriger Flüchtling irregulär in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner Erstbefragung am 07.11.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Salzburg gab der damals noch mj. BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei am XXXX in Parwan, Afghanistan geboren. Er sei Hazara und schiitischer Moslem. Er habe 10 Jahre lang die Schule in Kabul besucht. Seine Familie habe den Aufenthaltsort seines Cousins, XXXX, der sich in Österreich befinde, erfahren. Der Großvater, der kriminell sei, habe unbedingt wissen wollen, wo sich XXXX befinde. Er habe die Familie mit dem Umbringen bedroht.Er sei am römisch 40 in Parwan, Afghanistan geboren. Er sei Hazara und schiitischer Moslem. Er habe 10 Jahre lang die Schule in Kabul besucht. Seine Familie habe den Aufenthaltsort seines Cousins, römisch 40 , der sich in Österreich befinde, erfahren. Der Großvater, der kriminell sei, habe unbedingt wissen wollen, wo sich römisch 40 befinde. Er habe die Familie mit dem Umbringen bedroht.

Mit Schreiben vom 10.02.2016 teilte die Bezirkshauptmannschaft Hallein als Jugendwohlfahrtsträger mit, dass dem XXXX Vollmacht zur Vertretung im Asylverfahren erteilt werde.Mit Schreiben vom 10.02.2016 teilte die Bezirkshauptmannschaft Hallein als Jugendwohlfahrtsträger mit, dass dem römisch 40 Vollmacht zur Vertretung im Asylverfahren erteilt werde.

Am 16.05.2017 fand die Einvernahme des BF im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg (im Folgenden belangte Behörde oder BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari, der Rechtsvertreterin und einer Vertrauensperson des BF statt.

Bereits vor dieser Verhandlung übermittelte die Rechtsvertretung des BF eine Reihe von Integrationsunterlagen.

Der BF gab im Rahmen der Einvernahme bekannt, dass er mit seiner Familie in Afghanistan öfters umgezogen sei, was mit seinen Fluchtgründen zusammenhängen würde. Er habe drei Jahre lang in Parwan gelebt, dann ca. sechs Jahre lang in Kabul, dann ca. zwei Jahre in Mazar-e Sharif und schließlich wieder für ca. fünf Jahre in Kabul. Er habe gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern, die sich im Iran befinden würden, ausreisen wollen. Diese seien jedoch an der Grenze aufgehalten worden, weswegen sie im Iran hätten bleiben müssen. Der Vater seines Cousins, XXXX , sei in Parwan getötet worden. Dessen Vater, der Großvater von XXXX, habe den Vater des BF beschuldigt, diesen getötet zu haben. Die Familie sei dann nach Kabul gezogen, wo sie Opfer eines Brandanschlages geworden seien. Daraufhin seien sie nach Mazar-e Sharif gezogen. Dort hätte den BF ein Unbekannter entführen wollen, woraufhin die Familie wieder nach Kabul gezogen sei. In Kabul sei eines Tages ein alter Mann gekommen und habe gewaltsam nach seinem Vater gefragt. Zwei Tage später sei es wieder zu einem weiteren gewaltsamen Angriff gekommen. Unbekannte Männer seine über die Mauer gesprungen, und hätten die Familie bedroht. Es handle sich um die Männer des Großvaters seines Cousins, XXXX. Dieser sei sehr mächtig, habe mit Drogen zu tun. Diese Männer seien bewaffnet, wie die Taliban. Er vermute, dass dies alles wegen seines Cousins sei. Der Großvater glaube, dass die Familie des BF dessen Flucht unterstützt habe.Der BF gab im Rahmen der Einvernahme bekannt, dass er mit seiner Familie in Afghanistan öfters umgezogen sei, was mit seinen Fluchtgründen zusammenhängen würde. Er habe drei Jahre lang in Parwan gelebt, dann ca. sechs Jahre lang in Kabul, dann ca. zwei Jahre in Mazar-e Sharif und schließlich wieder für ca. fünf Jahre in Kabul. Er habe gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern, die sich im Iran befinden würden, ausreisen wollen. Diese seien jedoch an der Grenze aufgehalten worden, weswegen sie im Iran hätten bleiben müssen. Der Vater seines Cousins, römisch 40 , sei in Parwan getötet worden. Dessen Vater, der Großvater von römisch 40 , habe den Vater des BF beschuldigt, diesen getötet zu haben. Die Familie sei dann nach Kabul gezogen, wo sie Opfer eines Brandanschlages geworden seien. Daraufhin seien sie nach Mazar-e Sharif gezogen. Dort hätte den BF ein Unbekannter entführen wollen, woraufhin die Familie wieder nach Kabul gezogen sei. In Kabul sei eines Tages ein alter Mann gekommen und habe gewaltsam nach seinem Vater gefragt. Zwei Tage später sei es wieder zu einem weiteren gewaltsamen Angriff gekommen. Unbekannte Männer seine über die Mauer gesprungen, und hätten die Familie bedroht. Es handle sich um die Männer des Großvaters seines Cousins, römisch 40 . Dieser sei sehr mächtig, habe mit Drogen zu tun. Diese Männer seien bewaffnet, wie die Taliban. Er vermute, dass dies alles wegen seines Cousins sei. Der Großvater glaube, dass die Familie des BF dessen Flucht unterstützt habe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.08.2017 wies diese im Spruchpunkt I den Antrag des BF auf internationalen Schutz ab. Im Spruchpunkt II wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab. Im Spruchpunkt III erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Im Spruchpunkt IV legte die belangte Behörde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.08.2017 wies diese im Spruchpunkt römisch eins den Antrag des BF auf internationalen Schutz ab. Im Spruchpunkt römisch zwei wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab. Im Spruchpunkt römisch drei erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Im Spruchpunkt römisch vier legte die belangte Behörde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in seinem Herkunftsstaat einer staatlichen Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem BF bei seiner Rückkehr eine Gefährdung durch Privatpersonen drohe. Das diesbezügliche Vorbringen sei nicht glaubhaft. Im Falle einer Rückkehr habe der BF Familienangehörige, auf deren Unterstützung er zurückgreifen könne. Es würden daher weder die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes vorliegen, noch erfülle der BF die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes. Die Voraussetzungen für ein humanitäres Bleiberecht würden nicht vorliegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 17.02.2017 stellte die belangte Behörde dem BF die juristische Person ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite. Mit Verfahrensordnung vom selben Tag informierte die belangte Behörde den BF über die Verpflichtung, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

