Index
L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch die rund zehnprozentige Kürzung des Ruhegenusses für ehemalige Mandatare der Gemeinde Innsbruck durch eine Neuregelung des Tir BezügeG; keine unsachlichen Motive aufgrund der demokratiepolitischen Bedeutung der Frage der Höhe von Politikerbezügen; keine unzulässige Intensität der Kürzung; keine unsachliche Differenzierung im Hinblick auf die Kürzungen für ehemalige Landtagsmitglieder und für BundespolitikerSpruch
Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Der Beschwerdeführer in dem zu B4870/96 protokollierten Verfahren war von 1965 bis 1989 Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde Innsbruck und darüber hinaus von 1978 bis 1983 auch Stadtrat sowie von 1983 bis 1989 amtsführender Stadtrat dieser Gemeinde. Auf Grund dieser Funktionen gebührt ihm seit 1. November 1989 ein Ruhebezug gemäß §15 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. 53 idgF. Dieser betrug - den unwidersprochen gebliebenen Behauptungen des Beschwerdeführers zufolge - im Jahre 1994 ATS 30.814,-- monatlich brutto.römisch eins. 1.1. Der Beschwerdeführer in dem zu B4870/96 protokollierten Verfahren war von 1965 bis 1989 Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde Innsbruck und darüber hinaus von 1978 bis 1983 auch Stadtrat sowie von 1983 bis 1989 amtsführender Stadtrat dieser Gemeinde. Auf Grund dieser Funktionen gebührt ihm seit 1. November 1989 ein Ruhebezug gemäß §15 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, Landesgesetzblatt 53 idgF. Dieser betrug - den unwidersprochen gebliebenen Behauptungen des Beschwerdeführers zufolge - im Jahre 1994 ATS 30.814,-- monatlich brutto.
1.2.1. Im Hinblick auf die mit der Novelle zum Tiroler Bezügegesetz 1994, LGBl. 108/1994, die mit 1. Jänner 1995 in Kraft getreten ist, bewirkte Änderung der Bestimmungen über das Amtseinkommen eines Landeshauptmannstellvertreters (welches gemäß §§14 und 15 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 für die Bemessung der Ruhebezüge ehemaliger Mitglieder des Gemeinderates dieser Gemeinde maßgeblich ist) wurde der Ruhebezug des Beschwerdeführers neu bemessen und gebührt - nach entsprechender Mitteilung mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Innsbruck vom 28. Dezember 1994 bzw. vom 10. Jänner 1995 - mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 (nur mehr) in der Höhe von ATS 27.157,20 monatlich brutto. 1.2.1. Im Hinblick auf die mit der Novelle zum Tiroler Bezügegesetz 1994, Landesgesetzblatt 108 aus 1994,, die mit 1. Jänner 1995 in Kraft getreten ist, bewirkte Änderung der Bestimmungen über das Amtseinkommen eines Landeshauptmannstellvertreters (welches gemäß §§14 und 15 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 für die Bemessung der Ruhebezüge ehemaliger Mitglieder des Gemeinderates dieser Gemeinde maßgeblich ist) wurde der Ruhebezug des Beschwerdeführers neu bemessen und gebührt - nach entsprechender Mitteilung mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Innsbruck vom 28. Dezember 1994 bzw. vom 10. Jänner 1995 - mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 (nur mehr) in der Höhe von ATS 27.157,20 monatlich brutto.
1.2.2. Mit dem nunmehr vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Gemeinde Innsbruck wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung dieser Kürzung seines Ruhebezuges - im Devolutionswege - stattgegeben und festgestellt, daß der nunmehrige Beschwerdeführer aus seiner Tätigkeit als Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde Innsbruck Anspruch auf Ruhebezug hat und dieser Ruhebezug mit dem genannten Betrag zu bemessen ist.
Begründend wird dazu im wesentlichen ausgeführt, daß Bemessungsgrundlage für die Ruhebezüge der (ehemaligen) Mitglieder des Gemeinderates gemäß §15 Abs3 lita des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 die den (aktiven) Mitgliedern des Gemeinderates gebührenden Entschädigungen (ohne Auslagenersatz) seien. Diese seien von dem dem Bürgermeister gebührenden Amtseinkommen abgeleitet, welches gemäß §14 leg. cit. dem Amtseinkommen eines Landeshauptmannstellvertreters entspreche. Dieses betrage (ohne Auslagenersatz) gemäß §7 Abs1 des Tiroler Bezügegesetzes 1995, LGBl. 23, seit 1. Jänner 1995 monatlich brutto ATS 137.657,--. Daraus ergebe sich - nach näherer Berechnung - der genannte Betrag für den Ruhebezug des Beschwerdeführers. Begründend wird dazu im wesentlichen ausgeführt, daß Bemessungsgrundlage für die Ruhebezüge der (ehemaligen) Mitglieder des Gemeinderates gemäß §15 Abs3 lita des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 die den (aktiven) Mitgliedern des Gemeinderates gebührenden Entschädigungen (ohne Auslagenersatz) seien. Diese seien von dem dem Bürgermeister gebührenden Amtseinkommen abgeleitet, welches gemäß §14 leg. cit. dem Amtseinkommen eines Landeshauptmannstellvertreters entspreche. Dieses betrage (ohne Auslagenersatz) gemäß §7 Abs1 des Tiroler Bezügegesetzes 1995, Landesgesetzblatt 23, seit 1. Jänner 1995 monatlich brutto ATS 137.657,--. Daraus ergebe sich - nach näherer Berechnung - der genannte Betrag für den Ruhebezug des Beschwerdeführers.
