Entscheidungsdatum
05.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 2143815-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH (ARGE Rechtsberatung), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2016, Zl. 1068672200-150513108, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH (ARGE Rechtsberatung), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2016, Zl. 1068672200-150513108, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2018, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen den ersten Spruchteil des Spruchpunktesrömisch zwei. Die Beschwerde gegen den ersten Spruchteil des Spruchpunktes
III. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt."römisch drei. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt."
III. Die Beschwerde gegen den zweiten Spruchteil des Spruchpunktesrömisch drei. Die Beschwerde gegen den zweiten Spruchteil des Spruchpunktes
III. wird als unbegründet abgewiesen.römisch drei. wird als unbegründet abgewiesen.
IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich des dritten Spruchteils des Spruchpunktes III. stattgegeben und dieser dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat: "Es wird gemäß § 50 FPG festgestellt, dass die Abschiebung von XXXX in den Irak unzulässig ist."römisch vier. Der Beschwerde wird hinsichtlich des dritten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei. stattgegeben und dieser dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat: "Es wird gemäß Paragraph 50, FPG festgestellt, dass die Abschiebung von römisch 40 in den Irak unzulässig ist."
V. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird als unbegründet abgewiesen.römisch fünf. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger, stellte am 16.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 17.05.2015 stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, er habe im Irak als Gefängniswärter gearbeitet und sei von Anhängern des Islamischen Staates (im Folgenden: IS) und von der Miliz "Al-Mahdi" bedroht worden. Wie ihm in einem Drohbrief angekündigt worden sei, sei am 01.08.2013 das Gefängnis, in welchem der Beschwerdeführer tätig gewesen sei, in die Luft gesprengt worden. Daraufhin sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Frau geflohen.
Der Beschwerdeführer wurde am 18.12.2015 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass er im Zentralgefängnis in der Nähe von Bagdad gearbeitet habe, in welchem sowohl Führer des IS als auch der Al Mahdi-Armee inhaftiert gewesen seien. Am 25.07.2013 sei das Gefängnis von der IS angegriffen worden und Häftlinge hätten fliehen können. Am 27.07.2013 habe der Beschwerdeführer einen Drohbrief erhalten, in welchem er zur Kooperation aufgefordert worden sei, andernfalls man ihn töten würde. Am 29.07.2013 habe er einen zweiten Drohbrief mit einer Patrone von der Al Mahdi-Armee erhalten, verbunden mit der Aufforderung, sofort sein Haus zu verlassen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer Anzeige bei der Polizei erstattet und sei mit seiner Frau ausgereist.
Mit Bescheid des BFA vom 16.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom 16.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm§ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Gegen den am 17.12.2016 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 30.12.2016 in vollem Umfang Beschwerde erhoben. Es wurde vorgebracht, die belangte Behörde sei aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens sowie mangelhafter Beweiswürdigung zu einer inhaltlich rechtswidrigen Entscheidung gelangt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, die angefochtene Entscheidung beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes II. beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, feststellen, dass die Abschiebung in den Irak auf Dauer unzulässig ist sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und an das BFA zurückverweisen.Gegen den am 17.12.2016 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 30.12.2016 in vollem Umfang Beschwerde erhoben. Es wurde vorgebracht, die belangte Behörde sei aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens sowie mangelhafter Beweiswürdigung zu einer inhaltlich rechtswidrigen Entscheidung gelangt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, die angefochtene Entscheidung beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch zwei. beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, feststellen, dass die Abschiebung in den Irak auf Dauer unzulässig ist sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und an das BFA zurückverweisen.
Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.01.2017 vorgelegt. Am 27.06.2018 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugewiesen.
Am 19.11.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen im Wesentlichen wiederholte. Er legte verschiedene ärztliche Bestätigungen vor und erklärte, dass seine im Irak befindliche Ehefrau in der Zwischenzeit verstorben sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger des Irak, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist Muslim der sunnitischen Glaubensrichtung. Der Beschwer