TE Bvwg Beschluss 2018/12/10 W195 2197849-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.12.2018
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Entscheidungsdatum

10.12.2018

Norm

AVG §53a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
GebAG §28 Abs2
GebAG §31 Abs1
GebAG §32 Abs1
GebAG §33 Abs1
GebAG §36
GebAG §39 Abs1
GebAG §43 Abs1 Z1 litd
GebAG §43 Abs1 Z1 lite
GebAG §53 Abs1
VwGVG §17
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 31 heute
  2. GebAG § 31 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 31 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 31 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 31 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 32 heute
  2. GebAG § 32 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 32 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 32 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 32 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 32 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 32 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  8. GebAG § 32 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 202/2021
  2. GebAG § 33 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 33 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  5. GebAG § 33 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  6. GebAG § 33 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 36 heute
  2. GebAG § 36 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 36 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 36 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 36 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 39 heute
  2. GebAG § 39 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 39 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. GebAG § 39 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 39 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 39 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. GebAG § 39 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 39 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 43 heute
  2. GebAG § 43 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  3. GebAG § 43 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 43 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 43 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 43 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 43 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  8. GebAG § 43 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 43 heute
  2. GebAG § 43 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  3. GebAG § 43 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 43 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 43 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 43 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 43 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  8. GebAG § 43 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 53 heute
  2. GebAG § 53 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 53 gültig von 01.07.2019 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  4. GebAG § 53 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 53 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 53 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 53 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994

Spruch

W195 2197849-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen XXXX vom XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen römisch 40 vom römisch 40 beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz mit

€ 3.859,90 (inkl. USt)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antragsteller von der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache der XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen bestellt und, nach entsprechender Untersuchung, mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt.1. Mit Beschluss vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antragsteller von der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache der römisch 40 gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen bestellt und, nach entsprechender Untersuchung, mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt.

2. Am XXXX langte vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 25 Abs. 1a GebAG eine als "Warnung" titulierte Gebührennote ein, die einen Gesamtbetrag (gerundet auf volle Beträge) in Höhe von € 6.024,00 auswies.2. Am römisch 40 langte vor dem Hintergrund der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG eine als "Warnung" titulierte Gebührennote ein, die einen Gesamtbetrag (gerundet auf volle Beträge) in Höhe von € 6.024,00 auswies.

3. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht das Gutachten samt der endgültigen Honorarnote wie folgt ein:3. Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht das Gutachten samt der endgültigen Honorarnote wie folgt ein:

Gebühr für Aktenstudium (§ 36)Gebühr für Aktenstudium (Paragraph 36,)

 

erster Band

€ 44,90

5 weitere Bände à € 39,70

€ 198,50

Reisekosten (§ 28 Abs. 2)Reisekosten (Paragraph 28, Absatz 2,)

 

Benützung des eigenen PKW 600 km à € 0,42 (Wien - Salzburg, Kinderklinik - Oberalm - Wien am 15.12.2017)

€ 252,00

Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften (§ 30)Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften (Paragraph 30,)

 

9 h à € 23,44

€ 210,93

3 h für die Vorbereitung des Besuches der Salzburger Kinderklinik (Tel. Post) 3 h für die Vorbereitung des Hausbesuchs in Oberalm 3 h für Archivieren und Ordnen Fotomaterial , Unterlagen Berechnung des Stundensatzes: Nettolohn der Ordinationshilfe € 1.600,-- mit Nebenkosten € 3.000,-- für 32 Wochenstunden = 128 Monatsstunden Stundenpreis: € 23,44

 

Sonstige Kosten (Material, Fremdleistungen usw. - § 31)Sonstige Kosten (Material, Fremdleistungen usw. - Paragraph 31,)

 

Buch: Ehrengut, Erfahrungen eines Gutachters über Impfschäden in der Bundesrepublik Deutschland von 1955 - 2004

€ 30,00

Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1)Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraphen 32, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins,)

 

Verständigung (Ladung) der Parteien (Beteiligten), Postaufgabe, Wegzeiten 4 h à € 22,70

€ 90,80

Übersendung des Gutachtens an das Gericht, Postaufgabe, allenfalls Abgabe des Gutachtens bei Gericht, Wegzeiten 4 h à € 22,70

€ 90,80

Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten (§§ 34, 35 und 37)Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten (Paragraphen 34, 35 und 37)

 

Anführung der gutachterlichen Leistung und der für die Bemessung maßgeblichen Umstände (Befundaufnahme, Ausarbeitung des Gutachtens, Ausfertigung des Gutachtens, Bescheinigung eines höheren außergerichtlichen Entgelts, Rahmengebühr, gesetzliche Gebührenordnung, allenfalls Abschlag von 20 % usw.)