1.3.1. Der Beschwerdeführer in dem zu B4910/96 protokollierten Verfahren war von 1950 bis 1985 Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde Innsbruck und darüber hinaus von 1956 bis 1962 auch Stadtrat sowie von 1962 bis 1985 Bürgermeister-Stellvertreter dieser Gemeinde. Auf Grund dieser Funktionen gebührt ihm seit 1. April 1985 ein Ruhebezug gemäß §15 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975. Dieser betrug - den unwidersprochen gebliebenen Behauptungen des Beschwerdeführers zufolge - im Jahre 1994 ATS 92.482,80 monatlich brutto.
1.3.2. Im Hinblick auf die in Pkt. 1.2.1. erwähnte Änderung des Tiroler Bezügegesetzes 1994 wurde der Ruhebezug des Beschwerdeführers neu bemessen und gebührt - nach entsprechender Mitteilung mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Innsbruck vom 28. Dezember 1994 bzw. vom 10. Jänner 1995 - mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 (nur mehr) in der Höhe von ATS 82.594,40 monatlich brutto.
1.3.3. Mit dem nunmehr vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Gemeinde Innsbruck wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung dieser Kürzung seines Ruhebezuges - im Instanzenzug - stattgegeben und festgestellt, daß der nunmehrige Beschwerdeführer aus seiner Tätigkeit als Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde Innsbruck Anspruch auf Ruhebezug hat und dieser mit dem genannten Betrag zu bemessen ist.
Begründend wird dazu im wesentlichen dasselbe ausgeführt wie in dem in Pkt. 1.2.2. wiedergegebenen, im Verfahren zu B4870/96 angefochtenen Bescheid.
1.4.1 Der Beschwerdeführer in dem zu B4931/96 protokollierten Verfahren war von 1977 bis 1994 Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde Innsbruck und darüber hinaus von 1977 bis 1983 auch Stadtrat sowie von 1983 bis 1994 amtsführender Stadtrat dieser Gemeinde. Auf Grund dieser Funktionen gebührt ihm seit 1. Juni 1994 ein Ruhebezug gemäß §15 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975. Dieser betrug - den unwidersprochen gebliebenen Behauptungen des Beschwerdeführers zufolge - im Jahre 1994 ATS 39.235,90 monatlich brutto.
1.4.2. Im Hinblick auf die in Pkt. 1.2.1. erwähnte Änderung des Tiroler Bezügegesetzes 1994 wurde der Ruhebezug des Beschwerdeführers neu bemessen und gebührt - nach entsprechender Mitteilung mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Innsbruck vom 28. Dezember 1994 bzw. vom 10. Jänner 1995 - mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 (nur mehr) in der Höhe von ATS 35.040,70 monatlich brutto.
1.4.3. Mit dem nunmehr vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Gemeinde Innsbruck wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung dieser Kürzung seines Ruhebezuges - im Instanzenzug - stattgegeben und festgestellt, daß der nunmehrige Beschwerdeführer aus seiner Tätigkeit als Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde Innsbruck Anspruch auf Ruhebezug hat und dieser mit dem genannten Betrag zu bemessen ist.
Begründend wird dazu im wesentlichen dasselbe ausgeführt wie in dem in Pkt. 1.2.2. wiedergegebenen, im Verfahren zu B4870/96 angefochtenen Bescheid.
2.1. Gegen diese Bescheide wenden sich die vorliegenden, - von der jeweiligen Sachverhaltsdarstellung abgesehen - gleichlautenden Beschwerden. Darin wird die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, vor allem im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des §7 Abs1 des Tiroler Bezügegesetzes 1995, gegebenenfalls auch des ArtIV leg. cit., behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt.
Begründend wird dazu vor allem folgendes ausgeführt:
"Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG) liegt nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH u.a. dann vor, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht.
Es ist zwar der Gesetzgeber in Ansehung der von ihm angestrebten Ziele und der zur Zielerreichung einzusetzenden Mittel in der Gestaltung frei, darf jedoch bei der Bestimmung der einzusetzenden Mittel die ihm von der Verfassung gesetzten Schranken nicht überschreiten. Diese Schranken werden dann überschritten, wenn der Gesetzgeber das sich aus dem Gleichheitsgebot ergebende Sachlichkeitsgebot verletzt, wenn er also beispielsweise zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vorsieht oder wenn die vorgesehenen, an sich geeigneten Mittel zu einer sachlich nicht begründbaren Differenzierung führen. Eine solche sachliche Differenzierung liegt nur dann vor, wenn sie innerhalb der Regelung einer bestimmten Materie vorgenommen wird. Regelungen, die Differenzierungen innerhalb eines und desselben Rechtsinstitutes enthalten, welche nicht aus entsprechenden Unterschieden im Tatsachenbereich gerechtfertigt werden können, verstoßen gegen das Gleichheitsgebot. Diese Ungleichheit in Bezug auf die rechtliche Regelung muß wesentlich sein.
In vergleichbaren Fällen, in denen es um die Frage der sogenannten wohlerworbenen Rechte gegangen ist, hat der VfGH in ständiger Rechtsprechung (so z.B. VfSlg 3836/1960, G253/86, G255/86, G256/86, G270/86 und G3-9/87) daran festgehalten, daß der Gesetzgeber solche Rechte verändern kann, hat aber in diesem Zusammenhang ebenfalls stets betont, daß der Gesetzgeber hiebei im besonderen das Gleichheitsgebot zu beachten hat. Zu den Beweggründen des Gesetzgebers, auch in bereits entstandene Rechtspositionen rechtsmindernd einzugreifen, zählt gewiß das Bestreben, gleiche sachliche Voraussetzungen aufweisende Anspruchsberechtigte gleich zu behandeln. Dieses unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgebotes ins Gewicht fallende Motiv vermag aber in der Tat nicht die Minderung wohlerworbener Rechte jedweder Art in jedweder Intensität sachlich zu begründen.
