TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/6 W117 2200239-1

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Veröffentlicht am 06.12.2018
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Entscheidungsdatum

06.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §18 Abs1 Z5
BFA-VG §21 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W117 2200239-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch XXXX als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2018, Zl. 16-1132561305-161430488, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2018, Zl. 16-1132561305-161430488, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3, AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, §§ 52 Abs. 9, 46 FPG idgF § 55 Abs. 1a FPG idgF sowie § 18 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festgestellt, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig und seine Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG und § 46 FPG nach Georgien zulässig waren.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3,, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, Paragraphen 52, Absatz 9, 46, FPG idgF Paragraph 55, Absatz eins a, FPG idgF sowie Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festgestellt, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig und seine Abschiebung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG und Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig waren.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der minderjährige Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte am 17.10.2016 nach legaler Einreise mit einem griechischen Visum vertreten durch seine Mutter (Beschwerdeführerin zu W117 2200234-1) und gemeinsam mit dieser einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Gleichzeitig stellte auch sein bereits davor illegal ins Bundesgebiet gelangte Vater (Beschwerdeführer zu W 117 2200237-1), welcher hier bereits wiederholt wegen Diebstahls rechtskräftig verurteilt worden ist, am 17.10.2016 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er am schon 14.10.2016 im Bundesgebiet erneut straffällig geworden und seitens der Polizei auf seine Ausreiseverpflichtung hingewiesen worden war.

Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.10.2016 gab der Vater des Beschwerdeführers unter Vorlage eines georgischen Personalausweises an, nunmehr einen geänderten Namen zu tragen. Als Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, als Mitglied der Partei "nationale Bewegung" vor ca. einem Monat von vier schwarz uniformierten Personen in einem Polizeiauto von zu Hause abgeholt worden zu sein. Diese hätten gewollt, dass er bei den Wahlen am 08.10. in einem bestimmten Wahllokal störe und randaliere. Wenn er das gemacht hätte, wäre er verhaftet worden. Anderenfalls hätten er und seine Familie große Probleme bekommen, weshalb sie geflüchtet seien. Im Fall der Rückkehr seien sie in Lebensgefahr. In Österreich befänden sich sein aufenthaltsberechtigter Bruder sowie seine Ehefrau und sein minderjähriger Sohn.

Die Mutter des Beschwerdeführers gab im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.10.2016 zusammengefasst an, dass sie legal mittels Visum für sich und ihren Sohn ins Bundesgebiet eingereist sei und ihr Ehemann ihren Reisepass in Wien zerrissen und weggeworfen habe. Als Fluchtgrund gab sie für sich und ihren Sohn die großen Probleme ihres Ehemannes an. Im Fall der Rückkehr befürchte sie Probleme für sich und mit Sicherheit für ihren Ehemann. Sie habe nach ihrer Schuldausbildung von 2001 bis 2006 an Universität in XXXX studiert und sei ausgebildete Dirigentin, habe zuletzt jedoch als Verkäuferin gearbeitet. Der georgische, am 12.09.2016 ausgestellte Personalausweis der Mutter des Beschwerdeführers wurde sichergestellt.Die Mutter des Beschwerdeführers gab im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.10.2016 zusammengefasst an, dass sie legal mittels Visum für sich und ihren Sohn ins Bundesgebiet eingereist sei und ihr Ehemann ihren Reisepass in Wien zerrissen und weggeworfen habe. Als Fluchtgrund gab sie für sich und ihren Sohn die großen Probleme ihres Ehemannes an. Im Fall der Rückkehr befürchte sie Probleme für sich und mit Sicherheit für ihren Ehemann. Sie habe nach ihrer Schuldausbildung von 2001 bis 2006 an Universität in römisch 40 studiert und sei ausgebildete Dirigentin, habe zuletzt jedoch als Verkäuferin gearbeitet. Der georgische, am 12.09.2016 ausgestellte Personalausweis der Mutter des Beschwerdeführers wurde sichergestellt.

