Entscheidungsdatum
05.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W261 2193666-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.11.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.11.2018 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Spruchpunkt VI des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird insoweit abgeändert, als dieser zu lauten hat: "Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Haftentlassung."römisch zwei. Spruchpunkt römisch sechs des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird insoweit abgeändert, als dieser zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Haftentlassung."
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der nunmehrige Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 17.01.2016 in die Republik Österreich ein und stellte am 23.01.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung am 23.01.2016 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er aus Kabul stamme und Afghanistan verlassen habe, weil er Probleme mit den Taliban gehabt hätte. Die Taliban hätten ihn zwangsrekrutieren wollen, weswegen er sein Land verlassen habe.
Am 19.02.2018 erfolgte die niederschriftliche Ersteinvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West (in der Folge belangte Behörde) im Beisein einer Vertrauensperson des BF, sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari. Er gab an, er sei in der Provinz Kapisa geboren, und sei in weiterer Folge nach XXXX gezogen, wo er in einem Internat lebte. Er habe 12 Jahre lang die Schule besucht, und zwei Jahre lang an der Universität studiert. Sein Vater sei drei Jahre alt gewesen, als er verstorben sei. Er habe sich dann im Jahr 2014 um einen Job beim Flughafen beworben. Er habe sodann ca. 1,5 Jahre bei der ISAF gearbeitet. Am Anfang sei er Hilfsarbeiter gewesen, nach drei oder vier Monaten habe er begonnen, als Dolmetscher zu arbeiten. Er sei mit seiner Schwester aus Afghanistan ausgereist, welche nun in Deutschland bei seinem Onkel lebe. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass er gemeinsam mit seinem Bruder auf einem Bazar attackiert worden sei, und in weiterer Folge bei den Taliban in einem Unterschlupf festgehalten worden sei. Diese hätten von ihm verlangt, dass er bei seinem Arbeitgeber für sie spioniere, was er verweigert habe. Es sei ihm gelungen, sich und seinen Bruder zu befreien. Auf der Flucht habe sich sein Bruder das Bein gebrochen, weswegen der BF diesen zurückließ. Er sei alleine mit einem LKW wieder nach Kabul gekommen. Er habe seinen Bruder im Krankenhaus erreichen können. Die Taliban hätten diesen geschlagen und missbraucht. Dieser habe sodann die Schwester des BF nach Kabul gebracht, und sie seien gemeinsam geflohen. Sein Bruder habe sich aus Scham in weiterer Folge mit Rattengift selbst vergiftet. Der BF legte eine Reihe von Unterlagen vor.Am 19.02.2018 erfolgte die niederschriftliche Ersteinvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West (in der Folge belangte Behörde) im Beisein einer Vertrauensperson des BF, sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari. Er gab an, er sei in der Provinz Kapisa geboren, und sei in weiterer Folge nach römisch 40 gezogen, wo er in einem Internat lebte. Er habe 12 Jahre lang die Schule besucht, und zwei Jahre lang an der Universität studiert. Sein Vater sei drei Jahre alt gewesen, als er verstorben sei. Er habe sich dann im Jahr 2014 um einen Job beim Flughafen beworben. Er habe sodann ca. 1,5 Jahre bei der ISAF gearbeitet. Am Anfang sei er Hilfsarbeiter gewesen, nach drei oder vier Monaten habe er begonnen, als Dolmetscher zu arbeiten. Er sei mit seiner Schwester aus Afghanistan ausgereist, welche nun in Deutschland bei seinem Onkel lebe. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass er gemeinsam mit seinem Bruder auf einem Bazar attackiert worden sei, und in weiterer Folge bei den Taliban in einem Unterschlupf festgehalten worden sei. Diese hätten von ihm verlangt, dass er bei seinem Arbeitgeber für sie spioniere, was er verweigert habe. Es sei ihm gelungen, sich und seinen Bruder zu befreien. Auf der Flucht habe sich sein Bruder das Bein gebrochen, weswegen der BF diesen zurückließ. Er sei alleine mit einem LKW wieder nach Kabul gekommen. Er habe seinen Bruder im Krankenhaus erreichen können. Die Taliban hätten diesen geschlagen und missbraucht. Dieser habe sodann die Schwester des BF nach Kabul gebracht, und sie seien gemeinsam geflohen. Sein Bruder habe sich aus Scham in weiterer Folge mit Rattengift selbst vergiftet. Der BF legte eine Reihe von Unterlagen vor.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.). Die belangte Behörde stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs).