Gegen diesen Bescheid brachte der BF, vertreten durch den die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, fristgerecht mit Eingabe vom 17.08.2018 das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein und legte eine Vertretungsvollmacht vor. In der Beschwerdebegründung führte der BF aus, dass der Bescheid zur Gänze angefochten werde. Der BF sei psychisch krank und laufe in seinem Herkunftsstaat Gefahr, Opfer von Blutrache zu werden. Zudem werde er in Afghanistan als Hazara verfolgt. Der BF könne keinen staatlichen Schutz erwarten. Die Lage der Rückkehrer sei prekär.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Akt mit Schreiben vom 18.08.2017 dem BVwG vor, wo dieser am 29.08.2018 einlangte.

Der BF legte durch seinen bevollmächtigten Vertreter am 06.10.2017 eine fachärztliche Stellungnahme vor, wonach der BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.

Am 15.02.2018 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, zu der der BF persönlich gemeinsam mit seiner bevollmächtigten Rechtsvertreterin erschien. Bereits mit der Ladung zu dieser Verhandlung übermittelte das BVwG eine Reihe von Länderinformationen zu Afghanistan. Die belangte Behörde nahm an der mündlichen Verhandlung entschuldigt nicht teil. Der BF gab dabei auf richterliche Befragung zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen das Gleiche an, was er bereits in seinen bisherigen Einvernahmen ausgesagt hatte. Er legte eine Reihe von Integrationsunterlagen und ärztlichen Bestätigungen vor. Nach eingehender Befragung des BF vertagte das BVwG die mündliche Beschwerdeverhandlung zur zeugenschaftlichen Einvernahme des Cousins des BF, der in Österreich als anerkannter Flüchtling lebt.

Mit Eingabe vom 20.02.2018 legte der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter weitere Integrationsunterlagen vor, wonach der BF seinen Pflichtschulabschluss absolviert und eine Lehrstelle angetreten habe.

Am 14.03.2018 fand eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung statt, bei welcher der Cousin des BF als Zeuge einvernommen wurde. Im Zuge dieser Beschwerdeverhandlung informierte der Cousin des BF sowohl das BvWG als auch den BF darüber, dass dessen Vater im Syrienkrieg verstorben sei. Die Verhandlung wurde sodann auch Wunsch des BF vorzeitig abgebrochen.

Die belangte Behörde teilte dem BVwG mit Schreiben vom 05.03.2018 mit, dass der BF über eine Beschäftigungsbewilligung verfüge und legte die entsprechenden Unterlagen vor.

Mit Schreiben vom 23.05.2018 legte das BVwG den Parteien des Verfahrens das Länderinformationsblatt Afghanistan, Stand 30.01.2018 vor und räumte die Möglichkeit ein, hierzu ebenso eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, wie zur Zeugenaussage des Cousins des BF vom 14.03.2018.

Mit Eingabe vom 14.06.2018 gab der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter eine umfassende Stellungnahme zu den Länderinformationen ab. Die belangte Behörde übermittelte keine Stellungnahme.

Das BVwG führte am 29.11.2018 eine Abfrage im Strafregister durch, wonach für den BF keine Verurteilungen aufscheinen.

Laut Speicherauszug aus dem Betreuungssystem, den das BVwG ebenfalls am 29.11.2018 abfragte, befindet sich der BF in der aufrechten vorübergehenden Grundversorgung.