Der VfGH hat in gefestigter Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen immer die Auffassung vertreten, daß Ansprüche auf Ruhebezug durch eine langjährige Amtstätigkeit in der zuletzt innegehabten (sowie allenfalls in einer vorhergehenden, vergleichbaren) Funktion erworben werden. Auch §15 Abs2 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 sieht vor, daß zumindest zwei Funktionsperioden des Gemeinderates, das sind zwölf Jahre, zu erfüllen sind, bevor ein Mitglied des Gemeinderates Anspruch auf Ruhebezug hat. Dabei ist eine von der Dauer der Zugehörigkeit zum Gemeinderat abhängige Steigerung der Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges vorgesehen. Für den Erwerb des Anspruchs in der vollen Höhe (Höchstgrenze 80% der Bemessungsgrundlage) ist eine langjährige Mitgliedschaft im Gemeinderat erforderlich.
Auch bei mir war die Aussicht auf einen aus der Amtstätigkeit resultierenden Ruhebezug ein - sicherlich nicht allein ausschlaggebendes - so doch mitbestimmendes Moment für meinen Entschluß, sich für eine öffentliche Funktion zur Verfügung zu stellen und sie auch über längere Zeit hin auszuüben ... Während dieser (Zeit) habe ich ja auch die entsprechenden Beiträge für die spätere Altersversorgung entrichtet. Auch dies geschah im Hinblick auf den zu erwerbenden Anspruch auf einen Ruhegenuß im Vertrauen auf die bestehende Rechtslage.
Im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des VfGH hat der Ruhebezug vor allem auch die Funktion, daß ein erhebliches Absinken unter einen einmal erzielten, durch das kommunalpolitische Amt charakterisierten Standard der Lebensführung nicht eintritt. Der VfGH hat hier eine Analogie zu der gleichartigen Konstruktion der Beamtenpension gezogen.
Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH ist es sachlich nicht begründbar, denjenigen Amtsträger, der sein öffentliches Amt langjährig im Vertrauen darauf ausübt, daß er die Anwartschaft auf einen an seinem Amtseinkommen orientierten Ruhebezug erwirbt, plötzlich einer Kürzung dieses Ruhebezuges zu unterwerfen.
In vergleichbaren Fällen, wo eine gewährte Begünstigung durch einen Akt des Gesetzgebers plötzlich erheblich vermindert wurde, hat der VfGH die Auffassung vertreten, daß dann nicht von einem schwerwiegenden, plötzlich eintretenden Eingriff gesprochen werden kann, wenn Übergangsbestimmungen einen Übergangszeitraum von mehreren Jahren vorsehen, womit die Nachteile des Eingriffes innerhalb dieses Zeitraumes fühlbar vermindert werden (z.B. B1933/88).
Daraus ist der Schluß zu ziehen, daß auch bei einer Ruhebezugskürzung eine gewisse Abfederung durch Übergangsbestimmungen gegeben sein muß, damit eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung vorliegt.
Im konkreten Fall ergibt sich nun, daß solche Übergangsbestimmungen für die Bezieher von Ruhe- und Versorgungsgenüssen nach politischen Funktionen in der Stadt Innsbruck (Gemeinderat, Stadtrat, Bürgermeister, etc.) nicht normiert wurden. Interessanterweise sind jedoch im Tiroler Bezügegesetz anläßlich der erwähnten Novelle LGBl Nr. 108/1994 sehr wohl Übergangsbestimmungen vom Gesetzgeber beschlossen worden, wobei der dortige Artikel II nunmehr im Rahmen der Wiederverlautbarung des Tiroler Bezügegesetzes 1995 LGBl Nr. 23/1995 im Artikel IV übernommen wurde. Demnach sind auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits einen Anspruch nach den genannten Bestimmungen erworben haben, die §§9 und 14 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auch ist in diesen Übergangsbestimmungen eine Regelung darüber enthalten, daß Mitglieder des Landtages, die diesem bereits länger angehört haben, oder gerade einen Anspruch auf Ruhebezug erworben haben, keine Kürzung dieser Ruhebezüge erleiden. Für Mitglieder des Landtages, welche erst jüngst diesem angehören, wurde eine Rückerstattung der Ruhebezugsbeiträge vorgesehen. Im einzelnen darf auf die erwähnte Gesetzesbestimmung verwiesen werden. Im konkreten Fall ergibt sich nun, daß solche Übergangsbestimmungen für die Bezieher von Ruhe- und Versorgungsgenüssen nach politischen Funktionen in der Stadt Innsbruck (Gemeinderat, Stadtrat, Bürgermeister, etc.) nicht normiert wurden. Interessanterweise sind jedoch im Tiroler Bezügegesetz anläßlich der erwähnten Novelle Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 1994, sehr wohl Übergangsbestimmungen vom Gesetzgeber beschlossen worden, wobei der dortige Artikel römisch zwei nunmehr im Rahmen der Wiederverlautbarung des Tiroler Bezügegesetzes 1995 Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1995, im Artikel römisch vier übernommen wurde. Demnach sind auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits einen Anspruch nach den genannten Bestimmungen erworben haben, die §§9 und 14 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auch ist in diesen Übergangsbestimmungen eine Regelung darüber enthalten, daß Mitglieder des Landtages, die diesem bereits länger angehört haben, oder gerade einen Anspruch auf Ruhebezug erworben haben, keine Kürzung dieser Ruhebezüge erleiden. Für Mitglieder des Landtages, welche erst jüngst diesem angehören, wurde eine Rückerstattung der Ruhebezugsbeiträge vorgesehen. Im einzelnen darf auf die erwähnte Gesetzesbestimmung verwiesen werden.
