Entscheidungsdatum
11.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I414 1434317-4/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11 in 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11 in 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er sein Heimatland verlassen hätte, da es einerseits ein generelles Problem zwischen Moslems und Christen gebe und andererseits dass er von dem Sohn des Mannes, bei dem er nach seinem Verlassen des Waisenhauses gelebt habe im Schlaf vergewaltigt worden sei.
Mit Urteil des LG XXXX vom 17.08.2012, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z1 (8. Fall) u. Abs. 3 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon sechs Monate bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom 17.08.2012, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Z1 (8. Fall) u. Absatz 3, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon sechs Monate bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2013, Zahl: XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Unter einem wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2013, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Unter einem wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 08.03.2013, Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Die gegen den Bescheid erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid des unabhängigen Verwaltungssenat Wien vom 02.08.2013, Zl. XXXX insofern Folge gegeben als die Dauer des Rückkehrverbots 8 (acht) Jahre beträgt.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 08.03.2013, Zl. römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Die gegen den Bescheid erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid des unabhängigen Verwaltungssenat Wien vom 02.08.2013, Zl. römisch 40 insofern Folge gegeben als die Dauer des Rückkehrverbots 8 (acht) Jahre beträgt.
Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2013, Zahl:
XXXX, fristgerecht an den Asylgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.09.2013, Zl: XXXX als unbegründet abgewiesen.römisch 40 , fristgerecht an den Asylgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.09.2013, Zl: römisch 40 als unbegründet abgewiesen.
Mit Urteil des LG XXXX vom 04.02.2015, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 1, § 84 Abs. 2 Z 1 und § 297 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten bedingt rechtskräftig verurteilt und die Probezeit der bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe zu LG XXXX vom 17.08.2012, XXXX auf insgesamt fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des LG römisch 40 vom 04.02.2015, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 297, Absatz eins, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten bedingt rechtskräftig verurteilt und die Probezeit der bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe zu LG römisch 40 vom 17.08.2012, römisch 40 auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
Am 19.04.2017 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und brachte im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, dass er den neuerlichen Asylantrag stelle, da er in Österreich arbeiten würde und auch sein Kind mit Namen XXXX, geb. am XXXX2015 in Österreich sei.Am 19.04.2017 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und brachte im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, dass er den neuerlichen Asylantrag stelle, da er in Österreich arbeiten würde und auch sein Kind mit Namen römisch 40 , geb. am XXXX2015 in Österreich sei.
Mit Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2017, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.04.2017 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen und wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise "gemäß § 55 Absatz 1a FPG" wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.04.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt. "Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen und wurde "gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß Paragraph 46, FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise "gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG" wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2017, Zl. I416 1434317-2/3E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 13.10.2017 in Rechtskraft.
Am 24.01.2018 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz und brachte im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen vor, dass sich die Situation in seiner Heimat seit seiner Ausreise verschlimmert habe und er seit 2015 Vater eines Sohnes sei.
Mit Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2018, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.01.2018 hinsichtlich des Staus des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.).Mit Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.01.2018 hinsichtlich des Staus des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.).
Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2018, Zl. I409 1434317-3/4E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 17.08.2018 in Rechtskraft.
Am 12.09.2018 stellte