Entscheidungsdatum
12.12.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W158 2195211-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXXDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40
A) I. beschlossen:A) römisch eins. beschlossen:
Das Verfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
XXXX wird gemäß § 58 Abs. 2 AsylG iVm § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch 40 wird gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Der Beschwerde wird hinsichtlich den Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheids stattgegeben und diese gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG iVm § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids stattgegeben und diese gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Am selben Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Oberösterreich niederschriftlich erstbefragt. Befragt nach seinem Fluchtgrund führte der BF aus, er sei in Pakistan aufgewachsen. Dort sei sein Leben in Gefahr, da es dort keine Sicherheit gebe. Einige Leute hätten immer die Schiiten umgebracht.römisch eins.2. Am selben Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Oberösterreich niederschriftlich erstbefragt. Befragt nach seinem Fluchtgrund führte der BF aus, er sei in Pakistan aufgewachsen. Dort sei sein Leben in Gefahr, da es dort keine Sicherheit gebe. Einige Leute hätten immer die Schiiten umgebracht.
I.3. Am XXXX und XXXX legte der BF mehrere Integrationsunterlagen vor.römisch eins.3. Am römisch 40 und römisch 40 legte der BF mehrere Integrationsunterlagen vor.
I.4. Am XXXX wurde der BF von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und seiner Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, seine Heimat zu verlassen, gab er an, sein Leben sei in Afghanistan in Gefahr, da er Englischlehrer gewesen sei und mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe. Er sei deswegen auch von den Taliban bedroht worden.römisch eins.4. Am römisch 40 wurde der BF von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und seiner Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, seine Heimat zu verlassen, gab er an, sein Leben sei in Afghanistan in Gefahr, da er Englischlehrer gewesen sei und mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe. Er sei deswegen auch von den Taliban bedroht worden.
Als Beilage zur Niederschrift wurden diverse Integrationsunterlagen des BF genommen.
I.5. Am XXXX langte eine Stellungnahme des BF ein, in der ergänzende Berichte zur Lage der Hazara und Rückkehrer vorgelegt wurden.römisch eins.5. Am römisch 40 langte eine Stellungnahme des BF ein, in der ergänzende Berichte zur Lage der Hazara und Rückkehrer vorgelegt wurden.
I.6. Mit Bescheid vom XXXX , dem BF am XXXX durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.6. Mit Bescheid vom römisch 40 , dem BF am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Der BF habe für seinen Herkunftsstaat keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft geltend gemacht. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt und dem BF der Status eines Asylberechtigten daher nicht gewährt werden können. Auch liege keine Situation vor, die die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Gemäß § 57 AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Art. 8 Abs. 2 EMRK verstoßen werden würde, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.Der BF habe für seinen Herkunftsstaat keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft geltend gemacht. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt und dem BF der Status eines Asylberechtigten daher nicht gewährt werden können. Auch liege keine Situation vor, die die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Gemäß Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Artikel 8, Absatz 2, EMRK verstoßen werden würde, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.
I.7. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.7. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.8. Am XXXX erhob der BF vollinhaltlich Beschwerde gegen den Bescheid und beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, dem BF den Status des Asylberechtigten zu gewähren; in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei; in eventu die Entscheidung zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.römisch eins.8. Am römisch 40 erhob der BF vollinhaltlich Beschwerde gegen den Bescheid und beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, dem BF den Status des Asylberechtigten zu gewähren; in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei; in eventu die Entscheidung zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Begründend wird zunächst der Beweiswürdigung des BFA entgegengetreten. Zudem zweifle das BFA nicht an, dass der BF als Englischlehrer in Afghanistan gearbeitet habe. Der BF entspreche somit einem Risikoprofil der UNHCR Richtlinien. Das BFA hätte daher sorgfältiger begründen müssen, warum es davon ausgeht, dass dem BF keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan drohe. Aufgrund der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan sei ihm jedenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen.
Der Beschwerde beigelegt waren mehrere Integrationsunterlagen.
I.9. Am XXXX langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.9. Am römisch 40 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.10. Am XXXX legte der BF eine Schulbesuchsbestätigung der HTL XXXX vor.römisch eins.10. Am römisch 40 legte der BF eine Schulbesuchsbestätigung der HTL römisch 40 vor.
I.11. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und seine Rechtsvertreterin teilnahmen. Das BFA verzichtete mit der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari wurde der BF u. a. zu seinen Familienangehörigen, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinen Lebensumständen und Zukunftsplänen in Österreich ausführlich befragt.römisch eins.11. Am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und seine Rechtsvertreterin teilnahmen. Das BFA verzichtete mit der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari wurde der BF u. a. zu seinen Familienangehörigen, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinen Lebensumständen und Zukunftsplänen in Österreich ausführlich befragt.
Als Beilage zur Niederschrift wurden mehrere Integrationsunterlagen genommen.
