TE Bvwg Beschluss 2018/12/5 W201 2116313-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.12.2018
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Entscheidungsdatum

05.12.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
PG 1965 §14
PG 1965 §15
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PG 1965 § 14 heute
  2. PG 1965 § 14 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  3. PG 1965 § 14 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  4. PG 1965 § 14 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. PG 1965 § 14 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. PG 1965 § 14 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. PG 1965 § 14 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  8. PG 1965 § 14 gültig von 01.03.1985 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1985
  9. PG 1965 § 14 gültig von 01.03.1985 bis 28.02.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1984
  10. PG 1965 § 14 gültig von 01.01.1966 bis 28.02.1985
  1. PG 1965 § 15 heute
  2. PG 1965 § 15 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. PG 1965 § 15 gültig von 18.06.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. PG 1965 § 15 gültig von 01.01.2012 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. PG 1965 § 15 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  6. PG 1965 § 15 gültig von 01.01.2006 bis 29.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  7. PG 1965 § 15 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  8. PG 1965 § 15 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2004
  9. PG 1965 § 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  10. PG 1965 § 15 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  11. PG 1965 § 15 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  12. PG 1965 § 15 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  13. PG 1965 § 15 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  14. PG 1965 § 15 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  15. PG 1965 § 15 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  16. PG 1965 § 15 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  17. PG 1965 § 15 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  18. PG 1965 § 15 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  19. PG 1965 § 15 gültig von 01.10.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  20. PG 1965 § 15 gültig von 01.03.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/1997
  21. PG 1965 § 15 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PG 1965 § 15 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PG 1965 § 15 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 132/1995
  24. PG 1965 § 15 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  25. PG 1965 § 15 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1993
  26. PG 1965 § 15 gültig von 01.03.1985 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1985
  27. PG 1965 § 15 gültig von 01.01.1978 bis 28.02.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1979

Spruch

W201 2116313-1/7E

BESCHLUSS!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Beschwerde der Mag. XXXX , vertreten durch Benda-Benda RAe, 8010 Graz, Pestalozzistr. 3, vom 13.10.2015 (beim BVwG eingelangt am 27.10.2015), gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), XXXX vom XXXX , betreffend Neubemessung des Versorgungsgenusses nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2018, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Beschwerde der Mag. römisch 40 , vertreten durch Benda-Benda RAe, 8010 Graz, Pestalozzistr. 3, vom 13.10.2015 (beim BVwG eingelangt am 27.10.2015), gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), römisch 40 vom römisch 40 , betreffend Neubemessung des Versorgungsgenusses nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2018, beschlossen:

I.römisch eins.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.römisch zwei.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mag. XXXX (in der Folge Beschwerdeführerin ) befindet sich seit dem 01.09.2013 im Ruhestand.1. Mag. römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführerin ) befindet sich seit dem 01.09.2013 im Ruhestand.