 

25h à € 150,--

€ 3.750,00

Kosten für das Reinschreiben von Befund und Gutachten sowie sonstiger Schriftstücke (§ 31 Abs. 1 Z 3)Kosten für das Reinschreiben von Befund und Gutachten sowie sonstiger Schriftstücke (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3,)

 

120 Seiten Urschrift à € 2,00

€ 240,00

120 Seiten Durchschrift à € 0,60

€ 72,00

Porto (§ 31 Abs. 1 Z 5)Porto (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5,)

 

a) für ... Briefe (Ladungen usw.) voraussichtlich

€ 40,00

Zwischensumme

€ 5.019,93

20 % Umsatzsteuer

€ 1.003,99

Summe

€ 6.023,92

Gesamtsumme abgerundet auf volle Euro

€ 6.024,00

4.

Der Antragsteller wurde daraufhin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen darauf hingewiesen, dass die Gebühr für Mühewaltung im konkreten Fall nicht gemäß § 34 GebAG, sondern nach den Tarifen des § 43 ff GebAG zu bestimmen sei. Desweiteren wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass die geltend gemachten Hilfskraftkosten, die im Wesentlichen administrative Tätigkeiten wie die telefonische und schriftliche Vorbereitung von Besuchen sowie ordnende Tätigkeiten abdecken sollen, iSd höchstgerichtlichen Judikatur als Personalkosten anzusehen und daher weder nach § 30 noch nach § 31 GebAG zu honorieren seien. In Bezug auf die geltend gemachten sonstigen Kosten verwies das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass die Kosten für die Anschaffung des Buches "Erfahrungen eines Gutachters über Impfschäden in der Bundesrepublik Deutschland von 1955 - 2004" (Autor: Wolfgang Ehrengut) nur dann ersetzt werden können, wenn dieses für die Gutachtenserstellung unbedingt erforderlich war und der Antragsteller die Gründe hiefür vorzulegen habe. Darüber hinaus fehlen auch entsprechende Ausführungen oder Belege für die von ihm versandten Poststücke und die Höhe des tatsächlich aufgewendeten Portos. Abschließend informierte das Bundesverwaltungsgericht den Antragsteller darüber, dass als Zeitversäumnis für die Aufgabe von Ladungen der Parteien und der persönlichen Abgabe des Gutachtens bei Gericht jeweils maximal eine Stunde veranschlagt werden könne.Der Antragsteller wurde daraufhin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen darauf hingewiesen, dass die Gebühr für Mühewaltung im konkreten Fall nicht gemäß Paragraph 34, GebAG, sondern nach den Tarifen des Paragraph 43, ff GebAG zu bestimmen sei. Desweiteren wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass die geltend gemachten Hilfskraftkosten, die im Wesentlichen administrative Tätigkeiten wie die telefonische und schriftliche Vorbereitung von Besuchen sowie ordnende Tätigkeiten abdecken sollen, iSd höchstgerichtlichen Judikatur als Personalkosten anzusehen und daher weder nach Paragraph 30, noch nach Paragraph 31, GebAG zu honorieren seien. In Bezug auf die geltend gemachten sonstigen Kosten verwies das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass die Kosten für die Anschaffung des Buches "Erfahrungen eines Gutachters über Impfschäden in der Bundesrepublik Deutschland von 1955 - 2004" (Autor: Wolfgang Ehrengut) nur dann ersetzt werden können, wenn dieses für die Gutachtenserstellung unbedingt erforderlich war und der Antragsteller die Gründe hiefür vorzulegen habe. Darüber hinaus fehlen auch entsprechende Ausführungen oder Belege für die von ihm versandten Poststücke und die Höhe des tatsächlich aufgewendeten Portos. Abschließend informierte das Bundesverwaltungsgericht den Antragsteller darüber, dass als Zeitversäumnis für die Aufgabe von Ladungen der Parteien und der persönlichen Abgabe des Gutachtens bei Gericht jeweils maximal eine Stunde veranschlagt werden könne.