Interessant in diesem Zusammenhang ist weiters, daß im Strukturanpassungsgesetz 1995, BGBl Nr. 297/1995, in ArtXV, bei den dort normierten Änderungen des Bezügegesetzes der §47 c vorsieht, daß für die Berechnung eines Anspruchs von Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates auf einmalige Entschädigung dann die bis zum Ablauf des 31.12.1994 geltenden Vorschriften anzuwenden sind, wenn sie einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes vor dem Beginn der XX. Legislaturperiode angehören oder angehört haben. Auch hier verhindert also eine Übergangsbestimmung die plötzliche Kürzung der Ruhebezüge. Interessant in diesem Zusammenhang ist weiters, daß im Strukturanpassungsgesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,, in ArtXV, bei den dort normierten Änderungen des Bezügegesetzes der §47 c vorsieht, daß für die Berechnung eines Anspruchs von Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates auf einmalige Entschädigung dann die bis zum Ablauf des 31.12.1994 geltenden Vorschriften anzuwenden sind, wenn sie einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes vor dem Beginn der römisch zwanzig. Legislaturperiode angehören oder angehört haben. Auch hier verhindert also eine Übergangsbestimmung die plötzliche Kürzung der Ruhebezüge.
Im besonderen Maß als gleichheitswidrig muß daher die Vorgangsweise des Landesgesetzgebers von Tirol bezeichnet werden, wenn er in der Novelle zum Bezügegesetz sehrwohl auf die Mitglieder des Landtages und deren wohlerworbene Rechte Bedacht nimmt, auf die Mitglieder des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck und deren wohlerworbene Rechte jedoch in keiner Weise, wiewohl auch diese von der gesetzlichen Neuregelung, die eine Kürzung der Bezüge mit sich bringt, betroffen sind.
Erwähnt werden muß noch, daß die bei mir eintretende Kürzung der Ruhebezüge ... wohl als gravierend bezeichnet werden muß. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Kürzung muß wohl berücksichtigt werden, daß z.B. die Gehaltsabschlüsse im öffentlichen Dienst 1996/97 ohne Steigerung erfolgten. So erhielten die Tiroler Landesbeamten für 1996 lediglich eine Einmalzahlung von S 3.700,-- brutto im Jahr. Es gibt aber auch genügend andere Faktoren, die die Kürzung als erheblich erscheinen lassen."
2.2. Der Stadtsenat der Gemeinde Innsbruck als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und zu den einzelnen Beschwerden - gleichlautend - folgendes ausgeführt:
"In Anbetracht des Umstandes, daß sich die Beschwerdeargumentation im Anlaßfall im wesentlichen mit dem Problem der Verfassungskonformität des Tiroler Bezügegesetzes 1995, LGBl. Nr. 23/1995, (§7 Abs1), sowie des Landesgesetzes vom 12. Oktober 1994, LGBl. Nr. 108/1994, welche hinsichtlich der Höhe der Entschädigung und der daraus resultierenden Bemessung der Ruhe- und Versorgungsbezüge der Mitglieder (ehem. Mitglieder) des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck und ihrer Hinterbliebenen gemäß §14 Abs1 bis 4 und §15 Abs3 und 4 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53/1975, in der geltenden Fassung, anzuwenden waren bzw. sind, auseinandersetzt, wird seitens der belangten Behörde aus der Überlegung heraus, daß einem Verwaltungsorgan keine Ingerenz zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit genereller Normen zukommt, von der Abgabe einer detailierten Gegenschrift bzw. Gegenäußerung Abstand genommen." "In Anbetracht des Umstandes, daß sich die Beschwerdeargumentation im Anlaßfall im wesentlichen mit dem Problem der Verfassungskonformität des Tiroler Bezügegesetzes 1995, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1995,, (§7 Abs1), sowie des Landesgesetzes vom 12. Oktober 1994, Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 1994,, welche hinsichtlich der Höhe der Entschädigung und der daraus resultierenden Bemessung der Ruhe- und Versorgungsbezüge der Mitglieder (ehem. Mitglieder) des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck und ihrer Hinterbliebenen gemäß §14 Abs1 bis 4 und §15 Abs3 und 4 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1975,, in der geltenden Fassung, anzuwenden waren bzw. sind, auseinandersetzt, wird seitens der belangten Behörde aus der Überlegung heraus, daß einem Verwaltungsorgan keine Ingerenz zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit genereller Normen zukommt, von der Abgabe einer detailierten Gegenschrift bzw. Gegenäußerung Abstand genommen."
2.3. Auf Einladung des Verfassungsgerichtshofes hat die Tiroler Landesregierung zu den in den Beschwerden aufgeworfenen Bedenken gegen die in Rede stehenden Regelungen Stellung genommen. Sie führt dazu im wesentlichen folgendes aus:
"Die §§14, 14a und 15 des Innsbrucker Stadtrechtes 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 67/1994, sehen ein in sich geschlossenes System von Entschädigungen für Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter, amtsführende Stadträte (amtsführende Gemeinderäte), Stadträte und Gemeinderäte bzw. Ruhe- und Versorgungsbezüge für ehemalige Funktionäre bzw. Hinterbliebene nach solchen vor. Das System orientiert sich an der Entschädigung des Bürgermeisters. Ein Bürgermeister-Stellvertreter erhält eine Entschädigung in Höhe von 75 v.H. der Entschädigung des Bürgermeisters. Ein amtsführender Stadtrat (amtsführender Gemeinderat) erhält eine Entschädigung in Höhe von 50 (35) v.H. der Entschädigung des Bürgermeisters. Ein Stadtrat erhält eine Entschädigung in Höhe von 25 v.H. der Entschädigung des Bürgermeisters. Ein Gemeinderat erhält eine Entschädigung in der Höhe von 10 v.H. der Entschädigung des Bürgermeisters. "Die §§14, 14a und 15 des Innsbrucker Stadtrechtes 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 1994,, sehen ein in sich geschlossenes System von Entschädigungen für Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter, amtsführende Stadträte (amtsführende Gemeinderäte), Stadträte und Gemeinderäte bzw. Ruhe- und Versorgungsbezüge für ehemalige Funktionäre bzw. Hinterbliebene nach solchen vor. Das System orientiert sich an der Entschädigung des Bürgermeisters. Ein Bürgermeister-Stellvertreter erhält eine Entschädigung in Höhe von 75 v.H. der Entschädigung des Bürgermeisters. Ein amtsführender Stadtrat (amtsführender Gemeinderat) erhält eine Entschädigung in Höhe von 50 (35) v.H. der Entschädigung des Bürgermeisters. Ein Stadtrat erhält eine Entschädigung in Höhe von 25 v.H. der Entschädigung des Bürgermeisters. Ein Gemeinderat erhält eine Entschädigung in der Höhe von 10 v.H. der Entschädigung des Bürgermeisters.