2. Mit Bescheid vom 02.10.2015, XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin von der BVA, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend führte belangte Behörde aus, mit Bescheid vom 19. März 2015, GZ: 3395 - 310353/17, habe die BVA, Pensionsservice, festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nach ihren am 4.11.2014 verstorbenen Ehegatten gemäß § 14 Abs. 1 und § 15 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965 (vom 1.12.2014 an einen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss habe und ihr ein Versorgungsgenuss von monatlich brutto Euro 1389,95 sowie eine Nebengebührenzulage zum Witwenversorgungsgenuss von monatlich brutto Euro 331,34 gebühre. Dieser Bescheid sei per Hinterlegung zugestellt worden und von der Beschwerdeführerin am 27.3.2015 persönlich behoben worden. Mangels Erhebung einer fristgerechten Beschwerde sei der Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich der Berechnung der Höhe des Witwenversorgungsgenuss Bezuges der Beschwerdeführerin wurde auf die Begründung im Bescheid vom 19.3.2015 sowie auf das ausführliche Schreiben vom 8.7.2015 verwiesen. Aufgrund der anzuwendenden Rechtsvorschriften sei der Versorgungsgen uns unter Heranziehung der Berechnungsgrundlagen des Einkommens der Beschwerdeführerin in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Ableben ihres Ehemannes am 4.11.2014 sohin 2012 und 2013 bemessen worden.2. Mit Bescheid vom 02.10.2015, römisch 40 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin von der BVA, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend führte belangte Behörde aus, mit Bescheid vom 19. März 2015, GZ: 3395 - 310353/17, habe die BVA, Pensionsservice, festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nach ihren am 4.11.2014 verstorbenen Ehegatten gemäß Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 15, des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965 (vom 1.12.2014 an einen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss habe und ihr ein Versorgungsgenuss von monatlich brutto Euro 1389,95 sowie eine Nebengebührenzulage zum Witwenversorgungsgenuss von monatlich brutto Euro 331,34 gebühre. Dieser Bescheid sei per Hinterlegung zugestellt worden und von der Beschwerdeführerin am 27.3.2015 persönlich behoben worden. Mangels Erhebung einer fristgerechten Beschwerde sei der Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich der Berechnung der Höhe des Witwenversorgungsgenuss Bezuges der Beschwerdeführerin wurde auf die Begründung im Bescheid vom 19.3.2015 sowie auf das ausführliche Schreiben vom 8.7.2015 verwiesen. Aufgrund der anzuwendenden Rechtsvorschriften sei der Versorgungsgen uns unter Heranziehung der Berechnungsgrundlagen des Einkommens der Beschwerdeführerin in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Ableben ihres Ehemannes am 4.11.2014 sohin 2012 und 2013 bemessen worden.

Eine entschiedene Sache im Sinne des §§ 68 Abs. 1 AVG 1991 liege dann vor, wenn in der durch formell rechtskräftigen Bescheid bereits entschiedenen Verwaltungssache die Abänderung dieses Bescheides begehrt werde. Hinsichtlich der Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Pensionsgesetz 1965 könne eine neue bescheidmäßige Feststellung getroffen werden, wenn sich seit dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides wesentliche Änderungen der Rechtslage ergeben hätten, die die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides ermöglichen würden.Eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraphen 68, Absatz eins, AVG 1991 liege dann vor, wenn in der durch formell rechtskräftigen Bescheid bereits entschiedenen Verwaltungssache die Abänderung dieses Bescheides begehrt werde. Hinsichtlich der Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Pensionsgesetz 1965 könne eine neue bescheidmäßige Feststellung getroffen werden, wenn sich seit dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides wesentliche Änderungen der Rechtslage ergeben hätten, die die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides ermöglichen würden.

Da die Beschwerdeführerin weder neue Tatsachen vorgebracht habe, die eine Änderung der Höhe des Witwenversorgungsbezuges belegen würden, noch sich die Rechtslage seit der damaligen Bescheiderlassung maßgeblich geändert habe, sei der Antrag zurückzuweisen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 13.10.2015 in welcher die Beschwerdeführerin ausführt, der bekämpfte Bescheid befasste sich zu Unrecht mit der Tatsache, dass der Pensionsbemessungsbescheid vom 14.1.2014, GZ 3395-310353/9, bereits in Rechtskraft erwachsen sei und lasse die dem Antrag beigelegte Pensionsabrechnung betreffend die eigene Pension der Beschwerdeführerin unberücksichtigt.

Als neue Tatsache habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie selbst nunmehr in Pension sei und sich daher ihre Einkommensverhältnisse aufgrund ihres Ruhegenusses geändert hätten.

Sie sei der Meinung, dass für ihre Pension nicht mehr auf den Zeitraum von Jahren zurückgegriffen werden könne, sondern das tatsächlich nunmehr gegebene Pensionseinkommen zugrunde zu legen sei und sich damit die Bemessungsgrundlage und damit der Witwenversorgungsgenuss geändert habe.

4. In der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2018 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

I. Rechtliche Beurteilung:römisch eins. Rechtliche Beurteilung:

I.1. Verfahrensrechtliche Bestimmungen:römisch eins.1. Verfahrensrechtliche Bestimmungen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).

Zu A)

Da die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.10.2015 in der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2018 zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W201.2116313.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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