Die am 29.11.2018 erfolgte Einsicht in das AJ-WEB Verfahren ergab, dass der BF in der Zeit vom 19.02.2018 bis 13.04.2018 als Arbeiterlehrling tätig war.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers

Der BF führt den Namen XXXX , geb. am XXXX , im Dorf XXXX , Distrikt XXXX in der Provinz Parwan und ist afghanischer Staatsbürger. Der BF gehört zur Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Die Muttersprache des BF ist Dari.Der BF führt den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 , im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 in der Provinz Parwan und ist afghanischer Staatsbürger. Der BF gehört zur Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Die Muttersprache des BF ist Dari.

Der BF verbrachte die ersten zwei bis drei Lebensjahre in seinem Geburtsdorf. Die Familie übersiedelte sodann nach Kabul, wo er für ca. fünf Jahre lebte. Während dieser Zeit besuchte er für ca. drei Jahre eine Schule in Kabul. Danach zog die Familie nach Mazar-Sharif, wo die Familie ca. zwei Jahre lang lebte und der BF ebenfalls die Schule besuchte. Die Familie zog dann wieder nach Kabul, wo der BF mit seiner Familie weitere fünf Jahre lang lebte und die Schule besuchte. Insgesamt besuchte der BF 10 Jahre lang die Schule in seinem Herkunftsstaat.

Der Vater des BF hieß XXXX , er ist bereits verstorben. Die Mutter des BF heißt XXXX , und ist ca. 38 Jahre alt. Der BF hat drei Brüder und eine Schwester, die allesamt jünger als der BF sind, und gemeinsam mit ihrer Mutter in XXXX , im Iran leben. Der BF hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie. Der Cousin des BF, XXXX XXXX , geboren am XXXX in der Provinz Helmand, der in Österreich als anerkannter Flüchtling lebt, unterstützt die Mutter und die Geschwister des BF finanziell.Der Vater des BF hieß römisch 40 , er ist bereits verstorben. Die Mutter des BF heißt römisch 40 , und ist ca. 38 Jahre alt. Der BF hat drei Brüder und eine Schwester, die allesamt jünger als der BF sind, und gemeinsam mit ihrer Mutter in römisch 40 , im Iran leben. Der BF hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie. Der Cousin des BF, römisch 40 römisch 40 , geboren am römisch 40 in der Provinz Helmand, der in Österreich als anerkannter Flüchtling lebt, unterstützt die Mutter und die Geschwister des BF finanziell.

Die Eltern des BF waren Eigentümer eines Hauses in Kabul. Sie verkauften dieses Haus, um die Flucht zu finanzieren. Der Vater des BF betrieb zuletzt in Kabul ein Lebensmittelgeschäft, in welchem ihm der BF aushalf.

Der BF hat einen Onkel väterlicherseits und eine Cousine mütterlicherseits, die im Iran leben.

Der BF hat zwei Freunde in Afghanistan, es sind dies zwei Mitschüler, mit denen er über Facebook in Kontakt ist.

Der BF war in seinem Herkunftsstaat kein Mitglied einer politischen Partei. Der BF ist in seinem Heimatstaat strafrechtlich unbescholten. Der BF ist Zivilist.

Der BF reiste im Jahr 2015 gemeinsam mit seiner Familie aus Afghanistan aus. Die Familie wurde an der Grenze zwischen der Türkei und dem Iran getrennt. Der BF reiste alleine nach Europa weiter und stellte am 05.11.2015 als unbegleiteter Minderjähriger Flüchtling einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Familie des BF verblieb im Iran. Dem Cousin des BF, XXXX, gelang es, die Mutter und die Geschwister des BF an der iranisch-türkischen Grenze von Österreich aus "freizukaufen", während der Vater des BF gezwungen wurde, in den Syrienkrieg zu ziehen. Der Vater des BF verstarb bei seinem zweiten Einsatz in Syrien, dem er zugestimmt hatte, um für sich und seine Familie einen legalen Aufenthaltsstatus im Iran zu erhalten.Der BF reiste im Jahr 2015 gemeinsam mit seiner Familie aus Afghanistan aus. Die Familie wurde an der Grenze zwischen der Türkei und dem Iran getrennt. Der BF reiste alleine nach Europa weiter und stellte am 05.11.2015 als unbegleiteter Minderjähriger Flüchtling einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Familie des BF verblieb im Iran. Dem Cousin des BF, römisch 40 , gelang es, die Mutter und die Geschwister des BF an der iranisch-türkischen Grenze von Österreich aus "freizukaufen", während der Vater des BF gezwungen wurde, in den Syrienkrieg zu ziehen. Der Vater des BF verstarb bei seinem zweiten Einsatz in Syrien, dem er zugestimmt hatte, um für sich und seine Familie einen legalen Aufenthaltsstatus im Iran zu erhalten.

Der BF absolvierte Deutschkurse, zuletzt auf Niveau B 2.1. Er spricht bereits sehr gut Deutsch. Der BF legte am 07.07.2017 die Pflichtschulabschlussprüfung erfolgreich ab. Der BF hat im September 2016 erfolgreich am Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds teilgenommen.

In seiner Freizeit wandert der BF, geht schwimmen, besucht österreichische Freunde.

