TE Bvwg Beschluss 2018/12/10 W204 2150739-1

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Veröffentlicht am 10.12.2018
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Entscheidungsdatum

10.12.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FMABG §22 Abs2a
InvFG 2011 §190 Abs5 Z1
InvFG 2011 §45
VStG 1950 §31 Abs2 Z4
VStG 1950 §45 Abs1 Z2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §38
VwGVG §44 Abs2
VwGVG §50 Abs1
VwGVG §52 Abs8
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
  5. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011
  1. InvFG 2011 § 190 heute
  2. InvFG 2011 § 190 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026
  3. InvFG 2011 § 190 gültig von 09.04.2022 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022
  4. InvFG 2011 § 190 gültig von 11.12.2021 bis 08.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2021
  5. InvFG 2011 § 190 gültig von 21.08.2018 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2018
  6. InvFG 2011 § 190 gültig von 03.01.2018 bis 20.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. InvFG 2011 § 190 gültig von 13.07.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2016
  8. InvFG 2011 § 190 gültig von 13.01.2017 bis 12.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2016
  9. InvFG 2011 § 190 gültig von 13.10.2016 bis 12.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2016
  10. InvFG 2011 § 190 gültig von 18.03.2016 bis 12.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2015
  11. InvFG 2011 § 190 gültig von 01.01.2014 bis 17.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  12. InvFG 2011 § 190 gültig von 30.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  13. InvFG 2011 § 190 gültig von 01.05.2012 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  14. InvFG 2011 § 190 gültig von 01.09.2011 bis 30.04.2012
  1. VStG 1950 § 31 gültig von 01.07.1988 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 31 gültig von 01.08.1984 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 299/1984

Spruch

W204 2150739-1/20E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH in 1070 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 24.01.2017, Zl. XXXX, in einer Angelegenheit nach dem Investmentfondsgesetz beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH in 1070 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 24.01.2017, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem Investmentfondsgesetz beschlossen:

A)

Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, eingestellt.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA oder belangte Behörde) führte bei der XXXX (im Folgenden: Depotbank) in deren Funktion als Depotbank vom 18.03.2015 bis zum 19.03.2015 eine Vor-Ort-Prüfung gemäß § 147 Abs. 1 und 2 InvFG durch. Im Prüfbericht wurde neben sechs sonstigen aufsichtsrelevanten Feststellungen ein Verdacht auf Normverletzung festgehalten. Danach belaste die Depotbank die einzelnen Fonds automatisch mit Depotgebühren, ohne einen Zahlungsauftrag von der Verwaltungsgesellschaft erhalten zu haben.römisch eins.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA oder belangte Behörde) führte bei der römisch 40 (im Folgenden: Depotbank) in deren Funktion als Depotbank vom 18.03.2015 bis zum 19.03.2015 eine Vor-Ort-Prüfung gemäß Paragraph 147, Absatz eins und 2 InvFG durch. Im Prüfbericht wurde neben sechs sonstigen aufsichtsrelevanten Feststellungen ein Verdacht auf Normverletzung festgehalten. Danach belaste die Depotbank die einzelnen Fonds automatisch mit Depotgebühren, ohne einen Zahlungsauftrag von der Verwaltungsgesellschaft erhalten zu haben.

Mit Schreiben vom 13.10.2016 forderte die FMA die nach außen zur Vertretung Berufenen XXXX (im Folgenden: BF zu W204 2150578-1) und XXXX (im Folgenden: BF) zur Rechtfertigung hinsichtlich des vorgeworfenen Verhaltens auf, wobei als Tatzeitraum der 01.05.2012 bis 30.06.2015 angeführt wurde.Mit Schreiben vom 13.10.2016 forderte die FMA die nach außen zur Vertretung Berufenen römisch 40 (im Folgenden: BF zu W204 2150578-1) und römisch 40 (im Folgenden: BF) zur Rechtfertigung hinsichtlich des vorgeworfenen Verhaltens auf, wobei als Tatzeitraum der 01.05.2012 bis 30.06.2015 angeführt wurde.

I.2. Mit Schreiben vom 16.11.2016 rechtfertigte sich der BF im Wesentlichen dahingehend, dass aus seiner Sicht stets ein Auftrag existiert habe. Es sei jedoch mittlerweile die Empfehlung der FMA umgesetzt worden. Er beantrage daher, das Verfahren einzustellen.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 16.11.2016 rechtfertigte sich der BF im Wesentlichen dahingehend, dass aus seiner Sicht stets ein Auftrag existiert habe. Es sei jedoch mittlerweile die Empfehlung der FMA umgesetzt worden. Er beantrage daher, das Verfahren einzustellen.

