Entscheidungsdatum
12.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W133 2168913-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.09.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.09.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und den §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und den Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2, 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 11.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am 13.01.2015 fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der er angab schiitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Er sei am XXXX in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren worden. Der Vater des Beschwerdeführers sei seit zwei Jahren verschollen, er habe noch seine Mutter, eine Schwester und zwei Brüder. Ein Onkel des Beschwerdeführers lebe in Österreich. Der Beschwerdeführer habe zuletzt als Hilfsarbeiter im Baugewerbe gearbeitet. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater in Afghanistan wegen eines Grundstücks mit einem Mann namens XXXX Streit gehabt habe. Dieser Mann arbeite sowohl mit den Taliban als auch mit Regierungsmitgliedern zusammen. Dieser XXXX habe etwas mit dem Verschwinden seines Vaters zu tun. Die Familie des Beschwerdeführers sei nach Pakistan geflüchtet, dort hätten sie illegal gelebt. Da er Schiit sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre, habe er stets Angst um sein Leben gehabt. Aus Angst um sein Leben sei er auch aus Pakistan geflüchtet.Am 13.01.2015 fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der er angab schiitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Er sei am römisch 40 in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren worden. Der Vater des Beschwerdeführers sei seit zwei Jahren verschollen, er habe noch seine Mutter, eine Schwester und zwei Brüder. Ein Onkel des Beschwerdeführers lebe in Österreich. Der Beschwerdeführer habe zuletzt als Hilfsarbeiter im Baugewerbe gearbeitet. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater in Afghanistan wegen eines Grundstücks mit einem Mann namens römisch 40 Streit gehabt habe. Dieser Mann arbeite sowohl mit den Taliban als auch mit Regierungsmitgliedern zusammen. Dieser römisch 40 habe etwas mit dem Verschwinden seines Vaters zu tun. Die Familie des Beschwerdeführers sei nach Pakistan geflüchtet, dort hätten sie illegal gelebt. Da er Schiit sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre, habe er stets Angst um sein Leben gehabt. Aus Angst um sein Leben sei er auch aus Pakistan geflüchtet.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 14.03.2016 wurde die Obsorge für den damals minderjährigen Beschwerdeführer dem Land Oberösterreich als Träger der Kinder- und Jugendhilfe, Bezirkshauptmannschaft XXXX, übertragen.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 14.03.2016 wurde die Obsorge für den damals minderjährigen Beschwerdeführer dem Land Oberösterreich als Träger der Kinder- und Jugendhilfe, Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , übertragen.
Im Akt befinden sich Bestätigungen über die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers, und zwar ein Schreiben eines Jugendwohnhauses, eine Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs, ein ÖSD Zertifikat A1 und eine Anmeldebestätigung zu einem A2 Deutschkurs.