Die genannten Funktionäre erwerben ab dem Tag ihrer Zugehörigkeit zum Gemeinderat für sich und ihre Angehörigen eine Anwartschaft auf Pensionsversorgung (Ruhebezug des Funktionärs und Versorgungsbezüge seiner Hinterbliebenen). Die Ruhe- und Versorgungsbezüge werden maßgeblich von den für die Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen bestimmt.
Der Ruhebezug gebührt von dem auf das Ausscheiden aus dem Gemeinderat folgenden Monatsersten an, sofern der Funktionär diesem durch mindestens zwei Funktionsperioden angehört und das 55. Lebensjahr vollendet hat. Im Falle eines Ausscheidens vor der Vollendung des 55. Lebensjahres gebührt der Ruhebezug erst von dem auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Bemessungsgrundlage für die Ruhebezüge sind die Entschädigungen. Die Bemessungsgrundlage ist ferner von der Zeit abhängig, die der Funktionär in einer Funktion, allenfalls in verschiedenen Funktionen, zurückgelegt hat. Nach einer Zugehörigkeit zum Gemeinderat durch zwei Funktionsperioden gebühren 50 v.H. der Bemessungsgrundlage als Ruhebezug. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr der Ausübung der Funktion um 3 v.H. der Bemessungsgrundlage. Der Ruhebezug darf 80 v.H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
Nach diesem System hat jede Änderung der dem Bürgermeister gebührenden Entschädigung eine Änderung nicht nur der Entschädigungen der aktiven städtischen Funktionäre, sondern auch der Ruhe- und Versorgungsbezüge ehemaliger Funktionäre und Hinterbliebener nach solchen zur Folge. Die Änderungen erfolgen automatisch und im selben Hundertsatz.
Die Entschädigung des Bürgermeisters entspricht dem Amtseinkommen (zuzüglich des für Ruhe- und Versorgungsbezüge im weiteren nicht erheblichen Auslagenersatzes) eines Landeshauptmann-Stellvertreters. §14 Abs1 des Innsbrucker Stadtrechtes 1975 verweist insofern dynamisch auf das Tiroler Bezügegesetz.
Hinsichtlich der städtischen Funktionäre bilden somit die Regelungen über die Entschädigungen bzw. Ruhe- und Versorgungsbezüge ein in sich geschlossenes System. Eine Anknüpfung an das Tiroler Bezügegesetz insofern, als bestimmt wird, daß die Entschädigung des Bürgermeisters dem Amtseinkommen eines Landeshauptmann-Stellvertreters entspricht, öffnet dieses System nicht, es bestimmt nur auf legistisch einfache Art und Weise die Höhe der Entschädigung des Bürgermeisters, die sonst umständlich ziffernmäßig festgelegt werden müßte.
Die Tiroler Landesregierung ist der Auffassung, daß es dem Landesgesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes nicht verwehrt ist, das ebenfalls in sich geschlossene System der (Ruhe- und Versorgungs-)Bezugsregelungen der Mandatare bzw. Funktionäre des Landes anders zu regeln, als das entsprechende eigenständige System der städtischen Funktionäre, wie es vielfach auch in anderen Bereichen des Rechtssystems der Fall ist. Jede andere Regelung würde in das in sich geschlossene System der städtischen Funktionäre eingreifen und innerhalb dieses Systems zu (unter Umständen gleichheitswidrigen) Verschiebungen führen.
Es kann somit in der unterschiedlichen Regelung der Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge der Mandatare bzw. Funktionäre des Landes nach dem Tiroler Bezügegesetz 1995 gegenüber jener der ehemals städtischen Funktionäre bzw. deren Hinterbliebenen nach dem Innsbrucker Stadtrecht 1975 keine Gleichheitswidrigkeit erkannt werden. Dies gilt insbesondere für §7 Abs1 des Tiroler Bezügegesetzes 1995, der das Amtseinkommen der Mitglieder der Landesregierung regelt, bzw. für ArtIV dieses Gesetzes, der eine Übergangsbestimmung enthält.
Aber auch sonst kann die Tiroler Landesregierung in der Herabsetzung der Ruhebezüge der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht erblicken.
Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, daß bei ihnen die Aussicht auf einen aus der Amtstätigkeit resultierenden Ruhebezug ein sicherlich nicht allein ausschlaggebendes - so doch mitbestimmendes Moment für ihren Entschluß, sich für eine öffentliche Funktion zur Verfügung zu stellen und sie auch über längere Zeit hin auszuüben, gewesen sei und daß sie während dieser Tätigkeit die entsprechenden Beiträge für die spätere Altersversorung entrichtet hätten, auch im Hinblick auf den zu erwerbenden Anspruch auf einen Ruhegenuß im Vertrauen auf die bestehende Rechtslage, so muß den Beschwerdeführern entgegengehalten werden, daß - unter Hinweis auf das Erkenntnis der Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 7453/1974, in dem sich der Gerichtshof mit der Frage der Verhältnismäßigkeit der geleisteten Pensionsbeiträge und der Höhe des Ruhebezuges auseinandersetzt, - die Verpflichtung zur Leistung von Pensionsbeiträgen lediglich einer besonderen Vorsorge für die Bedeckung des Pensionsaufwandes dient, nicht aber dem Beitragspflichtigen für sich allein schon einen Anspruch auf Ruhegenuß in bestimmter Höhe oder auch nur auf einen Ruhegenuß überhaupt vermittelt. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß der Amtsträger bei der Übernahme der öffentlichen Funktion und durch die Leistung von Beiträgen damit rechnen kann, daß ihm nach dem Ende einer längeren Ausübung der öffentlichen Funktion ein ausreichender Ruhebezug zusteht, der ein erhebliches Absinken seines Lebensstandards verhindert. Zum Vertrauen auf die bestehende Rechtslage sei erwähnt, daß die Innsbrucker Funktionäre seit der Einführung einer entsprechenden Pensionsversorgung darauf vertrauen konnten, daß sich ihre Entschädigungen und - an diese anknüpfend - allfällige Ruhe- und Versorgungsbezüge entsprechend der Entschädigung des Bürgermeisters verhältnismäßig entwickeln werden. Dieses Vertrauen in einen im Verhältnis zur Entschädigung des Bürgermeisters verbleibenden Ruhebezug wurde selbst durch die Verminderung der Entschädigung und im selben Verhältnis des Ruhebezuges nicht enttäuscht. Vom Vertrauen konnte jedenfalls nicht ein ziffernmäßig bestimmter Geldbetrag erfaßt sein.
Eine Verminderung des Ruhebezuges um ca. 10 v.H. kann weder als gravierend, wie die Beschwerdeführer vermeinen, bezeichnet werden, noch vermag diese Verminderung ein erhebliches Absinken unter einen einmal erzielten Standard der Lebensführung ernstlich befürchten lassen. Es ist daher bei dieser relativ geringen Herabsetzung der Bezüge auch nicht eine Abfederung in Form von Übergangsbestimmungen erforderlich, wie sie von den Beschwerdeführern verlangt wird. Es handelt sich ja bei den Bezugskürzungen nicht um einen Bruch in dem durch die Verhältnismäßigkeit der Aktiv- und Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge bestimmten System - wie etwa in dem dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg.Nr. 11309/1987 zugrunde liegenden Fall der erstmaligen Einführung von Ruhensbestimmungen, die zu einschneidenden Bezugskürzungen geführt haben - , sondern es konnten die Beschwerdeführer auf Grund des beschriebenen Systems nie ernstlich ausschließen, daß es in Zeiten geänderter gesellschaftlicher Wertvorstellungen aber auch aus budgetären Erwägungen einmal notwendig sein kann, anstelle von als selbstverständlich betrachteten Bezugserhöhungen einmal Bezugskürzungen hinnehmen zu müssen. Es erscheint kein Grund erkennbar, warum das aufgezeigte, seit rund 22 Jahren für die Funktionäre der Stadt Innsbruck bestehende System ausgerechnet aus dem Anlaß einer Heranführung der Entschädigung des Bürgermeisters als Leitgröße an die gesellschaftlichen Wertvorstellungen zu Gunsten der Bezieher von Ruhe- und Versorgungsbezügen verlassen und verschoben werden sollte."
2.4. In ihren - gleichlautenden - Äußerungen vom 16. April 1997 haben die Beschwerdeführer auf diese Stellungnahme der Tiroler Landesregierung im wesentlichen wie folgt repliziert:
"Der Beschwerdeführer weiß, daß der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die grundsätzliche Haltung eingenommen hat, daß keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohlerworbener Rechte gewährleistet. Im Prinzip ist es auch richtig, daß es in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, einmal geschaffene Rechtspositionen auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. In der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt aber auch ganz deutlich zum Ausdruck, daß die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründbar sein muß. Ohne eine solche Rechtfertigung würde der Eingriff dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz widersprechen. Sachlich begründbar ist es sicherlich nicht, in einer Novelle die Landtagsabgeordneten anders zu behandeln, nämlich besser zu stellen, als die städtischen Mandatare.
Der Verfassungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Frage des Eingriffs in bestehende Rechtspositionen im Hinblick auf Regelungen über die Kürzung von Politikerpensionen (vgl. VfSlg 11309/1987) dem Gedanken Ausdruck verliehen, daß im Hinblick auf den Ruhebezug Personen, die ihr Amt langjährig und im Vertrauen darauf ausüben, daß sie die Anwartschaft auf einen an ihr Amtseinkommen orientierten Ruhebezug erwerben werden, in diesem Vertrauen verfassungsrechtlich geschätzt seien. Der Beschwerdeführer hat hierauf während seiner gesamten Tätigkeit vertraut. Die Änderung der Rechtslage wurde durch den Tiroler Landtag, gleichheitswidrig plötzlich und intensiv durchgeführt, wobei in erworbene Rechtspositionen erheblich eingegriffen wurde (vgl. auch VfSlg. 12568/1990). Der Verfassungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Frage des Eingriffs in bestehende Rechtspositionen im Hinblick auf Regelungen über die Kürzung von Politikerpensionen vergleiche VfSlg 11309/1987) dem Gedanken Ausdruck verliehen, daß im Hinblick auf den Ruhebezug Personen, die ihr Amt langjährig und im Vertrauen darauf ausüben, daß sie die Anwartschaft auf einen an ihr Amtseinkommen orientierten Ruhebezug erwerben werden, in diesem Vertrauen verfassungsrechtlich geschätzt seien. Der Beschwerdeführer hat hierauf während seiner gesamten Tätigkeit vertraut. Die Änderung der Rechtslage wurde durch den Tiroler Landtag, gleichheitswidrig plötzlich und intensiv durchgeführt, wobei in erworbene Rechtspositionen erheblich eingegriffen wurde vergleiche auch VfSlg. 12568/1990).