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. zu der Situation im Falle einer Rückkehr stellte die belangte Behörde insbesondere fest, der BF habe eine Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Es werde auch bezweifelt, dass der BF tatsächlich für die ISAF arbeite, da auf den vorgelegten Ausweisen die Geburtsdaten des BF unterschiedlich angegeben seien, auch gäbe es Widersprüche, seit wann der BF bei ISAF tätig gewesen sei. Zudem bestehe für den BF eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative. Der BF sei arbeitsfähig und könne seinen Lebensunterhalt in Kabul bestreiten.
Der BF erhob mit Eingabe vom 24.04.2018, bevollmächtigt vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus, dass nicht nachvollziehbar sei, weswegen die belangte Behörde der Fluchtgeschichte des BF keinen Glauben geschenkt habe. Der BF legte der Beschwerde eine Bestätigung und eine Kopie seines Dienstausweises bei.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 26.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein.
Mit Eingabe vom 16.07.2018 teilte der MigrantInnenverein St. Marx mit, dass der BF diesen eine Vertretungsvollmacht erteilt habe, und legte die unterschriebene Vollmacht vor.
Mit Schreiben vom 07.09.2018 gab die belangte Behörde bekannt, dass gegen den BF eine Verfahrensanordnung nach § 13 AslyG erlassen worden sei, und der BF sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet wegen der Verhängung der Untersuchungshaft verloren habe.Mit Schreiben vom 07.09.2018 gab die belangte Behörde bekannt, dass gegen den BF eine Verfahrensanordnung nach Paragraph 13, AslyG erlassen worden sei, und der BF sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet wegen der Verhängung der Untersuchungshaft verloren habe.
Der MigrantInnenverein St. Marx gab dem BVwG mit Schreiben vom 19.09.2018 bekannt, dass sich der BF in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft befinde. Es werde darauf hingewiesen, dass eine Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht ohne Vorführung möglich sei und ersuchte, die entsprechenden Veranlassungen zu treffen.Der MigrantInnenverein St. Marx gab dem BVwG mit Schreiben vom 19.09.2018 bekannt, dass sich der BF in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft befinde. Es werde darauf hingewiesen, dass eine Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht ohne Vorführung möglich sei und ersuchte, die entsprechenden Veranlassungen zu treffen.
Das BVwG ersuchte in weiterer Folge die Leitung der Justizanstalt XXXX mit Schreiben vom 02.10.2018 den BF zur mündlichen Beschwerdeverhandlung aus der Untersuchungshaft vorzuführen.Das BVwG ersuchte in weiterer Folge die Leitung der Justizanstalt römisch 40 mit Schreiben vom 02.10.2018 den BF zur mündlichen Beschwerdeverhandlung aus der Untersuchungshaft vorzuführen.
Der Verein Menschenrechte Österreich teilte mit Eingabe vom 31.10.2018 mit, dass das Vollmachtsverhältnis mit dem BF aufgelöst worden sei. Mit Eingabe vom 31.10.2018 informierte der Verein Menschenrechte Österreich das BVwG darüber, dass die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses irrtümlich erfolgt sei, und der BF nach wie vor vom Verein Menschenrechte Österreich vertreten werde.
Das BVwG führte am 06.11.2018 eine Abfrage im GVS System durch, wonach der BF vom 25.01.2016 bis 21.08.2018 Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung bezog. Seit 22.08.2018 befinde sich der BF wegen Drogendelikten in Untersuchungshaft.
Aus dem vom BvWG am 06.11.2018 eingeholten Auszug aus dem Strafregister ist ersichtlich, dass der BF im Strafregister der Republik Österreich für den BF keine Verurteilungen aufscheinen.
Das BVwG führte am 08.11.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der die belangte Behörde entschuldigt nicht teilnahm. Der BF wurde im Beisein seiner bevollmächtigten Vertreterin des Vereins Menschenrechte Österreich, einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und von zwei Justizwachebeamten zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu den aktuellen Feststellungen zur Situation in Afghanistan Stellung zu nehmen.
Das BVwG legte im Rahmen der Verhandlung die aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan, genauer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 29.10.2018, den Landinfo Report Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne, die aktuelle UNHCR Richtlinie vom 30.08.2018 und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan, Lage in Herat-Stadt und Mazare Sahrif aufgrund der anhaltenden Dürre, vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von drei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Der BF, bevollmächtigt vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, führte in seiner Stellungnahme vom 20.11.2018 im