In der Zeit vom 01.02.2018 bis 30.04.2018 war der BF mit Genehmigung des AMS als Arbeiterlehrling in der Gastronomie tätig. Der BF lebt aktuell wieder von der vorübergehenden Grundversorgung und ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Der BF leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik und ist in laufender medizinischer Therapie.

1.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Der Vater des BF hatte eine Schwester, eine Hazara, die mit einem Mann aus der Provinz Helmand, einem Paschtunen, verheiratet war. Dieser Ehe entstammt der Cousin des BF, XXXX, und dessen im Jahr 2016 im Iran an Krebs verstorbene Schwester. Diese Familie lebte zuerst in der Provinz Helmand und übersiedelte in weiterer Folge in das Heimatdorf des BF in der Provinz Parwan.Der Vater des BF hatte eine Schwester, eine Hazara, die mit einem Mann aus der Provinz Helmand, einem Paschtunen, verheiratet war. Dieser Ehe entstammt der Cousin des BF, römisch 40 , und dessen im Jahr 2016 im Iran an Krebs verstorbene Schwester. Diese Familie lebte zuerst in der Provinz Helmand und übersiedelte in weiterer Folge in das Heimatdorf des BF in der Provinz Parwan.

Der Vater des Cousins des BF war dort als Koch für die Taliban auf deren Stützpunkt in der Hauptstadt des Bezirkes XXXX tätig. Er gab auch Informationen über andere Bewohner aus dem Bezirk weiter. Nach dem Sturz der Taliban wurde dieser von anderen Dorfbewohnern verfolgt und schwer misshandelt. Er verstarb im Jahr 2002.Der Vater des Cousins des BF war dort als Koch für die Taliban auf deren Stützpunkt in der Hauptstadt des Bezirkes römisch 40 tätig. Er gab auch Informationen über andere Bewohner aus dem Bezirk weiter. Nach dem Sturz der Taliban wurde dieser von anderen Dorfbewohnern verfolgt und schwer misshandelt. Er verstarb im Jahr 2002.

Dessen Vater, der Großvater von XXXX, bezichtigte den Vater des BF, etwas mit dem Tod seines Sohnes zu tun zu haben. Die Familie verließ in weiterer Folge mit dem damals etwa zwei- bis dreijährigen BF aufgrund dieser Bedrohungen durch diesen Mann ihr Heimatdorf und übersiedelte nach Kabul. Der Vater des BF betrieb in Kabul ein Lebensmittelgeschäft. Die Familie lebte ca. fünf Jahre unbehelligt bis ca. 2007/2008 in Kabul. Dann jedoch zündeten Unbekannte das Lebensmittelgeschäft des Vaters des BF an, und die Nachbarn berichteten diesem, dass diese Personen nach dem Vater des BF gesucht haben. Der Vater des BF vermutete einen Zusammenhang damit, dass der Schwiegervater seiner Schwester, der Großvater von XXXX, noch immer nach ihm sucht. Daraufhin beschloss die Familie, neuerlich umzuziehen, und sie ließen sich in Mazar- e Sharif nieder. Auch in Mazar- e Sharif kam es zu einem Vorfall, bei welchem zwei dem BF unbekannte Personen versuchten, den damals ca. 10-jährigen BF auf der Straße zu entführen. Dem BF gelang die Flucht, indem er sich an einen Geschäftsinhaber eines Geschäftes, bei welchem er zuvor eingekauft hatte, wandte. Einer seiner Kunden begleitete den BF sicher nach Hause und erzählte dem Vater des BF von diesem Vorfall. Etwa eine Woche nach diesem Vorfall verließ die Familie des BF nach ca. zweijährigen Aufenthalt ca. im Jahr 2009/2010 die Stadt Mazar e Sharif und zog wieder nach Kabul. Die Eltern des BF waren in dieser Zeit sehr auf dessen Sicherheit bedacht und erlaubten ihm nur, für den Schulbesuch und für seine Mithilfe im familieneigenen Lebensmittelgeschäft das Haus zu verlassen. In weiterer Folge lebte die Familie für ca. fünf Jahre unbehelligt in Kabul.Dessen Vater, der Großvater von römisch 40 , bezichtigte den Vater des BF, etwas mit dem Tod seines Sohnes zu tun zu haben. Die Familie verließ in weiterer Folge mit dem damals etwa zwei- bis dreijährigen BF aufgrund dieser Bedrohungen durch diesen Mann ihr Heimatdorf und übersiedelte nach Kabul. Der Vater des BF betrieb in Kabul ein Lebensmittelgeschäft. Die Familie lebte ca. fünf Jahre unbehelligt bis ca. 2007/2008 in Kabul. Dann jedoch zündeten Unbekannte das Lebensmittelgeschäft des Vaters des BF an, und die Nachbarn berichteten diesem, dass diese Personen nach dem Vater des BF gesucht haben. Der Vater des BF vermutete einen Zusammenhang damit, dass der Schwiegervater seiner Schwester, der Großvater von römisch 40 , noch immer nach ihm sucht. Daraufhin beschloss die Familie, neuerlich umzuziehen, und sie ließen sich in Mazar- e Sharif nieder. Auch in Mazar- e Sharif kam es zu einem Vorfall, bei welchem zwei dem BF unbekannte Personen versuchten, den damals ca. 10-jährigen BF auf der Straße zu entführen. Dem BF gelang die Flucht, indem er sich an einen Geschäftsinhaber eines Geschäftes, bei welchem er zuvor eingekauft hatte, wandte. Einer seiner Kunden begleitete den BF sicher nach Hause und erzählte dem Vater des BF von diesem Vorfall. Etwa eine Woche nach diesem Vorfall verließ die Familie des BF nach ca. zweijährigen Aufenthalt ca. im Jahr 2009/2010 die Stadt Mazar e Sharif und zog wieder nach Kabul. Die Eltern des BF waren in dieser Zeit sehr auf dessen Sicherheit bedacht und erlaubten ihm nur, für den Schulbesuch und für seine Mithilfe im familieneigenen Lebensmittelgeschäft das Haus zu verlassen. In weiterer Folge lebte die Familie für ca. fünf Jahre unbehelligt in Kabul.

