Entscheidungsdatum
06.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W242 2125884-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschrechte Österreich, Wien 9., Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschrechte Österreich, Wien 9., Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am nächsten Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass sein Dorf von den Taliban verwüstet worden sie und sein Bruder von den Taliban umgebracht worden sei. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.
Am 18.04.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich zum Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte befragt zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass er aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage aus seiner Heimat geflohen sei. Außerdem sei er auch von den Taliban bedroht worden und sei sein Bruder von den Taliban umgebracht worden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Tätigkeit als Wache einer Schule angerufen und bedroht worden. Ihm sei dabei vorgeworfen worden, dass er ungläubig sei und dass die Schule schließen solle, da dort Mädchen unterrichtet würden. Zudem sei er bedroht worden, da er für das Christentum Werbung gemacht habe. Er habe von einem Schüler Flugzettel erhalten, die er an die Schüler verteilt habe. Dabei habe es sich um Werbung für Christen gehandelt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Afghanistan keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und mehrjähriger Berufserfahrung, der in seinem Heimatdorf nach wie vor über ein familiäres Netzwerk verfügt.
Der Beschwerdeführer erhob, vertreten durch seinen ausgewiesenen Vertreter, gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde nicht alle Aspekte in ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigt habe. Die belangte Behörde habe eine Rückkehr nach Afghanistan bzw. Kabul für möglich erachtet. Der Beschwerdeführer könne jedoch nicht nach Kabul zurück, da dort täglich durch Taliban-Anhänger Menschen umgebracht würden und sein Leben in Gefahr wäre.
Mit Schreiben vom 01.10.2018 übermittelte der Verein Menschrechte Österreich eine Vollmacht und gab die Vertretung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren bekannt.
Mit Schreiben vom 03.10.2018 übermittelte der Beschwerdeführer mehrere Empfehlungsschreiben sowie einen Länderbericht zur Lage der Hazara in Afghanistan und Pakistan.
Mit neuerlichem Schreiben vom 29.10.2018 übermittelte der Beschwerdeführer ein Taufzertifikat vom 08.07.2018, sowie weitere Empfehlungsschreiben.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer u.a. ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat, seinen Fluchtgründen und seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer u.a. ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat, seinen Fluchtgründen und seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt.
Mit Schreiben vom 06.11.2018 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderberichten. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass aus der ACCORD-Anfragebeantwortung hervorgehe, dass zahlreiche Menschen, die von der Dürre betroffen wären nach Herat geflüchtet seien. Die Lebensbedingungen für Binnenvertriebene seien in Herat schlecht, da es nur begrenzten Zugang zu Wasser und mangelhafte Hygiene geben würde. Auch wenn bezüglich Mazar-e Sharif noch keine signifikante Zwangsvertreibung festgestellt werden konnte, gebe es in der Provinz Balkh nur eine unzureichende Wasserversorgung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatprovinz würde eine ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK darstellen, da neben der allgemein schlechten Versorgungslage der Beschwerdeführer auch über kein soziales Netzwerk mehr in seiner Heimatprovinz verfüge. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde nicht möglich sein, da die Städte in Kabul aufgrund des Konfliktes und der Dürre mit einer schlechten Versorgungslage konfrontiert seien. Diesbezüglich wird auch auf die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 verwiesen, demnach die Stadt Kabul keine geeignete innerstaatliche Fluchtalternative darstellen würde.Mit Schreiben vom 06.11.2018 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderberichten. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass aus der ACCORD-Anfragebeantwortung hervorgehe, dass zahlreiche Menschen, die von der Dürre betroffen wären nach Herat geflüchtet seien. Die Lebensbedingungen für Binnenvertriebene seien in Herat schlecht, da es nur begrenzten Zugang zu Wasser und mangelhafte Hygiene geben würde. Auch wenn bezüglich Mazar-e Sharif noch keine signifikante Zwangsvertreibung festgestellt werden konnte, gebe es in der Provinz Balkh nur eine unzureichende Wasserversorgung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatprovinz würde eine ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK darstellen, da neben der allgemein schlechten Versorgungslage der Beschwerdeführer auch über kein soziales Netzwerk mehr in seiner Heimatprovinz verfüge. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde nicht möglich sein, da die Städte in Kabul aufgrund des Konfliktes und der Dürre mit einer schlechten Versorgungslage konfrontiert seien. Diesbezüglich wird auch auf die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 verwiesen, demnach die Stadt Kabul keine geeignete innerstaatliche Fluchtalternative darstellen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und gehörte ursprünglich der schiitisch muslimischen Glaubensgemeinschaft an. Er ist verheiratet und hat keine Kinder. Seine Ehefrau hält sich nicht im Bundesgebiet auf.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und gehörte ursprünglich der schiitisch muslimischen Glaubensgemeinschaft an. Er ist verheiratet und hat keine Kinder. Seine Ehefrau hält sich nicht im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Herat, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er hat dort sechs Jahre lang die Schule besucht.Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Herat, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er hat dort sechs Jahre lang die Schule besucht.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im seinem Heimatland über keine Verwandten mehr verfügt.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers bereits gestorben sind.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten.
Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest XXXX 2015 durchgehend in Österreich auf.Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest römisch 40 2015 durchgehend in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer wurde am 08.07.2018 vom XXXX getauft.Der Beschwerdeführer wurde am 08.07.2018 vom römisch 40 getauft.
Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich. Für außergewöhnliche Integrationsbestrebungen gibt es keinen Hinweis.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es steht fest, dass das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Er ist daher in Afghanistan aus den behaupteten Gründen keiner Verfolgung ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat keine Flugzettel mit christlichen Botschaften verteilt. Der Beschwerdeführer wurde nicht konkret und individuell von Mitgliedern der Taliban oder anderen Personen mit der Ausübung von psychischer und/oder physischer Gewalt bedroht. Es wird festgestellt, dass der Bruder und der Vater des Beschwerdeführers nicht von Mitgliedern der Taliban oder anderen Personen ermordet wurden.
Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan aus anderen Gründen verlassen.
Dem Beschwerdeführer droht individuell und konkret im Falle der Rückkehr nach Afghanistan weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban, der Regierung oder durch andere Personen.
Es wird festgestellt, dass der christliche Glaube nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden ist. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan weiter nachkommen würde, noch, dass er sein derzeitiges Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nach außen zur Schau tragen würde.
Die Familie des Beschwerdeführers hat keine Kenntnis von der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum. Es kann nicht festgestellt werden, dass die afghanischen Behörden oder das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers von seinem in Österreich an den Tag gelegten Interesse am Christentum bei einer Rückkehr nach Afghanistan Kenntnis erlangen würden.
Es steht daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner behaupteten Konversion zum christlichen Glauben keinber psychischen oder physischen Gewalt ausgesetzt ist.
Darüber hinaus wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volkszugehörigkeit der Hazara konkret und individuell keine physische oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Ebenso wird festgestellt, dass Angehörige der Religionsgemeinschaft der Schiiten oder der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan allein aufgrund der Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit keiner physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt sind.
Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Das Heimatdorf des Beschwerdeführers ist über den internationale Flughafen Herat gut und sicher erreichbar, da sich das Heimatdorf in der Provinz Herat befindet. Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf in der Provinz Herat in Afghanistan kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Der Beschwerdeführer liefe nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen.
Zudem kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif nicht im Stande wäre grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, zu befriedigen, und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem daher kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem daher kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).
Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 wiedergegeben:
Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).