Am 27.06.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Asylverfahren statt. Dabei führte der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand aus, dass er mit der rechten Schulter Probleme habe, diesbezüglich sei er schon in Afghanistan in Behandlung gewesen. Außerdem habe ihm sein Hausarzt Vitamin D3 verschrieben. Er habe keine Identitätsdokumente, seinen Reisepass habe er auf der Flucht verloren. Der Beschwerdeführer sei am XXXX in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren worden. Als er drei Jahre alt gewesen sei, sei er mit seiner Familie nach Pakistan gegangen. Mit sechs Jahren habe er in Pakistan begonnen in die Schule zu gehen. Als er etwa acht Jahre alt gewesen sei, sei seine Familie nach Kabul gegangen. Dort sei er etwa drei Jahre in die Schule gegangen. Als er circa elf Jahre alt gewesen sei, sei er mit seiner Familie wieder nach Pakistan gegangen, dort habe er wieder die Schule besucht. Als er etwa vierzehn Jahre alt gewesen sei, sei er alleine in den Iran gegangen, dort habe er für circa ein Jahr auf diversen Baustellen gearbeitet. Dort sei er schlecht behandelt worden. Nach diesem Jahr sei er von den iranischen Behörden nach Herat in Afghanistan zurückgeschickt worden. Als er in Herat angekommen sei, habe er seinen Onkel väterlicherseits namens XXXX kontaktiert. Der Onkel habe gemeint, dass er wieder nach Pakistan gehen solle und dann weiter nach Europa. Er sei von Herat nach Kandahar gegangen, dort sei er für etwa zwei Monate bei einer Bekannten gewesen. Nach zwei Monaten sei er wieder zu seiner Familie nach Pakistan gegangen. Circa zwei Wochen sei er bei seiner Familie geblieben. Danach habe seine Mutter gemeint, dass er unbedingt nach Europa reisen solle, dies wegen der Probleme die seine Familie in Afghanistan gehabt habe. Seine beiden Brüder, seine Schwester und seine Mutter würden im Iran leben, sein Vater sei vor vier Jahren in Afghanistan verschollen. Er stehe mit seiner Familie in Kontakt. Der Beschwerdeführer habe noch einen Onkel väterlicherseits, welcher in der Provinz Ghazni lebe. Zwei seiner Onkel mütterlicherseits würden in Wien leben. Die Familie des Beschwerdeführers habe in Afghanistan von der Landwirtschaft gelebt. Er selbst besitze ein Grundstück in der Provinz Ghazni. Außerdem besitze die Familie ein Haus in Kabul, welches derzeit vermietet werde. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Großvater ein großes Grundstück in Ghazni gekauft habe. Das Grundstück habe sich in Helmand befunden, der Kauf aber sei in Ghazni registriert worden. Sein Großvater habe den Kaufvertrag seinem Freund (dem Vater von XXXX) anvertraut. Kurz darauf sei sein Großvater verstoben, sein Vater habe geheiratet und der Beschwerdeführer sei zur Welt gekommen. Als der Beschwerdeführer drei Jahre alt gewesen sei, habe sein Onkel väterlicherseits namens XXXX gemeint, dass sein Vater nach Helmand gehen solle um diesen Kaufvertrag zu holen. In einem Gespräch habe XXXX gemeint, dass das Grundstück nunmehr ihm gehöre. Später sei seine Familie draufgekommen, dass der Gouverneur von Helmand auch dieser Meinung sei. XXXX habe gedroht, die Familie des Beschwerdeführers umzubringen, daher seien sie nach Pakistan gegangen. Als der Beschwerdeführer acht Jahre alt gewesen sei, sei die Familie zurück nach Kabul gegangen. Nach drei Jahren in Kabul habe XXXX die Familie gefunden. XXXX habe nicht genau gewusst, wo sie genau leben würden und sei deshalb zu seinem Onkel väterlicherseits namens XXXX gegangen. Dort soll ein Kampf stattgefunden haben. Danach habe der Onkel zum Vater des Beschwerdeführers gesagt, dass die Familie wieder nach Pakistan gehen solle. Als der Beschwerdeführer etwa zwölf Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater nach Ghazni gegangen um gegen XXXX zu kämpfen. Seitdem habe er seinen Vater nicht mehr gesehen. Als der Beschwerdeführer vom Iran nach Afghanistan gekommen sei, sei er einmal telefonisch von XXXX mit dem Umbringen bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur schiitischen Religion Schwierigkeiten gehabt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst um sein Leben.Am 27.06.