I.3. Das Straferkenntnis vom 24.01.2017, dem BF am 30.01.2017 zugestellt, richtet sich gegen den BF als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:römisch eins.3. Das Straferkenntnis vom 24.01.2017, dem BF am 30.01.2017 zugestellt, richtet sich gegen den BF als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:

"Sehr geehrter Herr XXXX!

I. Sie sind seit 31.05.2013 Vorstand der XXXX (in der Folge XXXX), ein konzessioniertes Kreditinstitut mit Sitz in XXXX.römisch eins. Sie sind seit 31.05.2013 Vorstand der römisch 40 (in der Folge römisch 40 ), ein konzessioniertes Kreditinstitut mit Sitz in römisch 40 .

Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl 52/1991 idF BGBl I 3/2008, als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass die XXXX im Zeitraum von 31.05.2013 bis 30.06.2016 [richtig: 2015] den Investmentfonds XXXX (ISIN ATXXXX) der XXXX (in der Folge VWG) mit der Depotgebühr als Vergütung für die Verwahrung der Wertpapiere dieses Investmentfonds automatisch und ohne separaten Auftrag der VWG belastet hat.Sie haben in dieser Funktion gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 3 aus 2008,, als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass die römisch 40 im Zeitraum von 31.05.2013 bis 30.06.2016 [richtig: 2015] den Investmentfonds römisch 40 (ISIN ATXXXX) der römisch 40 (in der Folge VWG) mit der Depotgebühr als Vergütung für die Verwahrung der Wertpapiere dieses Investmentfonds automatisch und ohne separaten Auftrag der VWG belastet hat.

Es gab auch keinen Dauerauftrag, in dem ziffernmäßig im Vorhinein die konkrete Höhe der Depotgebühr festgelegt war, sondern bloß eine Ermächtigung zu deren Einzug.

II. Die XXXX haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.römisch zwei. Die römisch 40 haftet gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 45 InvFG 2011, BGBGl I 77/2011 iVm 190 Abs 5 Z 1 InvFG 2011, BGBl 77/2011 idF BGBl 184/2013"Paragraphen 45, InvFG 2011, BGBGl römisch eins 77/2011 in Verbindung mit 190 Absatz 5, Ziffer eins, InvFG 2011, Bundesgesetzblatt 77 aus 2011, in der Fassung BGBl 184/2013"

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde gegen den BF eine Geldstrafe in Höhe von EUR 3.500,-- sowie im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt. Gemäß § 64 VStG seien als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens EUR 350,-- zu zahlen. Daraus ergebe sich ein zu zahlender Gesamtbetrag in Höhe von EUR 3.850,--.Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde gegen den BF eine Geldstrafe in Höhe von EUR 3.500,-- sowie im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt. Gemäß Paragraph 64, VStG seien als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens EUR 350,-- zu zahlen. Daraus ergebe sich ein zu zahlender Gesamtbetrag in Höhe von EUR 3.850,--.

I.4. Mit Schreiben vom 22.02.2017, per Fax am selben Tag und per Post am 23.02.2017 eingelangt, erhob der BF vollinhaltlich Beschwerde gegen den Bescheid.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 22.02.2017, per Fax am selben Tag und per Post am 23.02.2017 eingelangt, erhob der BF vollinhaltlich Beschwerde gegen den Bescheid.

I.5. Am 20.03.2017 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.römisch eins.5. Am 20.03.2017 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

I.6. Am 21.02.2018 hielt der entscheidende Senat unter Verbindung der Verfahren W204 2150578-1 und W204 2150739-1 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung ab. Die FMA führte dabei insbesondere aus, dass das Ende des Tatzeitraums aufgrund eines Tippfehlers im Spruch des Straferkenntnisses fälschlicherweise mit 2016 vermerkt worden sei. Der Tatzeitraum ende jedoch am 30.06.2015.römisch eins.6. Am 21.02.2018 hielt der entscheidende Senat unter Verbindung der Verfahren W204 2150578-1 und W204 2150739-1 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung ab. Die FMA führte dabei insbesondere aus, dass das Ende des Tatzeitraums aufgrund eines Tippfehlers im Spruch des Straferkenntnisses fälschlicherweise mit 2016 vermerkt worden sei. Der Tatzeitraum ende jedoch am 30.06.2015.