Der Cousin des BF, floh in der Zwischenzeit, ca. im Jahr 2008, in den Iran, von wo aus er ca. im Jahr 2010 nach Afghanistan abgeschoben wurde. Er floh in weiterer Folge von Afghanistan aus nach Österreich, wo er im Juli 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Diesem wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2012, Zl. XXXX , rechtskräftig der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Cousin des BF, floh in der Zwischenzeit, ca. im Jahr 2008, in den Iran, von wo aus er ca. im Jahr 2010 nach Afghanistan abgeschoben wurde. Er floh in weiterer Folge von Afghanistan aus nach Österreich, wo er im Juli 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Diesem wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2012, Zl. römisch 40 , rechtskräftig der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

XXXX nahm von Österreich aus im Jahr 2013 Kontakt mit seinem Großvater auf, weil er ihn um Geld bitten wollte, um Krebstherapien für seine Schwester bezahlen zu können. Der Großvater, der im Drogengeschäft tätig ist, und Opium aus Afghanistan, genauer seiner Herkunftsprovinz Helmand in den Iran verkauft, und Benzin im Iran kauft, und dieses an die Taliban weiterverkauft, war grundsätzlich bereit, ihn finanziell zu unterstützen. Er wollte von seinem Enkelsohn XXXX jedoch, dass dieser zurückkehre, um bei ihm in das Drogengeschäft einzusteigen, was XXXX verweigerte. XXXX wechselte daraufhin mehrfach die Telefonnummer, damit ihn sein Großvater nicht mehr erreichen kann.römisch 40 nahm von Österreich aus im Jahr 2013 Kontakt mit seinem Großvater auf, weil er ihn um Geld bitten wollte, um Krebstherapien für seine Schwester bezahlen zu können. Der Großvater, der im Drogengeschäft tätig ist, und Opium aus Afghanistan, genauer seiner Herkunftsprovinz Helmand in den Iran verkauft, und Benzin im Iran kauft, und dieses an die Taliban weiterverkauft, war grundsätzlich bereit, ihn finanziell zu unterstützen. Er wollte von seinem Enkelsohn römisch 40 jedoch, dass dieser zurückkehre, um bei ihm in das Drogengeschäft einzusteigen, was römisch 40 verweigerte. römisch 40 wechselte daraufhin mehrfach die Telefonnummer, damit ihn sein Großvater nicht mehr erreichen kann.

Eines Abends im Jahr 2015 kam der Großvater XXXX in das Haus der Familie des BF in Kabul. Er verlangte nach dem Vater des BF, schrie und schlug herum. Er warf die Mutter des BF zu Boden und verpasste dem BF zwei Ohrfeigen. Er drohte, die beiden zu töten, sollten sie ihm nicht sagen, wo sich der Vater des BF befinde. Er fragte auch, wo sich XXXX befindet. Nachdem die Mutter mitteilte, dass sich der Vater des BF im Geschäft befindet, verließ der Mann das Haus. Zwei Tage später versuchten zwei bewaffnete Männer über die Mauer in das Haus der Familie des BF, welche sich zu dieser Zeit im Haus befand, einzudringen. Sie schossen auch auf die Mutter des BF, verfehlten diese jedoch. Zwei Nächte nach diesem Vorfall verließ die Familie gemeinsam Afghanistan in Richtung Iran.Eines Abends im Jahr 2015 kam der Großvater römisch 40 in das Haus der Familie des BF in Kabul. Er verlangte nach dem Vater des BF, schrie und schlug herum. Er warf die Mutter des BF zu Boden und verpasste dem BF zwei Ohrfeigen. Er drohte, die beiden zu töten, sollten sie ihm nicht sagen, wo sich der Vater des BF befinde. Er fragte auch, wo sich römisch 40 befindet. Nachdem die Mutter mitteilte, dass sich der Vater des BF im Geschäft befindet, verließ der Mann das Haus. Zwei Tage später versuchten zwei bewaffnete Männer über die Mauer in das Haus der Familie des BF, welche sich zu dieser Zeit im Haus befand, einzudringen. Sie schossen auch auf die Mutter des BF, verfehlten diese jedoch. Zwei Nächte nach diesem Vorfall verließ die Familie gemeinsam Afghanistan in Richtung Iran.