Nach den durchgeführten Erhebungen hat die Mutter des Beschwerdeführers bereits am 04.10.2016 ein Visum beim griechischen Konsulat in XXXX beantragt, welches am 07.10.2016 für die Zeit vonNach den durchgeführten Erhebungen hat die Mutter des Beschwerdeführers bereits am 04.10.2016 ein Visum beim griechischen Konsulat in römisch 40 beantragt, welches am 07.10.2016 für die Zeit von

11.10. bis 15.11.2016 für die Schengenstaaten erteilt wurde, nachdem der Antrag vom 26.08.2016 auf Erteilung eines Touristenvisums von der österreichischen Botschaft in XXXX am 31.08.2016 abgelehnt worden war.11.10. bis 15.11.2016 für die Schengenstaaten erteilt wurde, nachdem der Antrag vom 26.08.2016 auf Erteilung eines Touristenvisums von der österreichischen Botschaft in römisch 40 am 31.08.2016 abgelehnt worden war.

Am 06.12.2017 wurde der Vater des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, seinen Namen Ende 2012/2013 wegen Problemen in Georgien geändert zu haben. In Österreich lebten sein Bruder, seine Mutter und seine Tante mit ihrer Familie. Er stehe laufend in Kontakt mit seinen Angehörigen und sein Bruder unterstütze ihn mit 50 bis 100.- Euro monatlich. Sei Bruder habe einen dauernden Aufenthaltstitel, seine Mutter sei Asylwerberin. Er sei seit XXXX verheiratet und habe einen minderjährigen Sohn. In Georgien habe er noch seine verheiratete Schwester, eine Tante sowie Cousins und Cousinen, sein Vater und sein Onkel würden in Moskau leben. Er habe telefonischen Kontakt zur Schwester und zum Vater. Er habe in Georgien die Grundschule und drei Jahre eine technische Schule besucht und eine Ausbildung zum Automechaniker absolviert. Er habe in XXXX von 2011 bis 2015 zwei Lebensmittelgeschäfte betrieben. Davor sei er ab und zu als Bauarbeiter tätig gewesen. Er habe bis zur ersten Ausreise mit den Eltern und der Schwester in XXXX gelebt und nach seiner Rückkehr im Jahr 2011 mit seiner Frau und mit seinem Sohn. Er sei seit 2011 Mitglied der "Nationalen Bewegung" in Georgien, welche seit 2004 existiere. Am 07.10.2016 sei er aus Georgien mit dem Schiff ausgereist während seine Frau dort geblieben sei. Auf Nachfrage brachte er zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst vor, von Kriminalbeamten in XXXX seit 2012 wiederholt bedroht worden zu sein, indem von ihm unter der Drohung, ihm ein Delikt anzulasten, Geld verlangt worden sei bzw. er sogar seine Geschäfte habe überschreiben müssen. Deswegen habe er seinen Namen geändert. 2016 sei er aber erneut zu Hause aufgesucht worden und da er kein Geld mehr gehabt habe, sei er aufgefordert worden, bei den Wahlen 2016 in einem Wahllokal zu randalieren und dadurch die Wähler vom Wählen abhalten. Dafür wäre er dann verhaftet worden, weshalb er ausgereist sei. Nach dem Verlust der Geschäfte habe er als Taxifahrer und seine Frau als Verkäuferin gearbeitet. Im Fall der Rückkehr habe er Angst vor diesen Personen, er könne sie nicht einmal anzeigen. Er beziehe in Österreich die staatliche Grundversorgung. Beim AMS habe er keine Arbeitsbewilligung erhalten. Deutsch versuche er im Selbststudium zu lernen. Er habe in Österreich vier Jahre mit einer namentlich genannten Österreicherin zusammengewohnt, das gemeinsame Kind sei bei der Geburt verstorben. Er habe auch österreichische Freunde, sei jedoch im Bundesgebiet nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation.Am 06.12.2017 wurde der Vater des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, seinen Namen Ende 2012/2013 wegen Problemen in Georgien geändert zu haben. In Österreich lebten sein Bruder, seine Mutter und seine Tante mit ihrer Familie. Er stehe laufend in Kontakt mit seinen Angehörigen und sein Bruder unterstütze ihn mit 50 bis 100.- Euro monatlich. Sei Bruder habe einen dauernden Aufenthaltstitel, seine Mutter sei Asylwerberin. Er sei seit römisch 40 verheiratet und habe einen minderjährigen Sohn. In Georgien habe er noch seine verheiratete Schwester, eine Tante sowie Cousins und Cousinen, sein Vater und sein Onkel würden in Moskau leben. Er habe telefonischen Kontakt zur Schwester und zum Vater. Er habe in Georgien die Grundschule und drei Jahre eine technische Schule besucht und eine Ausbildung zum Automechaniker absolviert. Er habe in römisch 40 von 2011 bis 2015 zwei Lebensmittelgeschäfte betrieben. Davor sei er ab und zu als Bauarbeiter tätig gewesen. Er habe bis zur ersten Ausreise mit den Eltern und der Schwester in römisch 40 gelebt und nach seiner Rückkehr im Jahr 2011 mit seiner Frau und mit seinem Sohn. Er sei seit 2011 Mitglied der "Nationalen Bewegung" in Georgien, welche seit 2004 existiere. Am 07.10.2016 sei er aus Georgien mit dem Schiff ausgereist während seine Frau dort geblieben sei. Auf Nachfrage brachte er zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst vor, von Kriminalbeamten in römisch 40 seit 2012 wiederholt bedroht worden zu sein, indem von ihm unter der Drohung, ihm ein Delikt anzulasten, Geld verlangt worden sei bzw. er sogar seine Geschäfte habe überschreiben müssen. Deswegen habe er seinen Namen geändert. 2016 sei er aber erneut zu Hause aufgesucht worden und da er kein Geld mehr gehabt habe, sei er aufgefordert worden, bei den Wahlen 2016 in einem Wahllokal zu randalieren und dadurch die Wähler vom Wählen abhalten. Dafür wäre er dann verhaftet worden, weshalb er ausgereist sei. Nach dem Verlust der Geschäfte habe er als Taxifahrer und seine Frau als Verkäuferin gearbeitet. Im Fall der Rückkehr habe er Angst vor diesen Personen, er könne sie nicht einmal anzeigen. Er beziehe in Österreich die staatliche Grundversorgung. Beim AMS habe er keine Arbeitsbewilligung erhalten. Deutsch versuche er im Selbststudium zu lernen. Er habe in Österreich vier Jahre mit einer namentlich genannten Österreicherin zusammengewohnt, das gemeinsame Kind sei bei der Geburt verstorben. Er habe auch österreichische Freunde, sei jedoch im Bundesgebiet nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation.