I.12. Am XXXX zog der BF seine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. zurück.römisch eins.12. Am römisch 40 zog der BF seine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, ledig und gehört der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Er führt den XXXX als Geburtsdatum. Seine Identität kann nicht festgestellt werden. Der BF wurde in der Provinz XXXX geboren und lebte die ersten Lebensjahre dort. Danach lebte er bis auf zwei etwa halbjährige Aufenthalte in Afghanistan in Pakistan mit seiner Familie.Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, ledig und gehört der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Er führt den römisch 40 als Geburtsdatum. Seine Identität kann nicht festgestellt werden. Der BF wurde in der Provinz römisch 40 geboren und lebte die ersten Lebensjahre dort. Danach lebte er bis auf zwei etwa halbjährige Aufenthalte in Afghanistan in Pakistan mit seiner Familie.
Der BF befindet sich seit dem XXXX durchgehend in Österreich. Er besuchte in Österreich mehrere Deutschkurse bis zum Niveau C1. Am 29.04.2016 absolvierte der BF die Prüfung des ÖIF auf dem Niveau A1 erfolgreich, am 07.11.2016 die Prüfung des "Österreichisches Sprachdiplom Deutsch" auf dem Niveau A2. Vom 11.07.2016 bis zum 05.10.2016 besuchte der BF den Lehrgang "Bildung für junge Flüchtlinge". Am 21.09.2016 nahm der BF freiwillig am "WERTEDIALOG -Der BF befindet sich seit dem römisch 40 durchgehend in Österreich. Er besuchte in Österreich mehrere Deutschkurse bis zum Niveau C1. Am 29.04.2016 absolvierte der BF die Prüfung des ÖIF auf dem Niveau A1 erfolgreich, am 07.11.2016 die Prüfung des "Österreichisches Sprachdiplom Deutsch" auf dem Niveau A2. Vom 11.07.2016 bis zum 05.10.2016 besuchte der BF den Lehrgang "Bildung für junge Flüchtlinge". Am 21.09.2016 nahm der BF freiwillig am "WERTEDIALOG -
Eine Initiative des Frauenreferates des Landes OÖ" teil. Von März bis Juni 2017 besuchte er den Lehrgang "Plus.Mehrsprachigkeit" zur Rollenerklärung und -stärkung von Sprachmittlerinnen und Sprachmittler in öffentlichen Bildungseinrichtungen und Kommunen. Aufgrund seiner hervorragenden Englischkenntnisse war der BF für seinen Flüchtlingsbetreuer als Dolmetscher tätig. Der BF besuchte seit 09.01.2017 den Pflichtschulabschluss Lehrgang, wobei er sehr aktiv und fleißig am Unterricht teilnahm und seine Kollegen stets unterstützte. Am 13.12.2017 schloss der BF die Pflichtschule erfolgreich ab. Derzeit besucht der BF die erste Klasse der HTBLA XXXX , Abteilung für Informationstechnologie. Er veröffentlichte einen Artikel in den Gemeindenachrichten XXXX , in der er seine Erfahrungen am Fluchtweg schilderte. Er beherrscht Deutsch zumindest auf B2 Niveau, offensichtlich sogar weit darüber, er kann sich problemlos im Alltag verständigen. Der BF bestritt sowohl Teile der Einvernahme vor dem BFA als auch vor dem BVwG in deutscher Sprache.Eine Initiative des Frauenreferates des Landes OÖ" teil. Von März bis Juni 2017 besuchte er den Lehrgang "Plus.Mehrsprachigkeit" zur Rollenerklärung und -stärkung von Sprachmittlerinnen und Sprachmittler in öffentlichen Bildungseinrichtungen und Kommunen. Aufgrund seiner hervorragenden Englischkenntnisse war der BF für seinen Flüchtlingsbetreuer als Dolmetscher tätig. Der BF besuchte seit 09.01.2017 den Pflichtschulabschluss Lehrgang, wobei er sehr aktiv und fleißig am Unterricht teilnahm und seine Kollegen stets unterstützte. Am 13.12.2017 schloss der BF die Pflichtschule erfolgreich ab. Derzeit besucht der BF die erste Klasse der HTBLA römisch 40 , Abteilung für Informationstechnologie. Er veröffentlichte einen Artikel in den Gemeindenachrichten römisch 40 , in der er seine Erfahrungen am Fluchtweg schilderte. Er beherrscht Deutsch zumindest auf B2 Niveau, offensichtlich sogar weit darüber, er kann sich problemlos im Alltag verständigen. Der BF bestritt sowohl Teile der Einvernahme vor dem BFA als auch vor dem BVwG in deutscher Sprache.
Der BF hat im Bundesgebiet zahlreiche intensive soziale Kontakte geschlossen und verbringt mit diesen seine Freizeit. Er wohnt seit Oktober 2016 privat bei einer österreichischen Familie.