5. Mit Schreiben vom XXXX teilte der Antragsteller mit, dass ihm zwar Auszüge des oben erwähnten Buches seitens der Gerichtsabteilung5. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte der Antragsteller mit, dass ihm zwar Auszüge des oben erwähnten Buches seitens der Gerichtsabteilung

XXXX zur Verfügung gestellt worden seien, die Auswahl dieser Passagen für die Gutachtenserstellung jedoch nicht ausreichend gewesen sei. In Bezug auf den Vorhalt der zu viel bemessenen Zeitversäumnis verwies der Antragsteller darauf, dass die Ladung von Beteiligten, nicht nur in der Wegstrecke zum Postamt bestehe, sondern auch Telefonate, Schriftstücke und Sekretariatsarbeit erfordere.römisch 40 zur Verfügung gestellt worden seien, die Auswahl dieser Passagen für die Gutachtenserstellung jedoch nicht ausreichend gewesen sei. In Bezug auf den Vorhalt der zu viel bemessenen Zeitversäumnis verwies der Antragsteller darauf, dass die Ladung von Beteiligten, nicht nur in der Wegstrecke zum Postamt bestehe, sondern auch Telefonate, Schriftstücke und Sekretariatsarbeit erfordere.

6. Der Antragsteller wurde daraufhin (erneut) mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen darauf hingewiesen, dass die Gebühr für Mühewaltung im konkreten Fall nicht gemäß § 34 GebAG, sondern nach den Tarifen des § 43 ff GebAG zu bestimmen sei und lediglich sechs der insgesamt 16 Fragen- und Themenkomplexe nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit e GebAG zu vergüten seien; die übrigen seien gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit d GebAG zu bestimmen. In Bezug auf die Ausführungen zu der vom Antragsteller geltend gemachten Zeitversäumnis verwies das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass iSd § 32 Abs. 1 GebAG nur Wartezeiten bei Verhandlungen oder Befundaufnahmen, Wegzeiten zu Befundaufnahmen (Lokalaugenscheine) und Wegzeiten zur Post bzw. zum Gericht zu berücksichtigen, nicht jedoch Sekretariatstätigkeiten wie jene in der Stellungnahme vom6. Der Antragsteller wurde daraufhin (erneut) mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen darauf hingewiesen, dass die Gebühr für Mühewaltung im konkreten Fall nicht gemäß Paragraph 34, GebAG, sondern nach den Tarifen des Paragraph 43, ff GebAG zu bestimmen sei und lediglich sechs der insgesamt 16 Fragen- und Themenkomplexe nach dem Tarif des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GebAG zu vergüten seien; die übrigen seien gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG zu bestimmen. In Bezug auf die Ausführungen zu der vom Antragsteller geltend gemachten Zeitversäumnis verwies das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass iSd Paragraph 32, Absatz eins, GebAG nur Wartezeiten bei Verhandlungen oder Befundaufnahmen, Wegzeiten zu Befundaufnahmen (Lokalaugenscheine) und Wegzeiten zur Post bzw. zum Gericht zu berücksichtigen, nicht jedoch Sekretariatstätigkeiten wie jene in der Stellungnahme vom

XXXX aufgelistet. Abschließend teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller noch mit, dass die Kosten für die Anschaffung des Buches "Erfahrungen eines Gutachters über Impfschäden in der Bundesrepublik Deutschland von 1955 - 2004" (Autor: Wolfgang Ehrengut) zwar vergütet werden können, im Hinblick auf den vom Antragsteller geltend zu machenden Vorsteuerabzug jedoch nur die Nettokosten in Höhe von € 26,18 ersetzt werden können.römisch 40 aufgelistet. Abschließend teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller noch mit, dass die Kosten für die Anschaffung des Buches "Erfahrungen eines Gutachters über Impfschäden in der Bundesrepublik Deutschland von 1955 - 2004" (Autor: Wolfgang Ehrengut) zwar vergütet werden können, im Hinblick auf den vom Antragsteller geltend zu machenden Vorsteuerabzug jedoch nur die Nettokosten in Höhe von € 26,18 ersetzt werden können.

7. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde dem Antragsteller nachweislich am XXXX zugestellt. In weiterer Folge langte keine (weitere) Stellungnahme des Antragstellers ein.7. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde dem Antragsteller nachweislich am römisch 40 zugestellt. In weiterer Folge langte keine (weitere) Stellungnahme des Antragstellers ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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