Am selben Tag gab die Mutter des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt zusammengefasst an, dass sie und ihr Sohn bis auf trockene Haut gesund seien. Von ihrem in Österreich aufenthaltsberechtigten Schwager würden sie finanziell nicht unterstützt, dieser schenke aber dem Kind immer wieder Geld. Ihr Ehemann habe 2013 ihren Namen angenommen, wegen seiner politischen Probleme. Er sei mehrmals zu Hause aufgesucht und unter Druck gesetzt worden. Die Eheschließung sei am XXXX in XXXX erfolgt. Ihre Eltern und ihr Bruder würden noch in Georgien leben, auch ihre Schwägerin, die Schwester ihres Ehemannes; weiters viele Verwandte (fünf Onkel und zwei Tanten). Sie habe 11 Jahre die Schule besucht, dann vier Jahre Klavier und Panduri gelernt und habe danach eine universitäre Ausbildung zur Dirigentin absolviert und an einer Schule als Gesangslehrerin gearbeitet. Sonst habe sie von 2004 bis zur Ausreise als Verkäuferin gearbeitet. Am 17.10.2016 sei sie zuerst in die Ukraine und von dort nach Wien geflogen. Ihr Ehemann habe sich zu dieser Zeit bereits in Österreich befunden. Zu den Fluchtgründen gab sie an, dass ihr Ehemann am 04.04.2012 in der Nacht von zwei Männern bedroht worden sei, sodass sie eine Fehlgeburt erlitten habe. Diese seien immer wieder gekommen und hätten vom Beschwerdeführer verlangt, dass er seine Pflicht erfülle. Sie seien nicht uniformiert gewesen, obwohl ein Polizeiauto unten gewartet habe. Es seien immer dieselben beiden Personen gekommen, insgesamt ungefähr vier Mal. Dazwischen hätten sie immer am Festnetz angerufen. Auch im November 2014 und am 24.05.2015 seien sie bei ihnen gewesen und hätten ihrem Ehemann gedroht, ihm die Kehle durchzuschneiden und dass auch sie Probleme bekommen werde, worauf sie die Notgeburt ihres Sohnes erlitten hätte. Davor habe ihr Ehemann sein Geschäft den Männern überschreiben müssen und danach auch das zweite, sodass sie kein Einkommen gehabt hätten. Ihr Ehemann habe ein Auto gekauft und als Taxifahrer gearbeitet. Sie selbst habe auch gearbeitet. Sie seien oft am Festnetz angerufen worden, besonders oft Anfang Oktober 2016 vor den Wahlen und am 07.10.2016 hätten sie ihren Ehemann aus dem Haus geholt. Er sei nach drei Stunden zurückgekommen und habe ausreisen wollen, sie selbst habe die letzten drei Tage bei ihrer Mutter gewohnt. Ihr Ehemann habe ihr Geld gegeben und ihr gesagt, dass sie nachkommen solle. Sie selbst und ihr Sohn seien am 07.10.2017 persönlich bedroht worden:Am selben Tag gab die Mutter des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt zusammengefasst an, dass sie und ihr Sohn bis auf trockene Haut gesund seien. Von ihrem in Österreich aufenthaltsberechtigten Schwager würden sie finanziell nicht unterstützt, dieser schenke aber dem Kind immer wieder Geld. Ihr Ehemann habe 2013 ihren Namen angenommen, wegen seiner politischen Probleme. Er sei mehrmals zu Hause aufgesucht und unter Druck gesetzt worden. Die