Sowohl der BF als auch sein Cousin fürchten sich vor einer Bedrohung, die von XXXX Großvater ausgeht.Sowohl der BF als auch sein Cousin fürchten sich vor einer Bedrohung, die von römisch 40 Großvater ausgeht.

1.3 Zur Situation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers

Dem BF droht im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr eines Eingriffes in seine körperliche Unversehrtheit durch den Großvater seines Cousins, XXXX. Die afghanischen Behörden sind nicht dazu in der Lage, den BF ausreichend vor dieser physischen und/oder psychischen Gewalt durch den Großvater seines Cousins zu schützen. Dem BF steht keine innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative in Afghanistan offen.Dem BF droht im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr eines Eingriffes in seine körperliche Unversehrtheit durch den Großvater seines Cousins, römisch 40 . Die afghanischen Behörden sind nicht dazu in der Lage, den BF ausreichend vor dieser physischen und/oder psychischen Gewalt durch den Großvater seines Cousins zu schützen. Dem BF steht keine innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative in Afghanistan offen.

1.4 Zur Situation im Herkunftsstaat

Zur Lage in Afghanistan werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Fassung vom 30.01.2018 und in der Schnellrecherche der SFH-Länderanlalyse vom 07.06.2017 enthaltenen folgenden Informationen als entscheidungsrelevant festgestellt:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. In einigen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren. Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Afghanistan ist damit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen.

Ehre und Vergeltung bei Ehrverletzungen (badal) spielen zentrale Rolle im paschtunischen Ehrenkodex (Paschtunwali) und sind vielfach zusätzlicher Auslöser für Gewalt. UNHCR weist mit Bezug auf verschiedene Quellen darauf hin, dass Vergeltung durch Blutrache auf einem traditionellen Verständnis von Verhalten und Ehre beruht. Eine Blutfehde besteht zwischen zwei Familien, wobei Mitglieder der einen Familie solche der anderen zur Vergeltung einer Tat töten. Die Blutrache sei hauptsächlich eine paschtunische Tradition und im paschtunischen Ehrenkodex (Paschtunwali) verankert, wird aber auch von anderen ethnischen Gruppen praktiziert. Auslöser einer Blutfehde könne ein Mord oder eine ungelöste Streitigkeit sein. Das Recht auf Rache und die Erwartung einer Vergeltung ist zentral für das nichtstaatliche Rechtssystem des Paschtunwali. Die Verantwortung für die Bestrafung von immoralischem Verhalten wie Diebstahl, Vergewaltigung oder Mord liegt nicht bei der Gemeinschaft, sondern beim Opfer, und Rache ist eine akzeptable Reaktion. Die Grenzen der Legitimität der Rache sind durch lokale Traditionen, die öffentliche Meinung und den Paschtunwali bestimmt. Wird keine Rache ausgeübt, kann dies als moralische Schwäche ausgelegt werden, die auf ganze Familienverbände bezogen werden kann. Sowohl das Anzeigen eines Mordes bei den staatlichen Behörden als auch Verhandlungen über finanzielle Entschädigung mit der Täterfamilie können als Schwäche und als Zeichen ausgelegt werden, dass die Familie nicht stark genug ist, ihre Ehre zu verteidigen. Der Familienverband des Opfers hat eine kollektive Verantwortung, Vergeltung zu üben und die Ehre wiederherzustellen. Blutrache ist in Afghanistan sowohl auf dem Land als auch in den Städten einschließlich Kabul und zwischen allen Volksgruppen verbreitet. Blutrache kann auch nach Jahren oder Jahrzehnten ausgeübt werden. Blutrache zielt hauptsächlich auf diejenige Person ab, die einer Tat wie beispielsweise eines Mordes bezichtigt wird, unabhängig von ihrem Alter. Unter bestimmten Bedingungen kann auch die Tötung des Bruders des Täters oder eines anderen Verwandten der väterlichen Linie eine Alternative darstellen. Es gibt keine klaren Regeln für die Ausübung von Blutrache, wie beispielsweise ein Mindestalter, ab dem eine Person Ziel einer Blutrache werden kann. Wenn eine Familie Rache üben wolle, würde sie nach einer Gelegenheit dafür suchen.

Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der afghanischen Nationalpolizei (ANP), die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Sie stehen unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums. Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten (etwa die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums.

Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan Local Police (ALP). Die Afghan National Police (ANP) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig. Ihre primäre Aufgabe ist die Bekämpfung der Aufständischen. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen.

Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Aufgabe der ALP ist, Sicherheit innerhalb von Dörfern und ländlichen Gebieten zu gewährleisten - indem die Bevölkerung vor Angriffen durch Aufständische geschützt wird, Anlagen gesichert und lokale Aktionen gegen Rebellen durchgeführt werden. Die Polizei (ALP) wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Staatliche Institutionen bieten kaum Schutz vor Blutrache. Der Zugang zu staatlichem Schutz hängt von finanziellen Mitteln und vom Einfluss der betroffenen Familie ab. Generell kann die Polizei von einer Blutrache betroffene Personen nicht wirksam schützen.

