TE Vwgh Erkenntnis 1999/7/23 98/02/0386

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Veröffentlicht am 23.07.1999
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z15;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §53 Abs1 Z17a;
StVO 1960 §53 Abs1 Z17b;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des FK in G, vertreten durch Dr. Franz Wielander, Rechtsanwalt in Gmünd, Walterstraße 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 14. September 1995, Zl. UVS-03/19/04285/94, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangte Behörde vom 14. September 1995 war der Beschwerdeführer für schuldig befunden worden, er habe am 20. Mai 1993 um 8.33 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges in Wien XXII in der Wagramer Straße, Höhe ONr. 198, Richtung stadtauswärts die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 20 km/h, somit erheblich überschritten, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt worden sei. Gegen den Beschwerdeführer, der dadurch § 20 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 verletzt habe, sei daher gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe vierundzwanzig Stunden) zu verhängen gewesen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 29. September 1998, B 584/96-9, die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat diese mit Beschluss vom 11. November 1998 dem Verwaltungsgerichtshof ab. In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigebrachten Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des zweitinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und ausgeführt, die Akten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens könnten nicht beigebracht werden, weil diese bereits zu Beginn des Jahres 1999 vernichtet worden seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 StV0 1960 gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Ortsgebiet das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" (§ 53 Z 17a) und "Ortsende" (§ 53 Z 17b)

Gemäß § 53 Abs. 1 Z 17a Straßenverkehrsordnung 1960 gibt das Hinweiszeichen "Ortstafel" den Namen eines Ortes an und ist dieses Zeichen jeweils am Beginn des verbauten Gebietes anzubringen. Ein Gebiet ist dann verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist.

Gemäß § 20 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht, die Wagramer Straße von Raasdorf kommend auf der sogenannten Breitenleer Straße erreicht zu haben. Auf der letztgenannten Straße befinde sich im Bereich der Landesgrenze in Fahrtrichtung Wien rechts eine Ortstafel. Unmittelbar daran schließe links ein Siedlungsstreifen um einen Schotterteich an. Im Anschluss daran beginne beim sogenannten "Fistelweg" auf eine Länge von 1320 m völlig unverbautes Gebiet, welches im landwirtschaftlich genutzten Gelände gelegen sei. Erst beim sogenannten Agavenweg beginne im Ortsgebiet von Breitenlee wiederum verbautes Gebiet, wo der Beschwerdeführer nach links über die Hausfeldstraße in Richtung Hirschstetten und in der Folge über die Hirschstettner Straße in Richtung Kagran gefahren sei. Zufolge des Umstandes, dass die Breitenleer Straße nach der Ortstafel von Wien über 1,32 km durch unverbautes Gebiet führe, sei der örtliche Zusammenhang mit dieser Ortstafel nicht mehr gegeben, weshalb die Ortstafel und die damit verbundene Geschwindigkeitsbeschränkung nicht ordnungsgemäß kundgemacht sei.

Der Beschwerdeführer unterliegt einem Irrtum, wenn er meint, dadurch dass er auf seiner Fahrt kein ordnungsgemäß kundgemachtes Hinweiszeichen "Ortstafel" passiert habe, unterliege er nicht der innerhalb des Ortsgebietes festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Maßgebend für die Frage, ob ein bestimmtes Straßenstück im Ortsgebiet liegt, ist, ob das Straßenstück - objektiv - zum Straßennetz innerhalb der genannten Hinweiszeichen gehört. Dass diese Voraussetzung auf das den Tatort der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung bildende Stück der Wagramer Straße in Wien zutrifft, begegnet selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer - wie er behauptet hat - auf seinem Weg dorthin kein ordnungsgemäß kundgemachtes Hinweiszeichen "Ortstafel" passiert hätte, keinen Bedenken, ist doch jedenfalls bereits die Hirschstettner Straße, die der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge von der Hausfeldstraße her erreicht hat, und in der Folge der Kagraner Platz, den der Beschwerdeführer auf seiner Fahrt in die Wagramer Straße passieren musste, unbestrittenermaßen Teil des Straßennetzes des Ortsgebietes der Bundeshauptstadt Wien, dies unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer im Zuge seiner Fahrt noch an einem anderen Hinweiszeichen "Ortstafel" tatsächlich vorbeigefahren ist oder nicht. Mit dieser Rechtsansicht steht die im hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 1988, Zl. 88/18/0307 enthaltene Aussage, dass dem - dortigen - Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden könne, am Tatort die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben, wenn er auf seinem Weg zum Tatort kein ordnungsgemäß angebrachtes Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 17a StV0 1960 passiert habe, nicht im Widerspruch. Diese Aussage bezog sich nur auf den dort gegebenen Sachverhalt, kann jedoch nicht - verallgemeinernd - in dem Sinn verstanden werden, dass die Verwirklichung des Tatbestandes einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StV0 1960 im Ortsgebiet das Passieren eines Hinweiszeichens "Ortstafel" auf der betreffenden Fahrt voraussetzt (was etwa bei Fahrten, die sich nur innerhalb des Ortsgebietes abspielen, nicht vorkommt), und somit auch nicht auf den vorliegenden Fall angewendet werden, dem ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde liegt. Die objektive Tatseite wurde daher von der belangten Behörde zu Recht bejaht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. April 1994, Slg. Nr. 14041/A) .

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer keine Umstände vorgebracht, aus denen sich ergäbe, er habe am Tatort nicht erkennen können, dass er sich innerhalb des Ortsgebietes von Wien befinde. Vielmehr konnte der Beschwerdeführer auf Grund der dichten Verbauung des von ihm unmittelbar vor Begehung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung durchquerten Gebietes keine berechtigten Zweifel daran hegen, dass er sich innerhalb eines Ortsgebietes bewegte. Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis auch zu Recht die subjektive Tatseite als erfüllt angesehen.

Die sich somit zur Gänze als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 23. Juli 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998020386.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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