Eheschließung sei am römisch 40 in römisch 40 erfolgt. Ihre Eltern und ihr Bruder würden noch in Georgien leben, auch ihre Schwägerin, die Schwester ihres Ehemannes; weiters viele Verwandte (fünf Onkel und zwei Tanten). Sie habe 11 Jahre die Schule besucht, dann vier Jahre Klavier und Panduri gelernt und habe danach eine universitäre Ausbildung zur Dirigentin absolviert und an einer Schule als Gesangslehrerin gearbeitet. Sonst habe sie von 2004 bis zur Ausreise als Verkäuferin gearbeitet. Am 17.10.2016 sei sie zuerst in die Ukraine und von dort nach Wien geflogen. Ihr Ehemann habe sich zu dieser Zeit bereits in Österreich befunden. Zu den Fluchtgründen gab sie an, dass ihr Ehemann am 04.04.2012 in der Nacht von zwei Männern bedroht worden sei, sodass sie eine Fehlgeburt erlitten habe. Diese seien immer wieder gekommen und hätten vom Beschwerdeführer verlangt, dass er seine Pflicht erfülle. Sie seien nicht uniformiert gewesen, obwohl ein Polizeiauto unten gewartet habe. Es seien immer dieselben beiden Personen gekommen, insgesamt ungefähr vier Mal. Dazwischen hätten sie immer am Festnetz angerufen. Auch im November 2014 und am 24.05.2015 seien sie bei ihnen gewesen und hätten ihrem Ehemann gedroht, ihm die Kehle durchzuschneiden und dass auch sie Probleme bekommen werde, worauf sie die Notgeburt ihres Sohnes erlitten hätte. Davor habe ihr Ehemann sein Geschäft den Männern überschreiben müssen und danach auch das zweite, sodass sie kein Einkommen gehabt hätten. Ihr Ehemann habe ein Auto gekauft und als Taxifahrer gearbeitet. Sie selbst habe auch gearbeitet. Sie seien oft am Festnetz angerufen worden, besonders oft Anfang Oktober 2016 vor den Wahlen und am 07.10.2016 hätten sie ihren Ehemann aus dem Haus geholt. Er sei nach drei Stunden zurückgekommen und habe ausreisen wollen, sie selbst habe die letzten drei Tage bei ihrer Mutter gewohnt. Ihr Ehemann habe ihr Geld gegeben und ihr gesagt, dass sie nachkommen solle. Sie selbst und ihr Sohn seien am 07.10.2017 persönlich bedroht worden:

Ihr Ehemann hätte einen Auftrag erfüllen sollen, ansonsten würden ihm und auch seiner Ehefrau und seinem Sohn die Kehle durchgeschnitten werden. Dies hätten sie am Telefon so gesagt. Bis dahin sei nur ihr Ehemann bedroht worden. Die Polizei hätten sie nicht eingeschaltet, weil diese selbst mit einem Polizeiauto unterwegs gewesen seien. Im Fall der Rückkehr befürchte sie, dass sie mit ihrem Mann und ihrem Sohn etwas Schlimmes anstellen würden. Sie wisse nicht genau, ob ihrem Ehemann im Fall der Rückkehr von staatlicher Seite etwas drohe. Sie lebe in Österreich von der staatlichen Grundversorgung und habe bereits Deutschkurs besucht. Eine Stunde täglich arbeite sie als Putzfrau im Flüchtlingsheim und beschäftige sich sonst mit ihrem Sohn. Sie sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organis

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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