Die strategisch bedeutsame Provinz Parwan, die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, liegt 64 km nördlich von Kabul. Die Provinz Parwan grenzt an die Provinzen (Maidan) Wardak, Bamyan, Baghlan, Panjshir und Kapisa. Charikar ist die Provinzhauptstadt, während Jabal Saraj, Salang, Sayed Khel, Shinwar, Syiah Gird, Shikh Ali, Ghorband und Shurk Parsa zu den restlichen Distrikten zählen. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 675.795 geschätzt, und die der Provinzhauptstadt Charikar auf 57.746. Rund 70% der Bevölkerung sind ethnische Tadschiken, 18% Paschtunen und 11% Hazara - Turkmenen kommen auf 1%.

Das Bagram Airfield liegt in der Provinz Parwan. Als eine der sichersten Einrichtungen in Afghanistan ist dieser Flughafen Ziel von high-profile Angriffen durch Taliban und andere Aufständische. Aktiv sind die Taliban unter anderem in dem abgelegenen Dorf Dara Saidan in der Provinz. Militärische Operationen werden in der Provinz durchgeführt und Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Taliban finden statt. Die Polizei hat in der Vergangenheit große Drogenmengen auf der Route der nördlichen Regionen beschlagnahmt. Etwa 100 Personen wurden in Zusammenhang mit Drogenschmuggel im Norden verhaftet. Die Provinz Parwan zählt nach den notorischen EASO Richtlinien zu Afghanistan vom Juni 2018 zu jenen Provinzen, wo willkürliche Gewalt stattfindet und allenfalls eine reelle Gefahr bestehen kann, dass der Antragsteller ernsthaften Schafen an Leib und Leben im Sinne von Artikel 15(c) der Status Richtlinie nehmen könnte, vorausgesetzt, dass er aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse von derartigen Risikofaktoren konkret betroffen ist.

Die Provinz Helmand, die Herkunftsprovinz XXXX und seines Großvaters, hat eine Fläche von 36.402 km2 und ist damit die größte Provinz Afghanistans. Helmand ist eine der landwirtschaftlich fruchtbarsten Provinzen Afghanistans. Das Klima eignet sich zum Anbau eines großen Spektrums an Kulturen, so auch Opium, welches in hohem Maße die Finanzen der Taliban stützt. Helmand zählt zu den volatilen Provinzen in Südafghanistan, in welcher Talibanaufständische in verschieden Distrikten operieren und öfters Angriffe durchführen.Die Provinz Helmand, die Herkunftsprovinz römisch 40 und seines Großvaters, hat eine Fläche von 36.402 km2 und ist damit die größte Provinz Afghanistans. Helmand ist eine der landwirtschaftlich fruchtbarsten Provinzen Afghanistans. Das Klima eignet sich zum Anbau eines großen Spektrums an Kulturen, so auch Opium, welches in hohem Maße die Finanzen der Taliban stützt. Helmand zählt zu den volatilen Provinzen in Südafghanistan, in welcher Talibanaufständische in verschieden Distrikten operieren und öfters Angriffe durchführen.

Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist generell festzuhalten, dass Afghanistan weiterhin ein Land mit hoher Armutsrate und Arbeitslosigkeit ist. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen besteht auch für zurückkehrende Flüchtlinge das Risiko, in die Armut abzurutschen. Sowohl das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme) als auch andere UN-Organisationen arbeiten mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Korruption ist eines der großen Probleme Afghanistans, welches auch die wirtschaftliche Entwicklung beeinflusst. Auf dem Korruptionsindex des Jahres 2015 belegte Afghanistan von 168 Ländern den 166. Platz. Dem Bericht von Asia Foundation zufolge, sind 90% der Afghan/innen im Alltag Korruption ausgesetzt; angegeben wurde hauptsächlich Bestechungsgelder an Polizei und Regierungsbeamte zu bezahlen. Berichte deuten an, dass Korruption innerhalb der Gesellschaft endemisch ist - Geldflüsse von Militär, internationalen Gebern und des Drogenhandels verstärken das Problem.

Medizinische Versorgung ist in Afghanistan insbesondere in größeren Städten wie etwa auch in Kabul und Mazar- e Sharif sowohl in staatlichen als auch privaten Krankenhäusern verfügbar. Psychische Krankheiten wie posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angstzustände - die oft durch den Krieg hervorgerufen wurden - sind in Afghanistan weit verbreitet, es gibt aber nur geringe Kapazitäten zur Behandlung dieser Erkrankungen. Spezifische Medikamente sind grundsätzlich verfügbar.

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33,3 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht.

Schätzungen zufolge, sind: 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen.Schätzungen zufolge, sind: 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen.

Die schiitische Minderheit der Hazara, zu welcher auch der BF zählt, macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben. Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Diese gesellschaftlichen Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 10 bis 15 % Schiiten, wie es auch der BF ist. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam.

Afghanische Schiiten und Hazara sind dazu geneigt weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein, als ihre religiösen Brüder im Iran. Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen. Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt.