Die Tiroler Landesregierung verneint eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes mit einer rechtlich nicht haltbaren Begründung. Es wird zunächst die an sich richtige Auffassung vertreten, daß es dem Landesgesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes nicht verwehrt sein kann, die Systeme der Bezugsregelungen der Mandatare des Landes anders zu regeln, als das entsprechende System der städtischen Funktionäre.
Die Tiroler Landesregierung übersieht jedoch dabei, daß das Innsbrucker Stadtrecht 1975, ebenfalls ein Landesgesetz, in seinem §14 Abs1 dynamisch auf das Tiroler Bezügegesetz verweist. Dadurch wirkt sich jede Änderung bei den Bezügen eines Landeshauptmann-Stellvertreters auch auf die Bezüge der aktiven und der ehemaligen Funktionäre der Stadt Innsbruck aus. Wenn nun im Tiroler Bezügegesetz LGBl. Nr. 108/1994 bzw. LGBl. Nr. 23/1995 eine Übergangsregelung für die ehemaligen Funktionäre des Landes getroffen wird, für die ehemaligen Funktionäre der Stadt Innsbruck jedoch nicht, so wird Gleiches eindeutig ungleich behandelt. Die Tiroler Landesregierung übersieht jedoch dabei, daß das Innsbrucker Stadtrecht 1975, ebenfalls ein Landesgesetz, in seinem §14 Abs1 dynamisch auf das Tiroler Bezügegesetz verweist. Dadurch wirkt sich jede Änderung bei den Bezügen eines Landeshauptmann-Stellvertreters auch auf die Bezüge der aktiven und der ehemaligen Funktionäre der Stadt Innsbruck aus. Wenn nun im Tiroler Bezügegesetz Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 1994, bzw. Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1995, eine Übergangsregelung für die ehemaligen Funktionäre des Landes getroffen wird, für die ehemaligen Funktionäre der Stadt Innsbruck jedoch nicht, so wird Gleiches eindeutig ungleich behandelt.
Der Beschwerdeführer anerkennt, daß die öffentliche Hand ihre Haushalte entlasten muß. Eine solche Entlastung vermag aber nicht die Minderung wohlerworbener Rechte jedweder Art und jedweder Intensität sachlich zu begründen (VfSlg 11665/1988).
Der Verfassungsgerichshof vertrat auch die Auffassung, daß die Einführung derartiger Kürzungsbestimmungen eine Übergangsregelung im Gesetz erfordere. Diesem Gedanken hat der Tiroler Landtag bei der Bezugsregelung für Landtagsabgeordnete durch die Schaffung einer Übergangsregelung wohl Rechnung getragen, nicht jedoch bei der Behandlung der städtischen Mandatare. Hierin wird die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes erblickt. Die angefochtene Regelung verletzt wohl auch den Vertrauensschutz. Bei Eingriffen in pensionsrechtliche Regelungen sollten bestehende Anwartschaften durch entsprechende Übergangsregelungen berücksichtigt werden.
...
Ganz entschieden muß der Auffassung des Amtes der Tiroler Landesregierung ... entgegengetreten werden, wonach eine Verminderung des Ruhebezuges in der Höhe von 10 % nicht als gravierend bezeichnet werden darf. Abgesehen davon, daß offenbar für den Tiroler Landtag bei Mandataren des Landes diese Aufassung nicht gilt, sondern offenbar nur für städtische Mandatare, stellt eine solche Auffassung angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung in Österreich eine Behauptung dar, die den Verhältnissen nicht Rechnung trägt. Bei einer Inflation von ca. 2 % und einem Eckzinssatz für Kapital von ca. 1,625 % kann von einer relativ geringen Herabsetzung der Bezüge wohl nicht gesprochen werden. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, daß die jährlichen Gehaltserhöhungen der Beamtenschaft ganz geringfügig sind und sogar Nullrunden stattfinden. Bei einer solchen Wirtschaftslage abzuleiten, daß bei einer Herabsetzung des Ruhebezuges von 10 von 100 eine Abfederung in Form von Übergangsbestimmungen nicht erforderlich sei, ist abwegig und nicht geeignet, die durch den Tiroler Landtag vorgenommene Ungleichbehandlung der Landtagsmandatare und der städtischen Mandatare aus der Welt zu schaffen."
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässigen - Beschwerden, die er wegen ihres sachlichen Zusammenhanges in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VerfGG 1953 zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden hat, erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässigen - Beschwerden, die er wegen ihres sachlichen Zusammenhanges in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG 1953 zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden hat, erwogen:
1. Die in den vorliegenden Fällen maßgebliche Rechtslage ergibt sich im wesentlichen aus den §§14 und 15 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 sowie aus §7 des Tiroler Bezügegesetzes 1995.