Der BF ist gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
II.2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
II.2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.römisch zwei.2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
II.2.2. Die Feststellungen zur Person des BF, insbesondere zu dessen Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie der Umstand, dass er in XXXX geboren wurde, jedoch bis auf zwei kurze Aufenthalte in Pakistan lebte, beruhen auf den glaubhaften Angaben des BF während des gesamten Verfahrens. Diese Feststellungen legte auch bereits das BFA seiner Entscheidung zugrunde, werden in der Beschwerde nicht bestritten und konnten daher auch bedenkenlos der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.römisch zwei.2.2. Die Feststellungen zur Person des BF, insbesondere zu dessen Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie der Umstand, dass er in römisch 40 geboren wurde, jedoch bis auf zwei kurze Aufenthalte in Pakistan lebte, beruhen auf den glaubhaften Angaben des BF während des gesamten Verfahrens. Diese Feststellungen legte auch bereits das BFA seiner Entscheidung zugrunde, werden in der Beschwerde nicht bestritten und konnten daher auch bedenkenlos der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.
II.2.3. Die Feststellung, dass sich der BF seit dem XXXX durchgehend in Österreich befindet basiert auf dem Akteninhalt. Die weiteren Feststellungen zur Integration des BF in Österreich beruhen auf den glaubhaften Aussagen des BF, die größtenteils auch durch entsprechende Dokumente, an denen kein Grund zu zweifeln besteht, bestätigt werden. Insbesondere konnte die erkennende Richterin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung selbst feststellen, dass der BF bereits sehr gute Deutschkenntnisse erlangt hat, zumal dieser die Fragen zu seiner Integration auf Deutsch beantworten konnte (S. 4f VP). Ebenfalls konnte er bereits vor dem BFA seine Deutschkenntnisse unter Beweis stellen, indem er die Fragen zur Integration ebenfalls auf Deutsch beantwortete (AS 103). Dass der BF über Deutschkenntnisse zumindest auf B2 Niveau verfügt, konnte daher obwohl der BF lediglich ein Prüfungszeugnis über einen A2 Kurs vorlegen konnte, einerseits aufgrund der persönlichen Wahrnehmung der erkennenden Richterin und andererseits auch durch den vom BF in den Gemeindenachrichten XXXX selbst verfassten Text festgestellt werden. Zudem besucht der BF bereits Deutschkurse auf dem Niveau C1, was ebenfalls dafür spricht, dass der BF zumindest über B2 Kenntnisse verfügen muss.römisch zwei.2.3. Die Feststellung, dass sich der BF seit dem römisch 40 durchgehend in Österreich befindet basiert auf dem Akteninhalt. Die weiteren Feststellungen zur Integration des BF in Österreich beruhen auf den glaubhaften Aussagen des BF, die größtenteils auch durch entsprechende Dokumente, an denen kein Grund zu zweifeln besteht, bestätigt werden. Insbesondere konnte die erkennende Richterin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung selbst feststellen, dass der BF bereits sehr gute Deutschkenntnisse erlangt hat, zumal dieser die Fragen zu seiner Integration auf Deutsch beantworten konnte Sitzung 4f VP). Ebenfalls konnte er bereits vor dem BFA seine Deutschkenntnisse unter Beweis stellen, indem er die Fragen zur Integration ebenfalls auf Deutsch beantwortete (AS 103). Dass der BF über Deutschkenntnisse zumindest auf B2 Niveau verfügt, konnte daher obwohl der BF lediglich ein Prüfungszeugnis über einen A2 Kurs vorlegen konnte, einerseits aufgrund der persönlichen Wahrnehmung der erkennenden Richterin und andererseits auch durch den vom BF in den Gemeindenachrichten römisch 40 selbst verfassten Text festgestellt werden. Zudem besucht der BF bereits Deutschkurse auf dem Niveau C1, was ebenfalls dafür spricht, dass der BF zumindest über B2 Kenntnisse verfügen muss.
Dass der BF insbesondere durch seinen Schulbesuch und seine sonstigen Kursbesuche bereits zahlreiche soziale Kontakte geschlossen hat und mit diesen seine Freizeit verbringt, konnte der BF nachvollziehbar und glaubhaft schildern. Weiters verfestigte sich im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht der Eindruck, dass der BF im Bundesgebiet mittlerweile tief verwurzelt ist. Das zeigt sich insbesondere daran, dass - wie sich aus der Aussage des BF (S. 5 VP) in Zusammenhalt mit Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und dem Grundversorgungssystem ergibt - der BF bereits seit mittlerweile zwei Jahren bei einer österreichischen Familie wohnt. Ebenso spricht die große Anzahl an Begleitern (S. 4 VP) zur Beschwerdeverhandlung für die Verwurzelung des BF im Bundesgebiet.Dass der BF insbesondere durch seinen Schulbesuch und seine sonstigen Kursbesuche bereits zahlreiche soziale Kontakte geschlossen hat und mit diesen seine Freizeit verbringt, konnte der BF nachvollziehbar und glaubhaft sch