2. Beweiswürdigung

2.1 Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers

Die Angaben der persönlichen Verhältnisse des BF ergeben sich aus dem Akt, insbesondere auch aus der persönlichen Einvernahme des BF vor dem BVwG am 15.02.2018 und am 14.03.2018, aus der Einvernahme des Cousins des BF am 14.03.2018 bzw. aus den vom BF im Verfahren vorgelegten Urkunden. Das erkennende Gericht erachtet diese Angaben des BF und des Zeugen als glaubhaft.

2.2 Zu den Feststellungen zur Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Das Vorbringen des BF hinsichtlich konkreten Anlasses des Verlassens des Herkunftslandes wird vom erkennenden Gericht - entgegen den Ausführungen im Bescheid der belangten - als in sich schlüssig, nachvollziehbar und in Summe als glaubhaft angesehen. Der BF zeigte sich in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG offen und bemüht, an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken und vermittelte insgesamt einen glaubwürdigen Eindruck. Das diesbezügliche Vorbringen des BF im Verlauf des Verfahrens ist schlüssig, vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Strukturen in Afghanistan plausibel, hinreichend substantiiert, angereichert mit lebensnahen Details sowie im Einklang mit den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten.

Der BF zeichnete insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 15.02.2018 in seinen Aussagen und seinem Antwortverhalten, das auch authentisch wirkende Emotionen zeigte, ein glaubhaftes Bild der geschilderten Vorfälle und vermittelte den Eindruck, die dargestellten Ereignisse tatsächlich erlebt zu haben. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des BF spricht auch, dass er während des gesamten Verfahrens in etwa die gleichen Angaben machte, und vor allem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15.02.2018 sein Fluchtvorbringen zwar detaillierter ausführte, jedoch nicht übersteigerte. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde konnte der BF allfällige Widersprüche zu seinen Ausführungen in der Erstbefragung plausibel erklären. Die Aussagen des BF werden zusätzlich noch durch die zeugenschaftlichen Aussagen seines Cousins, Ahmand, vor dem BvWG am 14.03.2018 ergänzt. Auch eine Einsicht in das Urteil des Asylgerichtshofes vom 26.06.2012, Zl. XXXX , mit welchem XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, rundete den Gesamteindruck des BVwG ab.Der BF zeichnete insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 15.02.2018 in seinen Aussagen und seinem Antwortverhalten, das auch authentisch wirkende Emotionen zeigte, ein glaubhaftes Bild der geschilderten Vorfälle und vermittelte den Eindruck, die dargestellten Ereignisse tatsächlich erlebt zu haben. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des BF spricht auch, dass er während des gesamten Verfahrens in etwa die gleichen Angaben machte, und vor allem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15.02.2018 sein Fluchtvorbringen zwar detaillierter ausführte, jedoch nicht übersteigerte. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde konnte der BF allfällige Widersprüche zu seinen Ausführungen in der Erstbefragung plausibel erklären. Die Aussagen des BF werden zusätzlich noch durch die zeugenschaftlichen Aussagen seines Cousins, Ahmand, vor dem BvWG am 14.03.2018 ergänzt. Auch eine Einsicht in das Urteil des Asylgerichtshofes vom 26.06.2012, Zl. römisch 40 , mit welchem römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, rundete den Gesamteindruck des BVwG ab.

Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid erachtet das erkennende Gericht die vom BF geschilderte Bedrohung seiner Person durch XXXX Großvater in Gesamtschau aus seinen Angaben, der Zeugenaussage XXXX am 14.03.2018 und dem genannten Urteil des Asylgerichtshofes mit den im Verfahren eingebrachten Länderberichten als glaubhaft.Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid erachtet das erkennende Gericht die vom BF geschilderte Bedrohung seiner Person durch römisch 40 Großvater in Gesamtschau aus seinen Angaben, der Zeugenaussage römisch 40 am 14.03.2018 und dem genannten Urteil des Asylgerichtshofes mit den im Verfahren eingebrachten Länderberichten als glaubhaft.

Die Feststellungen zu XXXX und seiner Familie beruhen im Wesentlichen auf dessen Zeugeneinvernahme vor dem BVwG am 14.03.2018. Dabei gab dieser an, dass sein Vater Paschtune war, und seine Mutter, die Schwester des Vaters des BF, eine Hazara.Die Feststellungen zu römisch 40 und seiner Familie beruhen im Wesentlichen auf dessen Zeugeneinvernahme vor dem BVwG am 14.03.2018. Dabei gab dieser an, dass sein Vater Paschtune war, und seine Mutter, die Schwester des Vaters des BF, eine Hazara.

Der BF hat nach seinen glaubhaften Aussagen im gesamten Verfahren seit seinem zweiten oder dritten Lebensjahr im Eindruck der Angst vor XXXX Großvater gelebt. Dieser ist nach den Aussagen seines Enkels in der Provinz Helmand, wo auch XXXX geboren wurde, ein mächtiger Mann, der mit Drogen handelt und Einfluss hat. (vgl. S 7 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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