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Asylverfahren statt. Dabei führte der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand aus, dass er mit der rechten Schulter Probleme habe, diesbezüglich sei er schon in Afghanistan in Behandlung gewesen. Außerdem habe ihm sein Hausarzt Vitamin D3 verschrieben. Er habe keine Identitätsdokumente, seinen Reisepass habe er auf der Flucht verloren. Der Beschwerdeführer sei am römisch 40 in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren worden. Als er drei Jahre alt gewesen sei, sei er mit seiner Familie nach Pakistan gegangen. Mit sechs Jahren habe er in Pakistan begonnen in die Schule zu gehen. Als er etwa acht Jahre alt gewesen sei, sei seine Familie nach Kabul gegangen. Dort sei er etwa drei Jahre in die Schule gegangen. Als er circa elf Jahre alt gewesen sei, sei er mit seiner Familie wieder nach Pakistan gegangen, dort habe er wieder die Schule besucht. Als er etwa vierzehn Jahre alt gewesen sei, sei er alleine in den Iran gegangen, dort habe er für circa ein Jahr auf diversen Baustellen gearbeitet. Dort sei er schlecht behandelt worden. Nach diesem Jahr sei er von den iranischen Behörden nach Herat in Afghanistan zurückgeschickt worden. Als er in Herat angekommen sei, habe er seinen Onkel väterlicherseits namens römisch 40 kontaktiert. Der Onkel habe gemeint, dass er wieder nach Pakistan gehen solle und dann weiter nach Europa. Er sei von Herat nach Kandahar gegangen, dort sei er für etwa zwei Monate bei einer Bekannten gewesen. Nach zwei Monaten sei er wieder zu seiner Familie nach Pakistan gegangen. Circa zwei Wochen sei er bei seiner Familie geblieben. Danach habe seine Mutter gemeint, dass er unbedingt nach Europa reisen solle, dies wegen der Probleme die seine Familie in Afghanistan gehabt habe. Seine beiden Brüder, seine Schwester und seine Mutter würden im Iran leben, sein Vater sei vor vier Jahren in Afghanistan verschollen. Er stehe mit seiner Familie in Kontakt. Der Beschwerdeführer habe noch einen Onkel väterlicherseits, welcher in der Provinz Ghazni lebe. Zwei seiner Onkel mütterlicherseits würden in Wien leben. Die Familie des Beschwerdeführers habe in Afghanistan von der Landwirtschaft gelebt. Er selbst besitze ein Grundstück in der Provinz Ghazni. Außerdem besitze die Familie ein Haus in Kabul, welches derzeit vermietet werde. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Großvater ein großes Grundstück in Ghazni gekauft habe. Das Grundstück habe sich in Helmand befunden, der Kauf aber sei in Ghazni registriert worden. Sein Großvater habe den Kaufvertrag seinem Freund (dem Vater von römisch 40 ) anvertraut. Kurz darauf sei sein Großvater verstoben, sein Vater habe geheiratet und der Beschwerdeführer sei zur Welt gekommen. Als der Beschwerdeführer drei Jahre alt gewesen sei, habe sein Onkel väterlicherseits namens römisch 40 gemeint, dass sein Vater nach Helmand gehen solle um diesen Kaufvertrag zu holen. In einem Gespräch habe römisch 40 gemeint, dass das Grundstück nunmehr ihm gehöre. Später sei seine Familie draufgekommen, dass der Gouverneur von Helmand auch dieser Meinung sei. römisch 40 habe gedroht, die Familie des Beschwerdeführers umzubringen, daher seien sie nach Pakistan gegangen. Als der Beschwerdeführer acht Jahre alt gewesen sei, sei die Familie zurück nach Kabul gegangen. Nach drei Jahren in Kabul habe römisch 40 die Familie gefunden. römisch 40 habe nicht genau gewusst, wo sie genau leben würden und sei deshalb zu seinem Onkel väterlicherseits namens römisch 40 gegangen. Dort soll ein Kampf stattgefunden haben. Danach habe der Onkel zum Vater des Beschwerdeführers gesagt, dass die Familie wieder nach Pakistan gehen solle. Als der Beschwerdeführer etwa zwölf Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater nach Ghazni gegangen um gegen römisch 40 zu kämpfen. Seitdem habe er seinen Vater nicht mehr gesehen. Als der Beschwerdeführer vom Iran nach Afghanistan gekommen sei, sei er einmal telefonisch von römisch 40 mit dem Umbringen bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur schiitischen Religion Schwierigkeiten gehabt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst um sein Leben.
