Entscheidungsdatum
06.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W251 2156032-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2017, Zl. 1079770901 - 150943085, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2017, Zl. 1079770901 - 150943085, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 27.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 27.07.215 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass in Afghanistan Krieg herrsche. Junge Leute haben keine Chance auf eine Ausbildung. Die Taliban und die neue IS-Gruppe würden sie (Anm. BVwG: die jungen Leute) zwingen mit diesen zu arbeiten. Da der Beschwerdeführer dies jedoch nicht wolle, sei er nach Europa gegangen um ein sicheres Leben aufzubauen.2. Am 27.07.215 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass in Afghanistan Krieg herrsche. Junge Leute haben keine Chance auf eine Ausbildung. Die Taliban und die neue IS-Gruppe würden sie Anmerkung BVwG: die jungen Leute) zwingen mit diesen zu arbeiten. Da der Beschwerdeführer dies jedoch nicht wolle, sei er nach Europa gegangen um ein sicheres Leben aufzubauen.
3. Am 04.04.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass in Afghanistan seit Jahren Krieg herrsche. Die Jungen können keine Schule besuchen. Die Taliban und die Daesh würden die Jungen unter Zwang rekrutieren, Häuser durchsuchen und die Todesstrafe verteilen. Die Taliban haben zweimal versucht ihn mitzunehmen, er habe sich aber bei einem Brunnen versteckt. Die Taliban haben das Haus des Beschwerdeführers aufgesucht und verwüstet.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt I. und II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft habe machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Die Heimatregion des Beschwerdeführers sei zwar volatil, der Beschwerdeführer sei jedoch ein gesunder und junger Mann der sich in der Stadt Kabul niederlassen und sich dort ein Leben ohne unbilligen Härten aufbauen könne. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der maßgebliche Sachverhalt von der Behörde nicht ermittelt worden sei. Die Taliban haben zweimal versucht den Beschwerdeführer mitzunehmen. Zudem sei dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der Beschwerdeführer könne auf Grund der Sicherheitslage nicht in seine Heimatprovinz zurück, eine Ansiedlung in der Stadt Kabul sei dem Beschwerdeführer jedoch auch nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer habe noch nie in Kabul gelebt und verfüge dort auch über kein soziales Netzwerk, er sei daher auf sich alleine gestellt und würde in eine ausweglose Situation geraten.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.12.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten (AS1; Verhandlungsprotokoll vom 04.12.2018, OZ 16, S. 6).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten (AS1; Verhandlungsprotokoll vom 04.12.2018, OZ 16, Sitzung 6).
Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan geboren. Er ist gemeinsam mit seinen Eltern und seinen zwei Schwester und vier Brüdern in der Stadt Kabul aufgewachsen (OZ 16, S. 7). Der Beschwerdeführer hat von 2004 bis 2014 in der Stadt Kabul die Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in der Stadt Kabul gelebt (AS 1; AS 5). Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf gelernt (OZ 16, S. 6).Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan geboren. Er ist gemeinsam mit seinen Eltern und seinen zwei Schwester und vier Brüdern in der Stadt Kabul aufgewachsen (OZ 16, Sitzung 7). Der Beschwerdeführer hat von 2004 bis 2014 in der Stadt Kabul die Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in der Stadt Kabul gelebt (AS 1; AS 5). Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf gelernt (OZ 16, Sitzung 6).
Der Beschwerdeführer wurde mit den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Der Beschwerdeführer ist anpassungsfähig.
Die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers leben noch in Afghanistan in der Stadt Kabul. Zwei Tanten mütterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits leben mit den Ehepartnern und deren Kindern im Iran. Eine Tante väterlicherseits des Beschwerdeführers lebt in Afghanistan. Vier Onkeln väterlicherseits des Beschwerdeführers leben in Afghanistan, zwei von diesen leben ebenfalls in der Stadt Kabul (OZ 16, S. 8-9). Der Beschwerdeführer hat zweimal im Monat über das Internet Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern (OZ 16, S. 8)Die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers leben noch in Afghanistan in der Stadt Kabul. Zwei Tanten mütterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits leben mit den Ehepartnern und deren Kindern im Iran. Eine Tante väterlicherseits des Beschwerdeführers lebt in Afghanistan. Vier Onkeln väterlicherseits des Beschwerdeführers leben in Afghanistan, zwei von diesen leben ebenfalls in der Stadt Kabul (OZ 16, Sitzung 8-9). Der Beschwerdeführer hat zweimal im Monat über das Internet Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern (OZ 16, Sitzung 8)
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest Juli 2015 durchgehend in Österreich auf (AS 3).
Der Beschwerdeführer hat nur sehr geringe Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht. Der Beschwerdeführer hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau des Alphabetisierungskurses bestanden. Die Deutschprüfung für das Niveau A1 hat der Beschwerdeführer nicht bestanden. Der Beschwerdeführer hat ein halbes Jahr einen Kurs zur Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss besucht (OZ 16, S. 11-12).Der Beschwerdeführer hat nur sehr geringe Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht. Der Beschwerdeführer hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau des Alphabetisierungskurses bestanden. Die Deutschprüfung für das Niveau A1 hat der Beschwerdeführer nicht bestanden. Der Beschwerdeführer hat ein halbes Jahr einen Kurs zur Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss besucht (OZ 16, Sitzung 11-12).
Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er geht keiner regelmäßigen bezahlten Beschäftigung nach. Als der Beschwerdeführer die ersten eineinhalb Jahre in seiner ersten Unterkunft in Österreich untergebracht war, hat er in der Unterkunft ehrenamtliche Arbeiten ausgeführt. Seit der Beschwerdeführer in eine andere Unterkunft verlegt wurde, hat er keine ehrenamtlichen Arbeiten mehr ausgeübt (OZ 16, S. 12-13). Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich (OZ 16, S. 14).Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er geht keiner regelmäßigen bezahlten Beschäftigung nach. Als der Beschwerdeführer die ersten eineinhalb Jahre in seiner ersten Unterkunft in Österreich untergebracht war, hat er in der Unterkunft ehrenamtliche Arbeiten ausgeführt. Seit der Beschwerdeführer in eine andere Unterkunft verlegt wurde, hat er keine ehrenamtlichen Arbeiten mehr ausgeübt (OZ 16, Sitzung 12-13). Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich (OZ 16, Sitzung 14).
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung zu einer Österreicherin hat.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund (OZ 16, S. 15).Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund (OZ 16, Sitzung 15).
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer erwirbt und konsumiert gelegentlich Drogen in Österreich (OZ 16, S. 15; OZ 12).Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer erwirbt und konsumiert gelegentlich Drogen in Österreich (OZ 16, Sitzung 15; OZ 12).
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.
1.2.1. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan von den Taliban aufgesucht oder von diesen bedroht. Der Beschwerdeführer wurde von den Taliban weder angesprochen noch angeworben. Die Taliban haben nicht versucht den Beschwerdeführer unter Zwang zu rekrutieren oder den Beschwerdeführer zu einer Zusammenarbeit zu überreden.