Entscheidungsdatum
05.12.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W133 2189546-1/9E
W133 2189538-1/8E
W133 2189540-1/8E
W133 2189495-1/8E
W133 2189544-1/8E
W133 2189571-1/8E
Gekürzte Ausfertigung des am 13.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerden von
1.) XXXX ,1.) römisch 40 ,
2.) XXXX ,2.) römisch 40 ,
3.) XXXX ,3.) römisch 40 ,
4.) XXXX ,4.) römisch 40 ,
5.) XXXX und5.) römisch 40 und
6.) XXXX ,6.) römisch 40 ,
alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, die minderjährigen Kinder vertreten durch die Mutter XXXX , alle vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asylalle Staatsangehörigkeit Afghanistan, die minderjährigen Kinder vertreten durch die Mutter römisch 40 , alle vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
1.) vom 13.02.2018, Zl. 16-1101154310/160029645 (betreffend XXXX ),1.) vom 13.02.2018, Zl. 16-1101154310/160029645 (betreffend römisch 40 ),
2.) vom 13.02.2018, Zl. 16-1101154201/160029637 (betreffend XXXX ),2.) vom 13.02.2018, Zl. 16-1101154201/160029637 (betreffend römisch 40 ),
3.) vom 13.02.2018, Zl. 16-1101154702/160029653 (betreffend XXXX ),3.) vom 13.02.2018, Zl. 16-1101154702/160029653 (betreffend römisch 40 ),
4.) vom 13.02.2018, Zl. 16-1101154909/160029661 (betreffend XXXX ),4.) vom 13.02.2018, Zl. 16-1101154909/160029661 (betreffend römisch 40 ),
5.) vom 13.02.2018, Zl. 16-1101155002/160029670 (betreffend XXXX ), und5.) vom 13.02.2018, Zl. 16-1101155002/160029670 (betreffend römisch 40 ), und
6.) vom 13.02.2018, Zl. 17-1146665502/170362309 (betreffend XXXX ),6.) vom 13.02.2018, Zl. 17-1146665502/170362309 (betreffend römisch 40 ),
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2018 zu Recht:
A)
I. Den Beschwerden wird stattgegeben und es wirdrömisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben und es wird
XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , und XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sowie römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass allen oben genannten Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass allen oben genannten Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist in allen sechs Fällen gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist in allen sechs Fällen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.11.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2018 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Die zu beurteilenden Verfahren wurden gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.11.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2018 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, leg.cit. durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Die zu beurteilenden Verfahren wurden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Schlagworte
Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W133.2189544.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.01.2019