Im Akt befinden sich diverse Befunde betreffend den Beschwerdeführer.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Mit Verfahrensanordnung vom 21.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet. Mit Verfahrensanordnung vom 24.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 21.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet. Mit Verfahrensanordnung vom 24.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Mit Schriftsatz vom 21.08.2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 21.07.2017 in vollem Umfang fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.08.2017 vom BFA vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan gemeinsam mit der Ladung zur Verhandlung zur Kenntnis.
Im Akt befindet sich eine Vollmacht des nunmehr volljährigen Beschwerdeführers vom 04.09.2018 zugunsten der XXXX.Im Akt befindet sich eine Vollmacht des nunmehr volljährigen Beschwerdeführers vom 04.09.2018 zugunsten der römisch 40 .
Am 04.09.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertretung und ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde blieb entschuldigt der Verhandlung fern. Im Rahmen der Verhandlung legte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen vor, dabei handelt es sich um ein Zertifikat über einen Basisbildungskurs, eine Deutschkursteilnahmebestätigung, eine Anmeldung zu einem Deutsch Integrationskurs und eine Stellungnahme zu einer klinisch-psychologischen Behandlung. In der Verhandlung wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die aktuelle Kurzinformation zum Länderinformationsblatt ausgehändigt. Zum übermittelten Länderinformationsblatt bzw. zur ausgehändigten Kurzinformation wurde keine Stellungnahme abgegeben. Es wurde von Seiten der Rechtsvertretung darauf hingewiesen, dass nach den neuen UNHCR-Richtlinien Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative ausgeschlossen sei.
Im Wege seiner Rechtsvertretung reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.09.2018 einen Befund einer Psychiaterin nach. In diesem Schreiben vom 17.09.2018 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Bestätigung über seinen Pflichtschulabschluss sowie das Zertifikat über seine absolvierte A2 Deutsch Prüfung verloren habe. Der Beschwerdeführer sei um eine schnellstmögliche neuerliche Ausstellung dieser Dokumente bemüht. Die eben erwähnten Dokumente wurden bis zum heutigen Tag nicht nachgereicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise nach Österreich am 11.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der volljährige Beschwerdeführer wurde am XXXX in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.Der volljährige Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.
Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprachen Dari und Urdu in Wort und Schrift. Er hat sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan die Schule besucht. Der Beschwerdeführer verfügt über Arbeitserfahrung als Bauarbeiter.
Die Eltern, die Schwester und die beiden Brüder des Beschwerdeführers leben derzeit in Malaysia. Der Vater des Beschwerdeführers war eine Zeit lang verschollen, vor einem Jahr ist er zur Familie zurückgekommen. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in Kontakt. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer über Verwandte in Afghanistan verfügt.
Als der Beschwerdeführer drei Jahre alt war, hat er mit seiner Familie die Provinz Ghazni in Afghanistan verlassen und ist nach Pakistan gezogen. Als er acht Jahre alt war, ist er mit seiner Familie nach Kabul gegangen, dort haben sie drei Jahre lang gelebt. Dann ist die Familie wieder nach Pakistan ausgereist. Mit 13 Jahren ist der Beschwerdeführer alleine in den Iran gezogen, nach einem Jahr wurde er nach Herat in Afghanistan abgeschoben. Von Herat ist er nach Kandahar gegangen. Nach einiger Zeit ist er wieder zu seiner Familie, welche sich damals noch in Pakistan aufhielt, gegangen. Von Pakistan aus ist der Beschwerdeführer Richtung Europa ausgereist.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren Krankheiten und ist arbeitsfähig.
Dem Beschwerdeführer wurden in einem Befund einer Psychiaterin vom 05.07.2018 eine posttraumatische Belastungsstörung und akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnostiziert.
Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung am 11.01.2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf, bestreitet den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse und Integrationskurse besucht, diesbezüglich hat er diverse Bestätigungen vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, dass er über einen österreichischen Pflichtschlussabschluss und ein Zertifikat über eine absolvierte A2 Deutschprüfung verfügt. Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurde das Vorliegen der eben genannten Dokumente nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer spricht schlecht Deutsch. Zwei Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers leben in Österr