I.7. Mit Erkenntnis vom 26.04.2018, das den Parteien am selben Tag zugestellt wurde, wurde der Beschwerde stattgegeben.römisch eins.7. Mit Erkenntnis vom 26.04.2018, das den Parteien am selben Tag zugestellt wurde, wurde der Beschwerde stattgegeben.

I.10. Gegen dieses Erkenntnis erhob die FMA Amtsrevision, die am 30.05.2018 zur Post gegeben wurde und am 01.06.2018 beim BVwG einlangte. Nach Aufforderung an den BF zur Revisionsbeantwortung langte diese am 25.10.2018 beim BVwG ein. Die Akten wurden dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 09.11.2018 vorgelegt und langten am 12.11.2018 bei diesem ein.römisch eins.10. Gegen dieses Erkenntnis erhob die FMA Amtsrevision, die am 30.05.2018 zur Post gegeben wurde und am 01.06.2018 beim BVwG einlangte. Nach Aufforderung an den BF zur Revisionsbeantwortung langte diese am 25.10.2018 beim BVwG ein. Die Akten wurden dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 09.11.2018 vorgelegt und langten am 12.11.2018 bei diesem ein.

I.11. Mit Erkenntnis vom 27.11.2018 zu Ro 2018/02/0029-5, am 06.12.2018 beim BVwG eingelangt, behob der VwGH das Erkenntnis des BVwG vom 26.04.2018 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts. Ausgehend vom konkreten Sachverhalt habe die VWG die quartalsweise Abrechnung der Depotgebühr durch die Depotbank - ausdrücklich oder zumindest konkludent - genehmigt. Zur "Anlastung" der Depotgebühren, also zur Abbuchung vom Verrechnungskonto, sei die Depotbank auf Grund des Depotvertrages ermächtigt gewesen. Beim "Auftrag" im Sinne des § 45 InvFG handle es sich jedoch nicht um einen zivilrechtlichen Vertrag, sondern um eine im öffentlichen Recht begründete unabdingbare Verpflichtung der Depotbank, erst nach erfolgtem "Auftrag" durch die VWG die Depotgebühr vom Fondskonto abzubuchen. Der Auftrag im Sinne von § 45 InvFG sei demnach als eine von der Depotbank einzuholende ausdrückliche und unmissverständliche Zustimmungserklärung der VWG zu verstehen, dass eine von der Depotbank übermittelte Abrechnung nun dem Fonds angelastet werden dürfe. Dieser Vorgang sei vor jeder einzelnen Anlastung einzuhalten und unabhängig von allfälligen Schriftlichkeitsgeboten in AGBs - und damit entgegen der Ansicht der belangten Behörde - zu dokumentieren.römisch eins.11. Mit Erkenntnis vom 27.11.2018 zu Ro 2018/02/0029-5, am 06.12.2018 beim BVwG eingelangt, behob der VwGH das Erkenntnis des BVwG vom 26.04.2018 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts. Ausgehend vom konkreten Sachverhalt habe die VWG die quartalsweise Abrechnung der Depotgebühr durch die Depotbank - ausdrücklich oder zumindest konkludent - genehmigt. Zur "Anlastung" der Depotgebühren, also zur Abbuchung vom Verrechnungskonto, sei die Depotbank auf Grund des Depotvertrages ermächtigt gewesen. Beim "Auftrag" im Sinne des Paragraph 45, InvFG handle es sich jedoch nicht um einen zivilrechtlichen Vertrag, sondern um eine im öffentlichen Recht begründete unabdingbare Verpflichtung der Depotbank, erst nach erfolgtem "Auftrag" durch die VWG die Depotgebühr vom Fondskonto abzubuchen. Der Auftrag im Sinne von Paragraph 45, InvFG sei demnach als eine von der Depotbank einzuholende ausdrückliche und unmissverständliche Zustimmungserklärung der VWG zu verstehen, dass eine von der Depotbank übermittelte Abrechnung nun dem Fonds angelastet werden dürfe. Dieser Vorgang sei vor jeder einzelnen Anlastung einzuhalten und unabhängig von allfälligen Schriftlichkeitsgeboten in AGBs - und damit entgegen der Ansicht der belangten Behörde - zu dokumentieren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.2. Beweiswürdigungrömisch zwei.2. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.