1.1. Die die Ruhebezüge der (ehemaligen) Mitglieder des Gemeinderates regelnden Bestimmungen des §15 des Stadtrechts der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 lauten wie folgt:
"Ruhe- und Versorgungsbezüge, Ehrengaben
§15 (1) Die Mitglieder des Gemeinderates erwerben ab dem Tag ihrer Zugehörigkeit zum Gemeindrat für sich und ihre Angehörigen Anwartschaft auf Pensionsversorgung. Diese Pensionsversorgnung umfaßt den Ruhebezug des Mitgliedes des Gemeinderates sowie die Versorgungsbezüge seiner Hinterbliebenen (Witwen- und Waisenversorgungsbezüge).
a) in Ausübung des Mandates einen Unfall erlitten hat,
b) sich in Ausübung des Mandates eine Krankheit zugezogen hat
oder
c) dem Gemeinderat durch mindestens zwei Funktionsperioden angehört und sich später eine Krankheit zugezogen hat und die durch den Unfall oder die Krankheit eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 v.H. beträgt. In einem solchen Fall gebühren Ruhebezüge nur auf Antrag und, sofern sie vor der Vollendung des 55. Lebensjahres bezogen werden, nur für die Dauer dieser Minderung der Erwerbsfähigkeit. In den Fällen der lita bis c ist das ehemalige Mitglied des Gemeinderates so zu behandeln, als ob es dem Gemeinderat durch zwei Funktionsperioden angehört hätte.
a) An die Stelle des ruhegenußfähigen Monatsbezuges treten die Entschädigungen nach §14 Abs1 bis 6, jedoch ohne Auslagenersatz und ohne allfällige Sitzungsgelder (Bemessungsgrundlage). Hat das ehemalige Mitglied des Gemeinderates außer seinem Mandat als Gemeinderat auch Funktionen als Bürgermeister, Bürgermeisterstellvertreter, amtsführender Stadtrat, amtsführender Gemeinderat oder Stadtrat ausgeübt, so ist die Bemessungsgrundlage aus allen für diese Funktionen im Zeitpunkt des Anspruches auf Ruhebezug jeweils nach den für die einzelnen Funktionen festgesetzten Entschädigungen nach §14 Abs1 bis 6, eingeschlossen die Entschädigung für die Ausübung des Gemeinderatsmandates, jedoch ohne Auslagenersatz und ohne allfällige Sitzungsgelder, anteilig nach dem Verhältnis der Dauer der Ausübung dieser Funktionen zu ermitteln. Hiebei sind zunächst die Zeiträume der Ausübung dieser Funktionen ihrer Reihenfolge nach mit ihrer vollen Zeitdauer zu berücksichtigen, der Zeitraum der Ausübung eines Mandates als Mitglied des Gemeinderates ohne zusätzliche Funktion jedoch nur mehr mit jenem Teil, der zu Erreichung des vollen Ruhebezuges erforderlich ist.
b) Eine Hinzurechnung von Zeiträumen bei Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit erfolgt nicht.
c) Nach einer Zugehörigkeit zum Gemeinderat durch zwei Funktionsperioden gebühren 50 v.H. der Bemessungsgrundlage als Ruhebezug. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr der Ausübung des Mandats als Mitglied des Gemeinderates um 3 v.H. der Bemessungsgrundlage. Der Ruhebezug darf 80 v.H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
d) Eine Haushaltszulage gebührt zum Ruhebezug nicht.
..."
1.2. §14 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, auf den §15 leg. cit. bei der Regelung der Ruhebezüge der (ehemaligen) Mitglieder des Gemeinderates insoweit Bezug nimmt, als Bemessungsgrundlage für diese Ruhebezüge die den Mandataren der Gemeinde Innsbruck gemäß §14 leg.cit. gebührenden Entschädigungen sind, lautet wie folgt:
"Entschädigungen
§14.(1) Dem Bürgermeister und den Bürgermeister-Stellvertretern gebührt für ihre Geschäftsführung eine Entschädigung. Die Entschädigung des Bürgermeisters entspricht dem Amtseinkommen zuzüglich des Auslagenersatzes eines Landeshauptmannstellvertreters (§10 Abs1 und 3 des Tiroler Bezügegesetzes 1985, LGBl. Nr. 62, in der jeweils geltenden Fassung). Die Entschädigung der Bürgermeister-Stellvertreter beträgt 75 v.H. der Entschädigung des Bürgermeisters. §14.(1) Dem Bürgermeister und den Bürgermeister-Stellvertretern gebührt für ihre Geschäftsführung eine Entschädigung. Die Entschädigung des Bürgermeisters entspricht dem Amtseinkommen zuzüglich des Auslagenersatzes eines Landeshauptmannstellvertreters (§10 Abs1 und 3 des Tiroler Bezügegesetzes 1985, Landesgesetzblatt Nr. 62, in der jeweils geltenden Fassung). Die Entschädigung der Bürgermeister-Stellvertreter beträgt 75 v.H. der Entschädigung des Bürgermeisters.
..."
1.3. §7 des Tiroler Bezügegesetzes 1995 (Wiederverlautbarung), der nunmehr an die Stelle des im §14 Abs1 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 genannten §10 des Tiroler Bezügegesetzes 1985, LGBl. 62, getreten ist, lautet wie folgt: 1.3. §7 des Tiroler Bezügegesetzes 1995 (Wiederverlautbarung), der nunmehr an die Stelle des im §14 Abs1 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 genannten §10 des Tiroler Bezügegesetzes 1985, Landesgesetzblatt 62, getreten ist, lautet wie folgt:
"§7
Amtseinkommen, Auslagenersatz
1.4. §7 des Tiroler Bezügegesetzes 1995 geht auf die in Pkt. I.1.2.1. bereits erwähnte Novelle zum Tiroler Bezügegesetz 1994, LGBl. 108/1994, zurück. Bis zu ihrem mit 1. Jänner 1995 bestimmten Inkrafttreten (vgl. ArtIII leg. cit.) lautete die entsprechende, damals als §10 bezeichnete Regelung wie folgt: 1.4. §7 des Tiroler Bezügegesetzes 1995 geht auf die in Pkt. römisch eins.1.2.1. bereits erwähnte Novelle zum Tiroler Bezügegesetz 1994, Landesgesetzblatt 108 aus 1994,, zurück. Bis zu ihrem mit 1. Jänner 1995 bestimmten Inkrafttreten vergleiche ArtIII leg. cit.) lautete die entsprechende, damals als §10 bezeichnete Regelung wie folgt:
"§10
Amtseinkommen, Auslagenersatz