II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.römisch zwei.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet gemäß § 22 Abs. 2a FMABG das BVwG durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden, mit denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Es liegt daher gegenständlich Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG das BVwG durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden, mit denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Es liegt daher gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

II.3.2. Zum Spruchpunkt A):römisch zwei.3.2. Zum Spruchpunkt A):

§ 45 Abs 1 Z 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, regelt:Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, regelt:

"(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[...]

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;"

§ 31 Abs 2 Z 4 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet:

"Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet: [...]"Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet: [...]

4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union."

Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 31 Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung mit Ablauf von drei Jahren ab jenem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Sollte diese Frist erst im Berufungs- oder Beschwerdeverfahren ablaufen, so hat das Gericht dies gemäß § 38 VwGVG iVm § 31 Abs 2 VStG von Amts wegen wahrzunehmen und das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2008/10/0010; Weilguni in:Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung mit Ablauf von drei Jahren ab jenem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Sollte diese Frist erst im Berufungs- oder Beschwerdeverfahren ablaufen, so hat das Gericht dies gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, VStG von Amts wegen wahrzunehmen und das Verfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2008/10/0010; Weilguni in:

Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, § 31 Rz 13). Den Materialien zu § 31 Abs 2 VStG idF BGBl. I 33/2013 ist zu entnehmen, dass die Strafbarkeitsverjährung in ihrer Dauer nicht geändert wurde, jedoch nunmehr in Abs 2 und nicht mehr wie in der Fassung vor BGBl. I 33/2013 in Abs 3 geregelt wird (vgl. dazu auch Weilguni, § 31 Rz. 2 und 12).Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, Paragraph 31, Rz 13). Den Materialien zu Paragraph 31, Absatz 2, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, ist zu entnehmen, dass die Strafbarkeitsverjährung in ihrer Dauer nicht geändert wurde, jedoch nunmehr in Absatz 2 und nicht mehr wie in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in Absatz 3, geregelt wird vergleiche dazu auch Weilguni, Paragraph 31, Rz. 2 und 12).

Hinsichtlich des Beginns und des Endes der Fristenhemmung nach § 31 Abs 2 Z 4 VStG sind einerseits der Zeitpunkt des Einlangens der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und andererseits der Zeitpunkt der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an die belangte Behörde maßgebend (VwGH 09.10.2017, Ra 2017/02/0115; 25.11.2015, Ra 2015/09/0050; 29.07.2014, Ro 2014/02/0074; 05.11.1987, 86/02/0171 [verstärkter Senat]).Hinsichtlich des Beginns und des Endes der Fristenhemmung nach Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG sind einerseits der Zeitpunkt des Einlangens der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und andererseits der Zeitpunkt der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an die belangte Behörde maßgebend (VwGH 09.10.2017, Ra 2017/02/0115; 25.11.2015, Ra 2015/09/0050; 29.07.2014, Ro 2014/02/0074; 05.11.1987, 86/02/0171 [verstärkter Senat]).

Ausgehend vom Ende des Tatzeitraums am 30.06.2015 endete die dreijährige Frist des § 31 Abs 2 VStG am 30.06.2018. Die Revision langte am 12.11.2018 beim Verwaltungsgerichtshof ein. Daraus ergibt sich, dass zu diesem Zeitpunkt die Strafbarkeit der dem BF angelasteten Übertretungen bereits verjährt war. Der Beschwerde war daher Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen (§ 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 Z 2 VStG).Ausgehend vom Ende des Tatzeitraums am 30.06.2015 endete die dreijährige Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG am 30.06.2018. Die Revision langte am 12.11.2018 beim Verwaltungsgerichtshof ein. Daraus ergibt sich, dass zu diesem Zeitpunkt die Strafbarkeit der dem BF angelasteten Übertretungen bereits verjährt war. Der Beschwerde war daher Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen (Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG).

Diese Entscheidung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG ohne Durchführung einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung getroffen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG ohne Durchführung einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung getroffen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG waren keine Kosten aufzuerlegen, weil der Beschwerde Folge gegeben worden ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren keine Kosten aufzuerlegen, weil der Beschwerde Folge gegeben worden ist.

II.3.3 Zu Spruchpunkt B)römisch zwei.3.3 Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Amtsrevision, Behebung der Entscheidung, Einstellung,
Finanzmarktaufsicht, Geldstrafe, Kontrolle, Prüfung,
Strafbarkeitsverjährung, Verfahrenseinstellung, Verjährung,
Verjährungsfrist, Verwaltungsstrafe, Verwaltungsstrafverfahren,
Verwaltungsübertretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W204.2150739.1.01

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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